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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2018 D-2125/2017

24 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,346 mots·~32 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2125/2017 law/joc

Urteil v o m 2 4 . September 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (…).

D-2125/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 6. August 2015 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. August 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am 10. März 2017 hörte ihn das SEM zudem einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Mit Verfügung vom 22. März 2017 – eröffnet am 23. März 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3) und stellte fest, er habe die Schweiz bis zum 17. Mai 2017 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 4). Den Kanton B._______ beauftragte das SEM mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). C. Gegen den Entscheid des SEM vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, es sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 5 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter wurde beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner wurde die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung –

D-2125/2017 unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde dem SEM die Gelegenheit erteilt, bis zum 28. April 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 10. April 2017 einzureichen. E. Das SEM liess sich am 24. April 2017 zur Beschwerde vernehmen. F. Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. April 2017 die Gelegenheit erteilt, bis zum 12. Mai 2017 eine Replik einzureichen. G. Am 1. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik sowie eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2125/2017 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30).

D-2125/2017 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der BzP vom 18. August 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 10. März 2017 im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Tigriner und stamme aus C._______ (Eritrea). Als er noch jung gewesen sei, habe man ihm seinen (…) müssen. Er könne auch seinen (…) nicht mehr (…). In C._______ habe er die Schule besucht. Die (…) Klasse habe er in D._______ abgeschlossen. Im März (…) habe er dort das Abitur gemacht. Ende April (…), etwa eine Woche nachdem die Marschübungen angefangen hätten, habe sich seine (…) entzündet. Die Entzündung sei die Folge einer Verletzung durch einen Stein während eines Arbeitseinsatzes in D._______ gewesen. Er sei krankgeschrieben worden und nach Hause zurückgekehrt. Ende Juni/anfangs Juli (…), als die Entzündung verheilt gewesen sei, sei er nach D._______ zurückgekehrt, um die Prüfungsergebnisse zu erfahren und an einem (…) teilzunehmen. Nach einer Woche sei er wieder nach Hause zurückkehrt, denn er habe keine genügenden Noten gehabt und daher zu Hause auf seine Versetzung in einen Berufszweig gewartet. Jene mit den besseren Noten seien ebenfalls nach Hause zurückgekehrt und danach weiter ausgebildet worden respektive diese seien zwei, drei Monate später an verschiedene Colleges einberufen worden. Kurz danach seien auch jene mit den schlechteren Noten versetzt worden. Er habe zu Hause auch auf seine Versetzung gewartet und während dieser Zeit seinen Eltern geholfen. Im Dezember 2013, als er mit seinem Vater auf dem Feld gewesen sei, habe ein Soldat seiner Mutter einen Brief überbracht. In diesem habe man seinen Vater schriftlich aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) zur Verwaltung zu bringen. Sein Vater sei aber ohne ihn dorthin gegangen und habe den Behörden erzählt, sein Sohn würde sich auf einer Reise befinden. Dem Vater sei erklärt worden, dass man in den nächsten Tagen jemanden vorbeischicken würde, um seinen Sohn abzuholen. Den Grund hätten sie dem Vater nicht genannt. Sein Vater habe entgegnet, sein Sohn sei (…) und sei schon in D._______ gewesen und er wolle ihn nicht zu Hause lassen, bis jemand ihn abhole. Der Vater habe ihm (dem Beschwerdeführer) dann mitgeteilt, er werde gesucht. Er habe sich daraufhin in der Einöde oder auch auf dem Bauernhof der Eltern versteckt und auf dem Feld gearbeitet. Da der Brief von einem Soldaten überbracht worden sei, habe er befürchtet, er würde zu militärischen Übungen aufgeboten. Dies sei nämlich bei vielen (…) der Fall gewesen.

