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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2009 D-2087/2009

2 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,344 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-2087/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Irak, alias B._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2087/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende November 2008 den Irak verliess und am 4. Februar 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 9. Februar 2009 um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2009 vom BFM schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, dass er dazu anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) am 12. Februar 2009 befragt und am 10. März 2009 anlässlich der direkten Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 9. Februar 2009 unter der Identität "B._______, geboren (...), Irak, Herkunft (...)", gestellt hat, dass seitens des BFM Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunft aus (...) bestanden haben, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2009 im Rahmen eines Lingua-Gesprächs einer Herkunftsbegutachtung unterzogen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2009 dem BFM mitteilte, er habe bezüglich seiner Identität gegenüber der Vorinstanz Falschangaben gemacht, dass er dementsprechend eingangs seiner Bundesanhörung vom 10. März 2009 erklärte, sein Name sei "A._______, geboren (...), Irak, Herkunft aus C._______, Provinz Sulaymanyia", weshalb auch die bei der Befragung zur Person beim BFM am 12. Februar 2009 deponierten Asylgründe nicht zutreffend seien, dass er ein ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens sei und bei seinen Eltern gelebt habe, dass er freundschaftlich mit der Familie X._______ verkehrt und sich dabei eine Liebesbeziehung zu deren Tochter Y._______ entwickelt habe, D-2087/2009 dass er ab 2006, unter anderem unter Beizug von einflussreichen Vermittlern, gegen 30 Mal versucht habe, bei Z._______ die Zustimmung zur Heirat mit Y._______ zu erhalten, dass Z._______ jedoch die Zustimmung beharrlich verweigert habe und im Jahre 2007 und 2008 der Beschwerdeführer von seinen Söhnen verprügelt worden sei, dass er die Täter bei der Polizei angezeigt habe, dass in der Folge Z._______, einer seiner Söhne und der Beschwerdeführer selber für vier Tage von der Polizei in Haft genommen worden seien, dass ca. im November oder Dezember 2007 sich der Beschwerdeführer und Y._______ nach D._______ begeben und dadurch eine Entführung vorgetäuscht hätten, dass es Z._______ verstanden habe, das Liebespaar zur Rückkehr nach C._______ zu bewegen, indem er vorgegeben habe, in den nächsten Tagen fänden die Hochzeitszeremonien statt, beziehungsweise er das Gerücht in die Welt gesetzt habe, er sei zwischenzeitlich verstorben, dass der Beschwerdeführer in der Folge befürchtet habe, Y._______, die zu ihrer Familie zurückgekehrt sei, werde von ihren eigenen Familienmitgliedern umgebracht, dass ihm Y._______ gegen Ende 2008 mitgeteilt habe, ihre Verwandtschaft plane ihn zu töten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Y._______ in der Folge eine Beschwerde beim (...) deponiert hätten, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Bedrohungslage gegen Ende November 2008 den Irak verlassen habe, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2009 der Sektionsleitung des EVZ (...) gemeldet hat, er habe beim Shopping in (...) Hinweise darauf erhalten, dass ihm Auftragskiller auch hierzulande nachstellten, D-2087/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer gegenüber den mit der Gesuchsabklärung betrauten Schweizer Behörden keine Bereitschaft bekundet habe, im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht, binnen der gesetzten Frist von 48 Stunden, der schriftlichen Aufforderung nach Beibringung von Ausweispapieren nachzukommen, dass sich deshalb der begründete Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere dem BFM bewusst vorenthalten, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern und um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich der Beschwerdeführer in mehrere Ungereimtheiten bezüglich seiner Liaison mit Y._______ verstrickt habe, sich die Beschreibung und Charakterisierung seiner Geliebten auf das Anführen von Allgemeinplätzen beschränkt habe und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Y._______ hinsichtlich ihrer Wesensart eine erkennbare Kontur beziehungsweise ein klares Profil zu verschaffen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Liebesbeziehung zu Y._______ und der davon abgeleiteten Verfolgungssituation deshalb um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseingenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, D-2087/2009 dass die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Akten in Kopie am 31. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-2087/2009 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM angesichts der zuerst falschen Identitätsangabe des Beschwerdeführers, der Möglichkeit zur Papierbeschaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu Recht erwogen hat, es lä- D-2087/2009 gen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass das Bundesamt überdies zutreffend begründet, weshalb an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-2087/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt ist, in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, D-2087/2009 dass die Region zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen zumutbar, dass der Beschwerdeführer, welcher sein ganzes Leben in C._______ (Provinz Sulaymanyia) verbracht hat, jung sowie den Akten zufolge gesund ist, über berufliche Erfahrungen als Malermeister verfügt (A16, S. 9) und deshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-2087/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2087/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 11

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