Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2158/2017
Urteil v o m 2 4 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (…).
D-2158/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat anfangs August 2014 verliess, in den B._______ gelangte, von dort über C._______ Ende August 2014 auf (Route) nach D._______ weiterreiste und am 11. September 2014 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ am 16. September 2014 durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurde, dass die Vorinstanz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 17. September 2014 die D._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III- VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die D._______ Behörden das vorinstanzliche Übernahmeersuchen am 14. November 2014 ablehnten, da die Beschwerdeführerin in D._______ nicht bekannt sei, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Februar 2015 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016 zu den Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinyscher Ethnie, spreche bloss Tigrinya und habe seit der Geburt bis zur Ausreise in M. gelebt, dass sie nach (Anzahl) Jahren Schulbesuch in M. die Schule abgebrochen habe, um nicht wie ihr älterer Bruder B. die militärische Ausbildung in Sawa absolvieren zu müssen,
D-2158/2017 dass sie noch nicht offiziell zum Militärdienst aufgeboten oder gesucht worden sei, dass sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Dritten gehabt habe, dass sie vor diesem Hintergrund ohne Dokumente Eritrea verlassen habe, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen anlässlich der Anhörung diverse Fotoausdrucke (Taufschein der Beschwerdeführerin, Identitätskarten der Eltern und des Bruders A.K. sowie Einwohnerbestätigung von A.K.) als Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. A 18 gemäss Aktenverzeichnis SEM), dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. März 2017 – eröffnet am 13. März 2017 – festhielt, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest, weshalb im Zentralen Migrationsinformationssystem des Bundes (ZEMIS) ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt zu erfassen sei, dass es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die angebliche Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin respektive ihre Ausreise aus Eritrea seien weder nachgewiesen noch als zumindest glaubhaft gemacht zu erachten, dass das Vorbringen betreffend Furcht vor einer militärischen Rekrutierung in Eritrea demnach auch nicht geglaubt werden könne, dass sich ebenfalls Ausführungen zur Frage erübrigen würden, ob die Beschwerdeführerin durch die illegale Ausreise aus dem Heimatstaat Flüchtling geworden sei beziehungsweise wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt werden könne, dass zusammenfassend festzustellen sei, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe, weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe ersichtlich seien, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (II/Ziff. 1 bis 3 S. 5 bis 8),
D-2158/2017 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen ebenfalls auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (III/Ziff. 1 bis 3 S. 8 bis 9), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erfassung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin mit Eritrea und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen beantragen liess, dass eventualiter der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie der Erlass eines Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Erlass eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–, zahlbar bis zum 9. Mai 2017, erhoben wurde, dass zur Begründung zunächst ausgeführt wurde, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung, dass die Verfügung des SEM vom 9. März 2017, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffe (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen sei und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
D-2158/2017 dass sodann ausgeführt wurde, die Vorinstanz habe die zahlreichen, anlässlich der beiden Befragungen (BzP, Anhörung) divergierend respektive unstimmig ausgefallenen Vorbringen der Beschwerdeführerin (u.a. Schilderungen im Zusammenhang rund um die illegale Ausreise aus Eritrea; Ausführungen rund um die Familie, zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin oder zu allfälligen Identitätspapieren) unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen minutiös bereits im Sachverhalt aufgeführt, mithin eine erste implizite Würdigung vorgenommen haben dürfte, dass sie im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung sodann ebenfalls unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen die einzelnen von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhaltselemente (u.a. Angaben zu den Identitätspapieren, zu den Beweismitteln [Fotoausdrucke, insbesondere Taufschein], zum Herkunftsort, zu den bisherigen Lebensverhältnissen und zu den Schilderungen der angeblichen Ausreise aus Eritrea, insbesondere zu den Umständen in diesem Zusammenhang) einer eingehenden Würdigung unterzogen haben dürfte, dass das SEM in einer in diesem Zusammenhang nicht zu beanstandenden Weise dargelegt haben dürfte, aufgrund welcher Feststellungen und Überlegungen es zum Schluss gelangt sei, die angebliche Identität der Beschwerdeführerin und ihre angebliche Herkunft respektive ihre Ausreise aus Eritrea seien weder nachgewiesen noch könne dies als zumindest glaubhaft gemacht erachtet werden, weshalb ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt zu gelten habe, dass die Beschwerdeführerin, bei der die Beweislast hinsichtlich der Staatsangehörigkeit liege, in der Rechtsmitteleingabe den Erwägungen des SEM keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben dürfte, dass sie es grundsätzlich dabei bewenden lassen dürfte, lediglich den bereits festgestellten Sachverhalt zu wiederholen, ohne namhafte respektive massgebende, neue und zugunsten ihrer Person ausfallende Erkenntnisse zu Tage zu fördern, dass die Vorhaltungen des SEM zu den für den Entscheid relevantesten Punkten (u.a. Identitätspapiere, Beweismittel, verschiedene Geburtsdaten der Beschwerdeführerin) in der Beschwerde als zutreffend bezeichnet würden, dass sich die Ausführungen zu den übrigen vom SEM als unglaubhaft erachteten Sachverhaltselemente mehrheitlich in der blossen Wiedergabe
