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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2014 D-2119/2014

24 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,486 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2119/2014

Urteil v o m 2 4 . Juli 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren (…), Bangladesch, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (…).

D-2119/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Bengale sunnitischen Glaubens aus dem Distrikt Z._______ – reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2002 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Y._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der damaligen Befragung und der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, in seinem Heimatland seit dem Jahr 1997 Mitglied der Awami League (AL) gewesen zu sein. Im Jahr 2000 sei er zu Unrecht beschuldigt worden, eine Frau vergewaltigt zu haben. Die Vergewaltigung sei wohl von vier ihm bekannten Männern vorgeplant geworden. Einer dieser vier habe auch einmal einen Affen auf ihn gehetzt, wobei er Bisswunden erlitten habe. Er sei aber, nachdem er sich bei einem Bekannten versteckt gehalten habe, da diese Männer und Dorfbewohner ihn gesucht hätten, von einem dörflichen Gremium freigesprochen worden. Im Jahr 2001 sei eine Person bei einem Brand ums Leben gekommen. Er und andere Personen seien in diesem Zusammenhang wegen Brandstiftung und Mord angezeigt worden. Aus Angst habe er Bangladesch daraufhin verlassen. A.b Mit Verfügung vom 18. November 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 22. Dezember 2003 bei der der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, Beschwerde. A.d Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Februar 2004 ab. A.e Seit 1. August 2004 galt der Beschwerdeführer als verschwunden, da er sich nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hatte. B. Am 21. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl. Am 28. November 2013 (Eingang EVZ X._______) reichte er seine Asylgründe schriftlich und in Bengali zu den

D-2119/2014 Akten. Am 2. Dezember 2013 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 14. März 2014 eingehend angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zwischen den Jahren 2004 und 2006 in Italien gelebt und als Strassenverkäufer gearbeitet. Am 25. Dezember 2006 sei er nach Belgien gereist, habe dort von der Botschaft ein Laissez-Passer erhalten und sei zurück nach Bangladesch gekehrt, wo er einen (Laden) eröffnet habe. Am 26. September 2013 seien einige Mitglieder der AL zu ihm gekommen und hätten Geld von ihm verlangt. Da er nicht habe zahlen können, hätten sie ihn stark verprügelt, weshalb er sich einen Tag lang im Spital habe behandeln lassen müssen. Zudem hätten diese Mitglieder der AL auch die Leute verletzt, die ihm hätten helfen wollen, und ausserdem alle Waren seines Ladens mitgenommen. Am 2. Oktober 2013 seien Mitglieder der Taliban und der Bangladesh Islami Chhatra Shibir (nachfolgend Shibir) zu ihm gekommen und hätten von ihm verlangt, ihnen sein Haus als Unterkunft und zur Herstellung von Waffen zur Verfügung zu stellen, wofür er dann 50'000 Taka monatlich erhalten hätte. Zudem hätten sie Versprochen, für ihn Rache an der AL auszuüben. Er sei damit nicht einverstanden gewesen. Sie hätten ihm aber gedroht, seine ganze Familie und ihn umzubringen, wenn er nicht mitmachen würde. Die Taliban-Leute seien insgesamt drei Mal zu ihm gekommen. Er habe am 4. Oktober 2014 die Polizei, den Ortsvorsteher und verschiedene Behörden informiert. Als die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie wieder gedroht, ihn umzubringen. Zudem seien neben den Taliban und den Shibir auch die Jamaat-e-Islami und Jihadisten hinter ihm her. Er habe aus Angst Bangladesch am 5. Oktober 2014 via Indien per Schiff in Richtung Italien verlassen, von wo er via Frankreich in die Schweiz weitergereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein "Nationality Cerfitficate", eine Geburtsurkunde, eine "Trade and Professional Licence", eine Visitenkarte sowie vier bangladeschische Zeitungen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. März 2013 – anschliessend an die Anhörung mündlich eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.

