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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2021 D-2167/2021

6 septembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,521 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. April 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2167/2021

Urteil v o m 6 . September 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. April 2021 / N (…).

D-2167/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Gouvernement B._______ – suchte am 3. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie diejenigen der Ehefrau und der gemeinsamen (…) Kinder ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142. 31) nicht stand. Es ordnete die Wegweisung an, erachtete aber den Vollzug der Wegweisung nach Syrien als nicht zumutbar, und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und der Kinder in der Schweiz. Die Verfügung vom 26. Mai 2017 blieb unangefochten.

B. Am 13. November 2020 (Poststempel: 18. November 2020) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein und ersuchte um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als Flüchtling sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, seit dem ersten Asylentscheid seien neue Ereignisse eingetreten. Das SEM habe seinem Bruder C._______(vorinstanzliches Verfahren N […]) – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2020 dessen Beschwerde gegen die Abweisung eines Mehrfachgesuches gutgeheissen und die Verfügung vom 8. Mai 2020 aufgehoben habe – in der Schweiz Asyl gewährt. Dies, weil dessen unter dem Namen D._______als Kämpferin der Frauenverteidigungseinheiten YPJ bekannte Tochter E._______sich am (…) in F._______ in einer "Selbstaufopferungsaktion" in die Luft gesprengt und dabei einen türkischen Panzer zerstört sowie die Panzerbesatzung getötet habe, was zur Folge gehabt habe, dass ihre Familie von syrischen und türkischen Behörden sowie diesen nahe stehenden Milizen und Gruppierungen bedroht und verfolgt worden sei. C._______habe in der Folge auch an Gedenkveranstaltungen für seine Tochter in G._______ teilgenommen, wobei Bilder dieser Anlässe im Internet veröffentlicht worden seien. Er – der Beschwerdeführer – befinde sich nun in der gleichen Situation wie sein Bruder C._______; er habe – auch weil er die Tat seiner Nichte nicht öffentlich verurteilt habe – ebenfalls anonyme Drohungen erhalten, welche

D-2167/2021 in ihm Todesangst ausgelöst hätten. Zudem sei er mit führenden Persönlichkeiten der Demokratischen Einheitspartei in Syrien (PYD) und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gesichtet worden. Als Angehöriger von verfolgten Personen sei er Repressalien ausgesetzt, wobei sich die Gefahr einer Reflexverfolgung bei nicht unbedeutendem politischen Engagement erhöhe. Er habe daher objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD / Sektion Europa, vom 28. Februar 2018, fünf Bilder, welche ihn beziehungsweise Familienangehörige zeigen sollen, sowie eine "Märtyrerbescheinigung" betreffend D._______zu den Akten geben. C. Mit Verfügung vom 9. April 2021 – eröffnet am 12. April 2021 – verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, stellte aber gleichzeitig fest, dass die am 26. Mai 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehen bleibe, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 9. April 2021 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Stützung der Anträge gab er eine am 8. Februar 2021 von den Sozialen Diensten der H._______ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein am 6. Mai 2021 verfasstes Schreiben seines Bruders C._______zu den Akten. E. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 21. Mai 2021 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

D-2167/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Die Vorinstanz hat die – schriftlich und begründet sowie innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-

D-2167/2021 gereichte – Eingabe vom 13. November 2020 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.

D-2167/2021 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides vorab aus, die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, bestehe vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die heimatlichen Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöhe sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukomme oder ihr unterstellt werde. Gemäss den "Protection Considerations" des UNHCR zu Syrien vom 27. Oktober 2014 würden die Bürgerkriegsparteien (insbesondere die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt einsetzen, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben werde. Um eine Furcht vor Reflexverfolgung zu begründen, bedürfe es indes konkreter Hinweise. Es sei verständlich, dass der Tod der Nichte des Beschwerdeführers Auswirkungen auf sein Leben gehabt habe. Aus seinem Mehrfachgesuch lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Hinscheiden der Nichte eine gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Behörden zur Folge gehabt habe, zumal er lediglich stereotyp und pauschal ausgesagt habe, telefonisch bedroht worden zu sein, ohne auszuführen, wann sowie auf welche Art und Weise diese Bedrohungen stattgefunden hätten oder wer ihn bedroht habe. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, bei der Gedenkveranstaltung für seine Nichte sowie an darauffolgenden Veranstaltungen gesehen worden zu sein, wobei diese Anlässe "im Internet" veröffentlicht worden seien. Ein Nachweis, wo und auf welchen Internet- Seiten er zu finden wäre, sei indessen nicht erbracht worden. Zwar werde ausgeführt, dass in den beiden beigelegten Internet-Ausdrucken der Beschwerdeführer mit seinem Namen erwähnt werde, es seien aber weder solche Ausdrucke beigelegt noch diese Internet-Seiten bezeichnet worden. Somit habe der Beschwerdeführer kein öffentlich sichtbares Profil belegen können. Zudem lasse sich nach der Konsultation des Dossiers des Bruders C._______, dem Vater der verstorbenen Nichte, festhalten, dass dieser über eine andere Sichtbarkeit und somit über ein anderes Profil als der Beschwerdeführer verfüge.

