Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.04.2016 D-2092/2016

13 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,727 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2092/2016

Urteil v o m 1 3 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), beide Syrien und deren Kinder C._______, geboren am (…), ohne Nationalität alias D._______, geboren am (…), Syrien E._______, geboren am (…), ohne Nationalität alias F._______, geboren am (…), Syrien alias G._______, geboren am (…), Syrien H._______, geboren am (…), Syrien (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (…).

D-2092/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM ihnen anlässlich der Befragung zur Person am 27. November 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihnen Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) in diesem Zusammenhang geltend machte, sie möchte gerne hier in der Schweiz in der Nähe ihres Bruders bleiben, in Deutschland habe sie niemanden, dass die Tochter C._______ erklärte, sie seien nicht illegal gekommen, sondern mit der Unterstützung von Hilfsorganisationen, dass die Mutter ausserdem angab, auf der Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz seien sie registriert, nicht aber daktyloskopiert worden, dass sie auch kein Asylgesuch eingereicht hätten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuchs Dokumente aus dem deutschen Asylverfahren beibrachten, dass das SEM gestützt darauf am 7. Dezember 2015 die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die deutschen Behörden das Ersuchen mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 und 16. Dezember 2015 vorerst ablehnten und um weitere Informationen baten, um das Ersuchen erneut prüfen zu können, dass am 11. Januar 2016 beim SEM ein Schreiben des Ehemannes/Vaters (I._______) der Beschwerdeführenden einging, worin er angab, er befinde

D-2092/2016 sich seit dem 22. September 2015 in der Schweiz und sei dem Kanton J._______ zugewiesen, dass er darum bat, dem Kanton K._______ zugeteilt zu werden, um mit den Beschwerdeführenden zusammenzuleben, dass das Kantonswechselgesuch mit Schreiben vom 1. März 2016 gutgeheissen wurde, dass die deutschen Behörden nach einem Remonstrationsverfahren dem Übernahmeersuchen des SEM vom 7. Dezember 2015 am 1. Februar 2016 zustimmten, dass das SEM den Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Februar 2016 aufforderte, mitzuteilen, ob er wünsche, dass sein Asylverfahren gemeinsam mit demjenigen der Beschwerdeführenden durchgeführt werde und er bereit sei, zusammen mit ihnen nach Deutschland zu gehen, dass das SEM ihn ausserdem darüber informierte, dass die Asylverfahren getrennt werden könnten, wenn er nicht explizit einwilligen sollte, dass er mit Eingabe vom 21. März 2016 mitteilte, er sei nicht bereit, die Einwilligungserklärung zu unterschreiben und im Wesentlichen geltend machte, weder er noch die Beschwerdeführenden wollten nach Deutschland gehen, dass er um Prüfung der Asylgesuche in der Schweiz bat, dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2016 – eröffnet am 1. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. November 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

D-2092/2016 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. April 2016 (Poststempel vom 5. April 2016) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der Entscheid des SEM vom 22. März 2016 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln, dass das Dublin-Verfahren aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzuhalten sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. April 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-2092/2016 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

D-2092/2016 dass sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, dass, sofern dies nicht der Fall ist, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt, gegen weitere Rechtsbestimmungen verstossen und sei zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten, dass das SEM bei seiner Beurteilung falsch gelegen sei, weil sie sich in Deutschland nicht aufgehalten und dort kein Asyl beantragt hätten, dass ihre Personalien in Deutschland laut der Polizei nicht für Asyl, sondern aus Sicherheitsgründen registriert worden seien, dass Deutschland nicht ihr Reiseziel, sondern lediglich eine Zwischenstation der Durchreise gewesen sei, dass sie von Anfang an zum Ehemann/Vater und zum Rest der Familie in die Schweiz hätten kommen wollen, dass die Kinder bei ihrem Vater bleiben und nicht nach Deutschland gehen möchten,

D-2092/2016 dass sie sich in der Schweiz eingelebt hätten und die Schule besuchen würden, dass auch der Ehemann nicht nach Deutschland mitkommen wolle, dass die Beschwerdeführerin gerne in der Schweiz bei ihrem Mann und den Kindern bleiben möchte, dass sie im schlimmsten Fall alleine nach Deutschland zurückgehen werde, eine Rückführung dorthin jedoch die Familieneinheit und das Kindeswohl gefährde, weshalb eine schwerer humanitärer Grund vorliege, um das Gesuch in der Schweiz behandeln zu können, dass eine Abschiebung nach Deutschland zurzeit unzumutbar sei beziehungsweise Deutschland für das Asylverfahren nicht zuständig sei, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente aus dem deutschen Asylverfahren eindeutig feststeht, dass sie in Deutschland als asylsuchende Personen registriert wurden, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 7. Dezember 2015 nach einem Remonstrationsverfahren am 1. Februar 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage in Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO kein Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden hätte stellen dürfen, respektive die Übernahmezusage seitens Deutschlands anhand nicht vollständig zusammengestellter Fakten erfolgte und somit nicht korrekt zustande gekommen ist, dass die Vorinstanz anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln hat, wobei gemäss Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO im Hinblick auf die Anwendung der in den Art. 8, 10 und 16 genannten Kriterien alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind, falls

