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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2017 D-2157/2017

21 décembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·13,406 mots·~1h 7min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2157/2017

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (…).

D-2157/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 19. Oktober 2015 und gelangte am 16. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 23. November 2015 sagte er, er habe zusammen mit seinem Onkel und anderen Personen die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt, indem er Propaganda für diese gemacht habe. Im April 2015 sei sein Onkel von Sympathisanten anderer Parteien angegriffen und derart auf den Kopf geschlagen worden, dass er verstorben sei. Sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet, doch diese habe die Täter geschützt. Als sie unterwegs zum Friedhof gewesen seien, hätten sie eine kleine Demonstration gegen die Täter veranstaltet. Die Polizei habe sie verjagt und als sie vom Friedhof zurückgekommen seien, hätten die Polizisten sie mit Steinen beworfen. Da er in der ersten Reihe gestanden sei und die TNA unterstützt habe, sei er gesucht worden und habe nicht mehr zuhause geschlafen. Als er an seinem Geburtstag zu seinen Eltern gegangen sei, seien nachts vermummte Personen gekommen. Er sei zur Hintertür hinaus geflohen, sei aber mit Steinen und Metallstangen beworfen worden, wobei er sich an der linken Augenbraue verletzt habe. Er sei zu seiner Tante gegangen und ins Spital gebracht worden. Die Personen hätten immer noch nach ihm gesucht – insgesamt sei er viermal zu Hause und bei zwei Tanten gesucht worden –, weshalb seine Eltern seine Ausreise organisiert hätten. A.c Am 18. Februar 2016 ging beim SEM eine vom Vater des Beschwerdeführers zugestellte DVD ein, auf der die Ereignisse um die Beerdigung des Onkels des Beschwerdeführers aufgezeichnet sind. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von seinen Eltern erfahren, dass er nach seiner Ausreise noch zweimal gesucht worden sei. Sein Bruder sei wegen der Vorfälle verwirrt – er habe einen Schock erlitten, als nachts maskierte Leute gekommen seien. Das Haus der Familie sei mit Steinen beworfen worden. Die Polizei sei informiert worden, habe aber nur gesagt, man solle die Verantwortlichen vorbeibringen. Seine Eltern lebten nun in Angst. Er habe zusammen mit seinem Onkel die TNA unterstützt. Bei Wahlen habe er Poster aufgeklebt und Flugblätter verteilt und sei an vorderster Front gestanden. Im Jahr 2015 habe es wiederum

D-2157/2017 Wahlen gegeben. Sein Onkel sei an einem Abend von mehreren Personen „gejagt“ worden und habe sich in ein Haus retten wollen. Er sei von einem Gegenstand getroffen worden und zu Boden gefallen. Als Unbeteiligte nachgeschaut hätten, hätten sie gesehen, dass man auf seinen Onkel eingeschlagen habe. Als die Zeugen sich etwas später aus ihren Häusern gewagt hätten, hätten sie seinen Onkel schwerstverletzt vorgefunden. Aufgrund der Schreie seien auch er und seine Familie herbeigeeilt. Sie hätten den Onkel ins Spital gebracht, wo er zwei Stunden später verstorben sei. Nachdem die Leiche obduziert worden sei, hätten sie diese in das Haus des Onkels gebracht und Nachtwache gehalten. Es seien die ganze Nacht Motorräder vorbeigefahren. Sie hätten Spruchbänder angefertigt und diese mitgetragen, als die Leiche zum Friedhof gebracht worden sei. Als der Zug bei einer Kreuzung angehalten habe, sei die Polizei gekommen und habe die Leute sowie die anwesenden Journalisten fortgejagt. Sie hätten Parolen gerufen und seien zum Friedhof weitergelaufen. Als sie nach der Bestattung zum Haus des Onkels gegangen seien, hätten Leute auf zwei oder drei Motorrädern sie überfahren wollen. Bei der Bestattung seines Onkels sei er an vorderster Front gewesen und habe alles organisiert. Er habe Morddrohungen erhalten, weshalb er nicht mehr zu Hause geblieben sei. Es sei nach ihm gesucht worden und er habe sich versteckt. Jemand habe indessen verraten, wo er sich aufgehalten habe. Als man ihn gesucht habe, habe man ihm auch vorgeworfen, dass er sich nicht ordnungsgemäss habe registrieren lassen, als er vom Vanni-Gebiet, wo er die Schule besucht habe, nach C._______ zurückgekehrt sei. Man habe ihm zudem vorgehalten, dass er Poster angebracht und Flugblätter verteilt habe, und Morddrohungen ausgesprochen. Seit dem Tod seines Onkels sei er nicht mehr zuhause gewesen; er habe sich an verschiedenen Orten versteckt. Sie seien immer wieder zu ihm nach Hause gegangen, um ihn zu suchen. Als seine Angehörigen geschrien hätten, habe man ihnen gesagt, sie sollten ruhig sein, sonst werde man auch sie umbringen. Während er im Haus seiner Tante gewesen sei, seien sie auch dorthin gekommen. Als er einmal zuhause gewesen sei, seien sie gegen 23.30 Uhr vorbeigekommen. Sie hätten ihn wegrennen sehen und mit einem „langen Draht“ nach ihm geworfen. Er sei über dem linken Auge getroffen worden und habe geblutet. Er sei zum Haus seiner Tante gerannt und habe sich dort versteckt. Viel später habe man ihn ins Spital gebracht, wo die Wunde genäht worden sei. Aus Angst habe er das Spital vorzeitig verlassen. Seine Familie habe beschlossen, ihn wegzuschicken. Seine Mutter habe sich nach dem Vorfall an die Polizei gewandt, die sich aber nicht für den Fall interessiert habe. Die Leute der EPDP (Eelam People’s Democratic Party) hätten seinen Onkel umge-

D-2157/2017 bracht. Nachdem sie Anzeige erstattet hätten, habe man einen jungen Burschen festgenommen und versucht, sie hinters Licht zu führen. Es habe indessen kein Gerichtsverfahren gegeben und sie wüssten nicht, was weiter geschehen sei. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka von denjenigen, die Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen hätten, umgebracht zu werden. Auf die Frage nach weiteren politischen Tätigkeiten antwortete der Beschwerdeführer, er habe für (…) gekocht, die sich in dem von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geführten (…) von D._______ befunden hätten. In der Schweiz nehme er an Veranstaltungen wie dem Märtyrertag und an allen Demonstrationen teil. Sein Hauptproblem sei, dass er der TNA geholfen habe und nach dem Tod seines Onkels alles an vorderster Front angeführt habe. Man habe in seiner Vergangenheit geforscht, zum Beispiel nach seiner Unterstützung (…) und dass er sich nach seiner Rückkehr nach C._______ nicht habe registrieren lassen. Sein Leben sei in Sri Lanka nicht sicher. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen Internetbericht und mehrere Zeitungsartikel ab. B. Mit Verfügung vom 6. März 2017 – eröffnet am 9. März 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien [1]. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen [2]. Das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige und korrekte Akteneinsicht zu gewähren, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung [3]. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen

D-2157/2017 [5]. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [6]. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [7]. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 41 f. derselben). D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 auf, bis zum 11. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde er aufgefordert, innerhalb derselben Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. Schliesslich teilte er ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – mit und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). E. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Ausführungen zur Paginierung der Akten durch das SEM und der Akteneinsicht. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel bei (vgl. S. 6 derselben). F. Ebenfalls am 11. Mai 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 900.– ein. G. Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 an, das Beweismittelverzeichnis zu komplettieren und dem Beschwerdeführer anschliessend Einsicht in dasselbe zu gewähren. Zudem wies er das SEM an, ihm Kopien der vollständigen Akten A6/6 und A12 zuzustellen sowie in geeigneter Weise Einsicht in die Akte A9/1 zu gewähren. Dem Beschwerdeführer setzte er eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt der ergänzenden Akteneinsicht zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. H. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 die ergänzende Akteneinsicht.

D-2157/2017 I. Der Beschwerdeführer übermittelte am 3. Juli 2017 eine Beschwerdeergänzung. Dieser wurden weitere Beweismittel beigelegt (vgl. S. 9 derselben). J. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 11. August 2017 an seinen Anträgen fest. Er beantragte erneut Frist zur Einreichung von Belegen für seine Tätigkeit im (…) von D._______ und der von ihm kritisierten Arbeitsweise der (vormals) in Colombo stationierten Vertreterin des SEM. L. Der Instruktionsrichter lehnte den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland und Belegen für die kritisierte Arbeitsleistung einer Mitarbeiterin des SEM unter Hinweis auf Art. 32 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 ab. M. Mit Eingabe vom 15. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Bruder sei in C._______ verhaftet worden. Diesbezüglich liefen Abklärungen, es sei eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Es lag ein Bericht aus (…).com bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. September 2017 die in Aussicht gestellten Abklärungsergebnisse mit den entsprechenden Beweismitteln nachzureichen. O. Am 21. September 2017 teilte der Beschwerdeführer seine Erkenntnisse über den Hintergrund der Festnahme seines Bruders mit. Er übermittelte eine Übersetzung des Berichts aus (…).com.

