Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2195/2011 Urteil vom 20. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), unbekannte Staatsangehörigkeit, alias A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), alias B._______, geboren (…), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Niklaus J. Fischer, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2011 / N (…).
D-2195/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 11. Januar 2011 durch das BFM im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 25. Januar 2011 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie und stamme aus D._______ in der osttibetischen Region E._______ (Provinz F._______), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In seiner Heimat habe er zwei Pferde besessen. Mit diesen habe er viele Besucher beim G._______-Kloster herumgeführt. Da die Chinesen dort eine Luftseilbahn hätten bauen wollen, habe er am 10. März 2008 respektive 2010 mit anderen Pferdebesitzern dagegen demonstriert. Dabei hätten sie auch Parolen für die Freiheit von Tibet skandiert. Während dieser Demonstration seien sein Bruder und zwei weitere Teilnehmer von den Chinesen erschossen worden. Nachdem er am selben Tag nach Hause zurückgekehrt sei, sei ein Verwandter zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, es sei besser, wenn er verschwinde, da die Chinesen Nachforschungen anstellten, wer an der Demonstration teilgenommen habe. Aus Angst, verhaftet zu werden, habe er noch am selben Abend sein Dorf verlassen und sei mit einem Auto nach H._______ gefahren, wo er die Grenze zu Nepal überquert habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragter Experte führte am 27. Januar 2011 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Bericht vom 1. März 2011 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig im tibetischsprachigen Milieu stattgefunden habe, eindeutig nicht im Kreis I._______ in der Provinz F._______ und sehr wahrscheinlich nicht in TAR (Tibet Autonomous Region; Autonomes Gebiet Tibet) und nicht in der Volksrepublik China.
D-2195/2011 C. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. März 2011 zu den Resultaten der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Bei dieser Gelegenheit bekräftigte der Beschwerdeführer seine anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen hinsichtlich seines Sozialisierungsortes. D. Mit Verfügung vom 24. März 2011 – eröffnet am 29. März 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer während des Telefongesprächs mit dem Experten anlässlich der am 27. Januar 2011 durchgeführten landeskundlich-kulturellen Analyse nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wo sein Heimatort in Tibet liege. Zur Umgebung und zu den Nachbarorten habe er zum Teil falsche oder unsubstanziierte Angaben gemacht. Weiter habe er massive sprachliche Lücken, welche für jemanden aus dieser Gegend nicht nachvollziehbar seien. Auch habe er gebräuchliche chinesische Begriffe nicht nennen können. Er habe im Gegenteil Worte verwendet, welche für die geltend gemachte Herkunftsgegend nicht üblich seien. Seine Angaben zur Arbeit als Pferdeführer seien entweder unsubstanziiert oder falsch gewesen. Auch seine Aussagen zur Währung, zu den Gewichten, zu den Nahrungsmitteln und deren Preisen, zum Telefonieren sowie zur Verkehrsinfrastruktur seien falsch oder unsubstanziiert ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, ein einziges Getränk zu nennen. Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen sei, den lokalen tibetischen Dialekt zu sprechen. Tibeter mit dem behaupteten Lebenshintergrund wären auch nicht in der Lage, ein derart sauberes Hochtibetisch wie der Beschwerdeführer zu sprechen. Der Experte komme deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar eindeutig in einem tibetischsprachigen Milieu sozialisiert worden sei, aber eindeutig nicht in dem von ihm behaupteten Herkunftsgebiet sowie sehr wahrscheinlich auch nicht in der tibetischen autonomen Republik beziehungsweise in der Volksrepublik China. Der Experte halte weiter fest, es könne auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bis 1998 oder bis 2008 in Tibet gelebt habe. Dessen Antworten anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, die
D-2195/2011 fundierten Analyseresultate in Frage zu stellen, zumal er entweder seine in der Kurzbefragung beziehungsweise in der Anhörung gemachten Aussagen wiederholt oder andere, neue Angaben gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich zwischenzeitlich Informationen über seine angebliche Herkunftsregion beschafft habe, welche er zum Zeitpunkt des Analysegesprächs noch nicht gehabt habe. Bereits aus diesen Gründen bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er je in der Volksrepublik China gelebt und dort Probleme gehabt habe. Hinzu komme, dass er in wesentlichen Bereichen widersprüchliche oder unsubstanziierte Aussagen gemacht habe. Er habe keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben, obwohl er sowohl mündlich als auch schriftlich auf die Wichtigkeit dieser Frage hingewiesen worden sei. Anlässlich der Kurzbefragung habe er zu Protokoll gegeben, er habe seine chinesische Identitätskarte und sein Familienbüchlein weggeworfen, weil der Schlepper ihm dazu geraten habe. Im Verlaufe der Anhörung habe er zuerst behauptet, "sie" hatten ihn an der Grenze zu Nepal alles wegwerfen lassen. Als er gefragt worden sei, was er weggeworfen habe, habe er präzisiert, es habe sich um seine Identitätskarte gehandelt. Sonst habe er nichts weggeworfen. In seiner nächsten Aussage habe er behauptet, er habe dem Schlepper an der Grenze die Identitätskarte gegeben, der sie dann weggeworfen habe. Ausser diesem Ausweis habe es keine anderen Papiere mit seinen Personalien gegeben. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer schliesslich angegeben, er habe damals auch das Familienbüchlein weggeworfen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er schliesslich behauptet, der Schlepper habe die Identitätskarte an der Grenze verbrannt. Er habe sie nicht selber weggeworfen. Anlässlich der Anhörung habe er das Gleiche gesagt, was aber nicht zutreffe. Dadurch würden die bestehenden Zweifel verstärkt. Hinzu komme, dass die Demonstration gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in der Kurzbefragung am 10. März 2008 stattgefunden habe. Sein Heimatdorf habe er noch am gleichen Abend verlassen. Später, auch im Jahre 2008, sei er aus der Volksrepublik China nach Nepal ausgereist, wo er etwa eineinhalb Jahre geblieben sei. Von dort sei er anschliessend mit einem Flugzeug in die Schweiz gekommen. Tatsache sei, dass zwischen März 2008 und der Einreise in die Schweiz fast drei Jahre vergangen seien. Als der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Kurzbefragung gefragt worden sei, ob es möglich sei, von Kathmandu direkt in die Schweiz zu fliegen, habe er sich
D-2195/2011 korrigiert und zu Protokoll gegeben, unterwegs in ein anderes Flugzeug umgestiegen zu sein. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer zuerst behauptet, die Demonstration habe im Oktober 2008 stattgefunden. Wenig später habe er diese hingegen auf den 10. März 2010 datiert, worauf er via J._______ und H._______ nach Nepal ausgereist sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, etwa drei Jahre, also von 2008 bis 2010 in Nepal gewesen zu sein. Nachdem er auf diese Widersprüche hingewiesen worden sei, habe er die Demonstration auf den 10. März 2008 datiert. Überdies seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Passage der Zollkontrolle im Schweizer Flughafen anlässlich der Anhörung unsubstanziiert ausgefallen. Darauf angesprochen habe er zuerst behauptet, das all das der Schlepper gemacht habe. Er habe keine Ahnung, wie das vor sich gegangen sei. Als der Befrager nochmals nachgehakt habe, habe er keine Antwort mehr gegeben. Ausserdem sei noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch während des Lingua-Gesprächs widersprüchliche Angaben zum Ausreisedatum gemacht habe. Schliesslich sei auffällig, dass der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung behauptet habe, seine Frau sei seit 2007 in Nepal. Damals hätten ihre Verwandten sie zu einer Pilgerfahrt mitnehmen wollen. Während der Anhörung habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, seine Frau sei im Jahre 2007 nach Indien gegangen, um eine Pilgerfahrt zu machen. Anschliessend sei sie von dort nach Nepal gereist und dort geblieben. In seiner nächsten Antwort habe er diese Aussage korrigiert und zu Protokoll gegeben, sein Frau sei nach der Ausreise nie in Indien, sondern immer in Nepal gewesen. In Anbetracht dieser Sachlage sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China gelebt, dort Probleme bekommen habe und deshalb dieses Land habe verlassen müssen. Es erübrige sich deshalb, auf weitere Ungereimtheiten in den Aussagen einzugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 12. April 2011 (Poststempel: 13. April 2011) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
D-2195/2011 Rechtsvertreter beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 6. Januar 2011 (recte: 24. März 2011) aufzuheben und ihm der Status eines Flüchtlings zu gewähren. Eventuell seien die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Zudem seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der Akteneinsicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Rechtsmittelschrift lagen unter anderem die folgenden Dokumente (in Kopie) bei: Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 1. April 2011 sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die Botschaft der Volksrepublik China in Bern vom 8. April 2011. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalte und er Gelegenheit habe, innert laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu ergänzen. Überdies ordnete er an, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 3. Mai 2011 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 23. April 2011 bei der Gerichtskasse ein. G. Am 21. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
D-2195/2011 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