D-2167/2021 An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern; insbesondere könnten auch die fünf undatierten Fotografien, die den Beschwerdeführer einerseits mit Familienangehörigen bei einer internen Gedenkveranstaltung für seine Nichte in Innenräumen und andererseits auf einem öffentlichen Platz bei einer Kundgebung zeigten, keine durch die syrischen Behörden erfolgte oder möglicherweise zu erfolgende Identifizierung begründen. Demnach sei es dem Beschwerdeführer mangels konkreter Hinweise nicht gelungen, den Nachweis für das Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund des Profils seines Bruders C._______zu erbringen. 6.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 ff.) werden im Wesentlichen die bereits in der Eingabe vom 13. November 2020 gemachten Vorbringen wiederholt und es wird auf die anhaltend instabile Lage in Syrien sowie auf das dort vertraute politische Instrument der Reflexverfolgung verwiesen. Des Weiteren wird ausgeführt, der Name (…) sei zu einem politisch behafteten Namen geworden, der internationale Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer werde ebenfalls verdächtigt und beschuldigt, seine Nichte zu ihrer Tat ermutigt zu haben, habe er doch in der Öffentlichkeit stolz auf diese Nichte gezeigt und das Attentat öffentlich weder verurteilt noch kritisiert. Sodann seien seine Darlegungen realistisch, plausibel, glaubhaft und asylrelevant ausgefallen, während demgegenüber die Argumente der Vorinstanz nicht stichhaltig seien, weil sie der Realität im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entsprächen und als spekulative Vorurteile zu betrachten seien. Der Beschwerdeführer habe anonyme Drohanrufe in arabischer Sprache erhalten, wobei die Anrufer Rache und Mord geschworen und ihn und seine Familie als Terroristen bezeichnet hätten. Das Selbstmordattentat seiner Nichte sowie seine Teilnahmen an Protestaktionen könnten nicht in Frage gestellt werden, ausserdem sei er bereits von den heimatlichen Behörden, von der türkischen Regierung und von Milizen identifiziert sowie als Feind und Gegner registriert worden. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien wäre er daher an Leib und Leben gefährdet. Auch müsse er damit rechnen, dass ihm die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt würden; er bemühe sich um einen entsprechenden Nachweis und werde diesen nach Erhalt nachreichen. Im beigelegten Brief vom 6. Mai 2021 bestätige sein Bruder C._______, dass er – der Beschwerdeführer – denselben Gefahren ausgesetzt sei wie er selber. Schliesslich wird gerügt, die Vorinstanz hätte ihm das rechtliche Gehör gewähren beziehungsweise ihn auffordern müssen, offene Fragen zu beant-

D-2167/2021 worten und entsprechende Belege nachzureichen. Die notwendigen Abklärungen vor Abschluss des Asylverfahrens seien nicht durchgeführt und spezifische Sachverhaltsfeststellungen ausser Acht gelassen worden. Auch seien konkrete Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung im Asylentscheid nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 3, 10 und 12). 7. 7.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen (Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur richtigen sowie vollständigen Abklärung des Sachverhalts und sinngemäss auch der Begründungspflicht) erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.

7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.3 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt oder seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hat. Angesichts der Tatsache, dass die schriftliche Eingabe vom 13. November 2020 ausreichend begründet wurde, hat die Vorinstanz berechtigterweise auf eine Aufforderung zur Beantwortung allfälliger Fragen und zur Nachreichung weiterer Beweismittel http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-2167/2021 sowie auf die Durchführung einer neuen Anhörung verzichtet (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 4.3). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Die in der Beschwerdeschrift angebrachte, nicht näher begründete Kritik richtet sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Sodann hat die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und dem Beschwerdeführer dadurch die sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 9. April 2021 ermöglicht. Dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, stellt ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer (Reflex-)Verfolgungsfurcht verneint und die allgemeine Lage in Syrien zutreffend eingeschätzt hat, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die SEM-Verfügung vom 9. April 2021 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer sowie zur weiteren Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz berechtigterweise das Vorliegen konkreter Hinweise für eine drohende Reflexverfolgung verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f. sowie auch E. 6.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden, wobei nachfolgend (E. 8.2) zur Vervollständigung gewisse Ergänzungen anzubringen sind.