D-2157/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfassung der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 31 und 32 VGR und des für die Abteilung IV des Gerichts geltenden Schlüssels zur Geschäftslastverteilung festgesetzt worden war (vgl. sodann Art. 23 und 26 VGR, Art. 24 und 39 Abs. 1 VGG sowie Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 BGG). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer auch der für das Verfahren zuständige Gerichtsschreiber bekannt gegeben (Art. 26 VGG; Art. 29 VGR), welcher indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21 Abs. 1 VGG [e contra-

D-2157/2017 rio]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar Beweispflicht unterliegt das Gericht nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2886/2017 vom 1. Juni 2017, E-1526/2017 vom 26. April 2017, D-3605/2016 vom 4. Juli 2016). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen nicht in der Lage gewesen sei, die geltend ge-

D-2157/2017 machten Ereignisse um den Tod seines Onkels differenziert und übereinstimmend darzulegen. Bei der BzP habe er gesagt, er habe für die TNA Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. Bei der Anhörung habe er indessen gesagt, er habe Poster angebracht und sei von Haus zu Haus gegangen, um die Leute aufzufordern, für die TNA zu stimmen. Bei der BzP habe er geschätzt, die TNA gebe es seit zirka 30 Jahren, die Partei sei jedoch erst 2001 gegründet worden. Ausserdem habe er bei der BzP gesagt, Sympathisanten anderer Parteien hätten seinen Onkel getötet, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, es seien die Leute von der EPDP gewesen. Des Weiteren habe er bei der BzP ausgeführt, er habe sich am (…) an der Augenbraue verletzt, als die Angreifer „Steine und Metallstangen“ nach ihm geworfen hätten, während er bei der Anhörung erzählt habe, man habe einen „langen Draht“ nach ihm geworfen. Ferner habe er auf die Frage der Hilfswerkvertreterin, wie die geltend gemachten Morddrohungen abgelaufen seien, keine nachvollziehbare Antwort geben können. Mit den eingereichten Beweismitteln werde belegt, dass E._______ am (…) in F._______ umgebracht worden sei. In der Zeitung „Thinakkural“ vom (…) würden Mitglieder der Gangsterbande (…) als Täter genannt, die seit Jahren die Gegend terrorisierten. Auch die Protestkundgebungen anlässlich der Beerdigung von E._______, die auf der eingereichten DVD zu sehen seien, richteten sich unmissverständlich gegen die kriminellen Aktivitäten der (…) und deren unzureichende Verfolgung durch die Behörden. Dasselbe gehe aus einer englischsprachigen Veröffentlichung im Internet hervor. Dort und im erwähnten Zeitungsausschnitt werde erwähnt, dass E._______ Vater zweier Kinder gewesen sei, während der Beschwerdeführer gesagt habe, er habe drei Kinder hinterlassen. Weder der DVD noch den eingereichten weiteren Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er sich bei der Demonstration exponiert habe. Ebenso wenig bestünden in den eingereichten Beweismitteln Hinweise darauf, dass E._______ wegen Aktivitäten für die TNA getötet worden sei. Dass er selbst dessen Neffe und ein Unterstützer der TNA sei, werde lediglich im Bestätigungsschreiben des Parlamentariers G._______ vom 8. Februar 2016 erwähnt. Allerdings habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er den Parlamentarier nicht persönlich kenne und dass seine Eltern das Schreiben bei diesem abgeholt hätten. Solche Dokumente könnten leicht als Gefälligkeit oder gegen Bezahlung erworben werden, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen sei. Insgesamt gesehen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer sich durch politische Aktivitäten exponiert und im Zusammenhang mit dem Mord an E._______ persönliche Nachteile erlitten habe.

D-2157/2017 Die eingereichten Beweismittel liessen darauf schliessen, dass die Bevölkerung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter den kriminellen Aktivitäten einer Gangsterbande leide, die mutmasslich auch für den Mord an E._______ verantwortlich sei. Ausserdem seien den Beweismitteln vereinzelt Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behörden zu wenig entschlossen dagegen vorgingen. Dabei handle es sich nicht um eine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen. Obwohl die Ausreisegründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten seien, sei zu prüfen, ob er begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Die Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und bis hin zur Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch sechs Jahre in Sri Lanka gelebt, weshalb weder die LTTE-Aktivitäten seiner Schwester noch allfällig im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden hätten auslösen können. Den Akten seien auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in der Schweiz in auffälliger Weise politisch betätigt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung des SEM sei nichtig/ungültig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte oder befangene Angestellte des SEM erlassen worden sei. Die erhebliche Mangelhaftigkeit der Verfügung zeige sich darin, dass sie den Anspruch auf Rechtsgleichheit verletze. Daraus ergebe sich unter anderem, dass eine Person Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde habe. Es müsse nachvollziehbar sein, wer für

D-2157/2017 einen gefällten Entscheid zuständig gewesen sei, oder dies müsse anhand von Kurzzeichen aus öffentlich zugänglichen Quellen eruiert werden können. Indem die Verfügung das Kürzel „H._______“ enthalte, jedoch kein Rückschluss gezogen werden könne, wer für den Entscheid verantwortlich sei, sei nicht nachvollziehbar, wer sie erlassen habe. Die nicht lesbaren Unterschriften und die vorgedruckten Funktionsbezeichnungen „Fachspezialist Asyl“ und „Chefin Fachbereich Asyl“ liessen keinen Rückschluss zu, welche Personen die Verfügung erlassen hätten. Das SEM habe damit gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz verstossen. Dieser schwere Mangel sei unheilbar und führe zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vor-instanz (Urteile des BVGer E-2378/2013, A-4147/2007 und D- 2335/2013). Es handle sich vorliegend nicht um einen zufälligen Fehler, der ausnahmsweise geheilt werden könne. Bei einer Vielzahl von Fällen, die von Mitarbeitern der Empfangszentren des SEM verfasst würden, werde die Namensnennung systematisch unterlassen. Es handle sich dabei um eine Rechtsverweigerung in den Empfangszentren, die sich trotz wiederholter Rügen weigerten, die Namen der beteiligten Personen in der Verfügung zu nennen. Das SEM habe trotz ausdrücklichem Ersuchen, es seien alle Akten zuzustellen, weniger als die Hälfte der Akten offengelegt. Teilweise seien Aktenstücke nicht paginiert worden, so dass nicht ersichtlich sei, um welche Aktenstücke es sich handle. Andere Aktenstücke seien nur unvollständig übermittelt worden (von der Akte A6/6 nur fünf Seiten). Zu einer korrekten Akteneinsicht gehöre auch ein korrekt geführtes Beweismittelverzeichnis (Beweismittel könnten nicht „zusammengefasst“ werden), das alle Akten enthalten müsse. Vorliegend werde die vom Beschwerdeführer abgegebene Kopie seiner Identitätskarte nicht erwähnt. Ebenso wenig seien die eingereichte Wohnsitzbestätigung oder die „diversen Zeitungsausschnitte“ erwähnt. Die unsorgfältige Führung des Beweismittelverzeichnisses zeige sich auch bei den Beweismitteln 1 bis 3, wo lediglich „Zeitungsartikel/-ausschnitte“ beziehungsweise „diverse Originalschreiben“ stehe. Es sei nicht klar, wie viele Beweismittel vorlägen und was diese enthielten. In der gewährten Akteneinsicht seien einige Beweismittel enthalten, jedoch seien diese nicht nummeriert, so dass nicht ersichtlich werde, um welche es sich handle. Ein zentrales Beweismittel, eine DVD, liege dem Rechtsvertreter nicht vor. Bei der Durchsicht der erhaltenen Akten sei aufgefallen, dass einige Akten überhaupt keinen Eintrag in das Aktenverzeichnis gefunden hätten, wie zum Beispiel das Schreiben des SEM vom 30. Januar 2017. Wesentliche Aspekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien nicht

D-2157/2017 nachvollziehbar und es könne nicht vollständig und angemessen auf die angefochtene Verfügung eingegangen werden. Das SEM habe zahlreiche grobe Verfahrensfehler begangen. So seien teilweise Beweismittel, die der Beschwerdeführer während der Anhörung vorgelegt habe, nicht zu den Akten genommen und auch nicht gewürdigt worden. Das SEM habe zwischen BzP und Anhörung über ein Jahr verstreichen lassen und die vom SEM vorgegebene maximale Anhörungszeit von vier Stunden sei um eine Stunde überschritten worden. Trotzdem seien zahlreiche der vom Beschwerdeführer erfüllten Risikofaktoren nicht eruiert worden, womit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. So habe es das SEM unterlassen, dem Beschwerdeführer Fragen zum Gesundheitszustand zu stellen. Der Beschwerdeführer sei von 1995 bis 2009 im Vanni-Gebiet aufgewachsen, die anderen Jahre seiner Kindheit habe er in B._______ verbracht. Während den Jahren im Vanni-Gebiet habe er für das (…) D._______ der LTTE gekocht – bereits sein Vater habe im (…) geholfen. In B._______ habe er sich für die TNA für die Anliegen der Tamilen eingesetzt. Seine Familie sei 2002 nach B._______ zurückgekehrt, er sei zwecks Schulbesuchs wieder ins Vanni-Gebiet gegangen. Im Jahr 2009 sei er per Schiff nach B._______ gefahren. Alle Passagiere seien registriert und in ein Flüchtlingscamp geschickt worden; er habe durch Bestechung einer solchen Registrierung entgehen können. Die Propagandaarbeit für die TNA habe er zusammen mit seinem Onkel gemacht. An dessen Todestag seien mehrere Personen der EPDP/(…) auf den Onkel zugekommen. Er sei angegriffen und schwer misshandelt worden. Die Polizei habe nur oberflächliche Massnahmen zur Ergreifung der Täter eingeleitet. Es sei lediglich ein Junge festgehalten und wieder freigelassen worden. Die Polizei habe eine auf dem Gang zum Friedhof beginnende Demonstration verboten. Einige der Täter hätten sich unter die Teilnehmer gemischt. Der Beschwerdeführer sei nach der Beerdigung beinahe von Personen, die ihn mit dem Motorrad verfolgt hätten, überfahren worden. Er sei stark in die Vorbereitung der Demonstration verwickelt gewesen, was ihn zum nächsten Ziel der Angreifer gemacht habe. Auch Morddrohungen seien nicht ausgeblieben. Nebst den Aktivitäten für die TNA sei ihm auch vorgehalten worden, dass er sich nach der Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet nicht habe registrieren lassen. Seine Peiniger hätten also gut über sein Leben Bescheid gewusst. Unter seinen Bekannten habe es einen Verräter gegeben, der den Peinigern mitgeteilt habe, wo er sich aufhalte. Als er seine Eltern besucht habe, seien Leute

