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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2026 D-2155/2026

15 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,640 mots·~18 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 18. März 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2155/2026

Urteil v o m 1 5 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Ruken Bektas, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 18. März 2026 / N (…).

D-2155/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am 12. September 2025 internationaler Schutz gewährt worden ist. B.b Das SEM ersuchte am 6. Januar 2026 die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (EU- Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 16. Januar 2026 zu und bestätigten, der Beschwerdeführer sei am 12. September 2025 als Flüchtling anerkannt worden; er verfüge über eine bis zum 11. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Am 4. März 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland. Dabei machte er geltend, er habe schon am ersten Tag, als er in Griechenland angekommen sei, gesagt, dass er nicht dableiben werde. Er sei elf Monate in Griechenland gewesen, es sei ihm jedoch nicht geholfen worden. Das Leben dort sei sehr hart gewesen. Entsprechende Bilder und Filme habe er seiner Rechtsvertretung geschickt. Er habe an einem Tag den Pass erhalten und sei am nächsten aus dem Camp weggewiesen worden. Danach habe er etwa einen Monat lang bis zur Ausreise in einem Container ausserhalb des Camps gelebt. Es habe keine Versorgung gegeben, weder Strom noch Wasser. Er habe alles aus eigener Tasche bezahlen müssen. Ausserdem habe er keinen Unterricht besuchen können. Er sei jeweils nach dem Aufstehen in die Stadt gegangen und dann wieder in

D-2155/2026 den Container zurückgekehrt. Den ganzen Tag sei er am Handy gewesen, sonst habe er nichts gemacht. Er sei in die Schweiz gekommen, um etwas zu lernen und sich ein Leben aufzubauen. Zudem sei er zehn Jahre von seinem hier lebenden Bruder getrennt gewesen. Er wolle jetzt bei ihm sein. D. Mit Schreiben vom 10. März 2026 reichte der Beschwerdeführer dem SEM einen USB-Stick mit einem Video zu seiner Wohnsituation in Griechenland ein. E. Am 12. März 2026 tätigte das SEM medizinische Abklärungen beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ). F. Am 16. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zum ablehnenden Entscheidentwurf des SEM Stellung. G. Mit Verfügung vom 18. März 2026 – eröffnet gleichentags – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 25. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung (inkl. Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Akten), eine Vollmacht vom 23. März 2026 (inkl. Substitutionsvollmacht vom 2. Februar 2026), das Verlaufsblatt des Gesundheitsdienstes des BAZ, ein Länderbericht von B._______ vom 19. Februar 2026 mit der Überschrift «Situation für Schutzberechtigte in Griechenland»

D-2155/2026 (alles in Kopie) und ein USB-Stick mit einem Video, welches die Umgebung des griechischen Camps beziehungsweise des Containers zeigen soll, eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

D-2155/2026 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch zu sistieren, ist nicht einzutreten, da die vorliegende Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und in wesentlichen Teilen unrichtig abgeklärt, indem es zentrale Aspekte seiner persönlichen Situation – insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland sowie seine konkreten Verhältnisse – nicht angemessen abgeklärt habe. 6.2 Das SEM hat den Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch angehört und in der angefochtenen Verfügung eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen. Dabei durfte es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es getan hat. Den vorinstanzlichen Erwägungen des dreizehn Seiten umfassenden Nichteintretensentscheids sind überdies detaillierte Ausführungen zur Situation und zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers in Griechenland sowie zur medizinischen Versorgung vor Ort zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. Der Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur (weiteren Abklärung und) neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und der Beschwerdeführer sei dort als Flüchtling anerkannt. Ausserdem habe Griechenland seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könne dorthin zurückkehren, ohne

D-2155/2026 eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten. 7.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde– nebst einer Wiederholung seiner Vorbringen und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland – entgegen, seine Rückführung sei mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Weder staatliche Stellen noch Hilfsorganisationen hätten ihm in Griechenland Unterstützung gewährt, und es sei ihm trotz eigener Bemühungen nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine vergleichbare Situation geraten würde. 8. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 8.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rücknahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-act. 16). Es ist unter diesen Umständen ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 8.3 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die in der Beschwerde zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt. 9. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine

D-2155/2026 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Die Verhältnisse, in denen der Beschwerdeführer in Griechenland gelebt habe, hätten die Schwelle existenzieller Not erreicht. Die aktuelle Situation international Schutzberechtigter in Griechenland sei gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht durch schwerwiegende strukturelle Defizite geprägt, welche sich im Fall des Beschwerdeführers bereits konkret verwirklicht hätten. Er habe in Griechenland über kein tragfähiges soziales Netz verfügt, sei auf Darlehen Dritter angewiesen gewesen und habe keinerlei gesicherten Zugang zu Arbeit oder Unterkunft gehabt. Hinzu komme, dass er Gewalt und Demütigung durch die Polizei erlebt habe. Dies verdeutliche, dass er in Griechenland nicht nur materieller Not, sondern auch einem Umfeld ausgesetzt gewesen sei, in dem er weder Schutz noch respektvolle Behandlung habe erwarten können. Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei in seinem Fall von besonderer Bedeutung. Er leide seit mehreren Jahren an (…) und habe erhebliche psychische Probleme entwickelt, nachdem ein Freund Suizid begangen habe. Trotz entsprechender Meldungen habe er keinerlei psychologische oder psychiatrische Unterstützung erhalten. Es bestünden ernsthafte und durch aktuelle Berichte untermauerte Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25

