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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2019 D-2137/2019

14 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,189 mots·~16 min·6

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. April 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2137/2019

Urteil v o m 1 4 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Südafrika, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. April 2019 / N (…).

D-2137/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Südafrika, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. April 2019 verlassen hat und am 4. April 2019 am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, dass eine Überprüfung seiner Reise- und Identitätspapiere (Reisepass und Identitätskarte) durch die Flughafenpolizei ergab, dass diese echt und ihm zustehend seien, dass ihm mit Verfügung vom 5. April 2019 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort für maximal 60 Tage zugewiesen wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. April 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. April 2019 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei während des Apartheid- Regimes und der darauffolgenden Transitionszeit als Drogenfahnder für die südafrikanische Polizei tätig gewesen und habe dabei geheime Missionen durchgeführt, dass er 1989 den Auftrag erhalten habe, den African National Congress (ANC) zu infiltrieren, diese Aufgabe jedoch absolut geheim gewesen sei, weshalb er seine Stelle bei der Polizei gekündigt habe, dass er in der Folge als Immobilienmakler, Erfinder und Pastor gearbeitet habe, dass er im Zusammenhang mit seinen Immobiliengeschäften vor einigen Jahren ein Darlehen erhalten habe, sein Unternehmen Konkurs gegangen sei und die Darlehensgeberin ihr Geld zurückgefordert und ihn deshalb im Mai 2015 bedroht habe, dass der Konkurs daraufhin gerichtlich abgewickelt worden sei, dass er aufgrund einer göttlichen Eingebung, die er als zwölfjähriger gehabt habe, ein Buch mit dem Namen (…) geschrieben habe, welches beweise, dass in der Bibel die Apartheid der verschiedenen Ethnien festgeschrieben sei und nur weisse Personen göttliche Gnade erfahren würden,

D-2137/2019 dass er aufgrund seiner politischen beziehungsweise religiösen Ansichten und des von ihm verfassten Buches in Südafrika verfolgt werde, wobei die Medien gegen ihn gehetzt hätten, dass dadurch beziehungsweise durch den ANC und den südafrikanischen Staat sein Privat- und Geschäftsleben zerstört worden sei, dass er aus diesem Grund im Juli 2017 auf der Schweizer Botschaft in Südafrika ein Asylgesuch gestellt habe, dieses jedoch nicht entgegengenommen worden sei, dass er in der Folge als Wanderprediger durchs Land gezogen sei und seine Ideen verbreitet habe, wobei er von gleichgesinnten mit Kost und Logis unterstützt worden seien, dass sein Leben als weisse Person in Südafrika schliesslich unerträglich geworden sei, weshalb er sich entschieden habe, in die Schweiz zu reisen, wo ein Neffe von ihm lebe, dass betreffend die weiteren Vorbringen sowie die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel vollumfänglich auf die Verfügung des SEM zu verweisen ist, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 24. April 2019 einen Entwurf seiner Verfügung zustellte und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gab, welche er am 25. April 2019 durch seine Rechtsvertreterin wahrnahm, dass seiner Stellungnahme im Wesentlichen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei der Ansicht, sowohl die Flughafenpolizei als auch die Schweizerische Migrationsbehörde hätten aufgrund seiner politischen und religiösen Überzeugungen Vorurteile gegen ihn, was sich in der Weigerung, ihm persönlichen Zugang zu seiner Rechtsvertretung zu gewähren, manifestieren würde, dass ihm daraus, dass ihm lediglich telefonischer Kontakt zu seiner Rechtsvertreterin ermöglicht worden sei, Nachteile entstanden seien, dass die Begründung des SEM vage ausfalle und dieses die Auswirkungen des Gesetzes „Hate Speech“, sobald es in Kraft treten werde, nicht in vollem Ausmass verstehe und würdige,