D-2125/2017 Nach einem Monat habe er es nicht mehr ausgehalten. Zusammen mit einem Freund habe er beschlossen, auszureisen. Er sei am 1. Januar 2014 kurz nach Hause gegangen, um seine Kleider zu holen. Am 3. Januar 2014 seien sie dann losgezogen und in dreieinhalb Tagen von C._______ bis nach E._______ (Äthiopien) gelaufen. Die eritreischen Behörden hätten auf sie geschossen, aber sie seien entkommen. Die äthiopischen Behörden hätten sie dann nach F._______ und weiter nach G._______ respektive am 6. Januar 2014 zum Flüchtlingslager gebracht. Nach einem fast einwöchigen Aufenthalt in Äthiopien seien sie weiter nach H._______, einem Ort im Sudan, gereist. Er habe über ein Jahr in H._______ gearbeitet. Am 15. Mai 2015 sei er nach Libyen gereist. Weil er das Geld noch nicht bezahlt habe, hätten ihn die Leute dort schlecht behandelt. Drei Monate später sei das Geld bezahlt gewesen und am 1. August 2015 sei er mit dem Boot nach Italien gefahren, wo er am 3. August 2015 angekommen sei. Wo, wisse er nicht mehr, da man ihn aus dem Meer gerettet habe. Dann sei er nach I._______, in ein Aufnahmezentrum transferiert worden. Von dort aus sei er nach J._______ und am anderen Tag mit dem Zug nach K._______ gelangt. Am nächsten Tag sei er illegal in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM das Original einer Identitätskarte, ausgestellt am (…) in L._______ ein. 6.2 Das SEM hielt in seinem Entscheid vom 22. März 2017 im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe während der einlässlichen Anhörung zunächst dargelegt, er habe sich nach Erhalt des Briefes einen Monat lang versteckt, bevor er am 3. Januar 2014 ausgereist sei. Dann habe er ausgesagt, er habe den Brief Ende Dezember 2013 erhalten und sei am 3. Januar 2014 ausgereist. Zuletzt habe er erneut angegeben, er sei den ganzen Dezember 2013 draussen gewesen. Für diesen Widerspruch habe er keine plausible Erklärung gehabt. Später habe er nochmals erklärt, er sei den ganzen Dezember 2013 versteckt gewesen. Dies hätte jedoch bedeutet, dass er vom Erhalt des Briefes zu Hause gar nichts mitbekommen hätte. In der BzP habe er zudem erzählt, die Ausreise habe er am 3. Januar 2014 von C._______ aus gestartet. In der einlässlichen Anhörung habe er jedoch vorgebracht, er sei am 1. Januar 2014 das letzte Mal zu Hause gewesen und sei am 3. Januar 2014 von der Einöde aus gestartet. Dafür habe er keine einleuchtende Erklärung gehabt. Der versteckte Aufenthalt nach Erhalt des Briefes sei daher äusserst zweifelhaft. Auch habe er keine Erklärung für den rätselhaften Umstand vorbringen können, weshalb er erst (…) Jahre nach dem Abschluss der (…) Klasse einen Brief erhalten habe,

D-2125/2017 während seine ehemaligen Schulkameraden gemäss seinen Angaben bereits wenige Monate nach (…) versetzt worden seien. Seine Vorbringen seien daher als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. 6.3 In der Beschwerde vom 10. April 2017 wurde diesen Ausführungen hauptsächlich entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich erklärt, er wisse das genaue Datum, an dem er den Brief erhalten habe, nicht mehr. Offensichtlich habe er aus Versehen dessen Erhalt mit Ende Dezember angegeben. Er habe dann aber mehrmals klar gemacht, dass er sich ungefähr einen Monat lang versteckt gehalten und den Brief anfangs Dezember erhalten habe. Es handle sich nicht um einen gravierenden Widerspruch. Da es sich um eine verkürzte BzP gehandelt habe, könne ihm im Weiteren nicht vorgeworfen werden, er habe dort einen anderen Ausgangspunkt für seine Ausreise angegeben als an der einlässlichen Anhörung. Er habe im Rahmen jener Anhörung zudem ausführlich geschildert, dass er am 1. Januar 2014 noch kurz zu Hause gewesen und danach in die Einöde gegangen sei, wozu der Ort M._______, gehöre. Auch habe erklärt, dass es sich dabei um den Nachbarort von C._______ handle. Das SEM begründe im Weiteren nicht, weshalb es nicht plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer später als die anderen schriftlich von seiner Versetzung erfahren habe. Es könne nicht von ihm verlangt werden, dass er einen Ablauf in einem willkürlichen System nach logischen Prinzipien erklären könne. Die von ihm dargelegte Absolvierung des (…) in D._______ sowie die geplante Versetzung in einen (…) würden bekannten Tatsachen entsprechen. Unter Verweis auf verschiedene Protokollstellen wurde ausserdem darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe ausführlich dargelegt habe. Er habe gegenüber dem Rechtsvertreter ausserdem erklärt, dass es sich beim Brief um ein handschriftliches Schreiben im A5- oder A6-Format handle, welches an ihn adressiert gewesen sei und einen offiziellen Stempel getragen habe. Auch habe er der Rechtsvertretung gegenüber präzisiert, dass er in einem kleinen Unterstand der Familie auf dem Feld übernachtet habe. Der Unterstand habe als Pausenraum und Arbeitsplatz gedient. Da gemäss dem geltenden Grundsatzurteil der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea aus politischen Gründen bestraft werde, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv dem Wehrdienst entzogen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