D-2195/2011 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal den Protokollen keine Übersetzungsschwierigkeiten zu entnehmen sind und der Beschwerdeführer die übersetzenden Personen bei der Kurzbefragung beziehungsweise Anhörung gut verstanden haben will (Akten BFM A 1/11, S. 8, A 7/11, S. 1). Der sinngemäss erhobene Einwand in der Beschwerde, die unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen seien mit Verweis auf die schwache Bildung des Beschwerdeführers zu relativieren, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Schilderung von tatsächlich Erlebtem nicht von einer schulischen Bildung oder Leistung abhängt und Asylbewerber unabhängig von ihrer Bildung in aller Regel in der Lage sind, die tatsächlich erlebten Asylgründe in einfachen Worten schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen. 5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aus der Volksrepublik China stammt und er dieses Land wegen der geltend gemachten Probleme verlassen musste, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. D. vorstehend). In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch bei der Schilderung der behaupteten Demonstration erheblich widersprochen hat. So machte er anlässlich der Kurzbefragung geltend, er habe bei der Demonstration eine Gruppe angeführt (Akten BFM A 1/11, S. 5), wogegen er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe während der Demonstration keine Führungsposition innegehabt, er habe einfach mitdemonstriert (Akten BFM A 7/11, S. 4). Zudem sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, bei der Demonstration hätten sie drei Gruppen zu je zehn Personen gebildet (Akten BFM A 1/11, S. 5). Bei der Anhörung brachte er vor, an der Demonstration hätten etwas mehr als zwanzig Personen teilgenommen (Akten BFM A 7/11, S. 4). Gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers spricht auch die
D-2195/2011 Tatsache, dass er anlässlich der Kurzbefragung geltend machte, sein Bruder sei zusammen mit zwei anderen während der Demonstration mit erhobenen Armen den Chinesen entgegengelaufen, worauf alle drei von diesen erschossen worden seien (Akten BFM A 1/11, S. 5); im Unterschied dazu gab er bei der Anhörung zuerst zu Protokoll gab, er wisse nicht genau, wie sein Bruder und die zwei anderen nach vorne gegangen seien, und ob sie die Hände oben gehabt hätten oder nicht (Akten BFM A 7/11, S. 5). Erst nachdem dem Beschwerdeführer seine anlässlich der Kurzbefragung gemachten Aussagen vorgehalten worden waren, korrigierte er das zuvor Gesagte (Akten BFM A 7/11, S. 5). Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, er habe tatsächlich in der Volksrepublik China gelebt und dort Probleme gehabt. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass er ganz offensichtlich mit den Gegebenheiten in seinem angeblichen Heimatort D._______ und dessen Umgebung nicht vertraut ist, obwohl er fast sein ganzes Leben dort verbracht haben will (vgl. BFM-Verfügung I 1. S. 3, Bst. D vorstehend). Es besteht für das Gericht kein Grund, an der Einschätzung des Experten zu zweifeln, wonach die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht im Kreis I._______ in der Provinz F._______ und sehr wahrscheinlich nicht im Autonomen Gebiet Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China stattgefunden hat. Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall sei der Experte nicht genügend kompetent, um seine Herkunft mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, kann nicht gehört werden (vgl. dazu Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person, Akten BFM A 13/1). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf seinen Sachverstand abzustellen, zumal der Beschwerdeführer nichts Konkretes vorbringt, was dessen Qualifikation in Zweifel ziehen könnte. Nicht glaubhaft ist die geltend gemachte chinesische Herkunft des Beschwerdeführers auch deshalb, weil er es bis heute ohne plausible Erklärung unterlassen hat, den Asylbehörden Identitätsdokumente einzureichen, obwohl er mehrfach schriftlich und mündlich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht wurde (Art. 8 Abs. 1 AsylG, vgl. dazu Bst. D. vorstehend). Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift sowie in der Beschwerdeergänzung geltend, er habe bei der Botschaft der Volksrepublik China in Bern mit Schreiben vom 8. April 2011 um Ausstellung von neuen Identitätspapieren ersucht. Da nicht glaubhaft ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen chinesischen Staatsbürger handelt, und das an die Botschaft der Volksrepublik China gerichtete Schreiben vom 8. April 2011 wegen seines Inhalts nicht
D-2195/2011 geeignet ist, die Ausstellung neuer Identitätspapiere zu bewirken, kann darauf verzichtet werden, die in Aussicht gestellten Identitätspapiere abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 S. 84; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274). Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt. 5.3. Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen und das BFM die geltend gemachten Asylgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Da vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist, ist das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen seien, abzuweisen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
D-2195/2011 Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar geltend, Staatsangehöriger der Volksrepublik China zu sein. Wie jedoch bereits vorstehend in Erwägung 5.2 festgestellt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht chinesischer Staatsbürger ist. Zudem hat der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht, weswegen seine Identität und damit auch seine Staatsangehörigkeit nicht feststeht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in die Schweiz sind ebenfalls widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb sie nicht glaubhaft sind. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitätsund Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.). 8. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D-2195/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. April 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2195/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. April 2011 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: