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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2007 D-2158/2007

18 juin 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,036 mots·~10 min·2

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Verfügung vom 26. Februar 2007 i.S. Einbezug in di...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2158/2007 sch/dua {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller X._______, geboren _______, Serbien, handelnd durch Y._______ (Vater), _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 26. Februar 2007 i.S. Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Grossvater der Beschwerdeführerin, A. stellte am 26. November 1993 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches erstinstanzlich abgelehnt wurde. Nachdem er erfolgreich bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen den negativen Asylentscheid des Bundesamtes rekurriert hatte, erteilte ihm das Bundesamt mit Verfügung vom 30. Januar 1997 Asyl. Am 26. März 1997 liess A._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung stellen. In der Folge erteilte das Bundesamt den Familienangehörigen von A._______ eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (aAsylG von 1979, AS 1980 1717). Mit Verfügung vom 29. September 1997 wurden die Familienangehörigen von A._______, darunter auch der Vater der Beschwerdeführerin, Y._______, im Rahmen der Familienvereinigung in die Flüchtlingseigenschaft von A._______ einbezogen, und es wurde ihnen Asyl gewährt. Der Vater der Beschwerdeführerin, Y._______, heiratete am 19. August 2004 B._______ geb. _______ und beantragte mit Gesuch vom 28. Januar 2005, seine Ehefrau sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzuschliessen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Das BFM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Februar 2005 ab (vgl. B3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 20. November 2006 brachte B._______ die Beschwerdeführerin zur Welt. B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2007 liess die Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern respektive ihres Vaters sowie Ausstellung eines Reiseausweises ersuchen. C. Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2007 - eröffnet am 27. Februar 2007 - ab. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Voraussetzung für den Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern sei, dass mindestens ein Elternteil die originäre Flüchtlingseigenschaft besitze. Ein Einbezug sei dagegen nicht möglich, wenn die Eltern ihre Flüchtlingseigenschaft ihrerseits durch einen Einbezug erworben hätten. Im vorliegenden Fall sei die Mutter der Beschwerdeführerin, B._______, nicht Flüchtling, sondern im Besitze einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung. Der Vater der Beschwerdeführerin, Y._______, sei zwecks Familienzusammenführung in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters einbezogen worden. Somit seien die erwähnten Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern beziehungsweise des Vaters nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. D. Mit Beschwerde vom 22. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei in das Asyl ihres Vaters einzubeziehen. Zur Begründung wurde im

3 Wesentlichen geltend gemacht, der Vater der Beschwerdeführerin habe unter anderem drei Schwestern, welche zusammen mit ihm in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters, A._______, einbezogen worden seien. Die Kinder dieser drei Schwestern - Cousins und Cousinen der Beschwerdeführerin - seien allesamt in das Asyl ihrer jeweiligen Mutter einbezogen worden. Unter diesen Umständen sei nun auch die Beschwerdeführerin in das Asyl ihres Vaters einzubeziehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 4. April 2007 fristgerecht geleistet. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2005 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre

4 minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt (Art. 51 Abs. 3 AsylG). 3.2 Gemäss geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu Art. 51 Abs. 3 AsylG (bzw. Art. 3 Abs. 3 aAsylG) kann die abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft jedoch nur dann weiterübertragen werden, wenn ihrem Träger seinerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Schweiz geborene Kinder erhalten daher kein Familienasyl, wenn deren Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft besitzen (Grundsatz der Nichtweiterübertragung einer abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft, vgl. die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 23, 1997 Nr. 1, 1998 Nr. 9). 4. 4.1 Den Akten zufolge ist die Mutter der Beschwerdeführerin nicht Flüchtling, sondern verfügt über einen rein fremdenpolizeilichen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Das Gesuch vom 28. Januar 2005 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes wurde vom Bundesamt rechtskräftig abgelehnt (vgl. vorstehend Abs. A). Die Mutter der Beschwerdeführerin ist somit nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin zum Flüchtlingsstatus zu verhelfen. 4.2 Gestützt auf die Akten ist im Weiteren festzustellen, dass der Vater der Beschwerdeführerin, Y._______, im September 1997 im Rahmen der Familienzusammenführung in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters, A._______, einbezogen worden ist. Damit steht fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft derivativ erworben hat. Eine Weitergabe der Flüchtlingseigenschaft an die Beschwerdeführerin wäre den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.2) zufolge nur möglich, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft (auch) originär zukommen würde. Den vorinstanzlichen Akten, namentlich denjenigen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren im Jahr 1997 (Familienzusammenführung), sind indessen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin gestützt auf eigene Asylgründe als Flüchtling im materiellen Sinn qualifiziert werden müsste. Das BFM stellte im Übrigen bereits in seiner Verfügung vom 4. Februar 2005 im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einbezug der Mutter der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes fest, dass Y._______ nie eigene Asylgründe geltend gemacht habe; diese Feststellung blieb damals unangefochten. Auch aus der Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2007 sind keine Hinweise beziehungsweise Argumente ersichtlich, die einen anderen Schluss nahelegen würden. Insgesamt bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen der materiellen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Somit steht fest, dass ihm lediglich die formelle (abgeleitete) Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Tatsache ist der Rechtsprechung zufolge als "besonderer Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren, welcher dem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters entgegensteht. Art. 51 Abs. 3 AsylG bezweckt nämlich keine Privilegierung der in der Schweiz geborenen Kinder; auch für diese steht der Einbezug in die

