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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2010 D-210/2010

15 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,440 mots·~7 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-210/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Januar 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-210/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria Anfang Juli 2009 auf dem Seeweg verliess und über ihm unbekannte Länder am 17. August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz am 2. September 2009 im Empfangszentrum seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er ferner zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde, dass ihn das BFM am 8. Dezember 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 – eröffnet am 4. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2010 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes D-210/2010 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem erklärte, er habe keine Zeit gehabt, sich vor Ort um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen (A 1/12, S. 4), dass er demgegenüber angab, nach dem angeblichen Brand des Hauses im Jahre 2008 wegen des Verlustes der ID-Karte bei der Polizei vorgesprochen zu haben (A 1/12, S. 5), dass die Begründung für die Nichtabgabe eines Reisepasses mithin schon in diesem Lichte besehen nicht zu überzeugen vermag, dass seine Angaben zu den Reiseumständen als vage und ausweichend bezeichnet werden müssen und keine Bereitschaft zur Belegung der Identität erkennen lassen (A 1/12, S. 8; A 23/15, Antworten 39 ff.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der realitätsfremden und stereotypen Angaben die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdevorbringen mangels entsprechender Gegenargumente offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer – ein _______ aus dem _______ – zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, seit 2005 Profifussballer bei _______ gewesen zu sein, D-210/2010 dass er im Rahmen seiner fussballerischen Tätigkeit in einem Hotel in _______ logiert habe, dass er beim Verlassen des dortigen Hotels am 31. Dezember 2007 eine Schlange auf der Strasse erschlagen habe, dass das Tier eine okkulte Bedeutung gehabt habe, weshalb er durch lokale Anhänger des besagten Okkultismus behelligt, mit dem Tode bedroht und verletzt worden sei, dass ihn der Manager des Fussballklubs ins Spital gebracht habe, von wo aus er in der Folge nach Hause zurückgekehrt sei, dass er dort durch einen befreundeten Fussballspieler seines Clubs von der andauernden Gefährdung seitens der erwähnten Okkultisten erfahren habe, dass er sich in einer Kirche versteckt habe, wo ihm die getötete Schlange immer wieder bildlich erschienen sei, dass die Schlange respektive deren Zauber im Juli 2008 12 Personen getötet habe, dass ihm der befreundete Fussballspieler in diesem Zusammenhang mitgeteilt habe, fortan würden innert Jahresfrist immer wieder 12 Personen ums Leben kommen, falls er (der Beschwerdeführer) nicht geopfert werde, dass er diesen Sachverhalt der Polizei gemeldet, diese aber nichts unternommen habe, dass ihn die Okkultisten nicht gefunden und aus diesem Grund seine Familie umgebracht hätten, dass er in Anbetracht dieser Sachlage sein Heimatland von Lagos aus verlassen habe, dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist, dass das BFM erwog, er habe die geltend gemachten Fluchtgründe tatsachenwidrig geschildert, D-210/2010 dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes die nigerianischen Behörden – hätten sich tatsächlich derart massive Verfolgungshandlungen ereignet – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers eingeschritten wären, dass die vorinstanzliche Sichtweise durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers offensichtlich bestätigt wird, dass seinen Darlegungen kaum Realkennzeichen zu entnehmen sind und er überdies widersprüchliche Angaben machte, dass er beispielsweise anlässlich der schon sehr detaillierten Erstbefragung den Club-Manager, welcher ihn angeblich ins Spital gebracht habe, nicht übereinstimmend angab (A 1/12, S. 7 oben), dass seine Erklärung für die unterschiedliche Schilderung der Anzahl der (zukünftigen) Opfer des Zaubers konstruiert wirkt (A 1/12, S. 7 unten), dass die Ausführungen zu den angeblichen Verfolgern als sehr stereotyp und substanzarm zu bezeichnen sind (A 23/15, Antworten 83 ff.), dass aufgrund der Haltlosigkeit der Aussagen die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung nicht mit seinen Vorbringen in Zusammenhang gebracht werden kann, dass er in der Beschwerdeschrift die angebliche Situation aus seiner Sicht erneut darlegt, aber keine stichhaltigen Argumente, die eine andere als die vom BFM vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, vorbringt, dass das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft somit ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg- D-210/2010 te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, welcher vor Ort entgegen seinen haltlosen Vorbringen über gewisse soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-210/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 7

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