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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2010 D-2169/2010

25 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,286 mots·~11 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2169/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2169/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Mai 2009 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo) ein schriftliches Asylgesuch ein. B. In ihrem schriftlichen Asylgesuch und der am 23. Juni 2009 eingegangen schriftlichen Ergänzung sowie anlässlich der Befragung durch die schweizerische Botschaft in Colombo vom 12. Oktober 2009 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eine ethnische Tamilin hinduistischen Glaubens aus B._______. Seit ungefähr 2001/2002 lebe sie in C._______, wo sie im Jahre 2007 ihren Ehemann kennengelernt habe. Dieser sei während zwölf Jahren – zuletzt als Gruppenführer – bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Dann habe er die Organisation verlassen, weil er es nicht mehr ertragen habe, Befehle entgegenzunehmen und sei durch den Dschungel nach C._______ gelangt. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt habe er sie kennengelernt und sie hätten geheiratet. Als ihr Ehemann 2009 zu seinem Onkel nach D._______ gegangen sei, sei er durch die Polizei verhaftet, indes nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Kurz darauf sei er jedoch von ihr unbekannten Personen in einem weissen Van entführt worden. Später habe sie erfahren, dass ihr Ehemann nach E._______ gelangt sei, wo er sich als Asylbewerber aufhalte. Sie selbst sei dann von Unbekannten verfolgt worden, welche von ihr umgerechnet Fr. 10'000.-- verlangt hätten. Sie vermute, dass die Erpresser wüssten, dass ihr Ehemann sich in E._______ aufhalte, und daher so viel Geld verlangten. Eine Frist für die Übergabe des Geldes sei ihr nicht gesetzt worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Dokumente in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 – eröffnet am 26. Februar 2010 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-2169/2010 D. Mit Eingabe vom 23. März 2010 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2010 zuständigkeitshalber überwiesen (Eingang am 6. April 2010). Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei eine alleinstehende Frau, die unter dem Bürgerkrieg, dem Rassismus und unter körperlicher Gewalt leide. Ihr Mann sei ein Mitglied der LTTE gewesen. Sie wisse jedoch nicht mehr über seine diesbezüglichen Aufgaben und dessen Vergangenheit. Es sei ein Wunder, dass er nach seiner Verhaftung umgehend wieder frei gelassen worden sei. Ihr Ehemann sei nicht mehr in Sri Lanka, sondern halte sich ohne Aufenthaltsbewilligung in F._______ auf. Aus diesen Gründen beantrage sie Asyl in der Schweiz. E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo, weitergeleitet von dieser am 8. Juni 2010 und schliesslich eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2010) unterstrich die Beschwerdeführerin noch einmal ihre Asylgründe und reichte ein Referenzschreiben eines Parlamentsmitglieds des G._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-2169/2010 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da den in Englisch verfassten Rechtsmitteleingaben genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründungen zu entnehmen sind; mithin kann ohne weiteres darüber befunden werden. 1.4 Die Beschwerde ist – abgesehen vom sprachlichen Mangel – fristund formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver- D-2169/2010 tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im vorliegenden Fall wurden diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die Einholung detaillierter Informationen durch die schweizerische Botschaft, die Befragung der Beschwerdeführerin sowie den entsprechenden Bericht der schweizerischen Vertretung praxisgemäss Genüge getan (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK D-2169/2010 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr Ehemann sei während zwölf Jahren bei der LTTE – zuletzt als Gruppenführer – tätig gewesen, er solle aber bereits zwei Tage nach seiner Verhaftung durch die Polizei in (...) wieder freigelassen worden sein. Es könne davon ausgegangen werden, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden in Erfahrung gebracht hätten, wenn jemand so lange Mitglied bei der LTTE gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund widerspreche das geschilderte Vorgehen der srilankischen Behörden deren ständiger Praxis und der allgemeinen Erfahrung, dass ein höheres Mitglied der LTTE nach so kurzer Zeit von der Polizei wieder freigelassen werde. Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe sich nach seiner Desertion von der LTTE unbehelligt in C._______ aufhalten und im Jahr 2007 offiziell eine Ehe eingehen können. Auch dieses Vorbringen widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Wenn ihr Ehemann tatsächlich ein Gruppenführer der LTTE gewesen wäre, wäre dies nicht möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei C._______ nämlich von den LTTE-Zellen infiltriert gewesen und ihr Ehemann wäre zweifellos für seine Desertion zur Rechenschaft gezogen worden. Deshalb sei das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte politische Profil ihres Ehemannes unglaubhaft. Somit bestünden auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer vorgebrachten Verfolgungssituation insgesamt, zumal diese ausschliesslich auf die angeblichen politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes zurückzuführen sei. 6.2 Überdies seien Vorbringen dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und dif ferenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Sie habe geltend gemacht, ihr Ehemann sei während längerer Zeit Mit glied und zuletzt Gruppenführer der LTTE gewesen. Anlässlich der Anhörung in Colombo vom 12. Oktober 2009 habe die Beschwerdeführe- D-2169/2010 rin aber kaum Angaben zu dessen Tätigkeit machen können. So habe sie beispielsweise nicht einmal seinen angeblichen Kampfnamen gekannt. Da sie diese Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret und detailliert habe darzulegen vermocht, seien diese nicht hinrei chend begründet. Dies erhärte die bereits geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. 6.3 Somit erübrige es sich, auf zahlreiche weitere unglaubhafte Elemente in der Schilderung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Ihre Vorbringen hielten demnach in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihr eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom 23. März 2010 und dem nachgereichten Schreiben vom 2. Juni 2010 nicht explizit mit den ihr von der Vorinstanz vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen auseinander, sondern verweist pauschal auf ihre schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Überall wo sie hingehe, werde sie von Sicherheitskräften und ihr unbekannten Personen verfolgt. Sie habe auch finanzielle Probleme und lebe zurzeit in H._______ (I._______). 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorab zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführenden fällen zu können. Darüber hinaus sind die vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüche zu bestätigen. Für die Begründung kann in casu vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Sodann ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgung durch Unbekannte sehr vage ausgefallen sind und Realkennzeichen vermissen lassen, was die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter verstärkt. Auch die beim BFM und beim Bundesverwaltungsgericht in Kopie eingereichten Beweismittel (u.a. Auszüge aus dem „register of D-2169/2010 birth“, ein „certificate of marriage“, ein Referenzschreiben eines Kommunalpolitikers) sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 7.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Mithin erhellt, dass das BFM demnach der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch abgelehnt hat. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Lage in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilli gung indizieren würden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-2169/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref. Nr. [...]), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 9

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