D-2137/2019 dass mit diesem neuen Gesetz religiöse Zitate aus Bibelversen unter Strafe gestellt würden und die Meinungsäusserungs- sowie die Religionsfreiheit nicht mehr gewährt seien, dass die Kriminalität in Südafrika ausser Kontrolle sei und der Staat somit nicht in der Lage sowie aufgrund seiner politischen und religiösen Ansichten auch nicht willens sei, ihn zu schützen, dass er bei einer Rückkehr auch die Rache seiner Darlehensgeberin zu befürchten habe, dass er als Bure und Weisser, der sich dezidiert als Befürworter der Apartheid ausspräche, in Südafrika gefährdet sei, dass das SEM sein Buch nicht als Beweismittel habe entgegennehmen wollen und auch die weiteren von ihm eingereichten Beweismittel nicht genügend gewürdigt habe, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit vom 24. April 2019 datierter und am 26. April 2019 eröffneter Verfügung ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, den Transitbereich spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie an die Asylrelevanz nicht standhalten, dass er geltend mache, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie seiner politischen Ansichten in Südafrika verfolgt und unterdrückt worden zu sein, sowie dass sein Privat- und Geschäftsleben zerstört worden sei, wobei er aber nicht klar darlegen könne, wer seine geschäftliche Existenz und sein Privatleben gezielt zerstört haben soll, dass es ihm auch nicht gelinge, konkret zu erklären, welche staatlichen Elemente ihn aufgrund seiner Ansichten in asylrelevanter Weise verfolgt haben sollen und seine gesamten Vorbringen wie ein wenig plausibles Konglomerat wirken würden, welches sich aus religiösen und politischen

D-2137/2019 Elementen, aus negativen Erlebnissen und geschäftlichen Misserfolgen zusammensetze, dass der Beschwerdeführer ferner angegeben habe, aufgrund seiner Ansichten bei einer zukünftigen Verschärfung des Strafgesetzes in Südafrika verfolgt zu werden, wobei diesbezüglich festzustellen sei, dass bei einer Anpassung des Strafgesetzes bezüglich „hate speech“ bei einer allfälligen Strafverfolgung von einer legitimen staatlichen Massnahme auszugehen sei, die nicht asylrelevant wäre, dass er sodann gemäss eigener Angaben aufgrund seiner politischen Ansichten weder verurteilt noch bestraft worden sei, dass er ferner legal ausgereist sei und auch dies gegen eine illegitime Verfolgung spreche, wobei auch eine mögliche zukünftige Ahndung seiner öffentlichen Äusserungen keine asylrelevante Verfolgung darstelle, dass auch das Vorbringen, er sei im Jahr 2015 von seiner Gläubigerin bedroht worden, keine Asylrelevanz entfalte, zumal aus den Akten hervorgehe, dass der Konkurs seines Unternehmens und die entsprechenden Folgen von den Gerichten behandelt wurden, dass er ferner nach dieser Drohung weitere vier Jahre in Südafrika verbracht habe, was darauf schliessen lasse, dass diese nicht ursächlicher Grund für seine Ausreise gewesen sei, dass schliesslich der Beschwerdeführer selber angeführt habe, eine Rückkehr nach Südafrika nicht zu fürchten und bereit zu sein, freiwillig zurückzukehren, würde sein Asylgesuch abgelehnt, dass betreffend die Stellungnahme vom 25. April 2019 festzuhalten sei, dass es dem Leistungserbringer Rechtschutz obliege und dieser über die Möglichkeit verfüge, ein persönliches Gespräch zu organisieren und dies nicht dem SEM vorgeworfen werden könne, dass ausserdem nicht ersichtlich sei, welche Nachteile ihm hinsichtlich des Asylverfahrens entstanden sein sollten, zumal er telefonischen Kontakt mit seiner Rechtsvertretung gehabt habe, dass betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen sei, dass das Buch (…) bereits vor der Anhörung vom 18. April 2019 durch das SEM gesichtet und Auszüge davon zu den Akten genommen

D-2137/2019 worden seien, wobei eine eingehende Text- oder Inhaltsanalyse des Werkes aus Sicht des SEM nicht zu einer besseren Sachverhaltsabklärung beitrage, zumal der zentrale Inhalt sich aus der Einleitung, die zu den Akten genommen worden sei, ergebe, dass die mandatierte Rechtsvertreterin am 26. April 2019 das Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2019 gegen den Entscheid des SEM vom 24. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und ihn als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr genau beschreiben können, durch welche staatlichen Elemente ihm Verfolgung drohe, so sei sein Fall gegen die Wurban Group von den Zuständigen aus diskriminierenden Gründen verzögert worden, damit er sein Geld nicht zurück erhalten und umgebracht würde, dass ihm in Südafrika asylrelevante Verfolgung drohe, wobei versucht werde, ihn ohne faires Verfahren für eine angebliche Hasspredigt zu verurteilen, dies obwohl er nie eine Hasspredigt verfasst habe, dass die Aussage der Vorinstanz, eine Verfolgung durch Dritte sei nicht asylrelevant, vorliegend nicht zutreffe, da er nicht auf den Schutz der Behörden zählen könne, dass das SEM sich geweigert habe, sein Buch als Beweismittel entgegenzunehmen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass die Vorinstanz die allgemeine Situation und Diskriminierung der weissen kaukasischen Bevölkerung sowie die hohe Mordrate und allgemein

