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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2018 D-2167/2018

27 avril 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,058 mots·~15 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2167/2018

Urteil v o m 2 7 . April 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Alexander Hedinger, Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. März 2018 / N (…).

D-2167/2018 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangten am 24. Dezember 2015 zusammen mit ihrem Kind von D._______ her illegal in die Schweiz und suchten am selben Tag um Asyl nach. A.b Am 12. Januar 2016 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person, BzP). Am 29. März 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin- Verfahren mit. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Oktober 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 6. Dezember 2017 wurde diese Anhörung fortgesetzt und zudem diejenige der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien ethnische Hazara, hätten ihren Heimatstaat Afghanistan (…) beziehungsweise (…) Monate vor ihrer Einreise in die Schweiz in Richtung E._______ beziehungsweise F._______ verlassen und seien über G._______, H._______ und (…) nach D._______ gereist. Der Beschwerdeführer sei im Dorf I._______, Bezirk J._______, Provinz K._______, geboren und aufgewachsen. Dort habe er (…) gearbeitet und daneben den Schulunterricht bis ungefähr zum (…) Schuljahr besucht. Die Beschwerdeführerin stamme aus L._______, wo sie eine (…)schule besucht habe und Hausfrau gewesen sei. Sie habe sich einzig nach ihrer Heirat, ab dem Monat (…) 1392 ([…] 2013), während ungefähr sechs Monaten im Dorf ihres Ehemannes aufgehalten. Sie hätten L._______ gemeinsam verlassen. A.c Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP die schlechte Sicherheitslage als Hauptgrund für seine Ausreise vor. So sei sein Dorf jedes Jahr von Kuchis (Anmerkung des Gerichts: paschtunische Nomaden) angegriffen worden. Beim letzten Angriff habe man zuvor die Frauen nach L._______ geschickt, während sich die Männer in eine Burg zurückgezogen und während etwa dreier Tage gegen die Kuchis gekämpft hätten. Dabei hätten die Dorfbewohner zirka 20 Kuchis getötet, während es bei jenen zwei Todesopfer gegeben habe. Nach dem dritten Tag sei das Dorf von der nationalen Armee befreit und dabei die Burg in Brand gesetzt worden. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer während 14 Monaten in seiner Heimatprovinz aufgehalten. Die Kuchis seien jeweils nur für drei Monate in seinem Dorf geblieben, bis die „grüne Saison“ vorbei gewesen sei, und dann weitergezogen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nach

D-2167/2018 L._______ begeben können, weil die Wege durch die Kuchis versperrt gewesen seien. Er sei deshalb nicht mit dem Auto, sondern zu Fuss und von Berg zu Berg nach L._______ gelangt. Ausser mit den Kuchis habe er keine weiteren Probleme gehabt. Wann ihr letzter Angriff stattgefunden habe, könne er nicht sagen, jedoch hätten sie immer im Frühling angegriffen. A.d Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Dorf sei jährlich von Kuchis aufgesucht worden, die sich während der Erntezeit um den Monat Jaoza (dritter Monat) bis zum siebten Monat dort aufgehalten hätten. Das Dorf sei jeweils vorgewarnt und von seinen Bewohnern verlassen worden. Trotz der jährlichen Angriffe sei er im Jahr 1393 (2014) zusammen mit ungefähr zehn Männern im Dorf zurückgeblieben. Sie hätten sich in seinem Haus verschanzt, als sich die Kuchis um dieses herum versammelt hätten. In der Folge sei es zu Kämpfen gekommen, wobei beide Seiten je fünf Todesopfer zu verzeichnen gehabt hätten, der Beschwerdeführer aber vermute, dass die Opferzahl bei den Kuchis grösser gewesen sei. Nach drei Tagen sei er vom Militär befreit und nach M._______ gebracht worden. Von seinem Dorf seien 13 Personen und insgesamt mehr als 80 Personen inklusive Frauen und Kinder getötet worden. Nachdem er vom afghanischen Militär gerettet worden sei, habe er sich noch während ungefähr 15 Monaten in seiner Heimatprovinz aufgehalten, sei aber nicht mehr in sein Dorf zurückgegangen. Zudem sei er während der Rettung durch die Behörden gefilmt worden und im Film erkennbar gewesen. Aus Angst, unterwegs gefunden und getötet zu werden, sei er nicht nach L._______ gegangen. Letztlich sei er auf Umwegen nach L._______ zu seiner Ehefrau und ihrer Familie gelangt. Dort habe er erfahren, dass sein Schwiegervater von unbekannten Personen Drohanrufe erhalten habe und nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht worden sei. Da er befürchtet habe, die Kuchis könnten nach ihm suchen, um sich zu rächen, habe er die Ausreise organisiert und seinen Heimatstaat zusammen mit Frau und Kind verlassen. A.e Die Beschwerdeführerin brachte ebenfalls Probleme mit den Kuchis vor, die jährlich das Dorf ihres Ehemannes angegriffen hätten. Sie habe sich aber insgesamt lediglich während sechs Monaten dort aufgehalten und sei im Monat (…) ([…]2014) nach L._______ zu ihren Eltern zurückgekehrt. In jenem Monat habe der Angriff um 14 Uhr begonnen. Sie könne sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, sei aber im Dorf gewesen und habe dieses zusammen mit weiteren Dorfbewohnern in Richtung des