D-2158/2017 der eigenen Sichtweise erschöpfen und teils mutmassend, spekulativ oder unbehelflich ausgefallen sein (Beibringung der Identitätskarte des Vaters in Kopie; Altersangaben zu den Geschwistern, dreimaliges Wiederholen der achten Klasse, Zeitpunkt der Ausreise des angeblichen Bruders A.K. [N …] und der Beschwerdeführerin) respektive Aspekte von marginaler Bedeutung (Vermutung des Dolmetschers zur Sprache der Beschwerdeführerin) beschlagen dürften, dass die Beschwerdeführerin auch mit der Berufung auf die direkte Verwandtschaft zu A.K., dessen Asylverfahren erstinstanzlich hängig sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, dass sich das SEM im diesbezüglichen Verfahren noch nicht über dessen Staatsangehörigkeit geäussert habe und ein von Amtes wegen in Auftrag zu gebender DNA-Test, dem sich die beiden Personen unterziehen würden, lediglich ein allfälliges Verwandtschaftsverhältnis zum Ergebnis haben, nicht aber den Nachweis der Staatsangehörigkeit erbringen könnte, dass bei dieser Sachlage somit keine Veranlassung bestehen dürfte, einen entsprechenden Test anzuordnen, dass sich diese Vorgehensweise umso mehr rechtfertigen dürfte, als in der Beschwerde ein Test bloss für den Fall beantragt werde, „sollte Ihr Gericht tatsächlich Zweifel an der bestehenden Verwandtschaftsbeziehung hegen“, dass die Beschwerdeführerin die nachteiligen Konsequenzen ihrer diesbezüglich nicht klärenden Entgegnungen zum von der Vorinstanz als unglaubhaft erkannten Sachvortrag in Eigenverantwortung zu tragen haben und die vorinstanzliche Feststellung insgesamt zu bestätigen sein dürfte, wonach davon auszugehen sei, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unbekannt sei, dass der vom SEM vertretene Standpunkt bezüglich des Wegweisungsvollzugs (die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Identität, insbesondere ihre wirkliche Staatsangehörigkeit sei ungewiss) als zutreffend zu bestätigen sein dürfte, dass – obschon Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen seien – die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde,
D-2158/2017 dass es sodann nicht Sache der Behörden sein könne, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass demnach davon auszugehen sei, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. auch III/Ziff. 3.2 S. 9 der angefochtenen Verfügung), dass die umfangreichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Eritrea demnach unbeachtlich respektive obsolet sein dürften, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2017 um ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die obgenannte Zwischenverfügung, um Erlass des Kostenvorschusses und um Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens ersuchen liess, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, in der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin den mit Beschwerde lediglich in Fotokopie eingereichten Schülerausweis im Original erhalten, dass nun ein Identitätspapier mit Foto vorliege, womit die Identität der Beschwerdeführerin, mithin ihre eritreische Staatsangehörigkeit, als erstellt erachtet werden könne, dass mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 das Gesuch um wiedererwägungsweise Abänderung der Zwischenverfügung vom 24. April 2017 abgewiesen und festgehalten wurde, die dort getroffenen Anordnungen würden unverändert bestehen bleiben, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, zunächst dürfte festzuhalten sein, dass gemäss Rechtsprechung unter anderem Schülerausweise den Anforderungen an Reise- oder Identitätspapiere nicht genügen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass sodann aufgrund der prozessualen Verhaltensweise der Beschwerdeführerin dem im Original eingereichten Schülerausweis ebenfalls keine beweisrechtliche Bedeutung zuzusprechen sein dürfte, dass dem Protokoll der Anhörung vom 30. Juni 2016 unter anderem zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin, welche bis zu ihrer angeblichen Ausreise aus Eritrea (2014) zur Schule gegangen sei und über Kon-
D-2158/2017 takt zu Personen im angeblichen Heimatstaat verfügen wolle, keine Dokumente oder Beweismittel im Original beschaffen und sich per Post nachschicken lassen könne (vgl. A 17 Fragen 8, 28, 33 sowie 56 ff.), dass mit der Beschwerde ohne weiteren Kommentar (u.a. hinsichtlich Beschaffbarkeit und Beibringung) lediglich in Form eines Fotoausdruckes ein Schülerausweis datierend von 2009 – 2010 eingereicht wurde, dass ebenfalls kommentarlos das Original eines Schülerausweises mit der vorliegenden Eingabe eingereicht wurde, dass nach dem Gesagten eine Abänderung der Zwischenverfügung vom 24. April 2017 nicht in Betracht fallen und es sich erübrigen dürfte, in Anbetracht der noch bis zum 9. Mai 2017 laufenden Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine neue Frist anzusetzen, dass der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 einverlangte Kostenvorschuss am 8. Mai 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-2158/2017 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. März 2017) richtet, hingegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführerin (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 9. März 2017) unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind, dass deshalb – wie erwähnt – Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie nicht aus Eritrea stammt und die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf diesen Staat somit entfällt, da der wirkliche Heimatstaat der Beschwerdeführerin ungewiss bleibt,
D-2158/2017 dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen, dass der Beschwerdeführerin zudem mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 dargelegt wurde, weshalb die in der Eingabe vom 26. April 2017 angeführte Begründung ebenfalls nicht geeignet sei, eine wiedererwägungsweise Abänderung der Zwischenverfügung vom 24. April 2017 zu bewirken, dass es sich daher rechtfertigt, zur Vermeidung von Wiederholungen, sowohl auf die angefochtene Verfügung als auch auf die beiden eben genannten Zwischenverfügungen zu verweisen, dass sich die Sachlage bezüglich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert hat und davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, dass nach dem Gesagten der Antrag, es sei die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin mit Eritrea zu erfassen, abzuweisen ist, dass es sich gleichermassen mit dem Eventualbegehren um Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verhält, dieses mithin ebenfalls abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 8. Mai 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2158/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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