5 Flüchtlingseigenschaft der Eltern unter dem Vorbehalt besonderer Umstände (vgl. EMARK 2000 Nr. 23 E. 3c S. 211). 4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt sind. 5. In der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin ungleich behandelt, indem ihr der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters verwehrt worden sei, während ihre Cousins und die Cousine - die Kinder der Tanten väterlicherseits - ohne weiteres in die Flüchtlingseigenschaft ihrer jeweiligen Mütter einbezogen worden seien, obwohl diese Tanten ihren Flüchtlingsstatus ebenfalls lediglich derivativ erworben hätten. Angesichts dessen sei nun auch der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu erteilen. Damit verlangt die Beschwerdeführerin implizit eine Gleichbehandlung im Unrecht. Dazu ist Folgendes festzustellen: 5.1 In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip vor. Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, so gibt dies demjenigen, der sich in der gleichen Lage befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird von der Gerichtspraxis nur ausnahmsweise anerkannt; so kann eine Person nur dann verlangen, normabweichend gleich behandelt (d.h. gesetzeswidrig begünstigt) zu werden, wenn die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (vgl. BGE 127 I 1 E. 31, BGE 126 V 390 E. 6, BGE 122 II 446 E. 4, je mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 5.2 Für den vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass es den Akten zufolge (vgl. auch die beigezogenen Dossiers N _______ und N _______) zutrifft, dass das BFM den sechs in der Schweiz geborenen Kindern der drei Schwestern des Vaters der Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 AsylG (respektive Art. 3 Abs. 3 aAsylG) Asyl erteilte, obwohl die drei Tanten väterlicherseits der Beschwerdeführerin - ebenso wie ihr Vater - lediglich die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft besitzen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind die entsprechenden Entscheide des BFM als rechtswidrig zu qualifizieren. Dieser Umstand führt jedoch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht automatisch dazu, dass die Beschwerdeführerin verlangen kann, ebenfalls im Widerspruch zu den geltenden Normen behandelt zu werden. Wie vorstehend ausgeführt wurde, wird ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur dann - ausnahmsweise - bejaht, wenn die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Obwohl das Bundesamt aktenkundig in mehreren Fällen zu Unrecht gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG Asyl erteilt hat, kann nicht von einer eigentlichen rechtswidrigen Praxis des Bundesamtes gesprochen

6 werden, da die in der Beschwerde zitierten Fälle gesamthaft gesehen lediglich einen Bruchteil der vom BFM gefällten Entscheide auf diesem Gebiet ausmachen und davon auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht respektive die ARK Kenntnis davon erlangt hätten, wenn das Bundesamt Art. 51 Abs. 3 AsylG in ständiger Praxis rechtswidrig angewendet hätte. Zudem hat das Bundesamt im vorliegenden Fall in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass es weiterhin beabsichtigt, rechtswidrige Entscheide im Bereicht von Art. 51 Abs. 3 AsylG zu fällen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den Entscheiden des BFM betreffend die Kinder der Tanten väterlicherseits der Beschwerdeführerin um vereinzelte Fehlleistungen handelt. Unter diese Umständen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung im Unrecht abzulehnen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt sind und der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht. Somit hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern respektive ihres Vaters zu Recht abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. April 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - das _______ (Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand am:

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