Abtei lung IV D-2123/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2123/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Roma aus B._______ (Provinz C._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2009 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 4. Januar 2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im D._______ um Asyl nachsuchte. Am 13. Januar 2009 wurde er dort summarisch befragt. Am 10. Februar 2009 folgte eine direkte Anhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er als Roma keine Rechte besitze und von den Behörden, Mitbürgern und Ärzten schlecht behandelt worden sei. So habe er als (...) für verschiedene Arbeitgeber gearbeitet, jedoch nicht immer den Lohn für seine Arbeit erhalten. Ferner sei er im Ausgang von Gästen bedrängt worden, ihre Getränke zu bezahlen. Wenn er sich geweigert habe, sei er von den Gästen verprügelt worden. Dies sei immer wieder geschehen, wobei es sich bei den Gästen um Nationalisten und Serben gehandelt habe. Auch habe ihn wiederholt ein E._______ vom Café auf den Posten gebracht und dort verprügelt, weil er dessen Getränke nicht habe bezahlen wollen. Eines Tages sei er von fünf oder sechs Personen aus F._______ verprügelt worden, weil er diesen Leuten kein Geld gegeben habe. Als Folge der Prügelei habe er seine Zähne verloren, worauf er sich sofort zur Polizei begeben und dort Anzeige erstattet habe. Die Aggressoren hätten sich noch beim Busbahnhof aufgehalten und er habe diese der Polizei zeigen können. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Er sei ein weiteres Mal verprügelt und dabei am linken Unterarm verletzt worden. Es sei immer wieder zu Zusammenstössen mit Leuten aus F._______ gekommen, welche ihn verprügelt hätten. Vermutlich habe man diesen Leuten gesagt, dass er aus B._______ stamme und ein Zigeuner sei. In der letzten Zeit sei es schlimmer geworden und er habe als (...) keine Aufträge mehr erhalten. Einmal habe er sich nach einer Prügelei zum Arzt begeben müssen und habe diesem gesagt, dass er beabsichtige, gegen die Polizei eine Anzeige zu erheben. Der Arzt habe daraufhin die Ausstellung eines Dokumentes verweigert und ihm gesagt, dass er sich schon früher hätte erkundigen und erst dann mit dem Arztzeugnis Anzeige erstatten sollen. Ausserdem sei er gesundheitlich angeschlagen und leide an der Krankheit G._______. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. D-2123/2009 B. Mit Verfügung vom 10. März 2009 - eröffnet am 12. März 2009 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 31. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Da er die Protokolle der Befragungen noch nicht erhalten habe, werde er in der ersten Woche nach Ostern eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Auf die Begründung im Einzelnen sowie auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und die eingereichte Beschwerdeschrift mit Blick auf die in Art. 52 VwVG statuierten Formerfordernisse als rechtsgenüglich zu erachten sei, weshalb es ihm offenstehe, innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist (d.h. bis und mit 14. April 2009) eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. Das Gesuch um Ansetzung einer weitergehenden Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen und gleichzeitig wurde die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Eingabe vom 17. April 2009 reichte der Beschwerdeführer ein als D-2123/2009 "Beschwerdeergänzung" betiteltes Schreiben sowie diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). D-2123/2009 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, im Zuge des demokratischen Wandels habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. So sei am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Es handle sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Gemäss dem Minderheiten-Gesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings erreichten diese Benachteiligungen in der Regel keine asylrelevante Intensität. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Benachteiligungen nicht. Die im Sachverhalt dar- D-2123/2009 gelegten Vorfälle würden auch in Serbien strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände darstellen, die auf Anzeige hin belangt würden. Denkbar sei zwar, dass Behörden niederer Chargen trotz wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten. Es bestehe aber grundsätzlich die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Vor diesem Hintergrund müsse sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass er diverse strafrechtlich relevante Übergriffe seitens Drittpersonen nicht zur Anzeige gebracht beziehungsweise sich wegen der Verfehlungen einzelner Polizisten nicht an eine höhere Instanz gewendet habe. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer vor elf oder zwölf Jahren letztmals eine Anzeige erstattet und habe gegen die Untätigkeit der Polizei nichts unternommen, obschon ihm - beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts - die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen wäre. Folglich vermöchten seine Vorbringen keine Asylrelevanz zu begründen, so dass ungeachtet verschiedener Unstimmigkeiten in seinen Aussagen die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen offengelassen werden könne. 3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene zunächst an seinen bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest und brachte ergänzend im Wesentlichen vor, man habe bei ihm vor (...) Jahren festgestellt, dass er an G._______ leide und ihn dementsprechend mit hochdosierten Medikamenten behandelt. In der Schweiz sei diese Diagnose jedoch in Frage gestellt worden, weshalb er wahrscheinlich über Jahre mit dem falschen Medikament behandelt worden sei. Zudem seien die Kosten für die Medikamente nie vom Sozialamt getragen worden, da die Ärzte kein Rezept für die Medikamente ausgestellt hätten. Sollte er jahrelang falsch behandelt worden sein, müsste von einer massiven Benachteiligung seiner Person ausgegangen werden. Da er erst hier erfahren habe, dass er wohl nicht unter G._______ leide, habe er auch nicht gegen die Ärzte in seiner Heimat vorgehen können. Der Übergriff sei jedoch so massiv, dass von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden müsse. Auch könne ein Prozess gegen die Ärzte den ihm zugefügten Schaden nicht wieder rückgängig machen. Dem Vorwurf, er habe sich nicht an eine höhere Institution gewendet, um sich gegen die Übergriffe seitens Dritter und der Polizei respektive D-2123/2009 wegen deren Untätigkeit zu wehren, sei entgegenzuhalten, dass er eine einfache Person ohne Schulbildung sei und alles in seiner Macht Stehende getan habe, um Recht zu bekommen. Da weder der von ihm aufgesuchte Arzt noch die Polizei etwas für ihn gemacht hätten, habe er schliesslich aufgegeben. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Lebenssituation für die Roma in Serbien bis zum heutigen Tag schlecht sei. Die Bemühungen des serbischen Staates, seine Minderheiten besser zu schützen - dies insbesondere auch, um sich der Europäischen Union (EU) anzunähern - seien aber meist leere schriftliche Bekenntnisse auf Papier. 3.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 10. März 2009 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich des vorinstanzlichen Einwandes, wonach er sich nicht an eine höhere Institution gewendet habe, um sich gegen die Übergriffe seitens Dritter und der Polizei respektive wegen deren Untätigkeit zu wehren, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, vor, er sei eine einfache Person ohne Schulbil dung und habe alles in seiner Macht Stehende getan, um Recht zu bekommen. Da weder der von ihm aufgesuchte Arzt noch die Polizei etwas für ihn gemacht hätten, habe er schliesslich aufgegeben. Diese Ansicht vermag vorliegend jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist es denkbar, dass die Behörden niederer Chargen trotz verschiedener Benachrichtigungen und wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die notwendigen Untersuchungsmassnahmen einleiten. Diesbezüglich wäre es dem Beschwerdeführer jedoch in der Tat unbenommen gewesen, sich an eine höhere Instanz zu wenden, um nötigenfalls auf dem Rechtsweg - zu seinem Recht zu gelangen. Der Beschwerdeführer führte denn auch aus, dass sein Vater bei der Passbeschaffung einen Anwalt beauftragt habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 13), weshalb ihm ein solches Vorgehen umso naheliegender hätte erscheinen müssen. Soweit der Beschwerdeführer anführt, im Falle einer jahrelangen D-2123/2009 Falschbehandlung durch serbische Ärzte müsse von einer massiven, asylrelevante Ausmasse annehmenden Benachteiligung ausgegangen werden, ist festzustellen, dass aufgrund einer allfälligen ärztlichen Fehldiagnose keineswegs auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, wurde diesem doch weder eine medizinische Behandlung verweigert noch sind aus den Akten irgendwelche Hinweise oder Belege ersichtlich, welche den Schluss zuliessen, dass er aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe mit Absicht falsch behandelt worden wäre. Zudem ist den vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten übereinstimmend zu entnehmen, dass eine eindeutige Diagnose hinsichtlich seiner Erkrankung nicht gestellt werden kann. Dem Bericht der (...) vom (...) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Verdacht einer (Nennung Diagnose) bestehe und sowohl die gegenwärtige Behandlung als auch die Kontrolluntersuchungen weiterer Abklärungen bedürften. Die vom Beschwerdeführer angeführte Vermutung einer jahrelangen Falschbehandlung lässt sich demnach aufgrund der im Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht erhärten. Überdies erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung beim BFM, er sei in den letzten sieben Jahren nicht mehr beim Arzt gewesen, sondern habe die von ihm benötigten Medikamente mittels einer vom Arzt erhaltenen Krankengeschichte bezogen. Es sei kein Bedarf da gewesen, zum Arzt zu gehen, zumal er jeweils gespürt habe, wann er gelegentlich eine höhere Dosis des Medikamentes habe einnehmen müssen. Mit den Medikamenten gehe es ihm gesundheitlich gut (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 16). Auch aufgrund dieser Aussagen lässt sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei möglicherweise von serbischen Ärzten jahrelang falsch behandelt worden, nicht stützen, zumal er sich diesbezüglich auch entgegenhalten lassen muss, dass er selber eine ärztliche Betreuung und regelmässige Kontrollen offensichtlich als unnötig erachtete. Schliesslich ist zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die all gemeine Lebenssituation für die Roma in Serbien bis zum heutigen Tag schlecht sei, was durch die eingereichten Unterlagen denn auch belegt werde, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3) zu verweisen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht in casu vollumfänglich anschliesst. D-2123/2009 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- D-2123/2009 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten D-2123/2009 Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1, mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die C._______, wo der Beschwerdeführer herkommt, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als de-facto- Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen. 5.4.2 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rund (...)-jährigen Mann, welcher bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Angehörigen gewohnt und von der (...) respektive seinem D-2123/2009 Einkommen als (...) sowie der (...) gelebt hat. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit (...) und (...) über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er weiterhin zu rückgreifen kann (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4 f.). Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von ei ner solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen: Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden (Nennung Diagnose) geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass er bereits in seinem Heimatstaat in ärztlicher Behandlung stand und Medikamente gegen G._______ (gemäss eigenen Angaben sei dies die vor (...) Jahren gestellte ärztliche Diagnose) einnahm (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 4; Protokoll direkte Anhörung, S. 7). Gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wird der Beschwerdeführer derzeit (...) behandelt. Es ist ihm demnach möglich und auch zumutbar, bei seiner Rückkehr wiederum medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise in diesem Zusammenhang bei einem Arzt vorstellig zu werden, um die vor (...) Jahren gestellte Diagnose überprüfen zu lassen, zumal er es in den letzten sieben Jahren vor seiner Ausreise offenbar als nicht nötig erachtete, zur Kontrolle seines Krankheitsbildes einen Arzt aufzusuchen (vgl. dazu auch E. 3.3 oben). Zudem kann der Beschwerdeführer nebst der Unterstützung seiner in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen auch auf die Hilfe sei- D-2123/2009 ner in der Schweiz lebenden (...) und (...) zählen, welche ihn und die übrigen in Serbien lebenden Familienangehörigen zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen können und dies denn auch schon getan hätten (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 5). Überdies stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. 5.4.3 Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie D-2123/2009 ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). In casu ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Weiter ergibt sich aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2123/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - H._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 15