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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2008 D-2080/2008

4 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,650 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | 13 612 790

Texte intégral

Abtei lung IV D-2080/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . April 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2080/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 1. Februar 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. Februar 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen darlegte, der tamilischen Ethnie anzugehören, aus _______ zu stammen und von Mai 2006 bis zur Ausreise in _______ gelebt zu haben, dass er in _______ genötigt worden sei, für die Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu arbeiten, und deswegen in der Folge Bedrohungen durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erlitten habe, dass er in Anbetracht dieser Sachlage zu seinem Schwager nach _______ geflohen sei, dass er dort Opfer wiederholter Repressalien durch Mitglieder der EPDP, welche ihn zur erneuten Zusammenarbeit aufgefordert hätten, geworden sei, dass er vor diesem Hintergrund Sri Lanka am 20. Januar 2008 von _______ aus auf dem Luftweg verlassen habe, dass er als Beweismittel eine Bestätigung der EPDP und einen Polizeirapport zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen der Vorinstanz am 3. März 1999 in England erkennungsdienstlich behandelt wurde, dass die englischen Behörden am 10. März 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass dem Beschwerdeführer am 26. März 2008 das rechtliche Gehör zum festgestellten Aufenthalt in England gewährt wurde und er dabei einräumte, sich vor der Einreise in die Schweiz dort als Asylsuchender aufgehalten zu haben, D-2080/2008 dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und er befürchte, im Falle der Rückkehr nach England inhaftiert und nach Sri Lanka abgeschoben zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2008 - eröffnet am selben Datum - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne nach England zurückkehren, wo er sich vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, dass England ein sicherer Drittstaat sei und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass keine Anhaltspunkte bestünden, wonach vorliegend in England kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, zumal die englischen Behörden - sollte der Beschwerdeführer im Heimatland relevant gefährdet sein - den entsprechenden völkerrechtlichen und humanitären Verpflichtungen nachkommen würden, dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprächen, dass gemäss Aktenlage kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den beiden offenbar in der Schweiz lebenden Schwestern sowie einem Onkel bestehe, weshalb die für einen allfälligen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderliche Beziehungsnähe zu verneinen sei, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Probleme mit der EPDP und den LTTE nicht habe glaubhaft machen können, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle, dass der Vollzug der Wegweisung nach England zulässig, zumutbar und möglich sei, D-2080/2008 dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids am 26. März 2008 eine Erklärung, auf die Einreichung einer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamtes zu verzichten, unterzeichnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertreters vom 31. März 2008 gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 4 und das Absehen vom Wegweisungsvollzug, subeventualiter die Einholung einer Zusicherung bei den englischen Behörden für die Unterlassung der Ausschaffung des Beschwerdeführers bis zur Normalisierung der Bürgerrechtssituation in Sri Lanka und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er zur Begründung vorab geltend machte, die Beschwerdeverzichtserklärung vom 26. März 2008 sei unter rechtsstaatlich bedenklichen Umständen zu Stande gekommen und müsse als nichtig beziehungsweise innerhalb der Beschwerdefrist widerrufbar qualifiziert werden, dass der kantonale Beamte behauptet habe, eine Beschwerde sei ohnehin aussichtslos und der Beschwerdeführer müsse im Falle der Beschwerde längere Zeit in Ausschaffungshaft verbringen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1999 in England erfolglos um Asyl nachgesucht habe, dass die englischen Behörden mehrmals erfolglos versucht hätten, den Beschwerdeführer auszuschaffen, dass er deshalb via Frankreich in die Schweiz gelangt sei und hier ein Asylgesuch gestellt habe, D-2080/2008 dass er den Aufenthalt in England anlässlich der Befragungen in der Schweiz verschwiegen habe und die Angaben zu den Fluchtgründen frei erfunden seien, dass diese Angaben für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs irrelevant seien und die tatsächlichen Gründe für das Stellen eines zweiten Asylgesuchs nach Eintreten auf dieses Gesuch durch die Vorinstanz im Rahmen einer Anhörung zu erfragen seien, dass gemäss Art 32 Abs. 2 Bst. f AsylG trotz eines negativen Entscheids in einem EG-Staat auf ein Asylgesuch einzutreten sei, wenn Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse bestünden, welche für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass solche Ereignisse in Anbetracht der aktuellen Situation in Sri Lanka offensichtlich zu bejahen seien, England den erforderlichen Schutz aber offensichtlich nicht gewähren wolle, weshalb der Beschwerdeführer in die Schweiz weitergeflohen sei, dass die englische Praxis der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Rückführung von Tamilen nur bei einem aktuellen und effektiven Beziehungsnetz in Colombo zumutbar sei, nicht genüge, dass zudem keine individuelle Zusicherung der englischen Behörden, auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und von einer