D-2125/2017 6.4 Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2017 auf den Standpunkt, die freien Schilderungen des Beschwerdeführers hätten hauptsächlich darin bestanden, die Ausreise aus Eritrea zu beschreiben. Es werde im Übrigen nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer in D._______ gewesen sei und aufgrund einer (…) seiner (…) im April (…) von dort nach Hause habe zurückkehren müssen. Dieser Umstand sowie auch jener, dass er vor Jahren (…) seinen (…) verloren habe, weise vielmehr darauf hin, dass er während der Militärübungen in D._______ von einer Entlassung aus dem Militär- respektive Nationaldienst profitiert haben könnte. 6.5 In der Replik vom 1. Mai 2017 wurde diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe verschiedentlich in längeren, freien Erzählungen geschildert. Es könne nicht von Relevanz sein, welchen Umfang die Darlegungen zur Ausreise insgesamt ausmachen würden. Das SEM mutmasse im Weiteren bloss, dass der Beschwerdeführer von einer Entlassung profitiert habe, es könne indes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Person bloss aufgrund einer (…) endgültig aus dem Nationaldienst entlassen werde. 7. 7.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 7.2 7.2.1 Das SEM erachtete – wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 7.2.2 ff.) die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Dezember (…) einen Brief erhalten, gemäss dem sein Vater ihn zur Verwaltung hätte bringen müssen, was der Vater jedoch verweigert habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) gesucht worden sei und sich daher versteckt gehalten habe, zu Recht für nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.

D-2125/2017 7.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim angeblichen Erhalt des Briefes um das Schlüsselereignis der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgeschichte handelt. Denn die im Brief angeblich enthaltene Aufforderung an den Vater, den Beschwerdeführer zur Verwaltung zu bringen, zog die anschliessende Vorsprache seines Vaters und dessen Weigerung, den Beschwerdeführer den Behörden vorzuführen, mit sich, was letztlich den Ausschlag dafür gab, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge gesucht worden sei und sich deshalb versteckt hielt. Das SEM misst daher dem Schreiben zu Recht erhebliches Gewicht zu. Im Weiteren äussert sich das SEM auch zu örtlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreise, wobei es darin ebenfalls zutreffend einen Widerspruch erkannte (vgl. act. A17/7 S. 3, vgl. auch E. 6.2). In der Vernehmlassung stellt das SEM klar, dass es im Gegensatz zu dem von ihm geltend gemachten Erhalt erwähnten Briefes, seine Schilderungen zu seiner Zeit in D._______ für glaubhaft erachtet. Es hat damit sehr wohl eine Abwägung der hauptsächlichen Sachverhaltselemente vorgenommen. Wenn es dabei letztlich zum Schluss gelangte, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in den Militär- oder Nationaldienst aufgeboten worden sei, so ist dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Argumentation auf Beschwerdeebene, das SEM habe keine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, womit sich auch die Begründung als ungenügend erweise, kann dem nicht gefolgt werden. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache erweist sich daher als nicht begründet. 7.2.3 Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Briefes zunächst: “Das genaue Datum weiss ich nicht, aber das war im Januar 2014. Ich glaube das war im Anfang von Januar ungefähr zwischen dem 1. bis am 3. Januar (vgl. act. A16/16 S. 7). Im Weiteren gab er an, er glaube das Datum des Briefes falsch benannt zu haben, er habe den Brief Ende Dezember erhalten und sei dann am 3. Januar 2014 ausgereist (vgl. a.a.O.). Es wird damit zwar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des konkreten Datums des Erhalts des Briefes nicht sicher ist. Erwähnten Aussagen zufolge hätte er den Brief aber somit frühestens Ende Dezember erhalten. Damit lassen sich jedoch – wie vom SEM zutreffend festgehalten – seine weiteren Angaben, er habe sich einen ganzen Monat vor Beginn seiner Ausreise am 3. Januar 2014 respektive den ganzen Monat Dezember 2013 versteckt gehalten (vgl. act. A16/16 S. 4 und S. 12), nicht in Einklang bringen. Denn hätte er den Brief erst Ende Dezember 2013 erhalten und seine Ausreise aus Eritrea am 3. Januar 2014 begonnen, wäre er nach Erhalt des Briefes lediglich noch drei Tage

