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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2010 D-2153/2007

12 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,767 mots·~19 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-2153/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2153/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 25. Juli 2005 und gelangte von der Türkei und ihr unbekannten Ländern herkommend zusammen mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder (_______) am 24. August 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 2. September 2005 in _______ summarisch befragt. Am 7. Oktober 2005 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhö-rung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, Kurdin zu sein und aus einem Dorf in der Umgebung von _______ zu stammen. Im Jahr 2001 habe sie die Schule abgebrochen und sich fortan meist zuhause bei ihrer Mutter aufgehalten. Sie habe unter Depressionen gelitten und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe in ihrem Heimatland keine Perspektive gehabt. Deswegen und insbesondere wegen der politischen Probleme ihres Vaters sei sie zusammen mit der Fami-lie in den Westen geflohen. Ihr Vater sei Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans Iran (KDPI) gewesen. Kurz nach Mitternacht des 25. Juli 2005 hätten Angehörige des Sicherheitsdienstes während des-sen Abwesenheit eine Razzia im elterlichen Haus durchgeführt. Nach Tagesanbruch hätten sie erneut vorgesprochen und sich nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters erkundigt. Dieser habe ihnen später telefonisch mitgeteilt, dass sein Leben im Iran in Gefahr sei und er ausreisen müsse. Die Familie sei ihm gefolgt. A.c Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 7. Februar 2007 wurden der Beschwerdeführerin insbesondere Fragen zu den geltend gemachten Hausdurchsuchungen vom 25. Juli 2005 und zu den Umständen der anschliessenden Flucht gestellt. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt begründete den Entscheid mit der aus seiner Sicht fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Asylgesuche der Eltern der Beschwerdeführerin seien mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden. Entsprechend sei auch die geltend gemachte Suche nach ihrem Vater im Juli 2005 nicht glaubhaft. Zudem bestünden Unstimmigkeiten in ihrem Sachvortrag und im Vergleich zu den Aussagen ihrer Eltern. Allfällige Benachteiligungen wegen ihrer D-2153/2007 kurdischen Ethnie seien vorliegend nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 22. März 2007 (Datum der Postaufgabe) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen ihres Vaters (_______) zu vereinigen. Zur Begründung ihrer Begehren machte sie geltend, die Vorbringen ihres Vaters seien in den wesentlichen Punkten glaubhaft. Bei der Anhörung sei seiner Traumatisierung und dem damit verbundenen Aussageverhalten nicht genügend Rechnung getragen worden. Er sei eher verhört denn angehört worden. Das BFM verkenne, dass er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und des Engagements für die KDPI im Iran asylrelevant verfolgt worden sei und im Falle der Rückkehr nach wie vor begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe. Überdies bestehe im Iran generell Repression gegen Familienangehörige eines Gesuchten. Entsprechend habe auch sie mit asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zu rechnen. Zudem habe sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ein Dokument im Zusammenhang mit ihrem Schulbesuch in der Schweiz bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte sie eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin in Aussicht. D-2153/2007 E. In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 13. April 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 18. April 2007 wies die Beschwerdeführerin auf psychische Probleme hin. Sie sei deswegen in Behandlung. Der Eingabe lag ein ärztliches Bestätigungsschreiben vom 3. April 2007 bei. G. Eine telefonische Anfrage der zuständigen Therapeutin der Beschwerdeführerin beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2007. H. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 wies die Beschwerdeführerin auf ihr andauerndes exilpolitisches Engagement in der Schweiz hin. Entsprechende Belege (Propagandamaterial [aus dem Internet] samt Übersetzungen, Erläuterungen und Fotos) gab sie zu den Akten. Ferner übermittelte sie der Beschwerdeinstanz ihre Geburtsurkunde im Original samt Übersetzung sowie ein von ihr verfasstes persönliches Schreiben vom 27. August 2007. I. Am 18. September 2009 gab die Beschwerdeführerin Unterlagen im Zusammenhang mit dem fortgesetzten exilpolitischen Engagement (Propagandamaterial [aus dem Internet] samt Erläuterungen und Fotos), einen Bericht von Human Rights Watch, einen Presseartikel und Schulunterlagen zu den Akten. Die ganze Familie sei in der Schweiz politisch aktiv. Sie machte im Übrigen wiederum geltend, ihr drohe vor Ort eine asylrelevante Reflexverfolgung. J. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 gab die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen im Zusammenhang mit den fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten (Propagandamaterial [aus dem Internet] samt Erläuterungen und Fotos), einen Bericht von amnesty international (urgent action vom 12. November 2009) und zwei weitere Internet- Presseartikel zu den Akten. D-2153/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zur D-2153/2007 Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben sollen, als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4.2 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte behördliche Verfolgung wegen der Aktivitäten ihres Vaters für unglaubhaft erachtet, da dessen eigene Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Gemäss Urteil _______ des Bundesverwaltungsgerichts, welches am selben Datum wie das vorliegende ausgefällt wird, ist die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Fluchtgründe