D-2157/2017 auf Motorrädern gekommen, die Steine und Metallstangen nach ihm geworfen hätten. Die Metallstange habe ihn am Auge getroffen und er sei in ein Spital gebracht worden, als man die Blutung nicht habe stoppen können. Seine Mutter sei zur Polizei gegangen, habe sich aber gefürchtet, da sie gewusst habe, dass diese sich nicht für die Sache interessieren werde. Nach der Ausreise sei der Beschwerdeführer zweimal gesucht worden. Sein älterer Bruder habe einen Schock erlitten, als die Leute in der Nacht aufgetaucht seien. Er leide an einer Angststörung und sei nun voll auf die Hilfe der Eltern angewiesen. Inzwischen werde das Haus von den Angreifern „nur noch“ mit Steinen beworfen. Die Polizei unternehme nichts. Der Beschwerdeführer habe keinen regelmässigen Kontakt mit seiner Familie, da diese Angst habe, mit ihm zu sprechen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer an mehreren exilpolitischen Veranstaltungen und im Jahr 2016 am Heldentag in I._______ teilgenommen. Das SEM missachte mit der angefochtenen Verfügung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Beim Beschwerdeführer handle sich um einen jungen Tamilen aus dem Norden Sri Lankas, der einen grossen Teil seines Lebens im Vanni-Gebiet gelebt habe. Er habe LTTE-Verbindungen, exilpolitisches Engagement und es lägen zusätzliche Verdachtsmomente vor. Das SEM habe keine Prüfung dieser Risikofaktoren vorgenommen. Das SEM übersehe bewusst den beschränkten Beweiswert des Befragungsprotokolls und, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführliche und glaubhafte Aussagen gemacht habe. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers sei eine Übersetzungsperson mit mangelnden Fähigkeiten anwesend gewesen, was sich in den teilweise nicht nachvollziehbaren und unklaren Übersetzungen ergebe. Das SEM habe viele seiner eigenen Leitlinien missachtet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, von Art. 6 Abs. 3 EMRK und Art. 8 Abs. 2 BV darstelle. Diese Verletzung wiege besonders schwer, weil sich das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in zentralen Punkten auf die Aussagen des Beschwerdeführers berufe. Bereits bei der sechsten Frage in der Anhörung werde klar, dass der Dolmetscher nicht eindeutig, sondern sinngemäss übersetze. Nuancen könnten aber einen grossen Unterschied bewirken. Bei der Antwort auf Frage 42 sei das Wort „Draht“ anstelle von „Metallstange“ verwendet worden. Dass ein Draht nicht weit geworfen und nirgendwo aufschlagen könne, ergebe sich aus der Definition des Worts. Weder der Dolmetscher noch der Sachbearbeiter kennten die Definition des Worts. Der Beschwerdeführer sei von einer Person mit dem notwendigen

D-2157/2017 Länderwissen und ausreichenden Deutschkenntnissen unter Beiziehung eines qualifizierten Dolmetschers erneut anzuhören. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung geltend gemacht, dass er an Kopf- und Ohrenschmerzen leide. Auf diese Bemerkung sei in keiner Art und Weise eingegangen worden. Er sei nicht gefragt worden, ob er die Anhörung weiterführen möchte oder ob diese abgebrochen werden müsse. Somit habe er seine Vorbringen unter einem unbekannt hohen Leidensdruck geltend gemacht, weshalb die Anhörung unter unzumutbaren Umständen stattgefunden habe. Entgegen seinen Pflichten habe der Sachbearbeiter keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers veranlasst. Der Sachbearbeiter des SEM habe nicht beachtet, dass zwischen BzP und der Anhörung über ein Jahr gelegen habe. Es sei klar, dass aufgrund der verblassenden Erinnerung nicht deckungsgleiche Vorbringen zu Protokoll gegeben werden konnten, womit sich die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Widersprüche erklären liessen. Das SEM missachte eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin in einem Gutachten vom 23. Februar 2014, in dem geraten worden sei, die zeitliche Nähe zwischen Anhörung und BzP zu wahren. Das SEM habe in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, diese Empfehlungen umzusetzen, was vorliegend missachtet worden sei. Die Anhörung habe die vom SEM festgelegte maximale Länge von vier Stunden überschritten. Angeblich habe eine Pause stattgefunden, aus dem Protokoll werde indessen nicht ersichtlich, wie lange diese gedauert habe. Diese müsse demnach kurz gewesen sein. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er im (…) D._______ gearbeitet habe. Dieses sei (…) von der sri-lankischen Armee angegriffen worden, wobei auch viele (…) gestorben seien. Der Angriff sei damit begründet worden, dass es sich beim (…) um ein Trainingslager für Terroristen handle. Der Beschwerdeführer sei somit verdächtig, ein Unterstützer der LTTE gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe somit in den Augen der sri-lankischen Regierung (…) Terroristen beim (…) unterstützt und für diese gekocht. Dass auch sein Vater für das (…) gearbeitet habe, spreche auch für dessen Unterstützung der LTTE. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien dabei in Kontakt mit anderen Mitarbeitern (…) gekommen. Hätte der Mitarbeiter des SEM die geringsten Länderkenntnisse oder hätte er Google verwendet, um zu schauen, ob er dieses (…) finde, wäre er auf entsprechende Beiträge gestossen und hätte die Signifikanz der Arbeit des Beschwerdeführers und dessen Vaters in diesem (…) erkannt. Stattdessen

D-2157/2017 werde in der Verfügung ausgeführt, die geltend gemachten LTTE-Aktivitäten der Schwester des Beschwerdeführers stellten keinen Risikofaktor dar und lösten kein Verfolgungsinteresse der Behörden aus. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass seine Schwester für die LTTE tätig gewesen sei. Das SEM habe den Sachverhalt bezüglich der Unterstützung der LTTE durch den Beschwerdeführer nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe sich stark für die TNA engagiert und sei nach der Ermordung seines Onkels an vorderster Front bei der Organisation der Demonstration aktiv gewesen. Die DVD, auf welche sich das SEM beziehe, sei nicht ediert worden. Die Drangsalierungen des Beschwerdeführers hätten nach der Demonstration begonnen. Das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet, da er gesagt habe, sein Onkel habe drei Kinder gehabt, während im Zeitungsartikel von zwei Kindern die Rede sei. Zum Beleg seiner Aussagen würden die drei Geburtsurkunden der Kinder beigelegt. Das SEM beziehe sich auf einen Zeitungsartikel vom (…) und einen Artikel aus dem Internet, die besagten, dass Mitglieder der (…) für den Mord am Onkel verantwortlich seien und nicht Sympathisanten von anderen Parteien. Diese Gruppe treibe seit über (…) Jahren ihr Unwesen, was nur möglich sei, da diese Verbindungen zu den Sicherheitskräften habe. Dem Sachbearbeiter hätte klar sein müssen, dass eine solche Gruppe, würde sie aus Regierungsgegnern bestehen, vernichtet worden wäre. Dass diese Gruppe über einen solch langen Zeitraum ihr Unwesen treiben könne, mache klar, dass hier staatliche Legitimation, wenn nicht gar Unterstützung bestehe. Auch der Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Mord am Onkel nie jemand verhaftet oder verurteilt worden sei, spreche dafür, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugehe. Aus der Übersetzung des Artikels vom (…) gehe hervor, dass ein Verdächtiger verhaftet worden sei. In der Ausgabe der „Valipuri“ Tamil Daily News Paper vom (…) sei ein Artikel erschienen, in dem ausgeführt werde, dass damals ein Verdächtiger verhaftet worden sei, der auf Kaution freigekommen sei. Derselbe Mann habe zwei Menschen mit einem Schwert verletzt und andere bedroht. Dass ein Mann, der mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Mord begangen habe, auf Kaution freigelassen werde, spreche für eine Zusammenarbeit der sri-lankischen Behörden mit der (…). Das SEM hätte Abklärungen vornehmen können, was mit dem angeblichen Täter geschehen sei und ob es ein Gerichtsverfahren gegeben habe. Weiter hätte auffallen müssen, dass sich immer wieder Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Department) zu

D-2157/2017 solchen Gruppen zusammenschlössen, um vom CID abzulenken. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimatregion aufgrund seines Engagements gegen die Gruppe immer noch in Gefahr. Das SEM habe den Sachverhalt unkorrekt und unvollständig abgeklärt. Es gelte zu beachten, dass fast jeder Tamile, der im Vanni-Gebiet gelebt habe, über eine Verbindung zu den LTTE verfüge. Es sei indessen schon logistisch gesehen nicht möglich, jede Person, die zur fraglichen Zeit dort gelebt habe, zu verfolgen. Wesentlich sei, ob der Betreffende erneut für die Sache des tamilischen Separatismus tätig und aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv für die TNA eingesetzt und beim Organisieren der Demonstration geholfen. In der Schweiz engagiere er sich für die tamilische Diaspora. Zudem habe er ein weiteres Verdachtsmoment gegen sich kreiert, da er 2009 gegen Bestechung um eine Registrierung gekommen sei. Er sei auch deshalb bedroht worden. Da seine Peiniger eng mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiteten, dürfte letzteren der entsprechende Sachverhalt bekannt sein und sich ein weiterer Grund für eine Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden ergeben. Das SEM habe diesen Sachverhalt weder korrekt noch vollständig abgeklärt. Die (bereits vorstehend geschilderte; Anmerkung des Gerichts) familiäre Situation werde in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch berücksichtigt. Auch habe der Beschwerdeführer nie einen Beruf erlernt, da er sich lange Zeit habe versteckt halten müssen. Er könne keine wirkliche Unterstützung durch seine Familie erwarten und es sei ihm aufgrund der geringen Berufserfahrung beinahe unmöglich, für den Lebensunterhalt aufzukommen. Die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte besser abgeklärt und geprüft werden müssen. Das SEM habe auch diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unkorrekt abgeklärt. Das SEM habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht weiter abgeklärt und dabei einen wichtigen Verfahrensgrundsatz missachtet. Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt unvollständig und unkorrekt abgeklärt worden. Es sei auch nicht abgeklärt worden, welche Verfolgungsgefahr mit der bei ihm vorhandenen Narbe über der linken Augenbraue bestehe. Aus dem Referenzurteil vom 15. Juli 2016 und der Ziffer 3.1.3 im beigelegten Länderbericht ergebe sich, dass Körpernarben bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einen behördlichen Verdacht auf eine frühere Tätigkeit für die LTTE erwecken könnten. Da der Be-