D-2155/2026 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem in Griechenland gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn es zu Kapazitätsengpässen kommen kann. Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auch die gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu nachfolgend E. 10.4.4) lassen nicht befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.). Der Vollzug der Wegweisung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK. 10.3.3 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen. 10.4 10.4.1 Nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG ist ein Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechen-

D-2155/2026 land gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 10.4.2 Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse und vor dem Hintergrund seiner bereits […] gesammelten Arbeitserfahrung [vgl. Protokoll des persönlichen Gesprächs (SEMact. 19), F26/27]) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihm zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal er sich als anerkannter Flüchtling – wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss, berufen kann. Die auf Beschwerdeebene namentlich unter Hinweis auf den Länderbericht von B._______ vom 19. Februar 2026 zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland geäusserte Kritik vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Gleiches gilt für das mit der Beschwerde eingereichte Video, welches die Umgebung des griechischen Camps/Containers zeigen soll. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich von den griechischen Behörden – etwa von der Polizei, welche ihm mit Gewalt und Demütigung begegnet sei – ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte, steht ihm ein Beschwerderecht zu. 10.4.3 Den Akten sind keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen im Sinne der genannten Rechtsprechung seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen. Er gab denn auch an, bereits am ersten Tag, als er in Griechenland angekommen

D-2155/2026 sei, habe er gesagt, dass er nicht dortbleiben werde, sondern beabsichtige in die Schweiz zu gehen; er habe auch nicht die Absicht gehabt zu arbeiten, weil er hierher habe kommen wollen (vgl. SEM-act. 19, F40, F47, F62). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie ernsthaft beabsichtigt hatte, in Griechenland Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Entsprechend hat er sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen noch an karitative Einrichtungen gewandt (vgl. a.a.O., F56/57, F59, F66/67); vielmehr reiste er am (…) (vgl. a.a.O., Anmerkung auf S. 9 zu F12) und damit kurz nach Erhalt des griechischen Reisepasses, welcher ihm ungefähr eineinhalb Monate nach der Schutzgewährung ausgestellt worden sei (vgl. SEM-act. 19, F53), von Griechenland weiter Richtung Westeuropa. Auch auf Beschwerdeebene vermag er nicht darzutun, dass er sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung seiner Situation bemüht hätte. 10.4.4 10.4.4.1 In gesundheitlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Verlaufsblatt (betr. Zeitraum 11. Dezember 2025 bis 19. Februar 2026), welches die zuständige Pflegefachfrau des Gesundheitsdienstes des BAZ dem SEM zukommen liess, dass sich der Beschwerdeführer über (…), Schmerzen in der (…) und im (…), (…), (…), (…) sowie (…) beklagte. Er erhielt entsprechende Medikamente und eine Impfung. Beim persönlichen Gespräch vom 4. März 2026 machte er ergänzend geltend, er sei psychisch sehr angeschlagen, nachdem in Griechenland einer seiner Freunde Selbstmord begangen habe. Nachts könne er nicht schlafen, weil es ihn sehr beschäftige. Die Pflegefachfrau teilte dem SEM am 12. März 2026 mit, es sei einzig noch ein Impftermin ausstehend; Arztberichte lägen keine vor. 10.4.4.2 Die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Der im Monat März vorgesehene Impftermin dürfte in der Zwischenzeit stattgefunden haben. Sollte der Beschwerdeführer weitere Abklärungen, Untersuchungen oder Behandlungen benötigen, so garantiert Art. 30 Qualifikationsrichtlinie ihm das Recht auf angemessene medizinische Betreuung, und es obliegt ihm, dieses vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland eine dringend notwendige medizinische Behandlung verweigert worden wäre, zumal er beim

D-2155/2026 SEM erklärte, man habe ihm einmal (…) gegeben (vgl. SEM-act. 19, F76), und er gemäss seinen Angaben beim Gesundheitsdienst sogar täglich solche Tabletten eingenommen haben will (vgl. Verlaufsblatt). Weiter fällt auf, dass er gegenüber dem Pflegepersonal noch keinerlei psychische Beschwerden erwähnte, weshalb an den beim SEM und auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Problemen gewisse Zweifel angebracht sein dürften. Im Bedarfsfall wird er sich aber auch diesbezüglich in Griechenland an das zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. 10.4.5 In Anbetracht der Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen vermag. 10.4.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist demnach abzuweisen. 10.5 Es ist auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser über eine bis zum 11. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Zudem obliegt es dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 10.6 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der angeblichen Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer zehn Jahre von diesem Bruder getrennt gewesen sein will, womit keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen. 10.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

D-2155/2026 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2155/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

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