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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2023 D-2194/2023

25 avril 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,221 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. April 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2194/2023

Urteil v o m 2 5 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], D._______, geboren am [...], und E._______, geboren am [...], Afghanistan, Bundesasylzentrum Zürich, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. April 2023

D-2194/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige, am 24. März 2023 unkontrolliert in die Schweiz einreisten und am 25. März 2023 Asylgesuche stellten, dass sie gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 20. März 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 29. März 2023 an die zuständige kroatische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Kroatien als zur Durchführung der Asylverfahren zuständig erachtet, dass die Beschwerdeführenden am 30. März 2023 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit ihrer Rechtsvertretung mandatierten, dass sie (Ehemann und Ehefrau) durch das SEM am 3. April 2023 zu ihren Personalien befragt wurden, dass die zuständige kroatische Behörde am 12. April 2023 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass das SEM mit den Beschwerdeführenden (Ehemann und Ehefrau) jeweils am 14. April 2023 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durchführte, dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 20. April 2023 (Datum der Eröffnung: 21. April 2023) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden

D-2194/2023 nicht eintrat, deren Wegweisung nach Kroatien sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit Eingabe vom 21. April 2023 ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin (Ehefrau) übermittelte, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 20. April 2023 mit Eingabe vom 21. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass sie in prozessualer Hinsicht ausserdem darum ersuchten, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-2194/2023 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),

D-2194/2023 dass die zuständige kroatische Behörde am 12. April 2023 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist und von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen (vgl. zuletzt das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5, in Bestätigung der ständigen Praxis gemäss den Referenzurteilen E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non- Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-

D-2194/2023 nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin- Regimes vom 14. April 2023 angaben, sie seien in Kroatien sehr unfreundlich behandelt worden, während acht bis neun Stunden in ein Zimmer eingesperrt worden, ohne etwas zu essen oder zu trinken zu erhalten, sie seien zudem nicht zur Toilette gelassen worden, und es habe im Zimmer nur harte Stühle gegeben, dass diese Vorbringen offensichtlich nicht geeignet sind, die soeben getroffenen Einschätzungen in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien ausschliesslich die Vorbringen enthält, die Beschwerdeführenden seien dort sehr schlecht behandelt worden, es seien ihnen Dokumente ohne Übersetzung zur Unterschrift vorgelegt worden, die sie nicht verstanden hätten, und ihre drei Kleinkinder seien in ärztlicher Behandlung, dass sie im Dublin-Gespräch weiter ausgeführt hatten, die Beschwerdeführerin (Ehefrau) sei, seit ihr Vater in Afghanistan durch die Taliban mitgenommen worden sei, psychisch nicht ausgeglichen und habe Herzrasen und Albträume, weshalb sie im Bundesasylzentrum beim Arzt gewesen sei und ein Schlafmittel erhalten habe, dass zudem ihre Tochter D._______ an Hautausschlägen leide, dass in der Beschwerdeschrift jedoch keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht werden, weshalb die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien aus medizinischen oder anderweitigen Gründen von Problemen betroffen sein könnten, dass einem ärztlichen Zeugnis vom 17. April 2023 – welches durch die damalige Rechtsvertretung zwar erst mit Eingabe vom 21. April 2023 beim SEM eingereicht wurde, der Vorinstanz aber bereits zuvor vorgelegen hatte und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden ist – betreffend die Beschwerdeführerin (Ehefrau) im Wesentlichen zu entnehmen ist, sie

D-2194/2023 leide unter Stress und Schlafproblemen, wobei ihr zwei Medikamente verordnet worden seien, dass ansonsten keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, dass aufgrund der genannten, nicht als ernsthaft zu bezeichnenden medizinischen Situation aus heutiger Sicht kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden drohe im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. zudem das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.), dass Kroatien im Übrigen grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wobei nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung bestehen, womit auch diesbezüglich von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.N.; entsprechend auch das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 f.), dass auch keine Hinweise vorliegen, wonach in Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, sollten sie eine solche tatsächlich benötigen, dass den Beschwerdeführenden ferner zugemutet werden kann, in Kroatien ihre Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass weder den Angaben der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien sprechen könnten, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

D-2194/2023 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2194/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand:

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