Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2124/2017
Urteil v o m 1 6 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).
D-2124/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2014 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 23. Oktober 2014 zu seinen Personalien sowie zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 24. November 2014 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er tibetischer Ethnie sei und vor seiner Flucht in die Schweiz in Tibet gelebt habe. Nachdem herausgekommen sei, dass er verbotene pro-tibetische Gegenstände transportiert habe, sei er aus Angst vor einer Verhaftung geflohen. C. Mit Verfügung vom 27. November 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7483/2014 vom 26. Oktober 2015 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 20. Oktober 2016 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview betreffend seine Sozialisation in Tibet geführt. Der gestützt auf dieses Gespräch erstellte LINGUA-Bericht vom 6. Februar 2017 kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert wurde. F. Am 27. Februar 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt. Anlässlich des rechtlichen Gehörs reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht ein.
D-2124/2017 G. Mit Verfügung vom 17. März 2017 (Eröffnung am 21. März 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31). Der Beschwerde lag eine Stellungnahme einer Psychologin vom (…) zur Verfügung des SEM bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Haushaltsregisters ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-2124/2017 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-2124/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie sei. Er habe im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ (Volksrepublik China) gelebt. Er habe China im Jahre 2014 illegal verlassen und sei nach einem sechs- bis siebenmonatigen Aufenthalt in Nepal in die Schweiz gereist. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der Papierlosigkeit und der Aussagen im Rahmen der Anhörung grosse Zweifel an der angeblichen Herkunft, der Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aufgekommen seien, weshalb eine Herkunfts- und Sprachanalyse durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und nicht im Kreis D._______, Gebiet E._______, sozialisiert worden sei. Er habe zwar zu verschiedenen Themenfeldern korrekte Angaben machen können, indem er die Namen und die Lage einiger Orte, eines Klosters und eines Flusses seiner Heimatregion habe nennen können. Auch zur Schule und zum Familienbüchlein habe er sich teilweise zutreffend geäussert. Gemäss Experte könnte solches Wissen in Tibet, aber auch durch blosses Lernen erworben worden sein. Die Lücken und Unstimmigkeiten in den Angaben seien im Vergleich dazu aber gewichtiger. So habe er weder andere Gemeinden im Kreis D._______ noch Nachbarkreise nennen können. Die dafür abgegebene Erklärung, er wisse als Nomade von solchen Dingen nichts, überzeuge nicht. Obschon er angegeben habe, seine Familie habe (…) angebaut, seien seine Angaben zur (…)ernte falsch ausgefallen. Schliesslich habe er ausgesagt, keine Identitätskarte besessen zu haben, weil er noch nicht 18-jährig gewesen sei. Dies ergebe keinen Sinn, da er bei seiner Ausreise beinahe (…)-jährig gewesen sei. Auf Vorhalt habe er
D-2124/2017 lediglich erwidert, er könne sich nicht erinnern, was er früher gesagt habe. Diese Verwirrung sei so seltsam, dass sie sich eigentlich nur damit erklären lasse, dass die Biografie konstruiert sei. Dafür spreche ferner die Tatsache, dass er weder wisse, ob in der angeblichen Heimatregion Schulgeld bezahlt werde, noch ihm bekannt sei, ob die Schüler Schuluniformen tragen würden. Auch wenn er angegeben habe, selbst nie zur Schule gegangen zu sein, müsste er solche Dinge in Gesprächen und aus Beobachtungen des Alltags mitbekommen haben. Die Analyse des Sprachgebrauchs habe ergeben, dass er nicht den in seinem Heimatdorf üblichen Dialekt spreche, sondern die Wörter vornehmlich im Dialekt der exiltibetischen Koine respektive im F._______-Dialekt ausspreche. Auf der Ebene der Morphologie (Bildung einzelner Wörter) entspreche sein Dialekt fast ausschliesslich dem Dialekt der exiltibetischen Koine respektive dem F._______-Dialekt. Ferner benutze er hauptsächlich Wörter, die von der exiltibetischen Gemeinschaft oder von Personen in F._______, nicht aber im Dialekt seiner Heimatregion, gebraucht würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er dazu ausgeführt, er habe mit seinen Eltern genau diese Sprache gesprochen und kenne keine andere Sprache. Dies verdeutliche nochmals, dass er eben genau nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Letztlich habe der Experte festgestellt, dass er kein Chinesisch spreche. Grundkenntnisse des Chinesischen seien von einer