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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2017 D-2096/2017

19 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,166 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2096/2017

Urteil v o m 1 9 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), sowie seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (…).

D-2096/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 24. März 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. B. Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 8. April 2013 zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) trat mit Verfügung vom 21. Mai 2013 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. D. Nachdem die Überstellungsfrist nach Italien abgelaufen war, nahm das BFM das Asylverfahren am 20. Januar 2014 wieder auf. E. Am 25. April 2016 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sowie ihr ältestes Kind C._______ zu den Fluchtgründen angehört. Am 30. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu den Fluchtgründen angehört. Als Fluchtgrund wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei wegen einer ausserehelichen Beziehung zum Tode verurteilt worden. Ferner sei der Ex-Mann der Beschwerdeführerin drogenabhängig, habe sie geschlagen und von ihr Geld erpresst. Der älteste Sohn leide an (…) und (…). Als Beweismittel reichten sie Kopien von Gerichtsunterlagen sowie Belege über ihre Integrationsbemühungen ein. F. In der Folge betraute das SEM die schweizerische Vertretung in G._______ mit näheren Abklärungen. Zum entsprechenden Bericht vom 9. Dezember 2016, in welchem festgehalten wurde, dass es sich beim ein-

D-2096/2017 gereichten Gerichtsurteil um eine Fälschung handle, wurde den Beschwerdeführenden am 3. Februar 2017 das rechtliche Gehör gewährt. Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim SEM am 13. Februar 2017) ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 8. März 2017 erkundigte er sich, ob dieses Schreiben beim SEM eingegangen sei. G. Mit Verfügung vom 22. März 2017 (Eröffnung am 23. März 2017) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. April 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, den Beschwerdeführer richterlich anzuhören und die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Als Beweismittel reichten sie Deutschkursbestätigungen, Schulzeugnisse, Empfehlungsschreiben sowie weitere Belege für die Integrationsbemühungen, Fotos (…) und eine Kopie eines Vertrags ein I. Mit Schreiben vom 18. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein und ersuchten um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage auf die Beschwerde – ungeachtet eines allfälligen weiteren Gesuchs um

D-2096/2017 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten wird. K. Mit E-Mail vom 1. Mai 2017 gelangte die Asylkoordinatorin der Heilsarmee Flüchtlingshilfe ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte unter Beilage der Fürsorgebestätigung und Kopien von Auszahlungsbelegen um Ratenzahlung des Kostenvorschusses. Mit E-Mail vom 2. Mai 2017 ersuchte dieselbe Person um baldige Rückmeldung betreffend das Gesuch um Ratenzahlung. L. Am 3. Mai 2017 erkundigt sich die Asylkoordinatorin der Heilsarmee telefonisch, ob das Ratengesuch genehmigt werde. Das Gericht wies sie auf die Verfügung hin, wonach weder ein Gesuch um Ratenzahlung noch eines um Nachfrist gutgeheissen werde. M. In der Folge bezahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben

D-2096/2017 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2096/2017 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass sie iranische Staatsangehörige seien. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahre (…) von seiner ersten Ehefrau getrennt; einige Monate später habe er seine zweite Ehefrau geheiratet. Im Jahre 2012 sei er wegen einer ausserehelichen einjährigen Beziehung zum Tode verurteilt worden. Ferner sei der Ex-Mann der Beschwerdeführerin drogenabhängig, habe sie geschlagen und um Geld erpresst. Ihr ältestes Kind leide an (…) und (…). Als Beweismittel reichten sie Kopien von Gerichtsakten (Gerichtsurteil, Verteidigungsschrift und Schreiben eines Anwalts) ein. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Nachforschungen der schweizerischen Botschaft ergeben hätten, dass das eingereichte Gerichtsurteil eine Fälschung sei. Das angegebene Scheidungsdatum würde ferner nicht den Scheidungsakten entsprechen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen Erkenntnissen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, sein Schweizer Rechtsvertreter wolle den Fall nicht weiterführen, da er dessen Honorar nicht vollständig habe bezahlen können. Der Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er (Beschwerdeführer) gelogen habe und das Gerichtsdokument gefälscht sei. Er (Beschwerdeführer) sei erschüttert und verwirrt. Zu den Abklärungsergebnissen habe er sich nicht geäussert. Die eingereichten Beweismittel seien somit als gefälscht zu erachten und hätten keinerlei beweiswert. Sie würden als Fälschungen eingezogen. Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers sei zu erwähnen, dass er geltend gemacht habe, in Untersuchungshaft gewesen zu sein. Dazu habe er jedoch keine hinreichenden zeitlichen Angaben machen können. In der Anhörung habe er zudem erwähnt, nebst der Untersuchungshaft zwei und anschliessend drei Monate inhaftiert worden zu sein. Dies habe er in der BzP nicht vorgebracht, obwohl genügend Möglichkeit dazu bestanden habe. Er habe sodann ausgesagt, er habe Beschwerde gegen das Urteil eingereicht, welche jedoch abgelehnt worden sei. Entsprechende Gerichtsakten habe er allerdings nicht ins Recht gelegt. Schliesslich erstaune seine Erklärung, der Bruder seiner damaligen Geliebten habe Rache gewollt, weshalb er die volle Schuld auf den Beschwerdeführer geschoben habe, ohne in der Lage zu sein, hinreichende Angaben zum Namen des Bruders machen zu können. Er habe ausgesagt, seine Geliebte oft nachts zwischen 11 und 12 Uhr besucht zu haben, nachher jedoch ausgeführt, er sei insgesamt zwei- bis dreimal zu ihr gegangen. Er habe zum Gerichtsurteil in der Anhörung erklärt, dieses sei am (…) 2012 ergangen,