D-2157/2017 schwerdeführer weitere asylrelevante Faktoren aufweise, hätte dieses Verdachtsmoment abgeklärt werden müssen, da er mit einem Verdacht auf frühere Verhöre unter Folteranwendung konfrontiert werde. Beim exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers handle es sich um einen relevanten Risikofaktor. Gerade aus der Konstellation, dass den Behörden der familiäre LTTE-Hintergrund bekannt sei, gegen ihn ein bereits registrierter Verdacht bestehe und er nun als Unterstützer der LTTE auftrete, ergebe sich ein enormes Verfolgungsinteresse der Behörden. Der Beschwerdeführer müsse vor einer Ausschaffung nach Sri Lanka auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vorsprechen. Dort erfolge eine Überprüfung, was mit entsprechenden Formularen belegt werden könne. Es werde geprüft, ob die fragliche Person auf der Black List stehe oder ob die Person aus Sicht des Konsulats auf einer solchen Liste aufgeführt werden sollte. Dies führe dazu, dass eine Verhaftung durch den CID und den TID (Terrorist Investigation Department) erfolge. Die internen Dokumente machten klar, dass das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden für eine Rückübernahme von abgewiesenen Asylgesuchstellern darin liege, diese nach Belieben zu verfolgen. Vor dem Hintergrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet, seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE, seines unbehelligten Durchlaufens des Screening-Prozesses, des Verrats seiner Unterstützungsleistungen für die LTTE durch einen ehemaligen Freund, der polizeilichen Vorladung durch das Hauptquartier des TID in Colombo aufgrund eines Verdachts auf Terroraktivitäten und seinem Entzug vor dem behördlichen Zugriff sei klar, dass er bei der Überprüfung im Formular einen Eintrag erhalten werde, weil sein Name bereits auf der Stop List aufgeführt sei. Im angefochtenen Entscheid werde nicht korrekt thematisiert, dass standardmässige Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zur Verfolgung führten, wobei diese bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginne. Die sri-lankischen Behörden verfügten auch in der Schweiz über ein Netz an Informanten. Die Background- Checks liefen so ab, dass – teilweise unter Anwendung von Gewalt – Erkundigungen über Herkunft und Aktivitäten eingezogen würden. Seien die Antworten nicht zufriedenstellend, würden weitere Verhöre vorgenommen, wobei die Methoden sich steigerten und bereits das Folterverbot verletzten. Gäben die Befragten Kontakte zu den LTTE zu, bilde dies einen Grund für weitere Verfolgungsmassnahmen. Selbst wenn eine Entlassung durch Bestechung erfolge, seien die Abklärungen nicht beendet. Es erfolgten weitere Ermittlungen und Vergleiche mit anderen Ergebnissen, was zu weiteren Vorladungen führe. Dieses System müsste dem SEM bekannt sein.

D-2157/2017 Aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid werde klar, dass jegliche Art eines solchen Hintergrundwissens bei den „Entscheidern“ nicht vorhanden sei. Trotz den Erfahrungen der letzten Jahre und des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten Ausschaffungen, die regelmässig zu kritischen Situationen und Verfolgungen führten. Es sei nicht erkennbar, was das SEM und die Botschaft motiviere, solch kritische Ausschaffungen zu vollziehen. Da die LTTE vor allem an Schulen über schulische und studentische Vereinigungen tätig gewesen sei, mache die Fragestellung beim Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisepapiers nach der besuchten Schule klar, dass bei der Rückfrage bei der Schulleitung ein politisches Engagement bekannt würde. Schon nur sein Abschluss an der Universität von C._______ zum besagten Zeitpunkt mache den Beschwerdeführer verdächtig und würde einen erneuten Background-Check auslösen, was die mehrjährigen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE zu Tage bringen würde. In der Folge wird auf Ereignisse bei Rückschaffungen von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden und die angebliche Zusammenarbeit von schweizerischen Behördenvertretern mit sri-lankischen Sicherheitsbehörden hingewiesen und geltend gemacht, dass aufgrund von Medienberichten, in denen die Zurückgeschafften namentlich erwähnt worden seien, für diese und Namensvetter eine zusätzliche Gefährdung geschaffen worden sei. Hinzu käme, dass mit den Behörden verbundene Paramilitärs systematisch LTTE-Aktivisten bedrohten. Der Übereifer des SEM und einer Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft habe zur Gefährdung der Zurückgeschafften geführt. Diese lebten in prekären Verhältnissen und seien Schikanen der Behörden ausgesetzt. Zu ihrer Sicherheit lebten sie versteckt und ihre Daseinsbedingungen seien als unmenschliche Behandlung zu bezeichnen. Eine Rückschaffung nach Sri Lanka an sich stelle angesichts der dortigen Zustände eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Auch vorliegend liege ein neuer Asylgrund vor, der zu berücksichtigen sei. Das SEM habe die Gefahr, die dem Beschwerdeführer durch die bevorstehende Vorladung auf das Generalkonsulat und den Background-Check drohe, nicht eruieren können. Der Sachverhalt sei nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Im Weiteren wird Kritik an der Beschaffung und Berücksichtigung des Länderwissens durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht geübt und darauf hingewiesen, dass der individuelle Sachverhalt nur im Kontext mit der Ländersituation und den Verhältnissen im Verfolgerstaat abgeklärt und beurteilt werden könne. Alle Länderinformationen seien rechtserheblich

D-2157/2017 und auf den konkreten Fall bezogen, da sie direkte Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und die materielle Würdigung im Einzelfall hätten. Ob ein mehrjähriger Auslandaufenthalt und soziale Bindungen zu LTTE-Unterstützern zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, könne erst beurteilt werden, wenn die Situation im Herkunftsstaat und die Praxis der Verfolgung politischer Aktivitäten bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe ein entsprechendes Training absolviert. Er habe sich dem Screening-Prozess trotz Internierung in verschiedenen Lagern entziehen können und sei von den sri-lankischen Behörden im November 2009 aus dem Flüchtlingscamp entlassen worden. Ab März 2011 sei er vom CID wiederholt belangt und zu seiner Vergangenheit befragt worden. Im September 2014 sei seiner Familie eine Mitteilung des TID aus Colombo ausgehändigt worden, nach welcher er aufgrund eines akuten Verdachts der Unterstützung des Terrors in Colombo zu erscheinen habe. Vor dem Hintergrund eines solchen Verdachts sei klar, dass sein Name auf der Stop List vermerkt sei. Das SEM gebe vor, sich am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu orientieren, nehme aber keine entsprechende Prüfung vor. Vielmehr habe es sich an der veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Die vom Rechtsvertreter verfassten Stellungnahmen vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 würden beigelegt und bildeten Bestandteil der Beschwerde. Sie zeigten, wie unsorgfältig und manipulativ das Lagebild durch das SEM verfasst worden sei. In der Beilage finde sich ein Länderbericht vom 12. Oktober 2016, der belege, wie sich die Situation in Sri Lanka tatsächlich präsentiere. In der Folge wird darauf hingewiesen, welche Kapitel dieses Länderberichts für den vorliegenden Fall von besonderer Relevanz seien. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich auch im Jahr 2017 nicht verbessert. Angesichts der dokumentierten Folterungen, Entführungen und weiterer Probleme sowie des Unwillens der Regierung, den Justiz- und Polizeiapparat zu reformieren, sei klar, dass Personen mit einem politischen Profil heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt seien als zu Bürgerkriegszeiten. Es fehle eine innerstaatliche Fluchtalternative und es gebe keinen bewaffneten Konflikt mehr. Das SEM habe den Anspruch auf die Begründungspflicht verletzt, denn die Glaubhaftigkeitsprüfung im angefochtenen Entscheid dokumentiere mangelnde Sorgfalt und fehlende Ernsthaftigkeit der Prüfung. Nebst dem Mangel an Länderkenntnissen verfüge der Sachbearbeiter möglicherweise

D-2157/2017 auch über ungenügendes Wissen bezüglich der deutschen Sprache. Der Sachbearbeiter habe den Umstand, dass eine Befragung zu grundsätzlichen und oberflächlichen Abklärungen diene, völlig verkannt. Es scheine ihm nicht bewusst zu sein, dass die Aussagen an der Befragung, die über ein Jahr zurückliege, nicht mit exakt denselben Worten formuliert worden seien wie diejenige an der Anhörung. So führe der Sachbearbeiter aus, es sei widersprüchlich, einmal von Sympathisanten anderer Parteien und anderseits von Leuten der Oppositionspartei zu sprechen. Auch die Parteiarbeit sei nicht ausführlich genug erwähnt worden, was aufgrund der Dauer der Befragung logisch sei. Es werde als widersprüchlich empfunden, dass er einmal von Propagandaarbeit im Sinne von Plakate aufhängen und von Tür zu Tür gehen und einmal von Propagandaarbeit im Sinne von Plakate aufhängen und Flugblätter verteilen (was an Türen gemacht werde) spreche. Durch eine Abklärung über die Botschaft hätte das SEM erkennen können, dass der Onkel des Beschwerdeführers drei Kinder gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil E-1866/2015 Risikofaktoren definiert und diese in solche unterteilt, die stark beziehungsweise schwach risikobegründend seien. Die stark risikobegründenden Faktoren führten bereits für sich allein zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Bei Personen mit Verbindungen zu den LTTE oder mit exilpolitischen Aktivitäten sei zu prüfen, ob diese in den Augen der Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus hätten. Schwach risikobegründende Faktoren erhöhten die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wenn sie in Kombination mit einem stark risikobegründenden Faktor oder unter sich kombiniert aufträten. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere der Risikofaktoren. Er habe wie bereits sein Vater im (…) von D._______ gearbeitet, (…). Er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch und habe bereits in Sri Lanka die Interessen der Tamilen unterstützt. Auch habe er sich gegen eine Gruppe gestellt, die mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unterstützt werde. In deren Augen sei das exilpolitische Engagement ein weiterer Schritt in Richtung des Wiederaufbaus eines tamilischen Separatismus. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zurückgeschafft, was die Aufmerksamkeit der Behörden erhöhen würde. Es sei klar, dass er den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt werde verlassen können und es zu einer näheren Überprüfung käme. Dabei würden die zahlreichen weiteren Risikofaktoren zutage treten, was zu einer Verhaftung direkt am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt

D-2157/2017 führen würde. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5.3 In der Eingabe vom 11. Mai 2017 wird ausgeführt, das SEM habe das Beweismittelverzeichnis pauschal und ohne korrekte Erwähnung der Akten und ohne deren Nummerierung geführt. Mangels eines korrekten Verzeichnisses könne nicht gesagt werden, ob und welche Beweismittel im Rahmen der Akteneinsicht offengelegt worden seien. Vom Aktenstück A6/6 seien nur fünf Seiten offengelegt worden und die Aktenstücke A9/1 sowie A10/1 fehlten. Bezogen auf Akte A12 solle eine Eingabe des Beschwerdeführers bestehen, die sich nicht in den Akten befinde. Bezüglich Akte A9 sollte eine Akteneinsicht im Umfang gewährt werden, wie die Angaben in der Botschaftsabklärung nicht der Geheimhaltung unterstünden. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei zwingend ein korrektes Aktenverzeichnis/Beweismittelverzeichnis zu erstellen und die Akten seien zu paginieren. Mit der Eingabe würden die Übersetzungen der beiden eingereichten Zeitungsartikel aus Thinakkural und Uthayan vom (…) eingereicht. Der Beschwerdeführer habe bislang keine Beweise für seine Tätigkeit im (…) von D._______ und auch keine für seinen Schulbesuch im Vanni-Gebiet gefunden. Er habe aber einen Schulfreund, der in der Schweiz lebe und zu befragen sei, sollte an seinem Schulbesuch im Vanni-Gebiet gezweifelt werden. Er erwarte noch weitere Angaben zu einem Mann, der mit ihm für die TNA gearbeitet habe. Auch dieser sei zu befragen, sollten seine Aktivitäten angezweifelt werden. Politische Tätigkeiten zugunsten einer tamilischen Partei reichten unter der Regierung Sirisena für eine Verhaftung aus. Die SFH halte in einem Bericht vom Dezember 2016 fest, dass ein faktisch legales politisches Engagement für tamilische Rechte in Sri Lanka zu Folter und Festnahme führen könne. Dies werde in einem Bericht der NGO ITJP (International Truth and Justice Project) bestätigt, welche 33 Folteropfer befragt habe. Dabei habe sich ergeben, dass einigen der Opfer ihr politisches oder menschenrechtliches Engagement für die tamilische Minderheit als Grund für die Verhaftung angegeben worden sei. Einige der von der ITJP porträtierten Folteropfer hätten sich für die TNA eingesetzt und seien deshalb verhaftet und befragt worden, obwohl die TNA faktisch legal sei. Die Mehrheit der singhalesischen Bevölkerung sehe die TNA heute noch als parlamentarischen Arm der LTTE (in der Folge wird auf die Rolle der TNA in der heutigen sri-lankischen Politik, namentlich deren innere Uneinigkeit, der teilweisen Zusammenarbeit mit der Regierung sowie deren Auseinandersetzungen mit der Regierung eingegangen). Vor dem Hintergrund der Verfolgungsgefahr von Personen, die Aktivitäten zugunsten der TNA gehabt hätten, ergebe sich ein weiterer asylrelevanter Risikofaktor.

D-2157/2017 5.4 In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, das nachträglich erstellte Beweismittelverzeichnis enthalte Fehler. Das Beweismittel 5 aus dem früheren Verzeichnis sei nicht erwähnt worden. Im Weiteren sei das Beweismittel 10 falsch bezeichnet worden, da es sich nicht um die Todesanzeige des Vaters des Beschwerdeführers, sondern um diejenige seines Onkels handle. Dieser Fehler geselle sich zu den bereits gerügten und rechtfertige die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Auf der eingereichten DVD werde die vom Beschwerdeführer beschriebene Demonstration gezeigt. Eine solche bleibe nicht unbemerkt und habe auch Journalisten auf den Plan gerufen. Es hätten zwar viele Menschen teilgenommen, aber wohl nur die engsten Familienangehörigen seien an der Vorbereitung beteiligt gewesen. Eine ausgeprägte Beteiligung an einer Demonstration, welche die (…) an den Pranger stelle, führe zu einer asylrelevanten Verfolgung. In der Folge wird ausführlich auf die heutige Situation in Sri Lanka, die dortige politische Situation und die Menschenrechtslage eingegangen, wobei über weite Strecken und zum Teil wortwörtlich das wiederholt wird, was bereits in der Beschwerde und der Eingabe vom 11. Mai 2017 ausgeführt wurde. Die verfügbaren Länderberichte und Informationen machten klar, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass zurückgeschafften tamilischen Asylbewerbern etwas zustosse. Es gebe klar dokumentierte Fälle, in denen es zu Verfolgungsmassnahmen gekommen sei. Der Beschwerdeführer im Verfahren N (…) sei am 16. November 2017 (recte: 2016) nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Im Januar 2017 sei sein Bruder aufgrund einer offensichtlichen Verwechslung mit dem Zurückgeschafften ermordet worden. Es sei klar, dass dahinter Sicherheitskräfte stünden. Für den Betroffenen sei seit dem 17. Mai 2017 ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums hängig. Es werde verlangt, dass diese Akten durch das Bundesverwaltungsgericht beigezogen würden. Im Verfahren N (…) sei die dortige Gesuchstellerin am 29. Mai 2017 zurückgeschafft worden. Sie sei sofort verhaftet und über ihren Bruder befragt worden, der hochrangiges Mitglied des LTTE-Geheimdiensts gewesen sei. Gegen Bezahlung einer hohen Summe sei sie freigelassen worden. Nun drohe ihr eine längere Freiheitsstrafe. Die Schweizer Behörden hätten ihre Asylunterlagen den sri-lankischen Terrorismusbekämpfungsbehörden übergeben. Auch hier sei seit dem 4. Juni 2017 ein Gesuch um die Erteilung eines Visums hängig und es werde auch hier verlangt, dass die Akten beigezogen würden.

D-2157/2017 Schliesslich werde ausdrücklich verlangt, dass die in der Beschwerde bezüglich der Verletzung der Begründungspflicht erhobenen Rügen auch als Rügen wegen einer unrichtigen oder willkürlichen Beweiswürdigung geprüft würden. 5.5 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka am 19. Oktober 2015 auf dem Luftweg verlassen. Damals sei bereits Maithripala Sirisena Präsident gewesen. Im August 2015 seien Parlamentswahlen durchgeführt worden, die von der EU als frei und fair bewertet worden seien. Seit dem Regierungswechsel im Januar 2015 seien positive Veränderungen eingetreten, weshalb das SEM unterscheide, ob eine Person vor oder nach Januar 2015 ausgereist sei. Bei Personen, die sich bis Januar 2015 in Sri Lanka aufgehalten hätten, hätten die Sicherheitsbehörden bereits die Möglichkeit gehabt, ein Screening vorzunehmen, weshalb sie einem geringen Risiko unterlägen, nunmehr verhaftet und rehabilitiert zu werden. Für die Beurteilung einer Verfolgungsgefahr komme deshalb dem Zeitpunkt der Ausreise eine zentrale Bedeutung zu. Auf Beschwerdeebene werde belegt, dass der getötete E._______ drei Kinder gehabt habe. In der Verfügung sei darauf hingewiesen worden, dass dieser gemäss den vorliegenden Zeitungsberichten zwei Kinder gehabt habe, ohne dass daraus weitergehende Schlüsse gezogen worden seien. In der angefochtenen Verfügung sei versehentlich von geltend gemachten LTTE-Aktivitäten der Schwester des Beschwerdeführers die Rede, was dieser nicht geltend gemacht habe. Dieser Fehler ändere an der Richtigkeit der in der Verfügung gemachten Feststellungen nichts. Den Akten seien keine glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen, dass ein potentieller Risikofaktor ein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst hätte. Demgemäss sei die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Tätigkeit für das (…) von D._______ nicht geprüft worden. Es erstaune aber, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis 2009, also nach den verheerenden Bombenangriffen vom (…) dort gekocht habe. Oppositionell gesinnte Personengruppen tamilischer Ethnie würden in der Schweiz regelmässig infiltriert und überwacht. Das SEM teile die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die sri-lankischen Behörden blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könnten und diese nicht als Gefahr wahrnähmen. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr müsse die Person als eine überzeugte Aktivistin im Bestreben der (radikalen) Diaspora für einen tamilischen Staat wahr-

D-2157/2017 nehmbar sein. Aufgrund der Aktenlage sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe und es sich bei ihm um einen „Mitläufer“ handle, der nicht als Gefahr wahrgenommen werde. Betreffend die Rückkehr und die Wiedereinreise sei festzuhalten, dass bei der Passkontrolle am Flughafen nicht alle Rückkehrer unmittelbar einreisen könnten. Sie würden an den Chief Immigration Officer verwiesen, wenn der Verdacht der illegalen Ausreise bestehe, wenn sie offensichtlich aus einem anderen Staat nach Durchlaufen eines Asylverfahrens zurückgeführt würden, wenn der SIS (State Intelligence Service) ein Interesse an vertieften Abklärungen kundgetan habe, nachdem die Rückkehr angekündigt worden sei, oder wenn die Person im elektronischen Verzeichnis als gesucht verzeichnet sei. Je nach Abklärungsergebnis könne die Person einreisen oder sie werde dem SIS übergeben, der aufkläre, ob jemand gegen die Bestimmungen des Immigrants and Emigrants Act verstossen habe, wegen kriminellen Aktivitäten gesucht werde oder einen terroristischen Hintergrund habe. Habe jemand gegen Ausreisebestimmungen verstossen oder sich sonst strafbar gemacht, werde er dem CID übergeben. Bestünden Hinweise auf einen terroristischen Hintergrund oder stehe jemand auf der Liste von gesuchten Personen, erfolge die weitere Abklärung durch das TID. Würde die Person verhaftet, werde sie dem zuständigen Gericht zugeführt. Bei einem Verstoss gegen die Ausreisebestimmungen werde in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Rückkehrer, die mit einem Ersatzreisedokument eingereist seien, würden häufig kurz nach ihrer Rückkehr an den Wohnort durch lokale Sicherheitskräfte aufgesucht und befragt. Dabei handle es sich um ein standardisiertes Verfahren, das grundsätzlich keine Asylrelevanz entfalte. Die beiden in der Beschwerdeergänzung vom 3. Juli 2017 berechtigterweise erwähnten Fehler im nachträglich erstellten Beweismittelverzeichnis seien korrigiert worden. Diese oder andere im Verlauf des Verfahrens aufgetretene Unzulänglichkeiten rechtfertigten keine Aufhebung der Verfügung. Bezüglich der in der Beschwerde behaupteten Mängel bei der Anhörung sei darauf hinzuweisen, dass die anwesende Hilfswerkvertreterin keinerlei Einwände angebracht habe. Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV habe eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Die Berufung auf diesen Grundsatz setze die Bekanntgabe der Namen der für die