ihres Vaters bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung erscheint mithin ebenfalls nicht plausibel, da die von ihr vorgebrachten Razzien ja wegen der angeblichen politischen Tätigkeit ihres Vaters erfolgt sein sollen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf Ungereimtheiten in ihrem Sachvortrag beziehungsweise auf Unstimmigkeiten in ihren Aussagen im Vergleich zu denjenigen ihrer Eltern einzugehen. Immerhin ist darauf zu verweisen, dass die D-2153/2007 Beschwerdeführerin aussagte, ihre Mutter sei nach der Razzia mit dem jüngeren Bruder zum Grossvater gegangen, während die Mutter ausgesagt hatte, sie sei allein gegangen und die drei Kinder hätten zu Hause auf sie gewartet (vgl. Akten BFM A21 S. 3). Auf den Widerspruch angesprochen bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Version und führte aus, der Bruder habe geweint und sei deshalb zum Grossvater mitgegangen. Weiter widersprechen sich die Aussagen zu denjenigen der Mutter, soweit die Beschwerdeführerin ausführte, die Mutter sei zwischen dem Frühstück und dem Mittagessen beim Grossvater nicht nach Hause gegangen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, fand sich keine Erklärung (vgl. A21/8 S. 4). Auch zu dem mitgeführten Gepäck ergeben sich Widersprüche zu den Aussagen des Vaters, die sich auf Nachfrage hin nicht auflösen liessen (vgl. A21/8 S. 5). Unsicher war die Beschwerdeführerin zudem in Bezug auf die Frage, wie lange der Vater nicht mehr zu Hause war, als es zu der Razzia kam, führte sie doch einmal an, es sei am gleichen Tag, und kurz darauf, es sei wohl zwei Tage später gewesen. Diese Unsicherheit lässt sich mit der grossen Bedeutung des angeblich Erlebten nicht vereinbaren. Schliesslich widersprach die Beschwerdeführerin ihrer Mutter auch im Hinblick auf den Aufenthalt im Haus des Schleppers kurz nach der Wiederbegegnung mit dem Vater, sagte sie doch aus, sie hätten dort nichts gegessen, sondern einfach auf die Weiterreise gewartet. Auf die unterschiedliche Darstellung angesprochen, blieb die Beschwerdeführerin ohne weitere Erklärung bei ihrer Aussage (vgl. A21/8 S. 6). Insgesamt erscheint damit auch die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen nicht glaubhaft. Ferner machen auch die von ihr dargelegten Schwierigkeiten beim Studium offensichtlich keinen Asylgrund aus. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzugehen. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch ihr geltend gemachtes exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die irani- D-2153/2007 schen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung D-2153/2007 in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. 2.2.0. E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 5.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, zusammen mit Angehörigen wiederholt an regimefeindlichen Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen zu haben. In der Beschwerdeeingabe vom 21. März 2007 wird indes keine eigentliche Führungsfunktion geltend gemacht. Auch gemäss Folgeeingaben und den jeweils beigelegten Beweismitteln (vgl. Bst. H., I. und J. vorstehend) ist die Beschwerdeführerin nicht markant politisch in Erscheinung getreten. Dass sie wiederholt an Veranstaltungen der Partei teilgenommen hat, ist in Anbetracht der eingereichten Unterlagen zwar unbestritten. Demgegenüber ist aufgrund ihrer Vorbringen nicht davon auszugehen, dass sie bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Die angeblich gezielte behördliche Reflexverfolgung vor der Ausreise vermochte die Beschwerdeführerin gemäss den Erwägungen 4.2 vorstehend nicht glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass sie vor ihrer Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdende Politaktivistin fichiert war. 5.5 Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin können denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl ihrer Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iranerinnen abheben beziehungsweise nicht einmal deren Ausmass angenommen haben. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden bei der Beschwerdeführerin von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Sie erscheint jedenfalls nicht als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vor- D-2153/2007 stellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Die durch die kaum besonders exponierte Beschwerdeführerin öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht die nötige Intensität auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird. Zudem weist nichts darauf hin, dass in ihrem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Die Vorinstanz hat somit ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des D-2153/2007 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asyl- beziehungsweise Flüchtlingspunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. D-2153/2007 7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als nach wie vor generell zumutbar. Es sind sodann keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar. Die Beschwerdeführerin leidet beziehungsweise litt zwar an psychischen Beschwerden. Besagte Krankheit ist indes auch vor Ort therapierbar (zur Behandlung einer Depression im Iran vgl. die SFH- Länderauskunft vom 20. November 2008). Die Familie der Beschwerdeführerin besass vor der Ausreise einen Lebensmittelladen, und am Herkunftsort dürften nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Auch die Eltern der Beschwerdeführerin dürften in der Lage sein, den Familienverband bei der Wiederansiedlung vor Ort zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin wird so nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten. Auch allfällige und relevante Diskriminierungen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet D-2153/2007 hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 gutgeheissen wurde, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) D-2153/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 14

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