Ausschaffung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzusehen, vorliege, dass eine Rückführung nach England nur unter dieser Voraussetzung in Betracht komme, dass der Eingabe unter anderem ein haftrichterlicher Entscheid des Verwaltungsgerichts _______ vom 28. März 2008 im Zusammenhang mit der bezüglich des Beschwerdeführers angeordneten Ausschaffungshaft beilag und weitere Beweismittel (Beleg über Prozessarmut; Auszug aus englischen Asylakten) in Aussicht gestellt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 provisorisch aussetzte, D-2080/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 3. April 2008 bei der zuständigen Stelle des Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer am 26. März 2008 schriftlich den Verzicht auf eine Anfechtung des ihm gleichentags eröffneten Entscheids des BFM erklärte, dass ein solcher Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels in voller Kenntnis der ergangenen Verfügung rechtsgültig möglich ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. A., Rz 380), dass der Vertreter des Beschwerdeführers sinngemäss geltend macht, besagter Verzicht sei mit einem Willensmangel seines Mandanten behaftet, dass die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung eines Asylverfahrens unter Berufung auf Willensmängel nicht ausgeschlossen ist und dabei die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden sind (so die auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 5; 1996 Nr. 33; 1993 Nrn. 5, 33, 34). dass ein behaupteter Willensmangel nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen ist, dass die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in einem (wesentlichen) Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befun- D-2080/2008 den beziehungsweise die Erklärung entspreche nicht seinem tatsächlichen und freien Willen, nicht von der Hand zu weisen ist, dass er nämlich unmittelbar vor der Verzichtserklärung wiederholt aussagte, er möchte aus Angst vor einer Rückschiebung nach Sri Lanka nicht nach England zurückkehren (A 29/2, S. 1), dass eine Verzichtserklärung vor dem Hintergrund dieser Aussage in einem derart engen zeitlichen Rahmen kaum nachvollziehbar ist und in diesem Sinne zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Bestehen eines Willensmangels auszugehen ist, dass der gleichwohl erklärte Verzicht mithin unter Voraussetzungen, welche für einen derart gravierenden Entscheid nicht angemessen waren, zu Stande gekommen sein dürfte, dass die Beschwerdeverzichtserklärung vom 26. März 2008 demnach als nichtig zu qualifizieren und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-2080/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der vorgängige und langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in England unbestritten ist, dass England am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates England zu widerlegen, vorbringt, dass er dort seit 1999 lebte und die englischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, dass gemäss Aktenlage offenbar Verwandte des Beschwerdeführers (zwei Schwestern und ein Onkel) in der Schweiz leben, dass in der Beschwerdeschrift aber nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer unterhalte zu diesen speziell enge Beziehungen, D-2080/2008 und aufgrund seines knapp neunjährigen Aufenthalts in England vielmehr davon auszugehen ist, er verfüge dort über die engeren sozialen Anknüpfungspunkte und zu einer grösseren Beziehungsnähe zum Land, dass demnach offen bleiben kann, ob im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG eine Abhängigkeit zu Angehörigen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG gefordert wird oder ob eben die Beziehungsnähe zum Land an sich ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer einräumt, seine Asylvorbringen seien frei erfunden (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift), dass vor diesem Hintergrund und mangels erkennbarer aktuell drohender Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass zudem entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen ohnehin davon auszugehen ist, England würde gegebenenfalls seinen Verpflichtungen gemäss des Non-refoulement-Gebotes nachkommen, dass im Übrigen eine allfällig abweichende Praxis der englischen Behörden hinsichtlich der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs tamilischer Asylsuchender in ihr Heimatland im Vergleich zu derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht beachtlich ist, als in diesem Punkt keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, sondern humanitäre Überlegungen das vorhandene Ermessen der Behörden bestimmen, dass entsprechend und entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag von Amtes wegen keine Garantien der englischen Behörden einzuholen sind, dass auch die in Aussicht gestellten Unterlagen aus dem englischen Asylverfahren nicht abzuwarten sind, dass demnach keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vorliegenden Fall ausschliessen würden, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und D-2080/2008 auch nicht gehalten war, das Gesuch im Lichte von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu prüfen, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz demnach abzuweisen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in England herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da England einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass daran die inzwischen möglicherweise abgelaufene Frist zur Rückübernahme nichts ändern dürfte, zumal diesfalls usanzgemäss ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt werden könnte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle D-2080/2008 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen - unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2080/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: D-2080/2008 Seite 13

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