D-2119/2014 D. Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 11. April 2014 ans BFM und forderte es auf, seine Vorbringen nochmals sorgfältig zu prüfen, da sich die Situation in Bangladesch nach wie vor nicht verbessert habe. Das BFM überwies am 16. April 2014 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) die Eingabe zur Behandlung als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Verfügung vom 23. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, das Bundesverwaltungsgericht erachte sich für die Entgegennahme der Sache als Beschwerde zuständig (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 9. Mai 2014 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder den Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 30. Mai 2014 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. J. Das BFM reichte am 11. Juni 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten,

D-2119/2014 wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-2119/2014 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten als offensichtlich unglaubhaft betrachtet werden, da sie nicht nachvollziehbar und substanzarm seien und nicht der allgemeinen Logik des Handelns entsprechen würden. Seine Ausführungen erweckten den Eindruck, dass er das Erzählte nicht selbst erlebt und die Vorbringen konstruiert habe. So sei es ihm trotz mehrmaligen Nachfragens und Erklärens nicht möglich gewesen, den ihn betreffenden, weniger als zwei Wochen dauernden Sachverhalt ausgehend vom 5. Oktober 2013 rückwärts zu erzählen. Dies spreche eindeutig für ein auswendig gelerntes Sachverhaltskonstrukt. Dies werde dadurch untermauert, dass er den Sachverhalt in der Anhörung fast eins zu eins zu der Befragung erzählt habe, obwohl ihm mehrmals die Möglichkeit gegeben worden sei, ausführlich zu schildern. Seine Vorbringen wiesen dementsprechend auch keine Realkennzeichen auf. Nicht nachvollziehbar sei, dass er keine Anzeige gegen die Angehörigen der AL gemacht habe, zumal diese seinen ganzen Laden ausgeräumt hätten. Insbesondere seien jedoch die Vorbringen in Bezug auf die Taliban nicht nachvollziehbar und nicht realitätsnah. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Taliban in dieser Region hätten niederlassen wollen und dafür seine Hilfe benötigt hätten. Dass er den Taliban gleich abgesagt habe, obwohl sie ihn mit dem Tode bedroht hätten, sei auch nicht nachvollziehbar. Dass seine Frau in seinem Dorf sowie seine Familienangehörigen immer noch in seinem Haus lebten, zeige, dass seine Vorbringen unglaubhaft sein müssten. Ebenso sei rein plakativ, dass die

D-2119/2014 Polizei Angst vor diesen Leuten habe. Vielmehr verhalte es sich so, dass die Polizei eine konkrete Möglichkeit erhalten hätte, die Taliban- Angehörigen festzunehmen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungen vermöchten nichts daran zu ändern, würden sich diese Artikel doch nicht auf den Beschwerdeführer beziehen, sondern seien lediglich allgemeiner Art. Im Weiteren sei trotz der eingereichten Dokumente seine Identität nicht rechtsgenüglich belegt worden. Keines der Dokumente weise beispielsweise ein Foto auf. Zudem habe er sich bezüglich seiner Familienangehörigen widersprochen. In der ersten Befragung vom 24. Dezember 2002 habe er ausgeführt, dass er drei Schwestern und zwei Brüder habe. Bei der Befragung vom 2. Dezember 2013 habe er gesagt, dass er nur einen Bruder und eine Schwester habe. Dass die anderen gestorben seien, habe er erst auf konkrete Nachfrage bei der Anhörung ausgeführt. Zudem habe er sich über seine berufliche Tätigkeit widersprochen, habe er doch gemäss der ersten Befragung von 1997 bis 2002 als Elektriker gearbeitet. Dagegen habe er gemäss der zweiten Befragung nie zuvor in Bangladesch gearbeitet. Hinzu komme, dass seine Reisewegschilderungen nicht glaubhaft seien. Fraglich bleibe, wie er so schnell seine Ausreise hätte organisieren können. Ebenfalls sei die angebliche Rückreise im Jahr 2006 nach Bangladesch nicht als gesichert anzusehen. Vor diesem Hintergrund sei seine Identität nach wie vor als zweifelhaft zu betrachten. Daran würden auch die eingereichten Originaldokumente nichts ändern, zumal solchen Dokumenten kein grosser Beweiswert zukomme, da diese leicht erwerbbar seien. Ebenso seien die Ausführungen, dass er wegen der Taliban-Angehörigen und auch noch wegen der Shibir, Jihadisten oder Jamaat-e-Islami in Gefahr sei, rein plakativ und pauschal. Rein plakativ sei auch, dass die Regierung mit diesen Gruppierungen zusammenarbeiten würde. Seine Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprächen, müsse dazu gesagt werden, dass es sich bei seinen Vorbringen um Übergriffe Dritter handle, die nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bangladesch komme seiner Schutzpflicht jedoch grundsätzlich nach. Daher hätte er sich an die Behörden wenden können. Seine Bemühungen müssten als nicht konkret genug betrachtet werden. So habe er einerseits den Vorfall, dass er von AL- Leuten geschlagen worden sei, nicht angezeigt. Weshalb er das nicht gemacht habe, habe er nicht schlüssig sagen können. Er habe vermie-