Person seines Alters mit entsprechendem sozio-kulturellem Hintergrund jedoch zu erwarten. Die angebliche Telefonnummer des Bruders vermöge die Herkunft nicht zu belegen, da diese irgendjemandem gehören könne und es nicht Aufgabe des SEM sei, sich telefonisch bei Unbekannten über die Personalien zu erkundigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso nicht er, sondern eine befreundete Person in Nepal diese Nummer hätte aufschreiben sollen. Den möglichen Konzentrationsschwierigkeiten, welche im Schreiben des Zentrums für Psychotraumatologie erwähnt würden, sei während der Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen worden, indem in kurzen Abständen Befragungspausen gemacht worden seien. Es seien gezielt nur die wesentlichen Punkte zur Kenntnis gebracht worden und es sei der Hinweis ergangen, dass er jederzeit um Pausen bitten oder bei Unklarheiten nachfragen könne. Von letzterer Möglichkeit habe er denn auch Gebrauch gemacht. Als Erklärung für die Wissenslücken tauge das ärztliche Schreiben nicht. Im Rahmen der LINGUA-Analyse seien derart grundlegende Kenntnisse geprüft worden, welche er unter jeglichen Bedingungen müsste abrufen können. Besonders frappant seien zudem die linguisti-
D-2124/2017 schen Hinweise auf die exiltibetische Herkunft. Sprachliche Veränderungen im vorliegenden Ausmass würden sich unter keinen Umständen mit der psychischen Verfassung erklären lassen. Weiter enthalte die Darstellung der illegalen Ausreise Ungereimtheiten. So habe er geltend gemacht, mit dem Auto des Bruders zu einem gewissen G._______ nach D._______ gefahren zu sein. Dort hätten sie das Auto von G._______ genommen, mit welchem sie bis vor H._______ gefahren seien. Der Bruder sei dann mit dem Auto von G._______ wieder nach Hause gefahren. Dafür gebe es keine logische Erklärung, was auch seine Antworten auf entsprechende Fragen zeige. Zudem mache er widersprüchliche Angaben dazu, wie oft er in D._______ gewesen sei. Zum Schluss sei auch nicht glaubhaft, dass er keine einzige Station seiner Reise von Nepal in die Schweiz nennen könne und weder über die Fluggesellschaft noch über die Flugdauer Auskunft geben könne. Schliesslich seien seine Ausführungen zu den Fluchtgründen unglaubhaft. Zusammenfassend seien die angebliche Herkunft aus der Region Tibet und somit auch die illegale Ausreise nicht glaubhaft. Gemäss geltender Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche über ihre Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, davon ausgegangen werden, sie würden in einem Drittland über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung verfügen, wodurch keine Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM stütze sich hauptsächlich auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse. Die zutreffende Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich des Preises einer Getränkedose sei in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht gewürdigt worden. Das SEM halte weiter fest, solches Wissen könnte man erlernen, was eine reine Behauptung darstelle, welche vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-7483/2014 als nicht überzeugende pauschale Unterstellung bezeichnet worden sei. Das SEM spreche von erheblichen Wissenslücken, stütze sich aber auf wenige Punkte, welche alle erklärbar seien. So habe er keine Nachbarkreise nennen können, da er als Nomade nicht zur Schule gegangen sei und sich deshalb nicht für die politische Einteilung der Heimatregion interessiert habe. Er und seine gleichaltrigen Kollegen hätten andere Themen, welche sie beschäftigt hätten. Dieser Einwand habe das SEM als nicht überzeugend tituliert. Er finde aber, dass sich viele (…)-Jährige nicht sonderlich für politische Strukturen
D-2124/2017 interessieren würden. Wichtig seien lediglich die Ortschaften in der Umgebung, und die habe er alle gekannt. Es werde ihm ferner vorgeworfen, falsche Angaben zur Rapsernte gemacht zu haben. Hier liege ein Irrtum vor. Er sei lediglich nach der Anpflanzung gefragt worden und er habe diese sowie die Ernte beschrieben. Die Verarbeitung habe er nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei. Er verstehe nicht, was an seiner Beschreibung der Anpflanzung falsch sein solle und dies sei ihm auch nicht erläutert worden. Das SEM erwäge, seine Angabe, wonach er noch nicht 18-jährig gewesen sei, als er ausgereist sei, weshalb er keine Identitätskarte besitze, mache keinen Sinn. Richtig sei, dass erwähnt habe, wegen seines jungen Alters gar keine Identitätskarte besessen zu haben. In Tibet ziehe man nicht gleich am 18. Geburtstag los und lasse sich eine Karte ausstellen. In seiner Familie sei nach dem Tode des Vaters der ältere Bruder das Oberhaupt gewesen und habe sich um die administrativen Belange der Familie gekümmert. Die Wissenslücken hinsichtlich der Schule würden sich damit erklären lassen, dass