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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2014 D-215/2014

5 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,246 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-215/2014 law/kna/wif

Urteil v o m 5 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).

D-215/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Afghanistan anfangs 2012 verliess und über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangte, wo er am 19. April 2012 um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung vom 30. April 2012 und bei der einlässlichen Anhörung vom 30. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vorbrachte, er habe in der Nähe von Herat als Plattenleger gearbeitet und später ein Lebensmittelgeschäft betrieben, er sei jedoch nie zur Schule gegangen und sei Analphabet, dass sein Kollege zusammen mit einer Frau weggelaufen sei, der Vater dieser Frau daher mehrmals zu ihm gekommen sei und habe wissen wollen, wo der Kollege mit seiner Tochter hingegangen sei, dass dieser Mann gedroht habe ihn umzubringen, wenn er nicht innerhalb von 10 respektive 15 Tagen verrate, wo sich die beiden aufhielten, dass ausserdem sein Bruder sehr krank sei und es für seine Mutter sehr schwierig sei, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 – eröffnet am 21. Dezember 2013 – ablehnte, die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, so habe er beispielsweise den Mann in der Befragung als "B._______" bezeichnet, in der Anhörung aber angegeben, der Mann heisse "C._______" und diesen Widerspruch auch auf Nachfrage hin nicht zu erklären vermocht, dass der Beschwerdeführer in der Befragung ferner angegeben habe, er sei dreimal von diesem Mann bedroht worden, in der Anhörung jedoch ausgesagt habe, dieser Mann sei täglich zu ihm gekommen, dass zudem die Angaben bezüglich der Frist, welche der Mann dem Beschwerdeführer gegeben habe, widersprüchlich seien, dass somit nicht geglaubt werden könne, dass es je zu solchen Drohungen gekommen sei,

D-215/2014 dass auch die Aussage, er sei Analphabet stark angezweifelt werden müsse, da er die Einträge auf seiner Tazkara zu lesen vermocht habe und ein Geschäft habe führen können, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie es dem Beschwerdeführer nach dem Gespräch mit seiner Mutter und vor der Abreise nach Herat am selben Abend noch gelungen sein soll, kurzerhand sein Geschäft zu verkaufen, weshalb die Schilderungen in Bezug auf die Abreiseumstände nicht geglaubt werden könnten, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhielten, so dass darauf verzichtet werden könne, auf weitere Elemente – wie beispielsweise die Gültigkeit der Tazkara und die Finanzierung der Ausreise – einzugehen, er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausführte, er stamme aus dem Grossraum Herat, wo er auch über ein soziales Beziehungsnetz verfüge und jahrelang arbeitstätig gewesen sei, dass sich der Wegweisungsvollzug für den jungen und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführer als zumutbar erweise, dass der Wegweisungsvollzug ferner zulässig und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er habe sich bezüglich des Namens des Mannes nie widersprüchlich geäussert, da "B._______" Herr heisse und der Herr "C._______" heisse,

D-215/2014 dass er wirklich Analphabet sei, die Einträge in der Tazkara nicht lesen könne, zumal diese nicht in seiner Muttersprache geschrieben seien, er aber Zahlen und seinen eigenen Namen lesen könne, dass er bei der Befragung nicht gesagt habe, die Frist habe 10 Tage betragen, sondern 10 bis 15 Tage und der Übersetzer wohl nicht alles genauso übersetzt habe, dass er Angst habe, dass dieser Mann ihn bei seiner Rückkehr umbringen würde, und er auch nicht zur Polizei gehen könne, da diese korrupt sei und der Mann viel mächtiger und einflussreicher sei als er, dass er aufgrund der allgemeinen Situation in der Provinz Herat nicht zurückkehren könne, da es schwere Anschläge gegeben habe und in der Stadt Herat lediglich seine Schwester leben würde, welche ihn nie bei sich aufnehmen oder unterstützen würde, dass er in seinem Dorf alles verkauft habe, um die Reise nach Europa zu finanzieren und er bei einer Rückkehr nichts hätte und ihn niemand unterstützen würde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte – unter Androhung eines Nichteintretens im Unterlassungsfall – innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-215/2014 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. Januar 2014 fristgerecht geleistet wurde und infolgedessen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-215/2014 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass diesbezüglich in erster Linie auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der Verfügung des BFM zu verweisen ist, dass diesen Ausführungen hinzufügen ist, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung seitens des Vaters der Freundin seines Kollegen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, dass ferner nicht ersichtlich ist, warum der Vater gerade zu ihm gekommen ist, die Familie seines Kollegen jedoch nicht behelligt hat, womit dem BFM darin zuzustimmen ist, dass insgesamt erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen bestehen, dass dem Beschwerdeführer insbesondere sein Analphabetismus nicht geglaubt werden kann, zumal er bereits sein Personalienblatt selbständig ausgefüllt hat und nicht vorstellbar ist, wie der Beschwerdeführer als Analphabet einen Lebensmittelladen zu führen vermochte, dass in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht werden, die zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-215/2014 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Afghanistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Herat auf die Ausführungen in BVGE 2011/38 E. 4.3.2 f. zu verweisen ist, wonach aufgrund der allgemeinen Situation der Vollzug der Wegweisung

D-215/2014 dorthin unter der Voraussetzung begünstigender Umstände wie insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, eine gesicherte Wohnsituation sowie ein guter Gesundheitszustand nicht unzumutbar ist, dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des BFM zu verweisen ist und somit dem Wegweisungsvollzug des jungen, alleinstehenden und – soweit ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers nichts entgegensteht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag mit dem am 29. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-215/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Anne Kneer

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