D-2119/2014 den, auf diese Frage zu antworten. Sodann habe er behauptet, dass er sich in Bezug auf die Taliban an die Polizei gewandt habe. Dies sei in keinster Weise nachvollziehbar. Sofern er dies tatsächlich so gemacht habe, habe er der Polizei die Möglichkeit genommen, ihrer Schutzpflicht nachzukommen, indem er schon am 5. Oktober 2014 ausgereist sei. Ferner mache er Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Bangladeschs hätte entziehen können, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Danach gefragt, habe er keine plausible Begründung geben können, weshalb es ihm nicht möglich sei, in einen anderen Teil des Landes zu ziehen. Seine Begründung sei rein plakativ und dürfte so nicht stimmen. Seine Ausführungen seien als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Bangladesch würde über die Medien gezeigt, wie die Jamaat-e- Islami und die Taliban Anhänger der AL töten würden. Er habe viele Beweismittel eingereicht und bitte um deren Berücksichtigung. Er müsse hier in der Schweiz warten, bis sich die Lage um die Parteien beruhigt habe. Diese Leute seien sehr aggressiv, würden auf sie einschlagen, Steine werfen und sogar auf sie schiessen. Gemäss der Auskunft vom 20. März 2014 seiner Verwandten, sei es zur Zeit in Bangladesch sehr unruhig. Er bitte um Verständnis und um Geduld. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber

D-2119/2014 überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 An dieser Stelle ist zunächst festzustellen, dass das Rückwärtserzählen der Asylvorbringen in neuster Zeit von der Vorinstanz vermehrt als Mittel der Glaubhaftigkeitsprüfung angewendet wird. Eine solche Methode scheint jedoch mit grossen Schwierigkeiten behaftet und sollte mit Sicherheit nicht als ausschlaggebendes Kriterium angesehen werden, sondern mit allen Aspekten, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, abgewogen werden. Insbesondere ist zu bedenken, dass sich das Rückwärtserzählen als hochkomplex erweist. So müssen Asylsuchende während der Stresssituation der Anhörung ihre Fluchtgeschichte, welche sich ohnehin oft als äusserst komplex darstellt, selbständig in kleine Einzelstücke einteilen, welche sie im Kopf zeitlich zu ordnen haben, und diese Einzelstücke dann wiederum chronologisch stimmig in umgekehrter Reihenfolge vorbringen. Es erscheint offensichtlich, dass dies in Anbetracht der kulturellen Unterschiede, der variierenden Schulbildungen, allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen und den jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten grosse Schwierigkeiten bereiten kann und viele schlicht nicht in der Lage sind eine solcherart geforderte Erzählweise vorzubringen, unabhängig davon, ob ihre Vorbringen der Wahrheit entsprechen oder nicht. Insofern sind an der Tauglichkeit einer solchen Befragungsmethode grosse Zweifel anzubringen Im vorliegenden Fall ist insbesondere auffällig, dass der Befrager, nachdem der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er Probleme kriege, wenn er seine Vorbringen rückwärts schildern müsse, antwortete: "Ich verlange von Ihnen, dass Sie mir nicht einmal zwei Wochen Ihres Lebens rückwärts erzählen, und zwar die zwei entscheidendsten Wochen Ihres Leben. Und Sie sind nicht imstande dazu? – Dann beginnen Sie also von Anfang an." (vgl. Akten BFM B13 F23). Es ist augenfällig, dass bereits zu diesem Zeitpunkt, nach wenigen Fragen und noch vor irgendeiner freien Schilderung der Asylvorbringen der Befrager explizit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers äussert, und dieser so bereits einen zusätzlichen Effort für die Bejahung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen leisten muss, was nicht das Ziel dieses Rückwärtserzählens sein kann.