er nach dem Tod des Vaters im Haushalt geholfen habe und nicht zur Schule gegangen sei. Gewisse Informationen zur Schule habe er jedoch zutreffend angeben können. Für ihn als Nomade seien Belange der Schule nicht relevant gewesen. Er habe mit dem Experten in derselben Sprache gesprochen, wie er auch mit seiner Mutter gesprochen habe. Als Nomade sei er nur bei seiner Mutter aufgewachsen, da sein Vater früh verstorben sei. Deshalb habe er den Dialekt der Mutter erlernt. Diese stamme aus D._______. Dieser Ort liege an einer wichtigen Strasse zwischen F._______ und Nepal, weshalb es dort viele Leute gebe, welche den F._______-Dialekt sprechen würden, weshalb auch seine Mutter diesen Dialekt spreche. Eine solche Durchmischung von Dialekten sei nicht unüblich und komme etwa auch in der Schweiz vor. Er verstehe nicht genau, was er alles falsch gesagt haben solle. Als er sich anlässlich des rechtlichen Gehörs danach erkundigt habe, habe das SEM nur das Beispiel „Waise“ genannt. Diesen Ausdruck habe er jedoch verstanden und dem Experten auch auf entsprechende Frage geantwortet. Anschliessend sei er noch gefragt worden, wie man SMS „schicken“ auf Deutsch sage, was nichts mit den Tibetischkenntnissen zu tun habe. Er wisse nicht, wann er mit dem Experten über SMS gesprochen
D-2124/2017 habe. Das Telefoninterview habe drei Jahre nach seiner Flucht stattgefunden. In der Zwischenzeit habe sich sein Dialekt angepasst. Im Werdegang der sachverständigen Person werde hinsichtlich der analysierten Regionen „VR China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet, Amdotibet“ angegeben. Es sei fraglich, ob eine Person hinsichtlich eines so grossen Gebiets über die Gegebenheiten und die Spracheigenheit informiert sein solle. Das SEM halte die Reise mit dem Auto für unlogisch. Er sei mit seinem Bruder zu G._______ gefahren, da dieser als Händler in der Gegend arbeite und es deshalb nicht auffalle, wenn er zur Grenzregion fahre. Ab D._______ hätten sie daher dessen Auto genommen, um nicht aufzufallen. An der Grenze sei er mit G._______ zusammen ausgestiegen und G._______ habe ihn über die Grenze gebracht, während sein Bruder mit dem Auto von G._______ nach D._______ gefahren sei. Er verstehe nicht, was daran unglaubhaft sein solle. Vielmehr sei es im Gegenteil sehr verständlich, dass er zusammen mit einer Person gereist sei, welche als Händler im Grenzgebiet nicht auffalle und über Ortskenntnisse verfüge. Das medizinische Attest bestätige, dass er regelmässig Konzentrationsschwierigkeiten habe, weshalb es durchaus sein könne, dass er einmal etwas nicht so genau beschreibe. Seine Aussagen seien vor diesem Hintergrund zu würdigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. Das SEM habe bereits einmal das rechtliche Gehör hinsichtlich der Herkunftsabklärung verletzt, was zu einer Kassation geführt habe. Auch hinsichtlich der LINGUA-Analyse sei ihm nur der grundsätzliche Inhalt dargelegt worden. Seine Frage nach den angeblich nicht verstandenen Wörtern sei vom SEM nicht umfänglich beantwortet worden. Oft sei ihm nur gesagt worden, was er falsch gesagt habe, ohne ihm die richtigen Antworten zu nennen. Er wisse nicht, welche Teile der Sprache der Experte bemängelt habe, und könne diesen Vorwurf daher nicht entkräften. Ferner habe das SEM einige Passagen aus dem kassierten Entscheid vollständig in den neuen Entscheid übernommen, ohne die nötigen Anpassungen vorzunehmen. 5.4 Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Haushaltsregisters ein. Er führte dazu aus, dass er sich regelmässig darum bemüht habe, mit G._______ in Kontakt zu treten, welcher
D-2124/2017 ihm versprochen habe, ihm zu helfen, sollte er Probleme haben. Allerdings habe G._______ seine Anrufe während mehrerer Monate nicht entgegengenommen. Es sei ihm nun gelungen, G._______ in Nepal zu erreichen. Dieser habe einen Händler kontaktiert, welcher auf seinem Weg von Nepal nach F._______ am Wohnort der Mutter vorbeikomme. Dort habe er Kopien des Haushaltsregisters angefertigt und diese von F._______ in die Schweiz geschickt, da es zu gefährlich gewesen wäre, diese vom Wohnort der Mutter zu verschicken. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, das SEM habe ihm zum LINGUA-Bericht nur ungenügende Möglichkeit zur Äusserung gegeben und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in einen LINGUA-Bericht aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. EMARK 2004 Nr. 24 E. 7b S. 183). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich der Beschwerdeführer unzutreffend geäussert hat, anlässlich der Anhörung in genügender Weise offengelegt wurden, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. 6.2 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
