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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2012 D-2146/2010

19 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,492 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2146/2010

Urteil v o m 1 9 . Juni 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien

A._______, geboren […], Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N […].

D-2146/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Afghanistan am 23. September 2009 und gelangte via Pakistan, Dubai und Italien am 12. Oktober 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 10. November 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein sunnitischer Tadschike und stamme aus Kabul. Sein Vater besitze dort eine Wechselstube und sei vermögend. Gelegentlich habe er bei seinem Vater gearbeitet. Auch am 11. August 2009 habe er in der Wechselstube ausgeholfen. Da sein Vater an diesem Tag sehr beschäftigt gewesen sei, habe er das Geld zur Bank gebracht. Auf dem Rückweg zur Wechselstube sei er von zwei unbekannten Kriminellen zwecks Lösegelderpressung entführt worden. Nachdem sein Vater das geforderte Lösegeld bezahlt habe, sei er am 23. September 2009 freigelassen worden. Die Entführung habe er der Polizei bzw. den Behörden nicht gemeldet, da man diesen nicht vertrauen könne. Weil es in Afghanistan viele Entführungen gebe und er Angst vor einer weiteren Verschleppung gehabt habe, sei er noch am Tag seiner Freilassung aus Afghanistan ausgereist. Sein Vater habe die Flucht nach Pakistan bereits vorbereitet gehabt. C. Mit Verfügung vom 3. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. In seinem Entscheid erkannte das BFM die Gesuchsvorbringen als aslyrechtlich nicht relevant und erklärte ausdrücklich, dass es sich daher erübrige, auf die in den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehenden Ungereimtheiten einzugehen. Den Vollzug der Wegweisung nach Kabul erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.

D-2146/2010 D. Mit Eingabe vom 1. April 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer Kopien von Fotos ein, die die Entführer seiner Mutter zwecks Lösegelderpressung hätten zukommen lassen. E. Mit Verfügung vom 8. April 2010 bestätigte der Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Am 30. Juni 2010 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeakten zur Stellungnahme an das BFM. Am 2. Juli 2010 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Aufgrund der veränderten Lage in Afghanistan lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM am 7. Oktober 2011 zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Dieses liess sich am 13. Oktober 2011 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 31. Oktober 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er ergänzend vorbrachte, am 1390/12/8-9 sei sein Onkel mütterlicherseits, B._______, auf der Strasse erschossen worden, nachdem man offenbar versucht habe, ihn zu entführen. Dieser Onkel habe früher ebenfalls in der Wechselstube

D-2146/2010 seines Vaters gearbeitet, die Tätigkeit nach seiner Entführung allerdings aufgegeben. Aufgrund dieses Ereignisses hätten seine Eltern und die zwei jüngeren Geschwister Kabul aus Sicherheitsgründen verlassen. Deshalb verfüge er dort im Fall einer Rückkehr über keine Kernfamilie mehr. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Ausdrucke von (fremdsprachigen) Dokumenten ein, die ihm sein Onkel per E-Mail geschickt habe (Bestätigung der afghanischen Polizei betreffend den Vorfall, Kopie der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers, Kopien von Identitätspapieren des verstorbenen Onkels, Fotos von seinem Onkel).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2146/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen führte es aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Das BFM erklärte, der Beschwerdeführer führe an, er sei von unbekannten Kriminellen entführt worden. Diese hätten ihn nach der Bezahlung eines Lösegeldes nach einem Monat und zehn Tagen wieder freigelassen. Bei der geltend gemachten Entführung handle es sich um eine kriminelle Handlung privater Drittpersonen, für

