Abtei lung IV D-2148/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren B._______, Türkei, vertreten durch Thomas Marfurt, Fürsprecher, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2148/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender türkischer Staatsangehöriger E._______ Ethnie, am 22. Juli 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 19. Juni 2000 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten beziehungsweise würden den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht genügen, dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug angeordnet wurde, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2000 mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 23. Juli 2001 abgewiesen wurde, worauf der Beschwerdeführer die Schweiz am 26. September 2001 verliess und in seine Heimat zurückkehrte, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2009 im F._______ sowie am 24. März 2009 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinem erneuten Asylgesuch angehört wurde und er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen angab, nach seiner Rückkehr mit seiner Familie in D._______ gelebt zu haben, dass ein Verwandter seines Vaters als Angehöriger der Partei G._______ für das Bürgermeisteramt der Gemeinde H._______ kandidiert und sie zu einer Kundgebung, welche am 30. Januar 2009 in H._______ durchgeführt worden sei, eingeladen habe, dass der Verwandte an dieser Kundgebung eine Rede gehalten habe, bei welcher es zu einer Auseinandersetzung mit politischen Gegnern gekommen sei, wobei er (der Beschwerdeführer) dann versucht habe, die Leute auseinanderzutreiben, jedoch dabei aber selber angegriffen worden sei, D-2148/2009 dass die Gendarmerie eingegriffen und verschiedene Leute, darunter auch ihn, festgenommen, verhört und anschliessend eingesperrt habe, dass er während der Haft mehrmals misshandelt und nach zwei Tagen entlassen worden sei, worauf er sich nach Hause begeben und am folgenden Tag - nachdem er mit Freunden zusammen weggegangen sei von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass er zu Hause von Polizisten in Zivil gesucht worden sei und er sich auf dem Posten melden müsse, dass er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei, sondern sich bei einem Cousin in I._______ versteckt habe, dass er während dieser Zeit immer wieder zu Hause gesucht worden sei, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2009 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, an welchem Wochentag das Ereignis vom 30. Januar 2009 stattgefunden habe, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer freigelassen worden sein und bereits wenige Stunden später eine intensive, tägliche und über Wochen dauernde Fahndung nach ihm eingesetzt haben soll, zumal er nicht nach zwei Tagen bedingungslos freigelassen worden wäre, hätte tatsächlich etwas gegen ihn vorgelegen, dass der Beschwerdeführer ferner widersprüchliche Angaben zu seinem Verhalten nach der Freilassung gemacht und unsubstanziierte Ausführungen zur angeführten erneuten behördlichen Suche gegeben habe, dass das am 22. Juli 1999 eingeleitete Asylverfahren seit dem 23. Juli 2001 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, D-2148/2009 dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun- D-2148/2009 gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 19. Juni 2000 respektive im Urteil der ARK vom 23. Juli 2001 geprüft und als unglaubhaft beziehungsweise als asylirrelevant qualifiziert wurden, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass er sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf einen Vorfall anlässlich einer Kundgebung der G._______ am 30. Januar D-2148/2009 2009 in H._______ stützt, der seine Festnahme mit anschliessender zweitägiger Haft und - kurz nach der Entlassung - eine erneute behördliche Suche zur Folge gehabt habe, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des BFM zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst rügt, die Vorinstanz stelle seine Aussagen in der angefochtenen Verfügung falsch dar oder lege diese zumindest völlig willkürlich aus, dass die rechtsanwendende Behörde dann willkürlich handelt, wenn ein Entscheid von einer tatsächlichen Situation ausgeht, die mit der Wirklichkeit in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz in krasser Weise verletzt - wobei eine "nur" falsche Auslegung des anwendbaren Rechts dagegen vor dem Willkürverbot standhält - oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11 ff., mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei er nicht "bereits einige Stunden" nach seiner Freilassung wieder polizeilich gesucht worden, zumal erst am Tag danach zu Hause nach ihm gefragt worden sei und die Fahndung erst begonnen habe, als er der polizeilichen Aufforderung keine Folge geleistet habe, dass - da er die Türkei am 15. Februar 2009 verlassen habe - auch nicht von einer "über Wochen dauernden Fahndung" gesprochen werden könne, dass diesbezüglich dem Protokoll der direkten Anhörung entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer um 15.00 Uhr entlassen und am Morgen des Folgetages, nachdem er das Haus zwischen 11.00 und 12.00 Uhr verlassen gehabt habe, wieder gesucht worden sein soll (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 9 oben) und er sich vom 2. bis am 14. Februar 2009 bei seinem Cousin versteckt habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 9 f.), D-2148/2009 dass sich der Beschwerdeführer nach diesen Ausführungen während rund 20 Stunden zu Hause aufgehalten und sich während knapp zwei Wochen bei seinem Cousin versteckt haben soll, dass aus der Formulierung "einige wenige Stunden" und "über Wochen dauernden" Fahndung angesichts obiger Feststellungen jedoch noch keine falsche Darlegung der Aussagen oder gar eine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich sind, weshalb die entsprechende Rüge als nicht stichhaltig zu erachten ist, dass zudem die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz (Unglaubhaftigkeit der bedingungslosen Freilassung des Beschwerdeführers nach zweitägiger Haft, falls etwas gegen ihn vorgelegen hätte) als zutreffend zu erachten ist, da das angeführte behördliche Verhalten auch wenn der Beschwerdeführer erst nach knapp einem Tag wieder gesucht worden wäre - nicht glaubhafter erscheint, dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht dem Beschwerdeführer die Anzahl der Tage des Monats Januar anlässlich der direkten Anhörung auf Nachfrage mitgeteilt wurde und er demnach auch in der Lage war, den genauen Tag der Entlassung aus dem Gefängnis respektive des Verlassens der häuslichen Wohnung zu benennen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4), weshalb er sich bei dem von der Vorinstanz bezeichneten Widerspruch in seinen Angaben behaften lassen muss, dass weiter der Einwand, die Verfolgung von J._______ in der Türkei insbesondere deren Verhaftung vor politischen Wahlen - geschehe völlig willkürlich, weshalb dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden könne, er interessiere sich nicht für die Gründe für seine Verfolgung beziehungsweise Verhaftung, nicht zu überzeugen vermag, zumal es für Verfolgte in der Tat - allein schon um Vorkehren zum eigenen Schutz treffen zu können - äusserst wichtig ist, über Einzelheiten der geltend gemachten Verfolgung informiert zu sein, dass in Anbetracht der gesamten Sachlage ein „Parteiverhör“, wie es als Beweismittel offeriert wird, nicht durchzuführen ist, zumal sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zweimal mündlich und im Beschwerdeverfahren schriftlich zu seinen Asylgründen äussern konnte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- D-2148/2009 getreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, D-2148/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion in der Türkei nach wie vor über nahe Familienangehörige, so seine Mutter und drei Schwestern, seine beiden eigenen Kinder und weitere Verwandte verfügt, weshalb er in der Türkei nach wie vor ein Beziehungsnetz hat, das ihn bei seiner Reintegration unterstützen kann, dass die Familie den Akten zufolge zudem viel Eigentum besitzt und der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, nicht arbeiten zu müssen und auch von seinem Vater und seinen Geschwistern unterstützt worden zu sein (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3; Protokoll direkte Anhörung, S. 2), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über mehrere Verwandte (Vater und zwei Brüder) verfügt (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2), welche ihn bei einer Rückkehr zumindest in finanzieller Hinsicht (weiterhin) unterstützen können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-2148/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2148/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - das K._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11