D-2167/2018 Berges verlassen. Sie habe selbst gesehen, wie die Kuchis auf Leute geschossen hätten. Nachdem ihr zusammen mit vielen anderen die Flucht hinter den Berg gelungen sei, habe sie sich nach L._______ begeben. Dieser Vorfall sei der Auslöser der Probleme ihres Ehemannes mit den Kuchis gewesen. Als Ehefrau wolle sie nicht von ihm getrennt sein. Sie habe keine anderen Ausreisgründe. A.f Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätspapiere zu den Akten. Zum Beweis der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 12. Oktober 2017 eine angeblich von den Behörden beziehungsweise vom Dorfvorsteher und anderen Personen verfasste Bestätigung, (…) Fotografien, eine Karte eines Spitals mit dem Vermerk des Geburtsdatums (…) sowie einen Memory Stick mit (…) TV-Berichten ein, in denen sein Haus zu sehen sei. B. Mit Verfügung vom 14. März 2018 – eröffnet am 15. März 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass ihre Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) Als Beweismittel reichten sie unter anderem einen in Wikileaks veröffentlichten Bericht, eine weitere Kopie des bereits beim SEM eingereichten Schreibens der afghanischen Behörden und „Eine Analyse zur Menschenrechtssituation der Ethnie Hazara in Afghanistan und Pakistan“ des World Hazara Council (WHC) vom 22. Oktober 2016 zu den Akten.

D-2167/2018 D. Mit Schreiben vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art.31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-2167/2018 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich die Furcht vor Übergriffen durch die Kuchis geltend gemacht habe. Im Verlauf der Anhörung habe er zudem vorgebracht, dass Kuchis dasselbe seien wie Taliban. Bei den von ihm geschilderten Vorgängen handle es sich um Nachteile, die er in einer Situation allgemeiner Gewalt erlitten habe. Für diese Feststellung spreche auch, dass sich die Übergriffe der Kuchis regelmässig über einen längeren Zeitraum wiederholt hätten. Insofern stellten die Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung dar. Obwohl der Beschwerdeführer angeblich bei der Rettung gefilmt worden sei und deshalb weitere Vorfälle befürchte, habe er sich noch längere Zeit in der Provinz K._______ aufgehalten, ohne weitere Probleme erhalten zu haben. Auch habe er es unterlassen, sich in dieser Zeit an die Behörden zu wenden. Zwar habe er erwähnt, den Behörden sei das Leben der Leute egal. Er selber sei aber von den Behörden gerettet worden. Angesicht seiner Schilderungen bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher

D-2167/2018 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Person des Beschwerdeführers erscheine weder in den TV-Sendungen noch auf den Fotografien. Bei den Ersteren handle es sich um Berichte über das Dorf und dessen Zerstörung. Ob sein Haus auf den Fotos abgebildet sei, könne nicht festgestellt werden, ebenso wenig, ob er bei dem von ihm beschriebenen Vorfall effektiv anwesend gewesen sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bestätige der von ihm eingereichte, unter anderen angeblich vom Dorfvorsteher unterschriebene Brief die Ausführungen bei der BzP. Die Echtheit des Briefes sei mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht erwiesen. Diesem komme somit nur geringer Beweiswert zu, zumal ein Schreiben solcher oder ähnlicher Beschaffenheit leicht selbst verfasst oder gefälscht werden könne. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dieser Sichtweise entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in der BzP tatsächlich nur von Kuchis geredet. Für ihn handle es sich aber bei den Kuchis und den Taliban um ein und dasselbe. Zwar handle es sich bei den Kuchis um einen Nomadenstamm und bei den Taliban um eine islamische Miliz. Dennoch seien sie aus der Sicht eines afghanischen Landarbeiters der Ethnie Hazara schwer zu unterscheiden. So reichten die Landkonflikte zwischen Hazara und Kuchis bis zum Anfang des 18. Jahrhunderts zurück. In neuerer Zeit hätten die Taliban damit angefangen, den Unmut der Kuchis gegenüber der Regierung zu nutzen und die Kuchis mit Waffen auszurüsten. Der eingereichte, in Wikileaks veröffentlichte Bericht des damaligen US-Botschafters in Afghanistan gehe davon aus, dass es sich bei der Hälfte der Taliban um Kuchis handle. Zwar habe es in letzter Zeit Bestrebungen zur Herbeiführung eines Waffenstillstandes gegeben, dieser habe sich aber immer wieder als brüchig erwiesen. Sodann sei gemäss der WHC-Analyse gerade die Provinz K._______, Heimat des Beschwerdeführers, berüchtigt für Übergriffe der Kuchis gegenüber den Hazara. Unmittelbar nach seiner Befreiung seien der Beschwerdeführer und weitere Dorfbewohner von den Stammesälteren der Kuchis beim Verlassen der Burg gefilmt worden. Sein Gesicht sei den Kuchis beziehungsweise Taliban bekannt. Da diese beim Angriff auf das Dorf des Beschwerdeführers eigene Leute verloren hätten, sei davon auszugehen, dass sie auf Rache aus seien. Zudem habe die Vorinstanz das von den afghanischen Behörden ausgestellte Dokument, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer von den Kuchis bedroht werde, nicht gewürdigt. Auch habe sie die Asylrelevanz nicht geprüft, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden.

D-2167/2018 5.3 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So äussert sich der in Wikileaks veröffentlichte Bericht entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zum Verhältnis der Kuchis zu den Taliban. Vielmehr wird kurz darauf hingewiesen, der Präsident könnte im Wahlkampf das Verhältnis Kuchi-Hazara ausnutzen, um vom Fokus der Debatte betreffend die Leistungen der Regierung in den letzten fünf Jahren abzulenken („Ghani remained concerned that Karzai would exploit „small fires“ such as the Kuchi-Hazara dispute to disrupt the election and turn the focus of the debate away from the performance of the government over the last five years.“) Auch der WHC-Analyse, derzufolge der Grund für den Konflikt zwischen den Kuchis und den Hazara Ende des 19. Jahrhunderts gelegt worden ist, ist diesbezüglich nichts Konkretes zu entnehmen, ausser dass die Hazara die Kuchis immer mit den Taliban verbinden würden. Selbst wenn dem so sein sollte, vermöchten die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, geht doch die Beschwerdeschrift in sinngemässer Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Nachteile im Rahmen der sich regelmässig im Frühling wiederholenden Angriffe der Kuchis auf von den Hazara bewohnte Gebiete, mithin in einer Situation allgemeiner Gewalt, erlitten hat, weshalb es sich dabei nicht um eine asylrelevante Verfolgung handelt. Insofern kommt auch dem bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben der afghanischen Behörden für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung zu, da darin lediglich die vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP geäusserten Vorbringen bestätigt würden. Zudem erweist sich der diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Vorwurf, dieses Dokument sei durch die Vorinstanz nicht gewürdigt worden, als unbegründet (vgl. E. 5.1). Wegen des Kuchi-Hazara-Konflikts sind viele Hazara aus den davon betroffenen Gebieten in die grossen Städte von Afghanistan geflüchtet, wie zum Beispiel L._______, wo sie sich nicht in spezifischen Stadtteilen niederlassen, weshalb es für die Kuchis sehr schwierig ist, dort bestimmte Einzelpersonen ausfindig zu machen (vgl. Danish Immigration Service, Afghanistan – Country of Origin Information for use in the asylum determination process, Mai 2012, < http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C- 827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf >, Seite 46, aufgerufen am 25.4.2018). Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, gezielt gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen darzutun. Daran vermögen namentlich auch die http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf

D-2167/2018 von ihnen als Beweismittel eingereichten Fotografien und das Videomaterial nichts zu ändern. Dazu kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, welche sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen (vgl. E. 5.1). Sodann erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz nicht geprüft, als unbegründet. Vielmehr konnte das SEM angesichts der fehlenden Asylrelevanz auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichten, weshalb der diesbezüglich in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag abzuweisen ist. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. März 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind. Bei

D-2167/2018 diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2167/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:

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