8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers, C._______, sich für sein Verfahren betreffend Mehrfachgesuch vom gleichen Rechtsvertreter vertreten liess, woraus sich ergibt, dass Idris Hajo Einsicht in alle wesentlichen Akten beider Brüder hatte. Entgegen der in der Eingabe vom 13. November 2020 (vgl. S. 4) und in der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2021 (vgl. S. 8) vertretenen Auffassung befindet sich C._______jedoch in Bezug auf die Gefahr einer Reflexverfolgung in einer

D-2167/2021 anderen Situation als der Beschwerdeführer. C._______ist unbestrittenermassen der Vater der verstorbenen I._______, woraus sich bereits eine sehr nahes und auch gegen aussen erkennbares verwandtschaftliches Verhältnis ergibt. C._______erklärte sodann bereits zu Beginn seines Asylverfahrens (im Herbst 2014 und deutlicher im Frühjahr 2015), seine Tochter kämpfe bei der PKK, und brachte dann deren Tod den Schweizer Behörden schon im März 2018 schriftlich zur Kenntnis. Ausserdem konnte er mittels entsprechender Unterlagen belegen, dass er nach dem Tod seiner Tochter nicht nur von Drittpersonen auf sozialen Netzwerken massiv bedroht wurde, sondern dass das (…) ihm am 27. Mai 2020 mit der Begründung der "Zugehörigkeit zur terroristischen PYD-Partei" auch die bürgerlichen Rechte entzogen hatte. Des Weiteren wurden C._______und seine Frau J._______ in öffentlich zugänglichen Berichten als Eltern der verstorbenen D._______sowie als Teilnehmende einer von der PYD organisierten Gedenkveranstaltung in G._______ namentlich erwähnt.

Demgegenüber ist das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Nichte D._______als bedeutend weniger nah und sichtbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer erwähnte im ersten Asylverfahren diese Nichte noch mit keinem Wort. Erst nachdem seinem Bruder am 20. Oktober 2020 Asyl gewährt worden war, wandte er sich am 13. November 2020 mit einem zweiten Asylgesuch an das SEM und machte geltend, insbesondere aufgrund des Todes von D._______begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu haben. Im Gegensatz zu seinem Bruder vermochte er – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – auch nicht glaubhaft darzulegen oder mittels entsprechender Unterlagen zu belegen, dass er von den syrischen Behörden oder von Drittpersonen bedroht worden wäre. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe entsprechende Belege irrtümlich gelöscht, überzeugen nicht. Der Umstand, dass das SEM fälschlicherweise davon ausgegangen war, der Beschwerdeführer habe seinen Namen enthaltende Internet-Ausdrucke erwähnt (vgl. SEM-Verfügung vom 9. April 2021 S. 4 Mitte sowie Beschwerde S. 7 f.), vermag ebenfalls nichts zu ändern. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder dargelegt noch belegt, dass es sich bei "Hamo" um einen derart selten vorkommenden kurdischen Nachnamen handle, dass die Träger dieses Namens zwangsläufig als "Feind und Gegner registriert" wären (vgl. Beschwerde S. 4 oben).

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, die einmalig mit zwei Fotos belegte Demonstrations-

D-2167/2021 teilnahme vermöge kein exponiertes und öffentliches Engagement zu begründen, weder für sich allein betrachtet noch im Zusammenhang mit dem Selbstmordattentat der Nichte. Infolgedessen ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.

Schliesslich ist angesichts der gesamten Umstände die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Bestätigung des Bruders C._______als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren. Weitere Beweismittel wurden – obwohl in der Beschwerde (vgl. S. 8 Mitte) in Aussicht gestellt – nicht zu den Akten gegeben

8.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch die Vorinstanz bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Verfügung vom 26. Mai 2017 Rechnung getragen. Praxisgemäss erübrigen sich damit auch Ausführungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

D-2167/2021 11.1 Mit dem Entscheid in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VvVG) als gegenstandslos.

11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos zu qualifizieren war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch eine entsprechende Bestätigung belegt wird, ist das mit der Beschwerde gestellte und noch nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2167/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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