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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2012 D-2086/2012

14 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,479 mots·~12 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. März 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2086/2012 law/rep

Urteil v o m 1 4 . M a i 2012 Besetzung

Richter Walter Lang als Einzelrichter, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. März 2012 / N (…).

D-2086/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – am 3. Januar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (in der Folge: die Botschaft) telefonisch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchte, dass am 24. Januar 2012 in der Botschaft eine Anhörung zu ihren Asylgründen stattfand, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, ihr Vater sei Leiter der C._______ (…) und von 1997 bis 2005 inhaftiert gewesen, dass er im Jahre 2009 erneut verhaftet und zwischenzeitlich wegen Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) zu 14 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, dass sie selbst von 2000 bis 2003 in der Jugendgruppe der D._______ (…) aktiv gewesen sei und in diesem Zusammenhang bei Wahlen mitgeholfen und Versammlungen organisiert habe, dass sie in insgesamt drei Gerichtsverfahren verwickelt sei, dass sie im ersten Verfahren am (…) vom (…). Gericht für Schwere Straftaten (Agir Ceza Mahkemesi) in E._______ wegen "Propaganda für eine illegale Terrororganisation" zu zehn Monaten Haft verurteilt worden, der Vollzug der Strafe jedoch aufgeschoben worden sei, dass ihr dabei vorgeworfen worden sei, im Jahre 2005 in B._______ an einer Beerdigung von zwei Guerillas Parolen skandiert zu haben, während sie in Wirklichkeit an der besagten Beerdigung gar nicht teilgenommen habe, dass sie damals neun Stunden in polizeilichem Gewahrsam und etwa zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen sei, dass während des polizeilichen Gewahrsams wohl psychischer Druck, aber keine physische Gewalt angewendet worden sei, dass sie im zweiten Verfahren vom (…). Gericht für Schwere Straftaten in E._______ am (…) vom Vorwurf, anlässlich einer weiteren Beerdigung von getöteten Guerillas in E._______ im März 2006 den Strafnormen

D-2086/2012 "Verübung von Straftaten im Namen der Organisation" und "Verstoss gegen das Gesetz Nr. 2911" (Demonstrationsgesetz) zuwidergehandelt zu haben, freigesprochen worden sei, der Staatsanwalt indessen gegen dieses Urteil Beschwerde beim Kassationshof (Yargitay) erhoben habe, wo das Verfahren aktuell immer noch hängig sei, dass sie in diesem Zusammenhang eine nachträgliche Verurteilung zu einer einjährigen Haft wegen "Propaganda" befürchte, dass sie im Rahmen des zweiten Verfahrens drei Stunden in polizeilichem Gewahrsam und sechs Tage lang in Untersuchungshaft gewesen sei, dass sie im dritten Verfahren am (…) vom (…). Gericht für Schwere Straftaten in E._______ wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten Haft verurteilt, indessen vom Vorwurf der "Mitgliedschaft bei der PKK" freigesprochen worden sei, dass letzteres Verfahren beim Kassationshof hängig sei, sie jedoch befürchte, das Urteil könne vom Kassationshof jederzeit bestätigt werden, dass ihr im Rahmen des dritten Strafverfahrens vorgeworfen werde, anlässlich der Eröffnung eines Gebäudes der DTP (Demokratik Toplum Partisi/Partei für eine demokratische Gesellschaft) in B._______ illegale Slogans skandiert zu haben, dass sie diesbezüglich weder in polizeilichem Gewahrsam noch in Untersuchungshaft gewesen sei, da sie sich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in Istanbul versteckt habe, dass sie ferner wegen der politischen Vergangenheit ihres Vaters und ihrer eigenen Verfahren immer wieder Probleme mit den Behörden habe, dass die Polizei beispielsweise an ihren Arbeitsplätzen erschienen sei, wiederholt zu Hause anrufe und auch ihr Haus überwache, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Dokumente (Kopie ihrer türkischen Identitätskarte, dreier Anklageschriften vom (…), (…) und vom (…) sowie dreier Gerichtsurteile vom (…), (…) und vom (…) [vgl. act. A1]) einreichte, dass das BFM mit am 23. März 2012 eröffneter Verfügung vom 1. März 2012 (vgl. den bei den Akten befindlichen Rückschein der türkischen

D-2086/2012 Post) der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht die am 16. April 2012 bei ihr eingegangene, vom 9. April 2012 datierende Beschwerde gegen diese Verfügung weiterleitete, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2012 zuging, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen, dass sie in der Beschwerde namentlich geltend macht, sie sei bis anhin zwei Monate lang in Haft gewesen, weil sie von ihrem demokratischen Recht auf Versammlungsfreiheit und Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch gemacht habe, dass sie zur Überwindung der anlässlich ihrer damaligen Inhaftierung erlittenen seelischen Wunden lange psychologischen Beistand habe in Anspruch nehmen müssen, dass sie im Falle einer definitiven Verurteilung und anschliessenden Inhaftierung weitere psychische Probleme zu gewärtigen habe, dass sie ihrer deutschsprachigen Beschwerde ferner zwei fremdsprachige Dokumente beifügte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. Mai 2012 eine Amtsübersetzung der beiden Dokumente (ein Begleitschreiben des türkischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 5. April 2012 und eine Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 30. Januar 2012 an den Kassationshof in Bezug auf das Urteil des (…). Gerichts für Schwere Straftaten in E._______ vom […]) anordnete, welche dem Gericht am 4. Mai 2012 vorlag,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105