D-2137/2019 herrschende Gewalt in Südafrika nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt und die aktuelle Lage im Land ungenügend untersucht habe, dass sie damit, und da sie ihn während der Anhörung und der Befragung mehrfach unterbrochen habe, das rechtliche Gehör verletzt habe, dass sich die Beschwerde ferner weitgehend in Wiederholungen des bereits Dargelegten erschöpft, dass mit der Beschwerde folgende Beweismittel eingereicht wurden: ein Ausdruck des Buches (…); ein Entwurf einer Gerichtseingabe auf Afrikaans (unübersetzt); eine nicht genauer beschriebene Emailkorrespondenz des Beschwerdeführers vom 23. März 2015; ein nicht erklärtes Schreiben des Unternehmens Searavan Limited vom 26. April 2016; Emailkorrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizei vom 18. September 2015; ein Zeitungsartikel von businesstech.ch.za („Here’s how South Africa’s crime rate compares to actual warzones“ vom 18. September 2018); ein Artikel der Neuen Züricher Zeitung (NZZ; ”Rassismus in Südafrika: Die Prepper-Bewegung bereitete sich auf einen Krieg vor”); Dokumente betreffend Liquidation und betreffend ein Darlehen; ein Artikel von www.pressreader.com („Trouble in white paradise“ vom 24. Januar 2010); Notizen des Beschwerdeführers zum Asylverfahren („Asylum Notes“ vom 16. April 2019), dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, http://www.pressreader.com/ http://www.pressreader.com/

D-2137/2019 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-2137/2019 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Überprüfung der Akten in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass dem SEM insbesondere darin beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer nicht klar darlegt, wer beziehungsweise inwiefern der Staat seine geschäftliche Existenz und sein Privatleben gezielt zerstört haben soll, dass ferner festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben aufgrund seiner politischen Ansichten bisher weder verurteilt noch bestraft oder in einer anderen Weise zu Rechenschaft gezogen wurde, dass auch die Tatsache, dass er legal ausgereist ist gegen eine illegitime Verfolgung spricht, wobei auch eine mögliche zukünftige Ahndung seiner öffentlichen Äusserungen im Sinne des von ihm verfassten Buches keine asylrelevante Verfolgung darstellt, dass auch das Vorbringen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sein Buch nicht (vollständig) als Beweismittel entgegengenommen habe, nicht zu überzeugen vermag, sondern dem SEM in der Aussage zuzustimmen ist, dass eine eingehende Textoder Inhaltsanalyse des Werkes nicht zu einer besseren Sachverhaltsabklärung beiträgt, dass das besagte Buch ausserdem auf Beschwerdeebene eingereicht wurde und dem Gericht vollständig vorliegt, dass auch die geltend gemachte Verfolgung durch seine Gläubigerin nicht zu überzeugen vermag, zumal die behauptete Drohung vier Jahre vor der Ausreise stattgefunden haben soll und es diesem Vorfall somit an der Kausalität fehlt, dass ausserdem aus den Akten hervorgeht, dass der Konkurs seines Unternehmens und die entsprechenden Folgen von den Gerichten behandelt wurden, dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mittels den geltend gemachten Fluchtvorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen

D-2137/2019 oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-2137/2019 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Südafrika drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass weder die allgemeine Lage in Südafrika noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, arbeitslos zu sein, gemäss eigener Angaben aber Aussicht auf eine beachtliche Erbschaft sowie drei erwachsene Kinder hat, die finanziell gut abgesichert seien, weshalb er in Südafrika sowohl über ein soziales Netzwerk als auch über finanzielle Mittel verfüge, die es ihm ermöglichen, ein den dortigen Lebensumständen angepasstes angemessenes Leben zu führen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

D-2137/2019 dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2137/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

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