D-2157/2017 Behörde tätigen Personen voraus. Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammensetzung bedeute nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten Personen ausdrücklich genannt würden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genüge die Bekanntgabe in irgendeiner Form, womit der Anspruch auch gewahrt sei, wenn die Beteiligten in einer allgemein zugänglichen Publikation wie einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden könnten. Dem werde Genüge getan, indem der Name der Chefin Asylverfahren aus dem Staatskalender ersichtlich und der Fachspezialist durch das Kürzel bestimmbar sei. Weil in den Empfangs- und Verfahrenszentren Mitarbeiter des SEM arbeiteten und am selben Ort Asylgesuchsteller untergebracht seien, handle es sich bei der Nichtoffenlegung der Namen um eine Sicherheitsmassnahme zugunsten der Bundesangestellten. 5.6 In der Stellungnahme wird entgegnet, bereits in der Beschwerdeergänzung sei dargelegt worden, dass sich die Sicherheitslage für Tamilen in Sri Lanka auch unter der Regierung Sirisena nicht verändert habe. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Es bezweifle, dass er wirklich ein Neffe des Getöteten sei und verweise darauf, dies gehe nur aus dem Schreiben des Parlamentariers G._______ hervor. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 sei festgehalten worden, dass die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen einen Risikofaktor darstelle. Aus der Konstellation, dass den sri-lankischen Behörden der familiäre LTTE-Hintergrund bekannt sei, gegen ihn ein registrierter Verdacht bestehe und er öffentlich als exilpolitischer Unterstützer der LTTE auftrete, ergebe sich ein enormes Verfolgungsinteresse der Behörden. Das SEM lasse ausser Acht, dass die sri-lankischen Behörden durch die Einreisehindernisse das Ziel verfolgten, Personen zu verfolgen, die mit der LTTE in Verbindung stünden oder ein regimekritisches Profil aufwiesen. Das SEM versuche systematisch, die Existenz einer Verfolgung von ehemaligen Unterstützern und Aktivisten der LTTE zu negieren. Eine wichtige Rolle dabei spiele die damalige ILO der Schweizer Botschaft in Colombo. Diese habe unrichtige Informationen mit groben Fehleinschätzungen in die Schweiz geliefert. Sie habe sich ihrer guten Verbindungen zum CID/TID gerühmt und zum Beleg einer nicht mehr existierenden Verfolgung von früheren LTTE-Aktivisten auch ihr Gespräch mit dem Hauptverantwortlichen des TID angeführt. Sie habe mehrfach bewusst falsche Informationen über die Gefährdungslage von nach Sri Lanka zurückgeschafften Tamilen und zur generellen Sicherheitslage nach Bern weitergegeben. All dies

D-2157/2017 könne nach Ansetzung einer angemessenen Frist belegt werden. Problematisch sei, dass sich die Wirklichkeit nicht an die vom SEM vorgestellte Realität in Sri Lanka halte. Dies sei Ende Juli 2017 durch einen Gerichtsprozess bewiesen worden, bei dem durch den High Court in Vavuniya ein früheres LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Er habe eine jahrelange Rehabilitation durchlaufen und sei vom Vater einer im Krieg getöteten LTTE-Kämpferin angezeigt worden. Der Angezeigte habe vorgebracht, er habe durch das Verbüssen der Rehabilitationshaft und die Reintegration seine Strafe verbüsst. Der Richter habe diese Argumentation nicht geteilt. Das SEM habe seine unsorgfältige und fehlerhafte Arbeitsweise im vorliegenden Verfahren eingeräumt. Angesichts dessen und der in den Beschwerdeeingaben geltend gemachten Verfahrensfehler, erscheine es abwegig, von einer sorgfältigen und korrekten Arbeitsweise des Sachbearbeiters auszugehen. Eine Serie von begangenen Fehlern berechtige zur Annahme, dass der entsprechende Fachspezialist extrem unsorgfältig erscheine und jede Ernsthaftigkeit vermissen lasse, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige. In pauschaler Art und Weise negiere das SEM in der Vernehmlassung die Mangelhaftigkeit der Anhörung des Beschwerdeführers und veranschauliche die unsorgfältige und unrichtige Arbeitsweise. Es gehe auf keinen der in der Beschwerde dargelegten Verfahrensmängel ein, was den Eindruck vermittle, es habe den Ausführungen nichts entgegenzusetzen. Die Argumentation, gestützt auf die fehlenden Einwände der Hilfswerkvertretung könne von einer korrekt durchgeführten Anhörung ausgegangen werden, genüge für sich allein nicht, da der verantwortliche Mitarbeiter des SEM als entsprechender Fachspezialist theoretisch selbst über das notwendige Wissen verfüge, wie eine Anhörung durchzuführen sei. Dazu gehöre, Kommunikationsprobleme zwischen Dolmetscher und Gesuchsteller festzuhalten und die Anhörung gegebenenfalls zu annullieren, die körperliche und psychische Verfassung während der Anhörung zu berücksichtigen und die zeitliche Nähe zwischen der Befragung und der Anhörung und deren zeitliche Dauer entsprechend den Empfehlungen im Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin einzuhalten. Der Beschwerdeführer sei am 23. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt und zwei Tage später in den Aufenthaltskanton transferiert worden. Er sei im Empfangs- und Verfahrenszent-

D-2157/2017 rum Basel angehört worden, habe aber nie dort gelebt. Wie angesichts einer solchen Ausgangslage argumentiert werden könne, die Nichtoffenlegung der Namen erfolge aus Sicherheitsgründen, da in Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes Mitarbeiter des SEM arbeiteten und am selben Ort Gesuchsteller untergebracht seien, sei nicht nachvollziehbar. Solche Ausführungen unterstrichen die Willkür und die mehrfach thematisierte fehlende fachliche Eignung der entsprechenden Person für die Tätigkeit bei der Befragung von Asylgesuchstellern und beim Fällen von Entscheiden und machten gleichzeitig klar, weshalb bei einer so schlechten Leistung ein Name nicht offengelegt werden solle. Den Ausführungen des SEM sei entgegenzuhalten, dass allein das Kürzel des entsprechenden Fachspezialisten nicht bestimmbar sei, solange der Name aus keiner allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden könne. Die Namen seien nun in der Vernehmlassung offengelegt worden. Dies könne den schweren Verfahrensfehler nicht heilen, da die Nicht-Offenlegung alleine für sich die Nichtigkeit der Verfügung zur Konsequenz habe. Die Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingereichten DVD habe gezeigt, dass die Beerdigung des Onkels des Beschwerdeführers aufgenommen worden sei. Seine Leiche sei in dessen Haus platziert und es falle auf, dass zahlreiche Menschen erschienen seien, um seinen Tod zu betrauern. Auch die Proteste seien von vielen Menschen getragen worden. Während der Beerdigung hielten einige Personen Reden, darunter ein Friedensrichter und ein TNA-Mitglied, die festhielten, dass der Onkel ermordet worden sei, weil er ein Oppositioneller sei und dass solche Morde bereits früher geschehen und unaufgeklärt geblieben seien. Auch der Beschwerdeführer erscheine in der Videoaufnahme. Aus einem Schreiben des TNA-Mitglieds und Parlamentariers J._______ ergebe sich, dass der Onkel des Beschwerdeführers ein engagierter Unterstützer der TNA gewesen und deshalb ermordet worden sei. 5.7 In der Eingabe vom 21. September 2017 wird darauf hingewiesen, das alte (…) von D._______ sei nach dessen Zerstörung nicht mehr aufgebaut worden, indessen sei etwa ein Kilometer davon entfernt ein neues aufgebaut worden, für das sich der Beschwerdeführer engagiert habe. Der Bruder des Beschwerdeführers, K._______, der Autorikscha-Fahrer sei, sei verhaftet worden. Hintergrund sei die Ermordung eines Polizisten in B._______ gewesen. Der Bruder sei am 5. August 2017 angehalten und festgenommen worden, obwohl er die Fahrzeugpapiere dabei gehabt habe. Vier Tage später sei er freigelassen worden und am 31. August 2017 habe er die Autorikscha zurückerhalten. Am 19. Oktober 2017 müsse er

D-2157/2017 vor dem Gericht in B._______ erscheinen. Seltsam sei, dass der Bruder festgenommen worden sei, obwohl er die Fahrzeugdokumente dabei gehabt habe. Aus naheliegenden Gründen habe er dem Beschwerdeführer nicht sagen können, inwiefern er etwas mit der Ermordung des Polizisten zu tun habe. Es werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ungereimtheiten bei den Vorwürfen gegen seinen Bruder zu berücksichtigen sei, dass er und seine Vorgeschichte der Grund für die Schikanen gegen seinen Bruder sein dürften. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde das Vorliegen von schwerwiegenden Verfahrensfehlern geltend, wobei er vorab ein ordnungsgemässes Zustandekommen der angefochtenen Verfügung in Zweifel zieht. Gleichzeitig rügt er eine angeblich ungenügende Verfahrensführung durch das SEM, indem er sich auf eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, auf eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung, auf eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und/oder willkürliche Beweiswürdigung beruft. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung des SEM sei nichtig/ungültig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte oder befangene Angestellte des SEM erlassen worden sei. 6.2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. 6.2.3 Den in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rügen wurde vom SEM Rechnung getragen, indem im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung die am Verfahren beteiligten Personen – der zuständige Fachspezialist Asyl und die zuständige Chefin Fachbereich Asyl 1 – unter Namensnennung bekannt gegeben wurden. Damit ist die Vorinstanz dem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe der aufseiten des SEM fachlich und funktional zuständigen Personen nachgekommen. Für die Tragweite dieses Anspruchs des Beschwerdeführers

