Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2078/2014 / she
Urteil v o m 3 0 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
A._______, geboren (…), Belarus, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (…).
D-2078/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist belarussischer Staatsangehöriger und stammt aus B._______ (Belarus). Er gelangte gemäss eigenen Angaben am 26. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 24. August 2012 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 15. Oktober 2012 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, er sei anlässlich einer Routinekontrolle in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und werde seither gesucht. Als Beweismittel gab er einen Behindertenausweis, eine Sammelakte mit medizinischen Rapporten und eine Vorladung des belarussischen Finanzdepartements zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. März 2014 (Eröffnung am 17. März 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Als Beweismittel wurden zwei Arztberichte und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
D-2078/2014 pflege ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht leistete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-2078/2014 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im Jahre 2006 anlässlich der Präsidentschaftswahlen an einer Protestveranstaltung teilgenommen habe. In der Folge sei es zu Problemen mit den Behörden gekommen, weshalb er in C._______ um Asyl ersucht habe. 2007 sei er wieder in die Heimat abgeschoben worden und habe fortan als (…) gearbeitet. (…) 2008 sei er bei einem Autounfall schwer verletzt worden, und man habe seine Verletzungen falsch oder gar nicht behandelt, wodurch er invalid geworden sei. Sein Gesundheitszustand sei einer der Gründe, warum er in die Schweiz gelangt sei. (…) 2012 sei er in B._______ in eine Polizeikontrolle geraten. Aufgrund eines an der Tasche befestigten Pins in Form einer belarussischen Flagge hätten ihn die Polizisten durchsucht und dabei einen USB-Stick mit verbotenem Inhalt gefunden, weshalb er (…) in Polizeigewahrsam genommen worden sei. Aufgrund dieses Vorfalles sei er gerichtlich zu einer Busse von 800'000 Rubel verurteilt worden. Sodann habe sein Arzt in der (Klinik) ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr behandelt werde und sich an die (Klinik) in B._______ wenden solle, die jedoch nur schwer zugänglich sei. Er habe
D-2078/2014 dann bis zur Ausreise bei einem Freund gewohnt und erfahren, dass zuhause behördlich nach ihm gesucht worden sei, so dass er am 23. Juli 2012 den Heimatstaat illegal verlassen habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Behindertenausweis vom (…), eine Sammelakte mit medizinischen Rapporten aus den Jahren 2009-2011 (…) sowie eine Vorladung des belarussischen Finanzdepartements vom (…) zu den Akten. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden weitere Arzt- und Operationsberichte ([…]) ins Recht gelegt. 5.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der schlechte Gesundheitszustand, auf welchen sich der Beschwerdeführer berufe, stelle keinen Asylgrund dar. Überdies seien an seiner Aussage, in der Heimat keine medizinische Hilfe bekommen zu haben, aufgrund der eingereichten Beweismittel Zweifel anzubringen. Den Vorbringen, welche den Zeitraum vor 2008 beträfen, könnten keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung entnommen werden. Die Festnahme im Jahre 2012 sei inkonsistent geschildert worden. So habe er anlässlich der BzP zunächst angegeben, Beamte hätten bei einer Personenkontrolle in seiner Tasche eine alte weissrussische Fahne entdeckt, während in der Anhörung von einem aufgesteckten Pin gesprochen worden sei. Gemäss Aussagen in der Anhörung sei der Grund für die Festnahme und die Verurteilung ein USB- Stick gewesen, auf welchem sich verbotene Musikdateien und ein verbotener Film befunden hätten. Dieser Stick sei anlässlich der BzP gänzlich unerwähnt geblieben. In der Anhörung sei er überdies nicht im Stande gewesen, die Suche nach seiner Person zu detaillieren, obwohl er gemäss eigenen Angaben mit seiner Mutter via Internet in Kontakt gestanden sei. Schliesslich habe auch die Vorladung des Finanzdepartements vom (…) nicht sinnvoll mit den Vorbringen verknüpft werden können. So hätte gemäss seiner Erklärung das Finanzdepartement absichtlich eine Vorladung verschickt, da die Behörden davon ausgegangen seien, dorthin – aber nicht zur Polizei – würde er gehen. Auch dies spreche gegen eine ernsthafte polizeiliche Suche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, die medizinischen Komplikationen ständen in einem direkten Zusammenhang zur politisch motivierten Verfolgung. So sei ihm (…) eine adäquate medizinische Behandlung verweigert worden und diese mangelhafte Behandlung hätte schwere Konsequenzen nach sich ziehen können. Der Widerspruch