D-2092/2016 diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dass sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Mitgliedstaat bei der Würdigung der Beweislage alle verfügbaren Indizien zu beachten haben, dass der ersuchende Mitgliedsaat alle ihm bekannten Indizien in einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen anzuführen hat und der ersuchte Mitgliedstaat diese bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit nicht übergehen darf (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K6 zu Art. 7), dass gemäss Art. 10 Dublin-III-VO, sofern eine asylsuchende Person in einem Dublin-Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, dass diese Regelung zum Zweck hat, eine gemeinsame Bearbeitung der Asylanträge mehrerer Familienangehöriger zu ermöglichen (FILZWIE- SER/SPRUNG, a.a.O, K2 zu Art. 10), dass Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehörige Mitglieder der Familie des Antragstellers definiert, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass darunter fallen unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder der nicht verheiratete Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g, 1. Spiegelstrich Dublin-III-VO), dass eine Berufung auf die Kriterien, welche die Familiengemeinschaft betreffen, beziehungsweise auf die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehörige den Beschwerdeführenden nicht versagt ist,

D-2092/2016 dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person angab, sie sei seit Ende 1992, Anfang 1993 mit I._______ verheiratet (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. November 2015, A5 S. 3 Ziff. 1.14), dass sie nach der Heirat mit ihrem Ehemann nach L._______ gezogen sei, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe (vgl. a.a.O., S. 4 Ziff. 2.01), dass I._______ bereits am 22. September 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass vorliegend nicht zu bezweifeln ist, dass es sich bei ihm um den Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise den Vater der minderjährigen Kinder handelt, zumal die Vorinstanz im Schreiben vom 17. Februar 2016 betreffend Einwilligungserklärung die Beschwerdeführenden als seine Familie (Ehefrau/Kinder) betrachtete, dass auch kein Zweifel besteht, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass das SEM vor dem Hintergrund, wonach die Beschwerdeführenden in der Schweiz einen "Familienangehörigen" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO haben, über dessen Asylgesuch noch kein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist, gehalten gewesen wäre, die Bestimmung von Art. 10 Dublin-III-VO anzuwenden, wonach die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass sich infolgedessen das an Deutschland gerichtete Übernahmeersuchen vom 7. Dezember 2015 erübrigt hätte, dass der Vollständigkeit halber jedoch festzuhalten ist, dass das SEM den deutschen Behörden hätte mitteilen müssen, dass im in der Schweiz hängigen Asylverfahren des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden noch kein Erstentscheid ergangen ist, dass durch das Nichterwähnen dieser Tatsache Deutschland namentlich vorenthalten wurde, sich allenfalls auf die humanitäre Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO zu berufen, dass im Übrigen zwar auf die Rechtsprechung in BVGE 2012/4 zu verweisen ist, wonach ein Mitgliedstaat, der mit einem neuen Asylgesuch befasst

D-2092/2016 ist, die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, der ein Wiederaufnahmegesuch bereits akzeptiert hat, nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien in Kapitel III der (damals noch geltenden) Dublin-II-VO überprüfen könne, dass dies praxisgemäss nur unter der Prämisse anwendbar ist, dass eine entsprechende Anfrage vollständig und in korrekter Weise erfolgt, dass unterlassene Angaben, die der anfragende Mitgliedstaat dem angefragten Mitgliedstaat vorenthält, nicht zugunsten des anfragenden Mitgliedstaates ausgelegt werden können und grundsätzlich Treu und Glauben widersprechen, dass, nachdem die originäre Zuständigkeit der Schweiz bejaht wird, schliesslich nicht mehr zu prüfen ist, ob sich aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden Gründe für einen Selbsteintritt ergeben könnten, dass die Schweiz in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, weshalb eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland nicht in Betracht kommt, dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. März 2016 somit aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen ist, ein ordentliches nationales Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass den rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb ihnen trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2092/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 22. März 2016 wird aufgehoben. Das Staatssekretariat wird angewiesen, ein ordentliches nationales Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

D-2092/2016 — Bundesverwaltungsgericht 13.04.2016 D-2092/2016 — Swissrulings