D-2125/2017 zu Hause verblieben und hätte sich daher nur ganz kurze Zeit – und nicht wie von ihm an verschiedenen Stellen dargelegt – einen Monat lang in der näheren Umgebung versteckt. Den Beginn seiner Ausreise benennt er demgegenüber denn auch fast durchwegs mit dem 3. Januar 2014 (vgl. act. A16/16 S. 5 und S. 12). Hätte er sich somit einen Monat lang vor Beginn seiner Ausreise vom 3. Januar 2014 im Versteckten aufgehalten, hätte er den Brief bereits anfangs Dezember 2013 und nicht erst Ende jenes Monates erhalten. Es besteht damit ein wesentlicher Widerspruch zum Zeitpunkt des Erhalts des angeblich behördlichen Schreibens. Diesen Widerspruch vermag der Beschwerdeführer auch auf späteren Vorhalt des SEM, er habe zuvor dargelegt, den Brief Ende Dezember 2013 erhalten zu haben, nicht aufzulösen. Denn mit seiner Erklärung: “Nein, vielleicht konnte ich das nicht richtig artikulieren. Damit meinte ich, dass man den ganzen Monat lang zu mir hin und her gekommen ist (vgl. act. A16/16 S. 10), wird ebenfalls kein konkreter Zeitpunkt hinsichtlich des Erhalts des Schreibens von ihm benannt. Dass er jeweils zwar den gleichen Ausreisezeitpunkt zu benennen vermag, hingegen nicht den näheren Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens, welches massgebend für seine Ausreise war, erscheint nicht nachvollziehbar. Um ein offensichtliches, einmaliges Versehen, wie auf Beschwerdeebene dargelegt, kann es sich nicht handeln. 7.2.4 Hätte es sich bei erwähntem Brief tatsächlich um ein behördliches Schreiben gehandelt, welches in Zusammenhang mit der vorgesehenen Versetzung des Beschwerdeführers in den Militär- respektive Nationaldienst gestanden hätte, so leuchtet – wie schon vom SEM festgehalten – nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer erst fast (…) nach seiner Rückkehr aus D._______ von dieser Versetzung in Kenntnis gesetzt wurde. Auch wenn eine gewisse Wartefrist vor der weitergehenden ([…]) nach dem Abschluss in D._______ durchaus üblich erscheint, ist es demgegenüber doch ungewöhnlich, dass jemand fast (…) zu Hause auf einen solchen Bescheid warten muss. Der Beschwerdeführer sagte in diesem Zusammenhang insbesondere auch aus, seine ehemaligen (…) seien, nachdem sie Ende Juli nach Hause zurückgekehrt seien, etwa zwei bis drei Monate später (somit im […]) aufgerufen respektive aufgefordert worden, an die (…) zu gehen, jene mit den schlechten respektive ungenügenden Noten seien kurz darauf über ihre Versetzung orientiert worden (vgl. act. A16/16 S. 10). Damit leuchtet aber – wie vom SEM zutreffend gefolgert – nicht ein, weshalb nicht auch er bereits in jenem Zeitpunkt eine entsprechende Aufforderung erhalten haben sollte. Seine Erklärung gegenüber dem SEM während der einlässlichen Anhörung, er glaube, man habe un-