D-2157/2017 kann – anstelle einer Wiederholung – auf die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannten, umfassenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2335/2013 vom 8. April 2014 verwiesen werden (vgl. E. 3.1 - 3.4). Dem SEM ist bekannt, dass es zur Bekanntgabe der erwähnten Personalien verpflichtet ist, auch wenn die Bekanntgabe nicht zwingend durch Namensnennung im Entscheid zu erfolgen hat (vgl. a.a.O., E. 3.4.1). Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass die Chefin Fachbereich Asyl 1 und der Fachspezialist Asyl mit dem Kürzel „H._______“ die Verfügung unterzeichnet haben. Damit ist den gesetzlichen Anforderungen an die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde genüge getan. Die Personen sind ohne weiteres identifizierbar (vgl. Urteile des BVGer D-2335/2013 vom 8. August 2014 E. 3.4 und C-956/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BVGer D- 2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 979). Der Rechtsvertreter wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass er die Namen ohne grossen Aufwand per Telefon, Fax oder E-Mail in Erfahrung bringen könnte (vgl. Urteile des BVGer E- 941/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5 und E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 E. 6.2.1.). Nach der Bekanntgabe der Personalien der am vorliegenden Verfahren beteiligten Mitarbeitenden des SEM bestehen keine Zweifel an deren Zeichnungsberechtigung, zumal diese fachlich und funktional für den Entscheid zuständig sind. Die in der Stellungnahme vom 11. August 2017 vertretene Position, die nachträgliche Offenlegung der Namen der verantwortlichen Mitarbeitenden des SEM könne den schweren Verfahrensfehler nicht heilen, da dieser alleine für sich die Nichtigkeit der Verfügung zur Konsequenz habe, bedarf angesichts der vorstehend skizzierten Rechtsprechung keiner weiteren Erörterung. Der Antrag [2], es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise

D-2157/2017 beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 6.3.2 Das SEM stellte dem Rechtsvertreter auf dessen Gesuch vom 21. März 2017 hin am 29. März 2017 die Verfahrensakten zu, inklusive diejenigen, die im Aktenverzeichnis mit „D“ (Unwesentliche Akten) und „E“ (Der gesuchstellenden Person bekannte Akten) bezeichnet wurden. In der Beschwerde wurde gerügt, es seien weniger als die Hälfte der angeforderten Aktenstücke offengelegt worden. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, anhand des ihm vorliegenden Aktenverzeichnisses zu bezeichnen, welche Akten ihm nicht oder nicht vollständig zugestellt worden seien, was er mit Schreiben vom 11. Mai 2017 tat. Das SEM wurde danach mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 angewiesen, dem Beschwerdeführer Kopien der vollständigen Akten A6/6 und A12 zuzustellen; zudem habe es ihm in geeigneter Weise Einsicht in die Akte A9/1 zu gewähren. Nachdem das SEM am 6. Juni 2017 ergänzende Akteneinsicht gewährt hatte, reichte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 eine Beschwerdeergänzung ein. Vorliegend steht fest, dass das SEM dem Beschwerdeführer nur vermeintlich nicht volle Einsicht in die Akte A6/6 gewährte, da dieses Aktenstück nur fünf Blätter enthält, weshalb die Aktenbezeichnung auf A6/5 korrigiert wurde. Bei der Akte A12 handelt es sich um ein Zustellcouvert und bei der Akte

D-2157/2017 A9/1 um die Antwort auf eine Anfrage des SEM an die schweizerische Botschaft in Colombo, ob dem Beschwerdeführer von einer anderen Auslandvertretung ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei. Diese beiden Akten waren nicht entscheidwesentlich. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich vor Bundesverwaltungsgericht zu allen ihm wesentlich erscheinenden Punkten äussern können. Die Rüge, das SEM habe weniger als die Hälfte der angeforderten Dokumente offengelegt, erweist sich angesichts der Sachlage als übertrieben. 6.3.3 Der Beschwerdeführer rügte berechtigterweise die mangelhafte Führung des Beweismittelverzeichnisses seitens des SEM und wies darauf hin, dass ihm eine eingereichte DVD im Rahmen der Akteneinsicht nicht zugestellt worden sei. Das SEM wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 angewiesen, das Beweismittelverzeichnis zu komplettieren, indem die eingereichten Beweismittel vollständig in dieses aufgenommen, hinreichend detailliert bezeichnet und nummeriert würden. Zudem wurde es angewiesen, vollständige Einsicht in das ergänzte Beweismittelverzeichnis und die in diesem abgelegten Akten (inkl. Zustellung einer Kopie der Identitätskarte und der DVD) zu gewähren. Auf entsprechende Rügen in der Beschwerdeergänzung reagierte das SEM, indem es das Beweismittelverzeichnis nochmals überarbeitete (vgl. die Ausführungen in der Vernehmlassung). Das Beweismittelverzeichnis war unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, weil das SEM es unterlassen hatte, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Verzeichnis einzeln zu erfassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Akten- beziehungsweise Beweismittelverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Dass keine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers im Akten- beziehungsweise Beweismittelverzeichnis abgelegt wurde, widerspricht dem Prinzip der Transparenz, bedeutet für den Beschwerdeführer indessen keinen Rechtsnachteil, da ihm eine Kopie des Identitätspapieres zugestellt wurde. Das SEM ist erneut mit Nachdruck auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen. Nachdem das Beweismittelverzeichnis mittlerweile korrekt nachgeführt ist und der Beschwerdeführer nach Zustellung sämtlicher Beweismittel Stellung beziehen konnte, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache nicht.

D-2157/2017 6.3.4 In der Beschwerde wird des Weiteren behauptet, das SEM habe teilweise Beweismittel, die der Beschwerdeführer während der Anhörung vorgelegt habe, nicht zu den Akten genommen, ohne indessen genauere Angaben dazu zu machen. Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer einleitend gefragt, ob er noch Dokumente oder Beweismittel habe, die er abgeben wolle. Er bejahte dies und verwies auf einen Ausdruck aus dem Internet, den er dem Befrager genauso überreichte wie eine Postquittung. Zudem gab er diverse Zeitungsausschnitte ab. Er wies darauf hin, dass sein Vater per Einschreiben schon früher gewisse Unterlagen geschickt habe (act. A15/15 S. 2). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er Beweismittel abgeben wollte, die vom Befrager zurückgewiesen wurden. Die erhobene Rüge ist somit nicht stichhaltig. 6.3.5 Der Beschwerdeführer glaubt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, dass zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen 14 Monate vergangen seien und die Anhörung die vom SEM in internen Richtlinien vorgesehene Maximaldauer von vier Stunden überschritten habe. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Die Anhörung vom 21. Februar 2017 dauerte von 9:45 bis 14:50 und somit inklusive Rückübersetzung fünf Stunden und fünf Minuten. Da während dieser Zeit eine Pause (act. A15/15 S. 9) und eine Mittagspause eingelegt wurden (act. A15/15 S. 12), ist davon auszugehen, dass die eigentliche Anhörung inklusive Rückübersetzung – falls überhaupt – nur unwesentlich mehr als vier Stunden in Anspruch nahm. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde wäre es aus Transparenzgründen wünschenswert, wenn die Zeitdauer der Pausen – wie an sich üblich – auch im vorliegenden Protokoll vermerkt worden wäre, indessen ist in der entsprechenden Unterlas-

D-2157/2017 sung keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erkennen. Ebenso wenig besteht seitens des Beschwerdeführers ein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern darf und abgebrochen werde muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. 6.3.6 In der Beschwerde wird auch gerügt, das SEM habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, obwohl er während der Anhörung darauf hingewiesen habe, dass er an Kopf- und Ohrenschmerzen leide (act. A15/15 S. 9). Aufgrund dieses Hinweises musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären, da seine Aussage, er leide momentan unter Kopf- und Ohrenschmerzen, dafür zu wenig substanziiert war. Bei der BzP gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage an, er sei gesund (act. A4/11 S. 8), weshalb der Befrager bei der Anhörung davon ausgehen durfte, bei den genannten Kopf- und Ohrenschmerzen handle es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens, zumal nach der BzP keinerlei Eingaben gemacht wurden, die auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. Im Sinne der in der Beschwerde erhobenen Kritik, wäre es zwar wünschenswert gewesen, der Befrager wäre auf den Hinweis des Beschwerdeführers dahingehend eingegangen, dass er ihn gefragt hätte, ob es für ihn möglich sei, die Anhörung fortzusetzen oder ob er sich dazu nicht mehr in der Lage fühle. Aus dem weiteren Verlauf der Anhörung lässt sich indessen schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht unter derart heftigen Schmerzen litt, dass sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, eingeschränkt gewesen wäre. Die Antworten des Beschwerdeführers lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, er sei aufgrund der Kopf- und Ohrenschmerzen nicht mehr in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin brachte zudem keinerlei Bemerkungen oder Einwände an, was ebenso nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer sei durch seine Kopf- und Ohrenschmerzen derart beeinträchtigt gewesen, dass die Anhörung nach seinem entsprechenden Hinweis nicht hätte fortgesetzt werden dürfen.