D-2119/2014 5.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer aber dennoch genügend Gelegenheiten geboten, seine Asylvorbringen zu schildern. Auch unter Berücksichtigung der eben beschriebenen schwierigen Situation nach dem nicht gelungenen Rückwärtserzählen, müssen die Aussagen des Beschwerdeführers im Allgemeinen als unsubstanziiert und detailarm beschrieben werden. Es fällt zunächst auf, dass die freie Erzählung recht ausführlich ausfällt. Jedoch fallen dann seine Aussagen auf die Nachfragen des Befragers demgegenüber sehr kurz aus, was einen Bruch in der Erzählstruktur des Beschwerdeführers darstellt (vgl. B13 F23 im Vergleich mit F25 ff). Der Beschwerdeführer vermag die vorgebrachte Verfolgung verschiedener radikalislamischer Gruppen nie in einer Weise schildern, dass ein Gefühl von tatsächlich Erlebtem entsteht. Als die Hilfswerksvertreterin den Beschwerdeführer beispielsweise fragte, wie er denn erfahren habe, dass die Gruppierungen nach ihm gesucht hätten, antwortete der Beschwerdeführer in pauschaler Weise: "Sie haben mir gedroht." (vgl. B13 F93). Auch auf Nachfrage, wie sie denn gedroht hätten, ob persönlich oder per Telefon, antwortete er: "Erst sagten sie, ich solle mit ihnen zusammenarbeiten. Ich erklärte mich nicht bereit dazu." (vgl. B13 F94). So fehlen mitunter konkrete Angaben, wo, wann und wie der Beschwerdeführer zum ersten Mal in Kontakt gekommen ist und es bleibt unklar, wie sich die Zusammentreffen mit den Taliban oder den anderen Gruppierungen genau abgespielt haben sollen. Eine derartige Schilderung kann aber auch unter den gegebenen Umständen insbesondere nach mehrmaligem Nachfragen, unter anderem der Hilfswerksvertreterin, erwartet werden. Allgemein lassen die Beschreibungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine zentralen Asylvorbringen die Substanz und den Detailreichtum von glaubhaften Vorbringen vermissen. Die Aussagen bleiben kurz und erschöpfen sich in generellen Äusserungen (vgl. z.B. B13 F38). Der Beschwerdeführer kann durch seine Aussagen seine Asylvorbringen nicht plastisch und greifbar darstellen, womit kein Gefühl von tatsächlich Erlebten entsteht und gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. So erscheint dann auch das pauschale Vorbringen, er werde nicht nur von den Taliban, sondern auch von den Shibir, Jihadisten und den Jamaat-e-Islami verfolgt, in der geschilderten generellen und pauschalen Art und Weise als übertrieben und somit unglaubhaft. Ferner erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 zur Polizei gegangen ist und ohne ein Resultat, respektive einen allfälligen Beginn der Untersuchungen der Polizei abzuwarten, am 5. Oktober 2013 bereits das Land verlassen hätte, insbesondere in Hinblick darauf, dass die Taliban ihm dazwischen nochmals gedroht hätten, ihn umzubringen (vgl. B13 F60 ff). Dieser zeitliche Rahmen

D-2119/2014 erscheint zu eng. Zudem erstaunt, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Haus, welches die Taliban als Unterkunft und zur Waffenherstellung benutzen wollten, leben und der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend macht (vgl. B13 F74 ff). So wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Taliban das benötigte Haus nach der Flucht des Beschwerdeführers annektiert hätten. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. So gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, dass er nie persönlich in den Zeitungsartikeln erwähnt wird, womit durch diese Artikel keine persönliche asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden kann. Die übrigen eingereichten Beweismittel bezeugen Sachverhalte, welche weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt werden. 5.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Situation und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Daher ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AslyG glaubhaft machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

D-2119/2014 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrschein-

D-2119/2014 lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Bangladesch kann gemäss der aktuellen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 7.3.3 Auch sind den Akten keine individuellen Gründe zu entnehmen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer gelang die Reintegration in Bangladesch bereits im Jahr 2006. Dabei eröffnete er erfolgreich einen (Laden), womit er seinen Lebensunterhalt zu bestreiten vermochte. Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf über ein starkes soziales sowie familiäres Beziehungsnetz. Insbesondere lebt seine Frau im gleichen Dorf und seine Eltern wohnen nach wie vor in seinem Haus, wodurch er auch bereits über eine gesicherte Unterkunft verfügen dürfte.

D-2119/2014 Ferner sind den Akten keine gesundheitlichen Probleme zu entnehmen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er in Bangladesch nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. Juni 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2119/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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