D-2125/2017 bedingt gewollt, dass er eine Waffe trage, denn es habe damals eine militärische Übung gegeben (vgl. act. A16/16 S. 10), erscheint nicht stichhaltig. Denn angesichts der Tatsache, dass er über (…) mehr verfügt und der (…) eingeschränkt ist, dürften für ihn Schiessübungen mit einer Waffe wohl kaum in Frage kommen. Seinen Angaben zufolge hat er in D._______ denn auch nie eine Waffe getragen (vgl. act. A16/16 S. 9), was aufgrund erwähnter (…) Beeinträchtigung nicht erstaunt. Insofern erscheint die Annahme des SEM in der Vernehmlassung, dass der Beschwerdeführer auch von einer Freistellung profitiert haben könnte, nicht ungerechtfertigt. 7.2.5 Ohnehin scheint aber nicht klar, aus welchem Grund der Vater den Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben zur Verwaltung hätte bringen sollen. Der Beschwerdeführer erklärt dazu, man seinem Vater den Grund nicht mitgeteilt (vgl. act. A 16/16 S. 7). Dass es sich dabei tatsächlich um die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militär- oder Nationaldienst gehandelt hat, ist somit nicht erstellt, sondern wird durch den Beschwerdeführer bloss vermutet. Der Inhalt des Briefes erscheint aber auch deshalb fragwürdig, da man angeblich nicht etwa ihn (den Beschwerdeführer) darin aufforderte, auf der Verwaltung zu erscheinen, sondern seinem Vater die Order erteilte, den Sohn dorthin zu bringen. Da der Beschwerdeführer damals längst (…) war, erscheint ein solches Vorgehen nicht verständlich. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu zwar dahingehend, der Vater habe der Behörde erklärt, sein Sohn sei ein erwachsener Mann und dieser sei schon in D._______ gewesen. (vgl. act. A16/16 S. 4 und S. 7). Weshalb aber dann das Schreiben – wie in der Beschwerde erklärt wird – an den Beschwerdeführer und nicht an den Vater adressiert gewesen sein soll, leuchtet nicht ein. 7.2.6 Der Beschwerdeführer sagte im Weiteren aus, die Soldaten hätten ihn gesucht, nachdem er sich nicht zusammen mit seinem Vater bei der Verwaltung gemeldet habe. Gleich am nächsten Morgen hätten sie seinen Vater zu seinem Verbleib gefragt. Mehrmals seien Soldaten bei seinen Eltern zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt (vgl. act. A16/16 S. 7 und S. 13). Wenn der Vater angeblich die Aufgabe gehabt hätte, den Beschwerdeführer auf die Verwaltung zu bringen, dieser Aufforderung jedoch zunächst nicht gefolgt ist und auch danach nicht preisgab, wo sich der Sohn aufgehalten hat, so erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Verhalten für den Vater ohne Konsequenzen geblieben ist. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, so wären sie anders vorgegangen. Da sich der Beschwerdeführer während seiner angeblichen Zeit im „Versteck“ auch auf den Feldern der Eltern befand und

D-2125/2017 dort arbeitete (vgl. act. A16/16 S. 7), wäre es für die Behörden zudem möglich gewesen, ihn dort aufzuspüren. Ausserdem gab er in dieser Hinsicht auch an, einen Monat sei er hin und her gegangen und die Leute, die zu ihm gekommen seien, seien auch Soldaten gewesen (vgl. act. A16/16 S. 10). Auch vor diesem Hintergrund erscheint ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer unwahrscheinlich. 7.2.7 Unverständlich ist auch, dass der Beschwerdeführer das besagte und an ihn adressierte Schreiben bis dato nicht zu den Akten gereicht hat. Dies hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von Art. 8 AsylG oblegen. Er vermag den Brief zwar auf Beschwerdeebene zu beschreiben, indem er auf dessen A5-/A6-Format sowie darauf hinweist, es sei handschriftlich verfasst und mit einem Stempel versehen gewesen. Er erklärt demgegenüber aber nicht, weshalb er dieses Beweismittel weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene einreichte. 7.2.8 Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie vom SEM erwähnt – den Ausgangspunkt seiner Ausreise aus Eritrea tatsächlich unterschiedlich angibt. Einmal nennt er C._______ an anderer Stelle aber auch die Einöde respektive M._______ als Ort des Reisebeginns (vgl. act. A 5/11 S. 5, act. A16/6 S. 5 und S. 12). C._______ ist nach Kenntnis des Gerichts von einigen Nachbardörfern umgeben. Es liegt zwischen L._______ und N._______, wobei erst nach letzterer Ortschaft an sich die vom Beschwerdeführe beschriebene Einöde (vgl. act. A16/16 S. 12) folgt. In Zusammenhang mit seiner Ausreise ist im Weiteren zu bemerken, dass er einmal darlegte, er habe den Eltern nichts von seiner Absicht auszureisen, erzählt. Eine Angabe, die sich nicht mit dem Vorbringen, die Eltern hätten ihm die Reise ins Ausland finanzierte vereinbaren lässt (vgl. act. A16/16 S. 12 und S. 13). 7.3 Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint daher nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2013 einen Brief erhalten, aufgrund dessen sein Vater ihn den (Militär-)Behörden hätte vorstellen müssen. Es kann nicht von einem Aufgebot einer (Militär-)Behörde zwecks Einberufung in den Militär- oder Nationaldienst gesprochen werden. Aufgrund seiner (…) Beeinträchtigung erscheint nicht unwahrscheinlich, dass er nach der Absolvierung seines Abschlusses in D._______ keinen Militärdienst leisten musste. Ob er daher – wie vom SEM im Weiteren angenommen – endgültig auch vom Nationaldienst befreit gewesen war, kann dahingestellt bleiben. Denn die blosse Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer (dennoch) in den eritreischen Nationaldienst eingezogen wird, ist asylrechtlich nicht relevant,