D-2157/2017 6.3.7 Insofern gerügt wird, anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers sei eine Übersetzungsperson mit mangelnden Fähigkeiten anwesend gewesen, was sich aus den teilweise nicht nachvollziehbaren und unklaren Übersetzungen ergebe, ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einleitung der Anhörung an, er verstehe den Dolmetscher, es gebe kein Problem. Keine Aussagen konnte er aus naheliegenden Gründen zur Qualität der Deutschkenntnisse des Dolmetschers machen. Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Gemäss dem Anhörungsprotokoll hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Leute, die ihn zu Hause hätten aufsuchen wollen, hätten mit einem „langen Draht“ nach ihm geworfen, der an einen Baum geschlagen sei und ihn über dem linken Auge getroffen habe (act. A15/15 S. 7). Bei der BzP sagte er aus, die Leute hätten Steine und Metallstangen nach ihm geworfen (act. A4/11 S. 7). Da nicht festgestellt werden kann, welches tamilische Wort der Beschwerdeführer bei der Anhörung verwendete, greift der Vorwurf, der Dolmetscher sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, zu kurz. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass es Probleme bei der Übersetzung gegeben hätte, und auch die anwesende Hilfswerkvertreterin brachte diesbezüglich keine Einwände an. Hilfreich wäre indessen zweifellos gewesen, wenn der Befrager sich vergewissert hätte, was genau nach dem Beschwerdeführer geworfen worden sein soll, zumal schwer vorstellbar ist, dass „lange Drähte“ nach Personen geworfen werden. 6.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, mit Ausnahme der berechtigten Rüge, die Akteneinsicht sei nicht vollständig gewährt und das Beweismittelverzeichnis sei nicht korrekt geführt worden, nicht gefolgt werden kann. Der Antrag [4] auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach abzuweisen, zumal der berechtigt gerügte Mangel hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht und der Führung des Beweismittelverzeichnisses geheilt wurde. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-

D-2157/2017 wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 6.4.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer im (…) von D._______ gearbeitet habe, mache ihn verdächtig, ein Unterstützer der LTTE gewesen zu sein. Auch sein Vater habe schon für dieses (…) gearbeitet. Hätte das SEM den Sachverhalt komplett und richtig erhoben und insbesondere die geltende Rechtsprechung und die Länderhintergrundinformationen beigezogen, hätte es sich bewusst werden müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung der LTTE einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise wäre . Dieser Auffassung kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Einerseits wurde der Beschwerdeführer bei der BzP einleitend darauf aufmerksam gemacht, er sei insbesondere verpflichtet, jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Trotz diesem unmissverständlichen Hinweis erwähnte er in der Folge sein angebliches Engagement im (…) von D._______ nicht. Erst im Rahmen der Anhörung machte er geltend, er habe dort (…) gekocht und auch sein Vater sei schon für (…) tätig gewesen. Der Beschwerdeführer besuchte im Vanni-Gebiet eigenen Angaben gemäss von 2007 bis 2009 die Schule, so dass fraglich erscheint, ob er in der Lage war, nebenbei noch für (…) zu kochen. Anderseits verliess der Vater des Beschwerdeführers das Vanni-Gebiet gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Jahr 2002 und lebte seither in B._______. Der Beschwerdeführer selbst verliess das Vanni-Gebiet 2009 und lebte bis 2015 in B._______. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor, es seien ihm oder seinem Vater, der heute noch in B._______ lebt und

D-2157/2017 offenbar auf freiem Fuss ist, im Zusammenhang mit der behaupteten Tätigkeit (…) irgendwelche Schwierigkeiten entstanden. Bei dieser Sachlage musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen in sachverhaltlicher Hinsicht zu tätigen, denn massgebend für die Beurteilung einer allfälligen asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ist nicht die Frage, ob er für (…) gekocht hat, sondern, ob es konkrete Hinweise auf eine ihm deshalb drohende Verfolgung gibt. Solche glaubhaften Hinweise machte er aber nicht geltend. 6.4.3 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM hätte weitere Abklärungen zur Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers tätigen müssen, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer machte geltend, die sri-lankischen Behörden hätten einen Jungen festgenommen, um die Angehörigen des Opfers zu beschwichtigen. Als Täter bezeichnete er Angehörige der Oppositionspartei EPDP (act. A15/15 S.8). In von ihm eingereichten Pressebeiträgen wird hingegen erwähnt, der Onkel des Beschwerdeführers sei das Opfer einer Bande von Kriminellen geworden; ein möglicher politischer Hintergrund der Tat wird nicht angedeutet. Im Schreiben des Parlamentariers G._______ wird behauptet, der Beschwerdeführer sei den Behörden dabei behilflich gewesen, vier Täter dingfest zu machen. In den beiden anderen Schreiben, mit denen der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zu stützen sucht, werden Rowdys aus dem Nachbardorf beziehungsweise Jugendliche aus der Region als verantwortlich für die Tat bezeichnet. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Argumentation, dass er den behaupteten Sachverhalt zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen hat. Angesichts der widersprüchlichen Angaben der von ihm dazu eingereichten Beweismittel gelang es ihm indessen weder, zu beweisen oder glaubhaft zu machen, dass sein Onkel aus politischen Gründen (Tätigkeit für die TNA) umgebracht wurde, noch, dass die sri-lankischen Behörden einen unbeteiligten Jungen festgenommen haben, um die Anzeigeerstatter zu beschwichtigen und die wirklichen Täter zu schützen. Demgemäss musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, Abklärungen in Sri Lanka vorzunehmen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, über seine nach wie vor in B._______ lebenden Angehörigen weitere Erkenntnisse über den Todesfall und dessen Bearbeitung durch die heimatlichen Behörden zu erfragen und ins vorliegende Verfahren einzubringen, sollte es solche geben. 6.4.4 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt, wonach er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe und nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2009 Bestechungsgelder bezahlt habe, damit er nicht

D-2157/2017 registriert werde, weder näher abgeklärt noch in irgendeiner Art und Weise erwähnt. Das SEM hat bei der Zusammenfassung des Sachverhalts unter Ziffer 2 festgehalten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sich zweimal im Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben. Unter Ziffer 4 der Erwägungen erwähnte das SEM ebenso, dass er angab, er habe sich bei seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet entgegen den Vorschriften nicht registrieren lassen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe diese Vorbringen nicht erwähnt, ist damit aktenwidrig. Weitere Abklärungen zu diesen Vorbringen erübrigten sich aus Sicht des SEM, da es die geltend gemachte Verfolgung und damit die im Zusammenhang mit der angeblichen Nicht- Registrierung ausgesprochenen Drohungen als unglaubhaft wertete. 6.4.5 Des Weiteren wird gerügt, das SEM habe die familiäre Situation in der Verfügung weder erwähnt noch berücksichtigt. Der Bruder des Beschwerdeführers benötige rund um die Uhr die Betreuung der Mutter und die Eltern litten gesundheitlich stark unter den Behelligungen. Seit seiner Ausreise habe er kaum Kontakt mit seiner Familie, da diese sich vor einer Kontaktaufnahme mit ihm fürchte. Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb es von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation ausging. Da es damit implizit auch die daraus abgeleiteten Probleme der Familie des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete, erübrigte es sich aus seiner Sicht, auf die entsprechenden Vorbringen gesondert einzugehen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe kaum Kontakt zu seinen Eltern, vermag nicht zu überzeugen, da der Vater des Beschwerdeführers dem SEM Beweismittel zusandte und er umgehend über die Inhaftierung seines Bruders informiert wurde. Gemäss Angabe in der Eingabe vom 21. September 2017 sei der Bruder des Beschwerdeführers Autorikschafahrer und im August 2017 nach der Ermordung eines Polizisten festgenommen worden, als er mit seiner Autorikscha unterwegs gewesen sei. Diese Ausführungen stehen im krassen Gegensatz zur Schilderung in der Beschwerde vom 10. April 2017, beim Bruder des Beschwerdeführers handle es sich um eine derart hilflose Person, dass er rund um die Uhr der Betreuung der Mutter bedürfe. Angesichts des vorstehend Gesagten, erübrigen sich weitere Ausführungen zur erhobenen Rüge.

D-2157/2017 6.4.6 In der Beschwerde wird die Rüge erhoben, das SEM habe keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen. Es gehöre zur Pflicht eines Sachbearbeiters, der eine Anhörung durchführe, bei der bekannt werde, dass ein Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leide, diese abzuklären. In diesem Zusammenhang ist auf die vorstehenden Ausführungen bezüglich der entsprechenden Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei gesund. Zwischen der BzP und der Anhörung wurden seitens des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise gemacht, wonach sich bei ihm relevante gesundheitliche Probleme eingestellt hätten. Im Verlauf der Anhörung wies er nach der eingelegten Pause darauf hin, dass er unter Kopf- und Ohrenschmerzen leide. Aufgrund des Anhörungsprotokolls kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die genannten Schmerzen es ihm verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, die ihm gestellten Fragen zu erfassen und zu beantworten. Angesichts dieser Ausgangslage musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu veranlassen. 6.4.7 Schliesslich wird gerügt, das SEM habe die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht abgeklärt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung von der Hilfswerkvertretung gefragt wurde, ob er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Er gab an, er nehme an Veranstaltungen wie dem Märtyrertag teil. Im Jahr 2016 habe er an vorderster Front gestanden und mitgeholfen (act. A15/15 S. 12). Aus der Antwort des Beschwerdeführers liess sich erkennen, dass er an den Veranstaltungen der tamilischen Diaspora in der Schweiz teilnimmt, ohne indessen eine führende Stellung innerhalb derselben innezuhaben. Weitere Abklärungen erwiesen sich somit als nicht notwendig, zumal er bereits bei der BzP darauf hingewiesen wurde, er habe das SEM während des weiteren Asylverfahrens über allfällige politische Tätigkeiten in der Schweiz zu informieren (act. A4/11 S. 2). Entsprechende Informationen seinerseits wurden dem SEM indessen keine übermittelt. 6.4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb der Antrag, die angefochtene

D-2157/2017 Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [6], abzuweisen ist. 6.4.9 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, ist der Beschwerdeführer nicht erneut anzuhören. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint als hinreichend festgestellt, zumal im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nachgereicht werden konnten. Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwal

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