D-2146/2010 welche die staatlichen Behörden nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, diese Straftat bei den Behörden anzuzeigen, was er gemäss seinen Angaben bei der Befragung zur Person jedoch nicht getan habe. Deshalb könne nicht von einer Unterlassung der Schutzpflicht der staatlichen Behörden gesprochen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese in Kabul ihrer Schutzpflicht nachkämen. Es sei ihnen jedoch nicht möglich, jeden Übergriff Dritter zu ahnden. Daher komme den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz erübrige es sich, auf die in den Vorbringen bestehenden Ungereimtheiten einzugehen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch einmal den geltend gemachten Sachverhalt dar. Ausserdem erklärt er, aufgrund der Geschehnisse in seinem Heimatstaat habe er relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Die Entführung durch unbekannte Kriminelle, der über einmonatige Freiheitsentzug, die erlittenen Drohungen und Schläge sowie die Todesangst, nicht zu überleben, seien als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren. Das BFM bestreite dies in seinem Entscheid zwar nicht, weise aber darauf hin, dass solche nur dann asylrelevant seien, wenn sie nicht durch Dritte erfolgten und wenn der Staat willens und fähig sei, Schutz anzubieten. In seinem Fall halte ihm das BFM vor, er hätte die Möglichkeit gehabt, die gegen ihn verübte Straftat bei den Behörden anzuzeigen. Deshalb könne nicht von einer Unterlassung der Schutzpflicht der staatlichen Behörden gesprochen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese in Kabul ihrer Schutzpflicht nachkämen. Diese Auffassung verkenne hingegen die Realität in Afghanistan und auch in Kabul komplett. Bezüglich der effektiven Schutzgewährung sowie Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte verweist der Beschwerdeführer auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), des Center für Strategic & International Studies (CSIS) und Human Rights Watch (HRW), wonach weder die afghanische Nationalarmee noch die afghanische Polizei in der Lage seien, unabhängig komplexere Operationen durchzuführen. Beide seien in Bezug auf Führung, Logistik und Luftunterstützung noch immer abhängig von Nato- Truppen. Betreffend die afghanische Polizei führt der Beschwerdeführer beispielsweise aus, dass die weit verbreitete Korruption dazu führe, dass die afghanische Polizei oft als die "grösste Quelle der Unsicherheit" im Land bezeichnet werde. Gemäss Einschätzung von HRW sei die afghanische Polizei weitgehend unfähig oder unwillig, gegen die stark angestiegenen Entführungen anzukämpfen. Deshalb sei kaum davon auszuge-

D-2146/2010 hen, dass die Polizei ihm persönlich hätte Schutz bieten können und wollen bzw. dass sie Strafermittlungen gegen die unbekannte Täterschaft aufgenommen hätte. Im Übrigen hätte er sich dabei zusätzlicher Gefahr ausgesetzt und mit noch weit Schlimmerem rechnen müssen. In Afghanistan und auch in Kabul komme es nämlich fast täglich zu Entführungen. Gemäss Lagebericht der SFH habe gerade die Entführung reicher Afghanen durch kriminelle und regierungsfeindliche Gruppierungen seit dem Jahre 2008 rapide zugenommen. Speziell betroffen seien auch Rückkehrer, da Entführer oft vermuteten, dass diese über viel Geld verfügten. Dass er also als Sohn eines Wechselstubenbesitzers Opfer einer Entführung geworden sei, erstaune deshalb kaum und bestätige die zahlreichen Lageberichte. Seine Furcht, dass ihm auch zukünftig Gleiches widerfahren könnte, sei demzufolge sowohl subjektiv als auch objektiv begründet und somit asylrelevant. Somit seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz seine Vorbringen sehr wohl asylbeachtlich und seine Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Afghanistan zu vielen Entführungen kommt und man nicht von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates ausgehen kann. So hält es in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu Afghanistan fest, dass insbesondere bei Entführungen, deren Zahl im Vergleich zu den vergangenen Jahren stark angestiegen sei, die kriminellen Banden mit den Aufständischen und oftmals auch mit korrupten Polizisten zusammenarbeiteten. Die afghanische Polizei erweise sich bisher als unfähig oder nicht willens, die Zahl der Entführungen einzudämmen und wirksam gegen diese Art von organisierter Kriminalität vorzugehen (vgl. a.a.O. E. 9.5.3.). Nach Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung obengenannter Feststellungen erscheint es gut möglich, dass der Beschwerdeführer als Sohn reicher Eltern Opfer eines Entführungsdeliktes durch eine kriminelle Gruppierung geworden ist. 4.4 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – wie in casu geltend gemacht – kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Sinne begründete Furcht vor einer weiteren Entführung bzw. vor Verfolgung durch unbekannte Kriminelle hat, hängt die Flüchtlingseigenschaft jedoch davon ab, ob der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevan-

D-2146/2010 tes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine Verfolgung erst dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersartig" macht, anknüpft. 4.5 Vorliegend ist hinsichtlich der Frage, ob ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben ist, unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion oder seiner Nationalität einer Gefährdung ausgesetzt ist. Auch das Kriterium der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer gab nämlich an, lediglich aus finanziellen Gründen (aufgrund des Vermögens seines Vaters) entführt worden zu sein. Schliesslich ist auch das Verfolgungsmotiv der "politischen Anschauungen" zu verneinen, da der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht nichts vorgebracht hat. Es liegt somit kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Daher erübrigt es sich, auf die Frage nach der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit des Heimatstaates des Beschwerdeführers weiter einzugehen. 4.6 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 6.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach

D-2146/2010 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG

D-2146/2010 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei in seinem Heimatstaat zwecks einer Lösegeldforderung durch eine kriminelle Gruppe entführt und geschlagen worden. Nachdem sein Vater das Lösegeld bezahlt habe, hätten sie ihn freigelassen. Bei einer Rückkehr nach Kabul befürchte er, erneut entführt zu werden. Er könne sich vorstellen, dass ihm die Entführer etwas antun wollten, weil er sie gesehen habe und identifizieren könnte. 6.3.4 Ein für den Beschwerdeführer diesbezüglich bestehendes Risiko ist aufgrund der Aktenlage nicht als dermassen konkret einzuschätzen, dass es als "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2000 Nr. 26, EMARK 2002 Nr. 22) zu qualifizieren wäre. 6.3.5 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung und der einlässlichen Anhörung durch das BFM, dass ihn die Entführer nach der Bezahlung des Lösegelds freigelassen hätten, obwohl er sie während der fünf bis sechs Wochen, die sie ihn festgehalten hätten, unmaskiert gesehen habe. Wäre dies für die Entführer ein ernsthaftes Problem gewesen, hätten sie ihn vermutlich nicht erst freigelassen, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt erneut entführen und ihm etwas antun zu wollen. Dieses Szenario ist deshalb eher als unwahrscheinlich zu qualifizieren. Zudem erklärte der Beschwerdeführer selber, es gäbe keine Hinweise auf eine geplante weitere Entführung. Seiner Meinung nach besteht das Risiko einer zweiten Entführung lediglich darin, dass es schon Fälle gegeben habe, wo jemand zwei Mal entführt worden sei (vgl. A1/10, S. 6 f.).

D-2146/2010 6.3.6 Wie bereits festgestellt, hat die Zahl der Entführungen in Afghanistan in den letzten Jahren stark zugekommen. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt auch nicht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Opfer einer Entführung wurde. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in seinem Heimatstaat ist es nicht völlig auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer erneut von Kriminellen entführt werden könnte. Er kann jedoch nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass eine individuell konkrete Gefahr besteht, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.3.7 An dieser Einschätzung kann auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ermordung seines Onkels nichts ändern. Die eingereichten Fotos und Dokumente – zumal diese ohnehin lediglich in Kopie vorliegen – können nicht belegen, dass es sich überhaupt um einen Verwandten des Beschwerdeführers handelt, weshalb dieser starb und wie dieser Vorfall konkret mit einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehen soll. Dass sein Onkel offenbar hätte entführt werden sollen, ist lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers, die er nicht belegen oder glaubhaft machen kann. 6.3.8 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul – wohin der Beschwerdeführer wie nachfolgend dargelegt zurückkehren kann – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus BVGE 2011/7. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Im erwähnten BVGE 2011/7 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedin-

D-2146/2010 gungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).

D-2146/2010 6.4.3 Der Beschwerdeführer stammt den Akten zufolge aus einer vermögenden Familie in Kabul. Er gab an, sein Vater besitze dort eine Wechselstube, in der er bis zu seiner Ausreise ebenfalls (gelegentlich) gearbeitet habe (vgl. A1/10, S. 2). Anlässlich der Erstbefragung und der einlässlichen Anhörung durch das BFM gab der Beschwerdeführer an, seine Familie (Eltern und zwei Geschwister) wohne (vermutlich) nach wie vor in Kabul (vgl. A1/10, S. 2 und A12/13, S. 3). In seiner ergänzenden Vernehmlassung erklärte das BFM, eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul, wo seine Familie lebe, sei auch in Würdigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar zu erachten. Nachdem ihm diese Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, brachte der Beschwerdeführer vor, mittlerweile hätten seine Eltern und beide Geschwister Kabul aus Sicherheitsgründen verlassen, weshalb er dort bei einer Rückkehr über keine Kernfamilie mehr verfügen würde. Dieses Vorbringen ist nicht nur nachgeschoben, sondern auch sehr vage gehalten und nicht weiter belegt. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass zur Annahme, die Familie des Beschwerdeführers habe ihren Herkunftsort Kabul verlassen. Doch selbst wenn die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht mehr in Kabul leben sollte, ist davon auszugehen, dass in Kabul weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben, nicht zuletzt vermutlich der Onkel, der ihm per E-Mail Dokumente geschickt haben soll. Zudem dürfte der Beschwerdeführer, nachdem er bis zur Ausreise sein ganzes Leben in Kabul verbracht hatte, neben dem familiären auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine fundierte zwölfjährige Schulbildung (vgl. A1/10, S. 2) und Arbeitserfahrung als Geldwechsler. Schliesslich bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer jung ist und offenbar nicht an gravierenden behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul auch in Anbetracht der geschilderten Situation in der Hauptstadt im vorliegenden Einzelfall als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten

D-2146/2010 fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. In seiner Beschwerde vom 1. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Instruktionsverfügung vom 8. April 2010 wurde der Entscheid über dieses Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Darauf ist nun zurückzukommen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Bestätigung vom 23. März 2010 war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch fürsorgeabhängig. Aus den Akten geht hervor, dass er seit September 2010 erwerbstätig ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr prozessual bedürftig ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen. 9. Somit sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2146/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Corinne Krüger

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