D-2096/2017 woraufhin er einen Monat später ausgereist sei, während er in der BzP ausgesagt habe, das Land am (…) 2013 verlassen zu haben. Betreffend das Vorbringen, der Ex-Mann der Beschwerdeführerin sei drogenabhängig und habe die Beschwerdeführerin behelligt, sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich an die iranischen Behörden wenden könnten, welche schutzwillig und schutzfähig seien. Diese Vorbringen seien daher – ungeachtet dessen, dass sie ohnehin zu weit zurücklägen, um kausal für die Flucht gewesen zu sein – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Daran vermöchten auch die eingereichten Schreiben des iranischen Anwalts nicht zu ändern. 5.3 In der Beschwerdeschrift wendeten die Beschwerdeführenden ein, die Einreichung des gefälschten Urteils sei ein gravierender Fehler gewesen, welcher auf fragwürdige Empfehlung des Schleppers erfolgt sei. Der eigentliche Fluchtgrund sei, dass der Beschwerdeführer eine Firma besitze, (…), was den Behörden missfallen habe. Nach etwa drei Jahren habe er deshalb keine Aufträge mehr erhalten und sei kurz vor dem Bankrott gestanden. Darüber hinaus sei für seine Firma kein „Zufriedenheitszeugnis“ ausgestellt worden. Ohne ein solches Zeugnis sei es auch im privaten Sektor praktisch unmöglich, an Aufträge zu gelangen, wodurch die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers ruiniert worden sei. Um diesen Sachverhalt weiter abzuklären, sei der Beschwerdeführer anzuhören. 6. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführenden stützten ihre Asylgründe im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen auf gefälschte Dokumente ab, weshalb an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit erhebliche Zweifel anzubringen sind. Deshalb sind auch die nunmehr auf Beschwerdeebene nachgeschobenen Asylgründe als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Zudem sind die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Nachteile wirtschaftlicher Natur ohnehin als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Folglich ist auch der Antrag auf eine gerichtliche Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-2096/2017 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden

D-2096/2017 in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die Kinder der Beschwerdeführenden den Grossteil ihres Lebens im Iran verbracht hätten und dort über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen würden. Das jüngste Kind sei ferner noch nicht eingeschult. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden leide das älteste Kind an (…) und (…). Diese Krankheiten seien auch im Iran behandelbar, weswegen sie nicht auf die medizinische Infrastruktur der Schweiz angewiesen seien. 8.6 Die Beschwerdeführenden entgegneten diesen Ausführungen – unter Beilagen von Belegen über ihre Integrationsbemühungen – in der Beschwerdeschrift, dass der Situation der Kinder vorrangige Bedeutung zukomme. Sie hätten vier Kinder, wovon nur das jüngste ihr gemeinsames Kind sei. Gemäss Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) hätten Kinder ein Anrecht auf ein sicheres Zuhause. Die Beschwerdeführerin habe durch

D-2096/2017 ihre Ausreise das Besuchs- und Sorgerecht des Ex-Mannes verletzt. Bei einer Rückkehr bestehe daher die Gefahr einer Trennung der Familie, da der Ex-Mann nach Scharia wohl bevorzugt würde. Die Kinder seien seit bald fünf Jahren in der Schweiz. Drei von ihnen seien hier eingeschult worden und hätten ihre prägenden Jahre in der Schweiz verbracht. Die Kinder seien gut integriert und in der Schule erfolgreich. Sie sprächen Deutsch und Dialekt und seien im sportlichen Bereich aktiv, beliebt und erfolgreich. Der Beschwerdeführer sei in vorgeschrittenen Alter und könne aufgrund der Probleme mit den iranischen Behörden nicht für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen. Somit gebiete das Kindeswohl einen weiteren Verbleib in der Schweiz. 8.7 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Kinder den grössten Teil ihres Lebens im Iran verbracht haben und die medizinischen Leiden des ältesten Kindes im Iran behandelbar ist. Die Einwände in der Beschwerdeschrift, wonach das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, überzeugen nicht. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Vorliegend ist die Integration der Kinder in der Schweiz noch nicht derart fortgeschritten, insbesondere da sie noch jung sind und die prägenden Jahre der Adoleszenz grösstenteils noch bevorstehen. Auch der Einwand, die Familie würde bei einer Rückkehr auseinandergerissen, ist nicht überzeugend, zumal der Ex-Mann der Beschwerdeführerin drogenabhängig sei und sie daher gemäss eigenen Angaben über das alleinige Sorgerecht verfüge (act. A60 F54). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

D-2096/2017 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-2096/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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