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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2016 D-2159/2016

19 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,638 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2159/2016

Urteil v o m 1 9 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N (…).

D-2159/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im September 2015 verliess und am 12. Oktober 2015 via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien, Serbien, Ungarn und Österreich illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Oktober 2015 erklärte, auf der Reise von der Türkei bis in die Schweiz seien ihm keine Fingerabdrücke abgenommen worden, er sei aber – ausser in Ungarn – nach seinem Namen gefragt worden, dass das SEM am 6. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM mit Schreiben vom 6. Januar 2016 über die Mandatsübernahme informierte, dass er gleichzeitig das Original der Tazkara des Beschwerdeführers einreichte, dass die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 8. März 2016 via seinen damaligen Rechtsvertreter schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit Stellungnahme vom 30. März 2016 geltend machen liess, er fühle sich in Kroatien nicht sicher, da er dort keine Hilfe und Versorgung erhalten habe, dass er sich dort nicht mehr als 20 Stunden aufgehalten habe,

D-2159/2016 dass er sich ausserdem darum sorge, in Kroatien keine Arbeit zu finden, dass bei seiner früheren Arbeitsstelle in Afghanistan auch viele Kroaten tätig gewesen seien, was er auf einen schlechteren Arbeitsmarkt in Kroatien zurückführe, dass er sich in der Schweiz bereits integriert fühle und jeden Tag Deutsch lerne, dass er sich hier sehr sicher fühle, was in Kroatien nicht der Fall gewesen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2016 – eröffnet am 6. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Kroatien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen aktuellen Rechtsvertreter mit Telefaxeingabe vom 10. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, dass der Entscheid des SEM vom 31. März 2016 gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG aufzuheben beziehungsweise zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das SEM anzuweisen sei, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,

D-2159/2016 dass das Original der Beschwerde am 12. April 2016 (Poststempel vom 11. April 2016) beim Gericht einging, dass als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2016, die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 8. April 2016 und die Mittellosigkeitsbestätigung vom 11. April 2016 eingereicht wurden, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. April 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-2159/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die kroatischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 6. Januar 2016 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

D-2159/2016 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, Asylsuchende würden in Kroatien aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens Misshandlungen und der Gefahr von Kettenabschiebungen ausgesetzt, dass ein Bericht des UNHCR einen Bericht von PRO ASYL bestätige und nachweise, dass Asylsuchende in Kroatien regelmässig unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt seien, dass UNHCR ausserdem aufzeige, dass Flüchtlingen in Kroatien kein Schutz vor Kettenabschiebungen in Drittstaaten gewährleistet werde, dass Asylsuchende, welche gemäss der Dublin-II-VO aus anderen EU- Staaten nach Kroatien abgeschoben würden, dort in besonderem Masse Gefahr liefen, in Drittstaaten wie etwa Serbien, Mazedonien oder Griechenland abgeschoben zu werden, ohne dass ihr Asylgesuch je in einem EU- Staat geprüft worden sei, dass die Lebensbedingungen in Kroatien für kleine Kinder und Erwachsene unerträglich seien, sodass man dort als Flüchtling kein menschenwürdiges Leben führen könne, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Monaten in der Schweiz lebe, sich hier gut integriert habe und erstaunlich Deutsch spreche, dass er hier auch Verwandte und Bekannte habe, welche ihm bei Integrationsproblemen beistünden, dass die angefochtene Verfügung aus den erwähnten Gründen aufzuheben und zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass bereits das faktische Betreten des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-

D-2159/2016 und Wegweisungsverfahrens bildet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er habe sich in Kroatien nicht länger als 20 Stunden aufgehalten, nichts für sich ableiten kann, dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden denn auch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, woraufhin die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannt wurde (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 die Belastung des kroatischen Asylsystems durch die geografische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wird, aber auch festgehalten wird, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach

D-2159/2016 Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, Dublin, Ziff. 3.2., S. 27, < http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf >, abgerufen am 13.04.2016), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich demnach seine Furcht vor einer Kettenabschiebung als unbegründet erweist, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, weshalb er aus seiner Argumentation, er fühle sich in Kroatien nicht sicher, weil er dort keine Hilfe und Versorgung erhalten habe, und er befürchte, keine Arbeit zu finden, nichts für sich abzuleiten vermag, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf

D-2159/2016 dass vorliegend auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters) ersichtlich ist und sich zudem den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, zu welchen Verwandten und Bekannten ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestehen sollte, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seiner angeblich guten Integration und damit dem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,

D-2159/2016 dass der am 11. April 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2159/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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