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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2018 D-2161/2018

9 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,694 mots·~13 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Gesuch um Wiederherstellung einer Frist; Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2161/2018

Urteil v o m 9 . M a i 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Partei

A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), Aserbaidschan, vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti, Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung einer Frist; Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 / D-1178/2018.

D-2161/2018 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden suchten am 10. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurden sie der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) C._______ zugewiesen und ihr Asylverfahren wurde gemäss den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Gesuchstellenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung fochten die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie einer künftigen Veränderung der finanziellen Lage der Gesuchstellenden gut und forderte letztere dazu auf, bis zum 19. März 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Weiter wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, innert genannter Frist die Übersetzungen der drei der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen, wobei bei ungenutztem Fristablauf gestützt auf die bisherige Aktenlage entschieden werde. D. Mit Urteil D-1178/2018 vom 27. März 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Gesuchstellenden zufolge Nichteinreichens der Fürsorgebestätigung und Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. E. Mit Eingabe betitelt als „Gesuch um Wiedererwägung“ vom 13. April 2018 gelangten die Gesuchstellenden via ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten darum, das Urteil vom 27. März 2018 sei aufzuheben und es sei wiedererwägungsweise auf die Beschwerde vom

D-2161/2018 26. Februar 2018 einzutreten. Eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, ihrem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das Migrationsamt des Kantons C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, sie seien im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Begründung der Eingabe wird einerseits auf die späte Einreichung der Originale der Beweismittel eingegangen und ausgeführt, in Aserbaidschan herrsche Angst vor dem Staatspräsidenten und den staatlichen Sicherheitskräften, weshalb es für die Gesuchstellenden schwierig gewesen sei, die Originale der drei im Beschwerdeverfahren in Kopie eingereichten Dokumente zu erhalten. Niemand habe den Mut gehabt, ihnen die Dokumente per Post zu schicken, da diese immer überprüft werde und harte Strafen drohen könnten. Folglich hätten sie die Dokumente über spezielle Wege hierherbringen lassen müssen und könnten diese erst jetzt im Original einreichen. Andererseits wird zur nicht eingereichten Fürsorgebestätigung im vorangehenden Beschwerdeverfahren erläutert, dass die Gesuchstellenden bereits am 11. Januar 2018 eine Fürsorgebestätigung erhalten und dem Rechtsvertreter gebracht hätten. Letzterer sei davon ausgegangen, er habe diese der Beschwerde beigelegt und habe erst durch den Nichteintretensentscheid vom 27. März 2018 realisiert, dass dem nicht so gewesen sei. Es sei sein Fehler gewesen, was ihm leid tue. Aus diesem Grund habe er die Kosten des Entscheids selbst bezahlt. Eine aktuelle Fürsorgebestätigung werde nun eingereicht. Als Beweismittel wurden drei fremdsprachige Beweismittel im Original – welche im Beschwerdeverfahren bereits als Kopie eingereicht worden waren –, ein Zahlungsbeleg, ein Arbeitsheft sowie zwei Fürsorgebestätigungen zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –

D-2161/2018 endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Eingabe vom 13. April 2018 wird als „Gesuch um Wiedererwägung“ bezeichnet, in der Sache wird jedoch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung beziehungsweise – da Rechtsmittelentscheide einem Wiedererwägungsverbot unterliegen – um Revision ersucht. Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet indessen nicht, sofern die Gültigkeitsanforderungen der zutreffenden Rechtsvorkehr erfüllt sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013; S. 128; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 50 und 198). 1.4 Die Eingabe der Gesuchstellenden ist somit als Fristwiederherstellungsgesuch und als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, so dass nachfolgend auf beide Gesuche einzeln einzugehen ist. 2. 2.1 Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht werden, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch hier.

D-2161/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, vorausgesetzt, dass innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Als formelle Voraussetzungen ist somit erforderlich, dass innert der genannten Frist sowohl ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt als auch die versäumte Rechtshandlung vorgenommen wird. 3.2 Der Nichteintretensentscheid erging am 27. März 2018 und wurde gleichentags versandt. Die Gesuchstellenden ersuchten mit Eingabe vom 13. April 2018 sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung und holten die versäumte Rechtshandlung mit der Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung nach. Somit ist die gesetzliche Frist von 30 Tagen nach Wegfall des angeführten Hindernisses (angebliches Unwissen des Rechtsvertreters, dass der Beschwerde vom 26. Februar 2018 keine Fürsorgebestätigung beigelegen habe) nach Art. 24 Abs.1 VwVG gewahrt. 4. 4.1 Die Wiederherstellung einer Frist dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. PATRICIA EGLI , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 1; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind nur Gründe zu betrachten, die der gesuchstellenden Person auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Unverschuldete Hindernisse sind beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall, nicht hingegen organisatorische Unzulänglichkeiten oder die Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften. Eine durch die Vertretung verschuldete Verspätung muss sich die gesuchstellende Person grundsätzlich anrechnen lassen (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG).

D-2161/2018 4.2 Vorliegend begründet der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden das Fristversäumnis damit, dass er versehentlich davon ausgegangen sei, mit der Beschwerde vom 26. Februar 2018 sei bereits eine Fürsorgebestätigung eingereicht worden. Damit vermag er indessen kein unverschuldetes objektives Hindernis für das Versäumen der mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 gesetzten Frist nachzuweisen. Der Beschwerde vom 26. Februar 2018 lag keine Fürsorgebestätigung bei und der Rechtsvertreter führte in der Rechtsmitteleingabe weder aus, er schicke eine solche mit, noch stellte er eine solche in Aussicht. Auch das Beweismittelverzeichnis enthält keinen Hinweis auf eine solche Bestätigung. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 unter anderem dazu auf, bis zum 19. März 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Zwischenverfügung wurde dem Rechtsvertreter zugestellt und er reagierte sogar mit der Eingabe vom 16. März 2018 auf eine der im Dispositiv der Zwischenverfügung genannten Aufforderungen (Einreichen der Übersetzungen der drei fremdsprachigen Beweismittel bis zum 19. März 2018) und reichte eine Übersetzung zu den Akten. Indessen wurde weder eine Fürsorgebestätigung eingereicht, noch der Kostenvorschuss bezahlt. Der Rechtsvertreter wurde in der Zwischenverfügung vom 2. März 2018 explizit darauf hingewiesen, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, so dass seine jetzige Erklärung, er habe erst nach der Zustellung des Nichteintretensentscheids vom 27. März 2018 gemerkt, dass er die Fürsorgebestätigung nicht eingereicht habe, nicht überzeugt. Bei zumutbarer Sorgfalt hätte der Rechtsvertreter erkennen müssen, dass die fehlende Fürsorgebestätigung noch einzureichen war. Das Fristversäumnis des Rechtsvertreters, das sich die Gesuchstellenden anrechnen lassen müssen, kann somit nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Es beruht vielmehr auf dessen Nachlässigkeit. 4.3 Aufgrund des Gesagten ist das Gesuch vom 13. April 2018 um Wiederherstellung der mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 gesetzten Frist abzuweisen. Als Zwischenresultat ist somit festzuhalten, dass das Urteil D-1178/2018 vom 27. März 2018 bestehen bleibt. 5. 5.1 Im Weiteren ist auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellenden einzugehen.

D-2161/2018 5.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 5.3 Die als „Gesuch um Wiedererwägung“ betitelte Eingabe vom 13. April 2018, mit welcher die Gesuchstellenden das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die nun nachgereichten Originale der bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Beweismittel um nochmalige Prüfung ihrer Asylgesuche ersuchen, ist als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-1178/2018 vom 27. März 2018 entgegenzunehmen. 5.4 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil vom 27. März 2018 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 5.5 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts kann nur aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen verlangt werden. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

D-2161/2018 6. 6.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 6.2 Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist festzuhalten, dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen verlangt werden kann, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils beziehen, nicht aber auf das zugrundeliegende Sachurteil respektive nicht aus materiellen Gründen (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 76; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). 6.3 Vorliegend reichen die Gesuchstellenden drei Beweismittel im Original ein und legen dar, sie hätten die Originale der im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Beweismittel erst kürzlich erhalten und einreichen können. Denn niemand in Aserbaidschan habe den Mut gehabt, ihnen die Originaldokumente per Post zu schicken, da diese immer überprüft werde und harte Strafen drohen könnten. Mit den genannten Beweismitteln wird implizit der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen, gemäss welchem in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden. In materieller Hinsicht haben die eingereichten Beweismittel jedoch die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 zum Anfechtungsobjekt und nicht das Urteil D-1178/2018 vom 27. März 2018. Bei diesem Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid zufolge nicht eingereichter Fürsorgebestätigung beziehungsweise nichtbezahlten Kostenvorschusses. Bei solchen Entscheiden ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob zu Recht oder zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid getroffen worden ist. Eine Aufhebung des Urteils wäre mithin dann möglich, wenn bewiesen oder zumindest überzeugend dargetan würde, dass das Gericht formell zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, beispielsweise wenn rechtzeitig ein Kostenvorschuss einbezahlt oder wenn eine Eingabe übersehen respektive bewusst nicht behandelt worden wäre.

D-2161/2018 6.4 Der Eingabe vom 13. April 2018 sind keine Vorbringen in revisionsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen, welche sich auf das Zustandekommen des Nichteintretensentscheids beziehen. Die eingereichten Beweismittel sind allenfalls geeignet, die Beurteilung der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu ändern. Dazu liegt indessen kein Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts, sondern die vorinstanzliche Verfügung des SEM vor. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die weiteren formellen Voraussetzungen eines Revisionsgesuches und weitere Anforderungen erfüllt sind. 6.5 Das vorliegende Revisionsgesuch vom 13. April 2018 richtet sich faktisch an die zuletzt materiell urteilende Behörde – in casu das SEM. Auf das Revisionsgesuch ist somit mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. 6.6 Die als „Gesuch um Wiedererwägung“ betitelte Eingabe vom 13. April 2018 geht zur weiteren, ihm angezeigt erscheinenden Behandlung an das SEM. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist dieses Verfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Gesuchs, auf Anweisung des Migrationsamts des Kantons C._______, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme von Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, sowie auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7.2 Der mit dem Gesuch gestellte Antrag auf Befreiung der Verfahrenskosten, welcher gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung) zu behandeln ist, ist abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos herausstellten. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Gesuchstellenden insgesamt die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2161/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1178/2018 vom 27. März 2018 bleibt bestehen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Karin Fischli

Versand:

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