D-2125/2017 da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motiven erfolgt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7; Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). 7.4 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea anbelangt, kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden. Darin kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des Beschwerdeführers indessen nicht vor. 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-2125/2017 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.1.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 10.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Auch hat es untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die

D-2125/2017 Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat dabei festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, erachtet das Gericht jedoch nicht als Ausübung quasieigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat. Auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, ist zudem nicht von jenem dauerhaften Zustand auszugehen, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insb. 6.1.4). Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar ist und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden muss, stellt der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser – wie in der Beschwerde ebenso festgestellt wird – grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren ist. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus.

D-2125/2017 Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insb. 6.1.5). Auch die Frage danach, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte, ist zu verneinen. Denn auch in diesem Zusammenhang geht das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insb. 6.1.6 und E. 6.1.8). Ein generelles und ernsthaftes Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes sowie – wie in der Beschwerde moniert – eine Verletzung von Art. 3 EMRK sind folglich nicht anzunehmen. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demnach nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG. 10.2 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

D-2125/2017 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Das SEM hielt in der angefochtenen zutreffend fest, dass mit Bezug auf Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Dies entspricht – entgegen der dahingehenden Annahme in der Beschwerde – nicht nur der Praxis des SEM sondern auch der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2). Im Weiteren ist zu erwähnen, dass sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in Eritrea in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind allerdings begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. erwähntes Referenzurteil E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2). Besondere Umstände, die einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea unzumutbar erscheinen lassen würden, sind vorlie-

D-2125/2017 gend vom SEM zu Recht und mit zureichender Begründung verneint worden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, erwachsenen Mann, der in Eritrea über Familienangehörige verfügt. Aufgrund seines fehlenden (…) ist er zwar (…) beeinträchtigt. Er war aber in der Lage, in D._______ an Arbeitseinsätzen teilzunehmen und hat auf den Feldern der Eltern in der (…) gearbeitet. Er hat ferner fast (…) Jahre im Sudan gewohnt und er ist auch dort eine Arbeit nachgegangen (vgl. act. A16/16 S. 4 f., S. 7 und S. 9 f). In Eritrea befinden sich gemäss seinen Angaben seine Eltern, (…) Schwestern, ein Bruder sowie verschiedene Onkeln und Tanten (vgl. act. A5/6 S. 4, act. A16/16 S. 3 ff.). Seine Eltern besitzen nebst den Feldern, einige Tiere. Auch waren sie in der Lage, seine Ausreise in der Höhe von US-Dollar (…) zu finanzieren (vgl. act. A16/16 S. 13). Es ist demnach – übereinstimmend mit dem SEM – von einem genügenden und tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers auszugehen, das ihn bei Bedarf weiterhin unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine anderen persönlichen Umstände geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnten. 10.4 Derzeit ist zwar die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2125/2017 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 13. April 2017 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13. Dem rubrizierten Rechtsvertreter ist in seiner Eigenschaft als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 1. Mai 2017 eine Honorarabrechnung eingereicht. Der darin aufgeführte Stundenaufwand von sieben Stunden erweist sich als angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz für die amtliche Verbeiständung von Fr. 150.– bewegt sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Rahmen (vgl. Zwischenverfügung vom 13. April 2017). Auch die Auslagen von Fr. 65.– sind als angemessen zu erachten. Das amtliche Honorar ist daher auf Grund der Akten auf insgesamt Fr. 1115.– (inkl. Auslagen Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2125/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1115.– ausgerichtet. 4. . Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

D-2125/2017 — Bundesverwaltungsgericht 24.09.2018 D-2125/2017 — Swissrulings