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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2019 D-2091/2019

9 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,269 mots·~16 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2091/2019

Urteil v o m 9 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2019.

D-2091/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung zu den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]) vom 30. Oktober 2015 und der Anhörung vom 8. August 2017 führte er im Wesentlichen aus, während der Schulferien im Januar 2011 bei einer behördlichen Razzia festgenommen und zusammen mit etwa 30 Personen in einem Lastwagen zwecks Leistung des Militärdienstes mitgenommen worden zu sein. Als der Lastwagen in B._______ an einer Verkehrsampel angehalten habe, seien alle Personen vom Lastwagen gesprungen und in verschiedene Richtungen geflohen. Die Soldaten hätten auf die Flüchtenden geschossen, doch er habe zusammen mit zwei oder drei anderen Personen fliehen können. Ausserhalb der Stadt habe der Beschwerdeführer übernachtet und sei am nächsten Tag an seinen Herkunftsort C._______ zurückgekehrt, bevor er sich schliesslich um Mitternacht nach Äthiopien begeben habe. Danach sei er in den Sudan und im Jahre 2012 nach Israel gereist, wo er mehr als drei Jahre gelebt habe. Während seines Aufenthalts in Israel habe er von seiner Mutter erfahren, dass Soldaten nach ihm gesucht hätten. Drei Monate vor der Einreise in die Schweiz hätten ihn die israelischen Behörden per Flugzeug nach Ruanda gebracht. Von Ruanda sei er mit Hilfe eines Schleppers über Uganda, Sudan und Libyen nach Italien und schliesslich in die Schweiz gereist. B. Mit Entscheid vom 1. April 2019 (Eröffnung am 3. April 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht.

D-2091/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-2091/2019 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer behördlichen Razzia zwecks Leistung des Militärdienstes festgenommen worden und schliesslich geflüchtet zu sein, als nicht glaubhaft. Zum einen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Festnahme und Flucht mit anschliessender illegaler Ausreise sehr vage und weitgehend substanzarm ausgefallen. Selbst die Schilderung, wie er sich beim Sprung vom Lastwagen Verletzungen an Daumen und Auge zugezogen habe, weise keine Realkennzeichen auf. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die illegale Ausreise detailliert und bildhaft zu schildern. So habe er die Landschaft lediglich als Einöde (vgl. A16 S. 5) und die Überquerung des Flusses als problemlos bezeichnet (vgl. A16 S. 8). Zum anderen habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei bei der Razzia mitgenommen worden, weil sein Schülerausweis abgelaufen sei. Im Januar seien jeweils Schulferien und den Schülerausweis erhalte man erst nach den Ferien im Februar des neuen Jahres. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Schüler den Schülerausweis erst im zweiten Semester erhalten sollten, obwohl das Schuljahr in Eritrea im September beginne (vgl. SEM-Protokoll A16 S. 7–8). Im Weiteren bleibe offen, warum die Soldaten den Beschwerdeführer trotz vorhandenem – wenn auch abgelaufenem – Schülerausweis und damit erkennbarer bestehender Schulpflicht hätten mitnehmen sollen.

D-2091/2019 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, bereits anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer plausibel und widerspruchsfrei erklärt, dass in Eritrea der Schülerausweis vom Bildungsministerium jeweils anfangs des Kalenderjahres im Januar für die Dauer eines Jahres ausgestellt werde, dieser den Schülern jedoch vom Direktor der Schule erst nach den Ferien zu Beginn des zweiten Semesters anfangs Februar abgegeben werde (vgl. A16 S. 7). Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Schulzeugnis und Schülerausweis) seien geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers zur Gültigkeitsdauer des Schülerausweises zu untermauern. Im Weiteren sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht einsehbar sei, warum die Soldaten den Beschwerdeführer trotz erkennbarer Schulpflicht mitgenommen hätten, als naiv zu bezeichnen, zeichne sich das eritreische Regime doch durch ein hohes Ausmass an Willkür aus und handle nicht immer aus nachvollziehbaren Gründen. Was den weiteren Vorwurf der Vorinstanz betreffe, die Angaben des Beschwerdeführers seien auffallend unbestimmt ausgefallen, sei darauf hinzuweisen, dass der Befragende nicht eine einzige Nachfrage zur Verhaftung und Flucht des Beschwerdeführers gestellt habe. Daher habe für den Beschwerdeführer auch keinerlei Anlass bestanden, seine Aussagen weiter zu substanziieren, zumal die Anhörung auffallend kurz gewesen sei. Im Weiteren sei es hinlänglich bekannt, dass eritreische Flüchtlinge den Fussmarsch über die Grenze oft ohne Erwähnung von Besonderheiten schilderten. Aufgrund der illegalen Ausreise müsse der Beschwerdeführer mit behördlichen Behelligungen rechnen. Im Weiteren habe er sich der drohenden Rekrutierung entzogen, womit er als Dienstverweigerer eingestuft werde. Folglich drohe ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem Militärdienst. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen oder lebenslange Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung

D-2091/2019 unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Vorinstanz hat zu Recht die geltend gemachte Rekrutierung und die anschliessende Flucht als nicht glaubhaft erachtet. Auch wenn es zutreffen sollte, dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in Eritrea der Schülerausweis erst nach den Ferien anfangs Februar an die Schüler abgegeben würde, bleibt ungeklärt, warum die Soldaten den Beschwerdeführer trotz noch bestehender Schulpflicht mitgenommen haben. Der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf das allgemein willkürliche Verhalten der eritreischen Behörden vermag diese offene Frage nicht überzeugend zu beantworten. Schwerer noch wiegt indessen das durchwegs auffallend ausweichende und unbestimmte Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die befragende Person, die Ereignisse möglichst ausführlich zu schildern, fielen die Antworten des Beschwerdeführers überwiegend einsilbig aus. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach die Anhörung von kurzer Dauer gewesen sei, wird aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme erhielt, diese indessen unbenutzt verstreichen liess. Auch ohne entsprechende Nachfrage obliegt es dem Beschwerdeführer, seine Vorbringen möglichst genau zu schildern, zumal er, wie bereits erwähnt, mehrmals zur möglichst genauen Schilderung aufgefordert worden war. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil

D-2091/2019 D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen Zwangsrekrutierungsversuch glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

D-2091/2019 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 8.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 8.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. An dieser Einschätzung vermag das erstmals in der Beschwerde geltend gemachte, nicht näher substanziierte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer eine Beziehung zur in der Schweiz vorläufig aufgenommenen eritreischen Staatsangehörigen F.U. (N 655 712) führe und diese von ihm schwanger sei, nichts zu ändern.

D-2091/2019 Auch die in der Zwischenzeit offensichtlich eingetretene Schwangerschaft (eine entsprechende ärztliche Bestätigung wurde mit der Beschwerde eingereicht) ist nicht geeignet, eine gefestigte Lebensgemeinschaft zu beweisen, ganz abgesehen davon, dass sich die weitere Frage stellt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Erzeuger des ungeborenen Kindes ist. Somit ist ein Anspruch aus Art. 8 EMRK zu verneinen. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 9.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

D-2091/2019 9.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte) und Erfahrungen in der Feldarbeit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.

D-2091/2019 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2091/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal

Daniel Merkli

Versand:

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