Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2093/2017
Urteil v o m 2 8 . August 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 7. März 2017 / N (…).
D-2093/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (…) an (vgl. vorinstanzliche Akten A1). A.a Am 14. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und am 1. März 2017 durch das SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigriner. Er sei am (…) geboren respektive kenne sein Alter nicht und könne sich auch nicht erinnern, in welchem Alter er eingeschult worden sei. Er stamme aus C._______ (Zoba D._______), wo er mit seinen Eltern und vier Geschwistern gelebt habe. Seine Familie betreibe Landwirtschaft. Sein Vater und sein älterer Bruder seien im Militär gewesen und er habe gesehen, dass das Leben dort schwierig sei. Da ihm früher oder später auch der Einzug gedroht respektive er die Prüfungen für eine höhere Ausbildung in Sawa aufgrund ungenügender Noten sicherlich nicht bestanden hätte, habe er die Schule in der elften Klasse im Februar 2014 abgebrochen. Bis zur im März 2015 erfolgten Ausreise aus Eritrea habe er sich bei seinen Eltern aufgehalten. Beziehungsweise er habe die Schule im ersten Semester der elften Klasse, schätzungsweise im 9. oder 10. Monat des Jahres 2015 respektive 2014, beziehungsweise im 11. oder 12. Monat des Jahres 2015 respektive 2014 abgebrochen und sich bis zur Ausreise im März 2015 im Dorf versteckt, da die Behörden dort Razzien durchgeführt hätten. Zwischendurch habe er sich bei seinem Grossvater in einem benachbarten Dorf aufgehalten. Kurz nach dem Schulabbruch sei in seiner Abwesenheit ein Aufgebot für den Militärdienst für ihn gekommen, aber seine Mutter habe dieses nicht entgegengenommen. Respektive seine Mutter habe von Leuten, die für die Gemeinde gearbeitet hätten, gehört, dass Aufgebote im Dorf verteilt würden. Als eines Tages im März 2015 zwei Freunde zu ihm gekommen seien, hätten sie beschlossen, Eritrea am nächsten Tag gemeinsam illegal zu verlassen. Sein Grossvater habe ihm dafür Geld gegeben. Nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt im Sudan sei er via Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Identitätsdokumente könne er nicht einreichen, da er nie solche gehabt habe. Sein Schülerausweis sei bei seinen Eltern geblieben respektive er habe diesen zwar mitgenommen, aber in der Sahara verloren. Sein Vater sei immer noch im Militär. Der Dienst dauere endlos und
D-2093/2017 ihm drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea das gleiche Schicksal. Sein älterer Bruder sei mittlerweile aus dem Militärdienst desertiert und halte sich seit zirka Ende 2016 im Sudan auf. Der jüngere Bruder sei etwa zwei Wochen später ebenfalls in den Sudan gelangt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. A3 und A16) und die eingereichten Beweismittel (Kopien der eritreischen Identitätskarten der Eltern, Schulzeugnis) verwiesen. B. B.a Mit Verfügung vom 7. März 2017 – eröffnet am 8. März 2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Laut dem eingereichten Schulzeugnis wäre er nach Abschluss des Schuljahrs 2013/2014 zwanzig Jahre alt gewesen, womit er aber nicht wie angegeben im Jahr (…) geboren sein könne. Angesichts widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben könnten weder die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst noch die illegale Ausreise aus Eritrea geglaubt werden. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der über eine elfjährige schulische Ausbildung verfüge. Zudem habe er im Heimatland ein Beziehungsnetz, über das er wie bisher Unterstützung erhalten dürfte, falls sich dies als notwendig erweisen sollte. Zudem dürfte er angesichts seiner Lebenserfahrung grundsätzlich in der Lage sei, sich selbständig zu organisieren respektive sich um allenfalls notwendigen Beistand zu bemühen. C. C.a Mit Eingabe vom 7. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine vormalige Rechtsvertreterin – E._______ (…) – Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
D-2093/2017 vom 28. März 2017 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. C.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darlegen können. Zudem lägen weitere Gefährdungsfaktoren vor, die ihn als missliebige Person ausweisen würden. Sein Vater und sein älterer Bruder hätten Militärdienst geleistet. Zum Beleg habe ihm sein Vater, der vom (…) 2017 bis (…) 2017 Urlaub gehabt habe, die beiliegenden Kopien seines Dienstausweises, der besagten Urlaubsbescheinigung und Fotos in Uniform geschickt. Seine Familie sei den eritreischen Behörden somit bekannt. Seit sein älterer Bruder aus dem Militärdienst desertiert und in den Sudan ausgereist sei, dürfte die Familie im besonderen Fokus der Behörden sein. Die illegale Ausreise begründe damit einen subjektiven Nachfluchtgrund und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des ihm drohenden Einzugs in den Nationaldienst, dessen Bedingungen gegen Art. 3 und 4 EMRK verstossen würden, als unzulässig zu erachten. Darüber hinaus sei der Vollzug angesichts der desaströsen wirtschaftlichen Lage Eritreas auch unzumutbar. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete E._______ dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. E.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 teilte E._______ mit, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der (…) per Ende Juli 2018 beendet werde und sie deshalb im vorliegenden Verfahren um Entlassung aus dem Mandat und gleichzeitig um Einsetzung von Rechtsanwältin Raffaella Massara (ebenfalls Mitarbeiterin der […]) als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ersuche. E.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 entliess die Instruktionsrichterin E._______ aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Gleichzeitig forderte sie Rechtsanwältin Raffaella Massara auf, bis zum 27. Juli 2018 bekanntzugeben, ob sie mit den Bedingungen, unter denen das Gericht amtliche Rechtsbeistände einsetze (vgl.
