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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2008 D-218/2008

18 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,228 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-218/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, und seine Ehefrau B._______, geboren _______, Afghanistan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-218/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Tadschiken sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz im Distrikt A._______ (Provinz Herat), verliessen Afghanistan eigenen Angaben gemäss am 22. November 2006 und hielten sich anschliessend bis zum 8. Mai 2007 im Iran auf. Danach reisten sie über die Türkei, Griechenland und Italien am 15. September 2007 in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Erstbefragung, die am 21. September 2007 im Empfangszentrum B._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe als Übersetzer für Vertreter von ausländischen Organisationen gearbeitet. Er sei am 28. August 2006 zusammen mit Ausländern, die später getötet worden seien, von den Taliban festgenommen und 20 Tage lang inhaftiert worden. Gegen Bezahlung von US-$ 15'000 habe man ihn freigelassen; man habe ihm gesagt, er dürfe seiner Tätigkeit als Übersetzer nicht mehr nachgehen. Da er in einer kleinen Ortschaft gelebt habe, in der sich alle kennen würden, sei er mehrfach bedroht worden, weil die Leute der Ansicht gewesen seien, er verdiene kein "sauberes Geld", da er für Ausländer arbeite. Man habe ihn auch mit Messern verletzt, die Spuren der erlittenen Verletzungen seien noch sichtbar. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Afghanistan einzig aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Das BFM hörte die Beschwerdeführer am 11. Oktober 2007 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe zwei Jahre an der Universität von Herat studiert. Nach dem Studium habe er drei Jahre als Lehrer gearbeitet, danach sei er für verschiedene ausländische Unternehmen tätig gewesen. Er habe Afghanistan wegen der lokalen Bevölkerung und den Taliban verlassen. Als er am 26. August 2006 zusammen mit drei Personen unterwegs gewesen sei, sei der Wagen von den Taliban angehalten worden. Der Fahrer und er seien 20 Tage lang festgehalten und gegen Bezahlung – sein Vater habe den Taliban das Geld gebracht – freigelassen worden, die beiden indischen Ingenieure seien umgebracht worden. Man habe ihm gesagt, er dürfe seine Arbeit nicht mehr verrichten, sonst werde man ihn nachts zu Hause aufsuchen. Die lokale Bevölkerung habe ihn eines Tages (zirka Anfang 2005) angegriffen, als er mit dem Firmenwagen nach Hause gekommen sei. Während eines Streits sei er mit einem Messer am D-218/2008 Bein verletzt worden. Die Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits, sie habe in Afghanistan keinerlei persönliche Probleme gehabt. Da das Leben ihres Ehemannes in Gefahr sei, sei dies nun auch ihr Problem. B. Am 16. Oktober 2007 wandte sich das BFM an die zuständigen britischen Behörden und ersuchte diese um Mitteilung, ob sich die Beschwerdeführer in Grossbritannien aufgehalten hatten. Die britische Grenzpolizei übermittelte dem BFM am 28. November 2007 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. Mit Schreiben vom 29. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, seine Abklärungen bei den zuständigen britischen Behörden hätten ergeben, dass er am 20. Oktober 2001 illegal nach Grossbritannien eingereist sei, wo er um Asyl nachgesucht habe. Sein Asylgesuch sei am 21. Juli 2004 abgelehnt worden. Am 30. Juli 2005 sei er untergetaucht und am 2. Dezember 2005 habe er sich wieder bei den Behörden gemeldet. Am 17. Januar 2006 sei er nach Afghanistan zurückgeführt worden. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. In einem Schreiben vom 6. Dezember 2007 bestätigte der Beschwerdeführer die Korrektheit der Abklärungsergebnisse. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Artikel aus dem "Spiegel Online" vom 17. Dezember 2007 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2008 bei. D-218/2008 E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern das ihnen von Gesetzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig stellte er fest, es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerde sich nur gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richte, dies mit der Begründung, die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) bilde die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs und die vorläufige Aufnahme stelle eine Ersatzmassnahme dar, deren Inkrafttreten die rechtskräftige Anordnung der Wegweisung bedinge. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern vom Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 D-218/2008 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, nie in Grossbritannien gewesen zu sein. Die Tatsache, dass sein Pass in London ausgestellt worden sei, habe er damit erklärt, dass er diesen auf der afghanischen Botschaft im Iran beantragt habe und das Gesuch von der Botschaft in London behandelt worden sei. Er habe angegeben, den Pass im Dezember 2004 beantragt zu haben, weil es in Afghanistan keine Pässe gegeben habe. Diese Angaben seien realitätswidrig, da er sich im Jahre 2004 in Grossbritannien aufgehalten habe, wo er den Pass beantragt und erhalten habe. Zum Zeitpunkt, an dem er von den Dorfbewohnern angegriffen und verletzt worden sei (Frühjahr 2005), habe er sich in Grossbritannien aufgehalten. Im rechtlichen Gehör habe er an den Asylgründen festgehalten und erklärt, er habe den Aufenthalt in Grossbritannien aus Angst vor einer Wegweisung nach Afghanistan verschwiegen. Diese Erklärung erhärte die Tatsachenwidrigkeit der Aussagen, denn ein Teil der Asylgründe solle sich abgespielt haben, während er in Grossbritannien gewesen sei. Ausserdem habe er den dortigen Aufenthalt nicht nur verschwiegen, sondern gar geleugnet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, für eine Organisation namens PRT gearbeitet zu haben, als er von den Taliban im August 2006 entführt worden sei. Er habe gesagt, PRT bedeute "Peace honest repair" beziehungsweise "Peace, Repair, True and Honest"; eine andere Bedeutung der Abkürzung kenne er nicht. Im Zusammenhang mit Afghanistan bedeute PRT jedoch "Provincial reconstruction team"; es handle sich dabei um Stützpunkte der ISAF in verschiedenen Provinzen, die sich den D-218/2008 Wiederaufbau zum Ziel gesetzt hätten. In Herat werde das PRT von den italienischen Truppen geführt. Es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer, einem Englisch sprechenden Dolmetscher, diese Tatsache nicht bekannt sei, habe er doch angegeben, für internationale Organisationen gearbeitet zu haben. Somit könne ihm nicht geglaubt werden, dass er für die PRT gearbeitet habe, weshalb die geltend gemachte Entführung ebenso unglaubhaft sei. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht habe, seien diese nicht gesichert. Es sei dem BFM demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Provinz Herat, aus welcher der Beschwerdeführer sicher stamme, gehöre zu jenen Standorten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten stattgefunden hätten und in denen nicht eine permanent instabile Lage herrsche (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9). 3.2 In der Beschwerde wird auf das Update zu Afghanistan vom 11. Dezember 2006 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), den Bericht des UNHCR vom April 2005 und die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) verwiesen und geltend gemacht, die Beschwerdeführer könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, da sie grosse Angst vor den Taliban hätten. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr aus Grossbritannien am 17. Januar 2006 ein neues Leben angefangen. Da er die englische Sprache beherrsche, habe er in der Provinz Herat für ausländische Organisationen gearbeitet. Deshalb sei er von den Taliban und den Dorfbewohnern bedroht worden. Er sei Tadschike und werde in seinem Dorf nicht akzeptiert, zumal die Bevölkerungsmehrheit paschtunischer Ethnie sei. Im Dorf gebe es keine Sicherheit, da ab 20 Uhr die Taliban das Sagen hätten. Herat sei auch für ausländische Truppen nicht mehr sicher. Bei einer Rückkehr würde man ihn töten. Der Entscheid der Vorinstanz werde der prekären Situation in Afghanistan und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer nicht gerecht. Die Einschätzungen des BFM seien zu optimistisch. Den Berichten der UNO und anderer Organisationen sei zu entnehmen, dass sich die politische und humanitäre Situation in Afghanistan nicht D-218/2008 nachhaltig stabilisiert habe, weshalb eine erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen aus Europa verfrüht sei. 4. Wie bereits in der Verfügung vom 21. Januar 2008 festgestellt, ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Verfügung des Bundesamtes vom 14. Dezember 2007 ist somit betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Asylgesuche (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. In der Beschwerde wird zwar formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt. Indessen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb das BFM die Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), beziehungsweise ob entsprechend der Rechtsbegehren infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- D-218/2008 same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Das BFM hat in seiner Verfügung zutreffend festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen Tätigkeiten bis zum 17. Januar 2006 - dem Datum, an dem er von Grossbritannien nach Afghanistan zurückkehrte - nicht den Tatsachen entsprechen. Entgegen seinen Aussagen bei der Anhörung zu den Asylgründen hat er im fraglichen Zeitraum somit nicht während dreier Jahre für ausländische Organisationen gearbeitet. Angesichts der Tatsache, dass er nicht in der Lage war, die Bedeutung der Organisation PRT, für die er im Jahre 2006 einige Monate lang gearbeitet haben will, korrekt wiederzugeben und auch sonst keine Kenntnisse über die für die ISAF operierende Organisation hatte, erscheint seine Aussage, er habe für die PRT gearbeitet, als unglaubhaft. Demnach kann dem Beschwerdeführer weder geglaubt werden, er sei Anfang 2005 bei einem Streit mit der Dorfbevölkerung verletzt worden, noch er sei im August 2006 von den Taliban entführt worden, als er für die PRT unterwegs gewesen sei. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die Feststellung des BFM, wonach die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- D-218/2008 terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihnen unter Hinweis auf die teilweise tatsachenwidrigen und insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.5 In Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen ARK stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). D-218/2008 Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Herat, was sich aus dem eingereichten afghanischen Reisepass ergibt. Der Beschwerdeführer genoss eigenen Angaben zufolge eine gute Schulbildung und hat an der Universität von Herat studiert. Seine Angaben zu seinen beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan (drei Jahre lang habe er als Lehrer und drei Jahre lang für ausländische Unternehmen gearbeitet) entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, hielt er sich doch von Oktober 2001 bis Januar 2006 in Grossbritannien auf. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern und weitere Verwandte) leben nach wie vor in der Provinz Herat; seine Eltern sollen relativ wohlhabend sein. Die Beschwerdeführerin besuchte drei Jahre lang die Schule und ist ihren Aussagen gemäss nie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Ihre Eltern leben ebenfalls in der Provinz Herat, ihr Vater sei "Friedensstifter" des Dorfes und eine angesehene Person. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Netz sowie eine gesicherte Wohnsituation im Sinne der zitierten Praxis verfügen. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei Tadschike und habe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Schwierigkeiten mit der Dorfbevölkerung gehabt, ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers trotz ihrer ethnischen Zugehörigkeit offenbar respektiert wird. Dies gilt auch in Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit der Familie der Beschwerdeführerin, deren tadschikischer Vater im Dorf eine Vertrauensposition geniesst. Die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach in seinem Dorf nachts die Taliban das Sagen hätten, ist zwar aufgrund der allgemeinen Situation in Teilen Afghanistans nicht von der Hand zu weisen, führt indessen nicht für alle Bewohner einer entsprechenden Region zu einer konkreten Gefährdung. Wie vorstehend ausgeführt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Probleme mit den Taliban als unglaubhaft, weshalb seine Befürchtung, er würde von diesen nach einer Rückkehr getötet werden, nicht geteilt wird. Der Vollzug der Weisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen. 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord- D-218/2008 nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1, 3 und 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-218/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 12

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