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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2007 D-2176/2007

24 avril 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,898 mots·~9 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 23. Mai 2006 i.S. Asyl und Wegweisun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2176/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. April 2007 Mitwirkung: Richter Zoller, Richterin Teuscher, Richter Scherrer; Gerichtsschreiber Widmer A._______, geboren (...), Serbien, wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Mai 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer, ein Roma aus (...), nach drei erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz (Asylgesuche vom 8. Dezember 1998, 3. Mai 1999 und 22. Oktober 1999) am 27. Oktober 2003 in der Schweiz ein viertes Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFF das letzterwähnte Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diesen Entscheid am 21. Januar 2004 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2004 nicht eintrat, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss einer Mitteilung der damals zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde seit dem 16. Juni 2004 unbekannt war, II. dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 2. Juli 2005 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern auf dem Landweg in Richtung Ungarn erneut verliess und von dort über Österreich am 3. Juli 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags in Vallorbe erneut um Asyl nachsuchte, dass er am 19. Juli 2005 im Transitzentrum Altstätten zum ersten Mal befragt und am 28. Juli 2005 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 i. V.m. Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt vom Bundesamt in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er und seine Verwandten (Eltern [D-(...)] und Grossmutter [D-(...)]) würden im Heimatstaat durch Dritte verfolgt, dass Roma in Serbien generell Probleme hätten, der Beschwerdeführer als Taxifahrer gearbeitet habe und in diesem Zusammenhang Serben von ihm wiederholt Schutzgelder verlangt hätten, dass er sich, als er nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese Gelder zu bezahlen, an die Polizei gewendet und beschwert habe, diese ihm jedoch nicht geglaubt und ihn als Zigeuner beschimpft habe, dass die Polizei ihm versprochen habe, etwas zu unternehmen, nachdem er dieser ein Schreiben der Roma-Gesellschaft übereicht habe, jedoch in der Folge weder konkrete Massnahmen ergriffen noch dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz gewährt worden seien, dass ein Kollege des Beschwerdeführers mit einem Messer verletzt worden sei, alle Roma in (...) Probleme hätten und dieser dort keine Sicherheit mehr habe, dass seine Ehefrau zudem nur eine geringe Kinderzulage erhalten habe,

3 dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und dessen Familie mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2006 ablehnte, den Beschwerdeführer und seine Familie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diverse kantonale polizeiliche Akten erwirkte, dass der Beschwerdeführer und seine Familie mit Eingabe vom 22. Juni 2006 (Poststempel) gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhoben, in welcher sie die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragten, dass sie gleichzeitig zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente (Schreiben des katholischen Pfarramts B._______, ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______, vier Schreiben des Fonds für humanitäres Recht aus den Jahren 2000 bis 2006 betreffend ethnische Minderheiten in Serbien/Vojvodina) zu den Akten reichten, dass der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 verlangte Kostenvorschuss am 10. Juli 2006 fristgerecht geleistet wurde, dass der in Haft genommene Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 - nachdem er zwei Tage zuvor bereits in Genf unter anderem wegen Diebstahls zu 90 Tagessätzen Busse à Fr. 30.--, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt worden war - den Walliser Behörden gegenüber erklärte, er sei wegen eines Diebstahls im Kanton Schwyz im Jahr 2005 zu einer zweiwöchigen, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr. 970.-verurteilt worden, und überdies in den Kantonen Genf, Waadt, Bern (zweimal), Aarau, Zürich und St. Gallen an Kabel-Diebstählen (Kupfer) beteiligt gewesen, dass die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. März 2007 gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Luzern, welchem sie zugewiesen worden waren, den Rückzug der Beschwerde erklärten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. März 2007 die Beschwerde in Bezug auf die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abschrieb, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

4 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der Beschwerde an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten wird, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen um Verfolgungshandlungen durch Drittpersonen handelt, gewisse Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien zwar nicht restlos ausgeschlossen werden können, der Staat allerdings solche Behelligungen in keiner Weise billigt oder unterstützt, und schutzwillig und schutzfähig ist, dass zwar denkbar ist, dass die Behörden niederer Chargen trotz wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die notwendigen Untersuchungsmassnahmen einleiten, es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen ist, sich an eine höhere Instanz zu wenden, um - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - zu seinem Recht zu gelangen, und im Übrigen am 7. März 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten ist, welches auch die Roma als solche Minderheit anerkennt, dass die schlechte Arbeitsmarktlage und die geringe finanzielle Unterstützung für die Kinder keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, dass die Verfolgungsvorbringen mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant qua-

5 lifiziert wurden, dass daran auch die als Beweismittel eingereichten vier erwähnten Schreiben des Fonds für humanitäres Recht nichts zu ändern vermögen, zumal diese weder den Beschwerdeführer erwähnen noch dessen individuellen Verfolgungsvorbringen zum Gegenstand haben, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass sich dem ärztlichen Zeugnis vom 6. Juni 2006 keine Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers entnehmen lassen, und sich das Schreiben des katholischen Pfarramts B._______ in positiver Weise über diesen und seine Familie äussert, dass die engsten Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder und Eltern) bereits in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sind, so dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass mit Urteil gleichen Datums die Beschwerde der Grossmutter (D-[...]) des Beschwerdeführers abgewiesen wird, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer

6 Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sie durch den am 10. Juli 2006 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höher geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Verfügung des BFM vom 23.5.2006; über eine Rückgabe des bei der Vorinstanz eingereichten Dokuments befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am:

8 Eingeschrieben Herr A._______

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