D-2093/2017 Zwischenverfügung vom 13. April 2017) einverstanden sei, und eine auf sie lautende Vollmacht seitens des Beschwerdeführers einzureichen. E.c Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 erklärte Rechtsanwältin Raffaella Massara ihr Einverständnis mit den Bedingungen der Einsetzung amtlicher Rechtsbeistände und reichte eine vom 20. Juli 2018 datierende Vollmacht des Beschwerdeführers ein. E.d Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018 ordnete die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Raffaella Massara dem Beschwerdeführer als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin für das weitere Beschwerdeverfahren bei. F. Mit Eingabe vom 16. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein jüngerer Bruder zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz gelangt und ihm hierzulande die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei. Er (der Beschwerdeführer) habe zudem mittlerweile eine Praktikumsstelle erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
D-2093/2017 teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer machte geltend, er erfülle diese aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr dorthin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
D-2093/2017 5.3 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen worden zu sein respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen zu haben. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch, wie
D-2093/2017 soeben ausgeführt, asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass der Vater und der ältere Bruder Militärdienst geleistet hätten, den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen sollte. Auch die geltend gemachte Desertion und Ausreise des älteren Bruders in den Sudan Ende 2016 vermag – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – nicht zur Annahme zu führen, dem Beschwerdeführer würde eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgungsgefahr drohen, sei doch dem Vater im Frühling 2017 – mithin nach der Desertion des älteren Bruders des Beschwerdeführers – ein einmonatiger Diensturlaub gewährt worden, was nicht darauf hindeuten lässt, dass die Familienmitglieder des älteren Bruders des Beschwerdeführers im besonderen Fokus der eritreischen Behörden stehen respektive diese persönlich als missliebige Personen betrachtet würden. 5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
D-2093/2017 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie der illegal erfolgten Ausreise unzulässig und unzumutbar. Zudem lägen keine begünstigenden Umstände vor, welche den Vollzug zumutbar machen würden. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 7.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
D-2093/2017 Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea noch in den Nationaldienst eingezogen würde. 7.3.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
D-2093/2017 bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 7.3.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
D-2093/2017 Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.4.2 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Umstände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
D-2093/2017 ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen Angaben zufolge knapp elf Jahre die Schule besuchte. Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar und die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert (Familie in C._______, finanzielle Unterstützung durch den im Nachbardorf wohnhaften Grossvater erfolgt). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Familie betreibe Landwirtschaft und ihr gehe es gut (vgl. A16 S. 3 F15 und F18). Der auf Beschwerdeebene erhobene Vorwurf der diesbezüglichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. Dass dem (vermutlichen) jüngeren, am (…) in die Schweiz eingereisten Bruder des Beschwerdeführers ([…]) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, vermag an der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf den Beschwerdeführer nichts zu ändern. 7.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
D-2093/2017 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 13. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in der Verfügung vom 13. April 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die vormalige Rechtsvertreterin (E._______) reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2017 ihre vom selben Tag datierende Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 180.– ist entsprechend des in der Verfügung vom 13. April 2017 genannten Kostenrahmens auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. auch Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018). Der Aufwand für die weitere Korrespondenz lässt sich zuverlässig abschätzen, und das amtliche Honorar ist auf insgesamt Fr. 1850.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2093/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1850.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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