D-2078/2014 hinsichtlich der Flagge liesse sich mit einem (Übersetzungs-)Fehler erklären. Die Ungenauigkeit des Protokolls sei auch dadurch entstanden, dass der Beschwerdeführer während der BzP an Schmerzen gelitten habe, wodurch seine Aufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen sei. Der USB- Stick sei in der BzP unerwähnt geblieben, da er sich auf die wichtigsten Fakten habe beschränken wollen und daher nur den Auslöser der Kontrolle respektive Verhaftung (Pin) genannt habe. Hinter der Einladung des Finanzdepartements vermute er eine List der Behörden, um seiner wieder habhaft zu werden. Sowohl hinsichtlich der BzP als auch der Anhörung sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer diese unter Aufbietung all seiner Kräfte und unter starken Schmerzen zu bestreiten gehabt habe, wodurch er Mühe gehabt habe, eine umfassende sowie präzise Darstellung der Ereignisse abzugeben. Die Asylrelevanz ergebe sich daraus, dass es in Belarus verboten sei, oppositionelle Symbole und Flaggen auf sich zu tragen und Oppositionelle würden aus rein politischen Motiven eingesperrt. Die Verfahren würden rechtsstaatlichen Prinzipien nicht genügen und die Lebensumstände in den Gefängnissen sowie die medizinische Betreuung seien schlecht. 6. 6.1 Das Gericht teilt die Auffassung des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Der in der Beschwerdeschrift erneut vorgebrachte Erklärungsversuch, aufgrund eines Übersetzungsfehlers sei im Protokoll der BzP von einer Fahne in und nicht an der Tasche die Rede gewesen, vermag nicht vollends zu überzeugen, zumal er in der Anhörung anfänglich ausführte, den Pin auf den Kleidern getragen zu haben (act. A15 F76) und erst auf Vorhalt hin sich dahingehend korrigierte, der Pin habe sich am Trageriemen der Tasche befunden (ebd. F115). Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Einwand, er habe den USB-Stick nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei (vgl. ebd. F114) respektive er habe sich auf das Wesentliche zu konzentrieren versucht (vgl. Beschwerdeschrift), zumal er auch auf die Frage, ob seine behördlichen Probleme einzig mit der Flagge zusammenhängen würden, den USB-Stick nicht erwähnte, sondern allgemein ausgeführte, über ihn würde ein Dossier bestehen, und die Fahne habe den Behörden dieses Dossier lediglich in Erinnerung gerufen (vgl. act. A5 S. 7 f.). In Ergänzung zu den bereits vom BFM angesprochenen Widersprüchen ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss der Anamnese im eingereichten Arztbericht (…) sowie im bereits beim BFM eingereichten Bericht (…) nach der Entlassung aus dem Spital bei seiner Grossmutter gewaltsam festgenommen
D-2078/2014 worden sei, man ihm seinen Pass abgenommen habe und ihn unter Drohung und Erpressung zur Abgabe eines Geständnisses habe zwingen wollen, um ihn für den Autounfall strafrechtlich zu belangen. Diese Ausführungen finden keine Entsprechung in den Anhörungsprotokollen anlässlich des Asylverfahrens und widersprechen im Übrigen auch seinen Ausführungen hinsichtlich des Verlusts seines Reisepasses, welcher gemäss Anhörung (in marginaler Abweichung zur Aussage in der BzP; vgl. dazu act. A5 S. 5) anlässlich einer Hausdurchsuchung, die sich während seiner Inhaftierung ereignet habe, beschlagnahmt worden sei (vgl. act. A15 F16 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden vom BFM daher zu Recht für unglaubhaft befunden. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D-2078/2014 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-2078/2014 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz verfüge. Seine Beinverletzung habe sich gemäss dem Arztbericht (…) merklich gebessert und er sei – wenn auch nicht vollends schmerzfrei – sehr mobil. (…). Hinsichtlich der Hepatitis-C-Infektion sei gemäss Arztbericht derzeit keine Behandlung indiziert. Bereits in der Heimat habe der Beschwerdeführer in diversen Spitälern medizinische Betreuung erhalten und sowohl betreffend die körperlichen als auch psychischen Leiden beständen in Belarus geeignete Behandlungsmöglichkeiten. Zudem bestehe ein erhöhtes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung aufgrund der aktenkundigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers. 8.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, die medizinische Behandlung des (…) Beines sei noch nicht abgeschlossen. (…). Dieser medizinische Eingriff sei in der Heimat nicht möglich, da dieser zum einen sehr anspruchsvoll sei und zum anderen mit Kosten verbunden wäre, für welche der Beschwerdeführer nicht aufkommen könnte. Die Hepatitiserkrankung bedürfe eventuell ebenfalls einer Behandlung und schliesslich könne die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in Belarus nicht adäquat behandelt werden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz auch keine schwerwiegenden Straftaten zu Schulden kommen lassen. 8.7 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zumutbar erachtet. Allerdings ist zu erwähnen, dass – wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt wurde – die sich im Bagatellbereich bewegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht in die Beurteilung der Zumutbarkeit einzufliessen hat. Die übrigen Erwägungen des BFM erweisen sich demgegenüber als zutreffend. So ist hinsichtlich der Beinverletzung eine merkliche Besserung eingetreten und die drohenden gesundheitlichen Folgen bei einer Nichtbehandlung beschränken sich auf eine (…) Veränderung der (…) Gelenke. Dieser Gefahr kann aber einerseits (…) entgegengewirkt werden (vgl. Arztbericht […]), andererseits bestehen in Belarus Einrichtungen, welche orthopädische Eingriffe vornehmen kön-
D-2078/2014 nen (vgl. den Hinweis in der angefochtenen Verfügung). Gleich verhält es sich mit der Hepatitis-C-Erkrankung, welche im Heimatstaat behandelbar ist (vgl. World Health Organization [WHO], Global Policy Report on the Prevention and Control of Viral Hepatitis in WHO Member States 2013, S. 107). Die PTBS ist grundsätzlich ebenfalls behandelbar (vgl. ERICA RI- CHARDSON/IRINA MALAKHOVA/IRINA NOVIK/ANDREI FAMENKA, Health Systems in Transition, Vol. 15 No. 5 2013; Belarus, Health System Review). Wie bereits in der Verfügung des BFM ausgeführt, kann an dieser Stelle noch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Übrigen ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten ohnehin der momentanen gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2078/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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