D-2086/2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass entsprechend dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung des Asylgesuchs beziehungsweise zwecks Asylgewährung zu bewilligen ist, dass hingegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete, weshalb auf den Antrag in der Beschwerde, es sei ihr (in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – soweit die weiteren Anträge betreffend – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-

D-2086/2012 stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das BFM in seiner Verfügung im Wesentlichen festhält, die erstinstanzlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin wegen PKK-Propa-

D-2086/2012 ganda und damit wegen Propaganda für eine Terrororganisation stelle im Kern ein legitimes Strafverfahren dar, da orchestrierte Aufrufe in Form von einschlägigen PKK-Parolen nicht mehr von der Meinungsäusserungsfreiheit abgedeckt seien, dass die im türkischen Antiterrorgesetz Nr. 3713 (ATG) kodifizierten Strafnormen – zwei der Verurteilungen der Beschwerdeführerin fussten auf § 7/2 ATG – angesichts der jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung dienten, dass die erstinstanzlich ausgesprochenen Strafen von je zehn Monaten Haft auch nach hiesigem Rechtsempfinden nicht als unverhältnismässig erscheinen würden, zumal sich die – jeweils noch um zwei Monate geminderten – Strafen im untersten Bereich des in § 7/2 ATG vorgesehenen Strafrahmens von 1-5 Jahren bewegen würden, dass überdies in einem der beiden Verfahren der Strafvollzug auf Bewährung ausgesetzt worden sei, dass unter diesen Voraussetzungen davon auszugehen sei, dass die hängigen Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt worden seien, dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Polizei tauche hin und wieder am Arbeitsplatz auf und telefoniere nach Hause, offenkundig nicht als ernsthafte Nachteile bezeichnet werden könnten, die ein weiteres menschenwürdiges Leben in ihrem Heimatstaat gleichsam verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, und auch vor dem Hintergrund ihres strafbaren Verhaltens betrachtet werden müssten, dass folglich die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde letztlich darin erschöpfen, unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs die Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhaltes zu bekräftigen, dass die sinngemässe Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde im Ergebnis zu Unrecht dafür bestraft, ihr Grundrecht auf Versammlungs-

D-2086/2012 und Meinungsäusserungsfreiheit ausgeübt zu haben, mit Blick auf den geschilderten Hintergrund der Strafverfahren nicht überzeugt, dass sie überdies anlässlich ihrer Anhörung durch die Botschaft am 24. Januar 2012 auf die Frage hin, wie ihre Behandlung in Polizeigewahrsam beziehungsweise während ihrer Untersuchungshaft gewesen sei, lediglich in Bezug auf ihren neunstündigen Polizeigewahrsam während des ersten Strafverfahrens geltend gemacht hat, psychisch unter Druck, indessen keiner Gewaltanwendung ausgesetzt gewesen zu sein, und während der zweimonatigen beziehungsweise sechstägigen Haft keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A2 S. 4 und 5), dass bei dieser Sachlage nichts darauf hindeutet, dass sie im Falle einer allfälligen Verurteilung und anschliessenden Inhaftierung einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dass im Weiteren auch die der Beschwerdeschrift beigefügten Ausführungen ihres türkischen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt F._______, in dessen Schreiben vom 5. April 2012, wonach die gerichtliche Bewertung der Handlungen seiner Mandantin als Propaganda für eine Terrororganisation sowohl gegen die türkische Verfassung und die türkischen Gesetze als auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen würde, die Uminterpretation der Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit in Propagandahandlungen das verfassungsmässige Verbot einer extensiven Auslegung verletze, und die Tendenz der Gerichte, seine Mandantin für illegale Aktionen anderer Personen innerhalb einer Menschenmenge verantwortlich zu machen, dem Prinzip der Täterschaft widerspreche, wohl im Rahmen der in der Türkei hängigen Strafverfahren vorgebracht, im vorliegenden Verfahren jedoch nicht berücksichtigt werden können, da es letztlich um die Auslegung türkischen Rechts geht, dass an letzterer Feststellung auch die Tatsache nichts ändert, dass der Generalstaatsanwalt am 30. Januar 2012 beim Kassationshof die Zurückweisung des Berufungsantrags gegen das Urteil des (…). Gerichts für Schwere Straftaten in E._______ vom (…) beantragt hat, dass im Weiteren die Behauptung in der Beschwerde, die in der Türkei lebenden Kurden und alle demokratischen Menschen würden ständig verhaftet oder auf der Strasse "umgelegt", als reichlich plakativ beziehungsweise übertrieben zu bewerten ist,

D-2086/2012 dass aufgrund der Akten der Entscheid des BFM in keiner Weise zu beanstanden ist, da es der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihr ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2086/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung in Ankara und das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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