Abtei lung IV D-2134/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, _______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2008 / D-748/2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2134/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2008 die am 7. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz aufhob und ihm Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass der Gesuchsteller am 5. Februar 2008 – handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 festhielt, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Gesuchsteller gleichzeitig – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurde, bis zum 28. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der einverlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht eingezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge – im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) – mit Urteil vom 7. März 2008 auf die Beschwerde vom 5. Februar 2008 androhungsgemäss nicht eintrat, dass der Gesuchsteller – handelnd durch seine derzeitige Rechtsvertreterin – am 2. April 2008 mit zwei separaten Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht gelangte, namentlich mit einer als „Fristwiederherstellungsgesuch“ bezeichneten Eingabe sowie einem Gesuch um Zustellung eines neuen Einzahlungsscheins betreffend den am 14. Februar 2008 einverlangten Kostenvorschuss, dass in der als „Fristwiederherstellungsgesuch“ bezeichneten Eingabe um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. April 2008 die als „Fristwiederherstellungsgesuch“ bezeichnete Ein- D-2134/2008 gabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2008 entgegen nahm, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig – zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren – das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 112 AsylG) abwies, dass der Gesuchsteller ferner – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurde, bis zum 21. April 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 und 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. April 2008 fristgerecht eingezahlt wurde, das der Gesuchsteller – handelnd durch seine derzeitige Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 17. April 2008 an seinem Gesuch um Fristwiederherstellung und Revision festhielt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), D-2134/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass die als „Fristwiederherstellungsgesuch“ bezeichnete Eingabe vom 2. April 2008 offenkundig auf eine Änderung respektive auf eine Aufhebung des am 7. März 2008 ergangenen Prozessurteils abzielt, dass sich der Gesuchsteller dabei zweifelsohne auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft (nachträgliches Erfahren einer erheblichen Tatsache), indem er sich auf ein angeblich unverschuldetes Versäumen der ihm mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 angesetzten Zahlungsfrist beruft und um eine Wiederherstellung derselben nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht, dass im Falle einer Gutheissung der beantragten Fristwiederherstellung dem Prozessurteil vom 7. März 2008 die Grundlage entzogen würde, womit das Urteil revisionsweise aufzuheben wäre, dass die Eingabe vom 2. April 2008 im Übrigen zweifelsohne innert der vorliegend zu beachtenden Fristen von 30 respektive 90 Tagen erfolgte (30 Tage für das Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 24 VwVG [gemäss der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung], respektive 90 Tage für die Revision [Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG]), weshalb darauf als form- und fristgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, dass in der Gesuchseingabe vom 2. April 2008 zur Hauptsache geltend gemacht wurde, der vormalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers habe seinem Mandanten die Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 per Einschreiben zugestellt (am 16. Februar 2006), zwecks Zahlung des Vorschusses, der Gesuchsteller habe jedoch einerseits nicht mit einer Zustellung per Einschreiben rechnen müssen, andererseits habe er auch keine Abholungseinladung der Post vorgefunden, wes- D-2134/2008 halb er das Schreiben vom 16. Februar 2008 nicht abgeholt habe respektive nicht habe abholen können, dass die eingeschriebene Sendung (vom 16. Februar 2006) wieder an seinen vormaligen Rechtsvertreter zurückgegangen sei, womit der Gesuchsteller – in unverschuldeter Weise – den Kostenvorschuss nicht habe leisten können, dass das Schreiben vom 16. Februar 2008 laut einem vom Gesuchsteller vorgelegten Beweismittel bereits am 27. Februar 2008 (um 10:27 Uhr) – also während noch laufender Frist – an seinen vormaligen Rechtsvertreter zurückgegangen war, dass diesbezüglich in der Eingabe vom 17. Februar 2008 ausgeführt wurde, der vormalige Rechtsvertreter sei am 27. Februar 2008 den ganzen Tag auswärts tätig gewesen, so dass ihm eine nochmalige Zustellung per A-Post mehr möglich gewesen sei respektive eine solche ohnehin zu spät angekommen wäre, dass zu jenem Zeitpunkt nicht genügend Zeit gewesen sei, um noch zu handeln, mithin Anwälte darauf vertrauen dürften, eine gewisse Zeit zur Verfügung zu haben, um sich auf unvorhergesehene Situationen einzustellen, dass der vormalige Rechtsvertreter des Gesuchsteller in einem Bestätigungsschreiben vom 15. April 2008 ferner anmerkte, er habe den Gesuchsteller zudem auch telefonisch nicht erreichen können, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass diesbezüglich dem behördlichen Ermessen zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, D-2134/2008 dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, wobei die Handlungen eines Rechtsvertreters seinem Mandanten anzurechnen sind, dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass die Verfügung vom 14. Februar 2008 dem Rechtsvertreter rechtsgültig eröffnet wurde, dass sich der Gesuchsteller – dem wesentlichen Sinngehalt nach – sowohl in der Eingabe vom 2. April 2008 als auch in jener vom 17. April 2008 auf blosse Kommunikationsprobleme beruft, welche zwischen einem Rechtsvertreter und seinem Mandanten durchaus entstehen können, dass es indes alleine im Verantwortungsbereich der Partei liegt, in welcher Form sie mit der von ihr gewählten Rechtsvertretung kommunizieren will, dass insbesondere nach rechtsgültiger Eröffnung einer Verfügung durch die Behörden unerheblich bleiben muss, ob dessen Inhalt rechtzeitig auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden kann, dass ohnehin ein angebliches Fehlverhalten der Post (angeblich fehlender Abholschein) nicht belegt werden konnte, dass vorliegend in keiner Weise ein unverschuldetes Hinderniss im Sinne der Praxis zu Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht wird (vgl. zu den entsprechend strengen Voraussetzungen auch EMARK 2006 Nr. 12), D-2134/2008 dass zudem - obwohl letztlich unerheblich - nicht ansatzweise nachvollziehbar wird, weshalb der Gesuchsteller respektive sein Rechtsvertreter, nachdem der Rechtsvertreter schon am 27. Februar 2008 von der erfolglosen Zustellung an seinen Mandanten Kenntnis erlangte, nicht eine fristwahrende Handlung – Zahlung des Kostenvorschusses, Gesuch um Fristerstreckung oder um unentgeltliche Rechtspflege – hätte vornehmen können, dass die sinngemäss anders lautenden Vorbringen in der Eingabe vom 17. April 2008 an der Sache vorbeigehen, dass schliesslich auch die versäumte Rechtshandlung innert Frist nicht nachgeholt wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass damit der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs.2 Bst. a BGG – das angeblich nachträgliche Erfahren einer erheblichen Tatsache – nicht gegeben ist, dass demnach in der Eingabe vom 2. April 2008 keine revisionsrechtlich relevanter Grunde dargetan wird, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2008 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, welche auf Fr. 1'200.-- bestimmt werden, dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 VGKE]), dass die Verfahrenskosten mit dem am 11. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. (Dispositiv nächste Seite) D-2134/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 7. Januar 2008 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 8