D-2124/2017 6.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann hauptsächlich auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden, wonach er sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei. Eine solche LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. So wurde insbesondere auch der angebliche biografische Hintergrund des Beschwerdeführers (Nomade ohne Schulbildung sowie die Aufenthalte in Nepal und der Schweiz) in die Beurteilung einbezogen. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Objektive Anhaltspunkte für die Begründetheit des Einwands auf Beschwerdeebene, wonach der Experte kaum fundierte Kenntnisse über so grosse Regionen besitzen könne, finden sich im LINGUA-Bericht keine. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde wurden in der Analyse und in der angefochtenen Verfügung auch die Elemente gewürdigt, welche für eine Sozialisation in Tibet sprechen. Gemäss Analyse weise der Beschwerdeführer jedoch Wissenslücken auf, welche sich auch vor dem Hintergrund, dass er ein Nomade ohne Schulbildung sei, kaum erklären lassen würden. Die Sprache des Beschwerdeführers weise auf allen Ebenen keine Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt auf, was auch unter Berücksichtigung der Aufenthalte im Exil und einer Akkommodation an die Sprechweise der interviewenden Person unerwartet sei. Das Argument auf Beschwerdeebene, diese Übereinstimmung mit dem F._______-Dialekt gehe auf den von der Mutter gesprochenen Dialekt zurück, welcher stark
D-2124/2017 vom F._______-Dialekt beeinflusst sei, überzeugt nicht. Schliesslich vermögen auch die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und die möglichen Konzentrationsstörungen die Ergebnisse der LINGUA-Analyse nicht zu relativieren, zumal insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Leiden die mit dem F._______-Dialekt respektive mit der exiltibetischen Koine übereinstimmende Sprechweise erklären könnten. 6.4 Die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft wird ferner durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe, der Schilderung der Flucht sowie der Reise von Nepal in die Schweiz bekräftigt (vgl. dazu bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7483/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.1 f.). 6.5 Die am 19. Juni 2017 eingereichte Kopie eines Haushaltsregisters (Hukou) ist zu wenig gewichtig, um die Elemente, welche gegen eine Sozialisation in Tibet sprechen, aufzuwiegen. Zum einen kommt einer Kopie aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur ein geringer Beweiswert zu. Zum andern lässt das Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beibringung von Identitätsdokumenten gewisse Zweifel an der Authentizität des Dokuments aufkommen. So begründete er das Fehlen einer Identitätskarte anfangs damit, dass er noch nicht 18-jährig gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Ausreise gemäss eigenen Angaben fast (…)-jährig gewesen sei, erwiderte er, er könne sich nicht mehr daran erinnern, was er gesagt habe (vgl. act. A47 F21 bis F25). In der Beschwerde fügte er an, dass sich sein Bruder um die administrativen Belange gekümmert habe. Diese Anpassung der jeweiligen Begründung lässt Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Bereits in der BzP wurde er darauf hingewiesen, er solle seinen Bruder, dessen Nummer er angeblich besitze, anrufen und ihn nach Kopien des Hukou fragen (vgl. act. A5 S.6). In der Anhörung fügte er darauf angesprochen an, er habe seine Familie nicht anrufen können, da er kein Geld habe und nicht wisse, wie er seine Familie anrufen könne (vgl. act. A15 F11), und bestritt anschliessend, dass er in der BzP zur Einreichung der Kopien aufgefordert worden sei (vgl. ebd. F14). In der Beschwerde im Verfahren D-7483/2014 machte er zu den fehlenden Identitätsdokumenten dann geltend, dass seine Familie zwar ein Hukou besitze, er die Familie aber nicht kontaktieren könne, da dies gefährlich sei (vgl. A22). Gemäss Eingabe vom 19. Juni 2017 sei es ihm schliesslich gelungen, G._______, welcher ihm bei der Ausreise geholfen und ihm damals versprochen habe, ihn bei Bedarf zu unterstützen, telefonisch zu erreichen. Dieser habe ihm die Kopien zukommen lassen. Auch
D-2124/2017 dieses Verhalten ist durch eine Anpassung der jeweiligen Begründung geprägt. Nur am Rande kann inhaltlich darauf hingewiesen werden, dass das Registrierungsdatum des Hukou der (…) 2015 ist. Es handelt sich somit um ein Dokument, welches nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstellt worden ist, weshalb es sich nicht um das Hukou handeln kann, welches der Beschwerdeführer bereits in der BzP vom 23. Oktober 2014 erwähnte. 6.6 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.2 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D-2124/2017 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2124/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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