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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 D-2110/2026

9 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,566 mots·~13 min·11

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2110/2026

Urteil v o m 9 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. März 2026.

D-2110/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 13. Juni 2026 in Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dort am 16. Juni 2025 sowie am 21. Oktober 2025 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Am 6. August 2025 wurde ihm in Griechenland Schutz gewährt. A.b Am 11. Februar 2026 führte das SEM ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch und befragte den Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Europa sowie zu seiner Gesundheit. A.c Gestützt auf das im Eurodac verzeichnete Asylgesuch ersuchte das SEM gleichentags die deutschen Behörden um die Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Am 13. Februar 2026 lehnten die deutschen Behörden das Ersuchen mit Verweis auf den dem Beschwerdeführer von Griechenland gewährten Schutzstatus ab. A.d Basierend auf das im Eurodac verzeichnete Asylgesuch sowie die Ablehnung aus Deutschland ersuchte das SEM am 16. Februar 2026 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 19. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2025 als Flüchtling anerkannt wurde und über eine bis 5. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. A.e Am 9. März 2026 reichte der Beschwerdeführer dem SEM medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand ein.

D-2110/2026 A.f Ebenfalls am 9. März 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des Gesprächs um Rückführung in einen sicheren Drittstaat das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland.

Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei nach der Schutzgewährung in Griechenland aus dem Camp geworfen worden und ohne Obdach gewesen. Daher sei er in die Hauptstadt gegangen, aber habe keinerlei Unterstützung durch die Behörden oder gemeinnützige Organisationen erhalten respektive aufgrund fehlender Sprachkenntnisse in Griechisch oder Englisch nicht verstehen können. Er habe weder eine Unterkunft noch Essen gehabt. Eine bezahlte Arbeit habe er nicht gefunden. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er habe sein Heimatland wegen persönlicher Probleme verlassen. Er sei (…) verletzt worden und habe (…)Verletzungen, Splitter (Bereich […] und […]) im Körper und oft (…)schmerzen. Nachts könne er kaum schlafen, weil er (…) spüre. Im Camp in Griechenland sei er zwei Wochen lang krank gewesen. Er habe dort aber nur Schmerzmittel erhalten. Ausserhalb des Flüchtlingscamps habe er keine medizinische Hilfe erhalten. Die in Griechenland erhaltenen Unterlagen habe er verloren. Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er nichts besitze und ihn dort nichts erwarte. A.g Am 13. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zum ablehnenden Entscheidentwurf des SEM Stellung. A.h Mit Verfügung vom 13. März 2026 – eröffnet am 16. März 2026 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.i Gleichentags teilte die zugewiesene Vertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. B. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe datiert vom 20. März 2026 (Postaufgabe: 23. März 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. März 2026 sei aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der aktuellen Umstände in Griechenland sei seine Rückführung unzulässig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung

D-2110/2026 eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. März 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung, was sich auch aus der Begründung ergibt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e

D-2110/2026 AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Geltend gemachte Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken, und Rückkehrenden keine menschen-

D-2110/2026 unwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. 5.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist beim Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([…]schmerzen nach Operation mit weiter bestehenden Auswirkungen, […]schmerzen nach […] - und […]verletzung bei […]splittern im Körper,[…]probleme bei […] und […]) – nicht gegeben. 5.3.4 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu qualifizieren. 5.4 5.4.1 Nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG ist der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E. 11.3). Dazu hat die betroffene Person jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.2 f.). 5.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegen-

D-2110/2026 über Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Was seinen Gesundheitszustand (oben E. 5.3.3) betrifft, hat die Vorinstanz ferner in Aussicht gestellt, dass darauf bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung getragen werde und die griechischen Behörden über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert werde. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers als solche erweist sich nicht als besonders schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 E. 11.5.3) und stellt kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung dar. Bei der Rückkehr nach Griechenland wird es dem volljährigen Beschwerdeführer möglich sein, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie auch im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt wurde, sollte es ihm möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten wird, die er nicht aus eigener Kraft abwenden kann. 5.4.3 Entgegen seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hätte. Die nicht weiter belegte Behauptung, er habe sich im Zeitraum eines Monats erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht um seine Situation zu verbessern, genügt den genannten Anforderungen nicht. Darüber hinaus belegt er nicht hinreichend, dass ihm in Griechenland die Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keinerlei Integrationsbemühungen hervor, ausser seinen Beteuerungen, er habe in Griechenland versucht eine Arbeit zu finden und eine Wohnung zu mieten. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass er – nachdem er in Griechenland weder Unterkunft noch eine bezahlte Arbeit gefunden habe, innert kurzer Zeit wieder ausgereist ist und gemäss seinen Angaben über (…) nach Deutschland gelangte, wo er zwei

D-2110/2026 Monate, nachdem er in Griechenland Schutzstatus erlangt hatte, am 21. Oktober 2025 ein weiteres Asylgesuch stellte, und nach der Ausweisung dort weiter in der Schweiz reiste, um wiederum ein Asylgesuch zu stellen. Hinsichtlich der in Griechenland erhaltenen Unterlagen und/oder Dokumente («griechischer Pass» vgl. SEM-act. 24 S. 6) behauptet er, diese verloren zu haben, weshalb er nicht zurück könne. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden, auch hinsichtlich der Wiederbeschaffung der Unterlagen zu seinem Schutzstatus und der Aufenthaltsgenehmigung. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden sollten, ist er gehalten, die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. 5.4.4 Somit vermag der Beschwerdeführer die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort über eine bis zum 5. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2110/2026 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG AsylG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2110/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Susanne Flückiger

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