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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2007 D-2071/2007

26 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,767 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-2071/2007 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . September 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. X._______, geboren _______, unbekannter Herkunft (angeblich Eritrea), wohnhaft _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 12. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2071/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2006 im Empfangsund Verfahrenszentrum des BFM in _______ ein Asylgesuch einreichte, dass sie am 12. Januar 2007 vom BFM kurz befragt und am 5. Februar 2007 von der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie dabei betreffend ihre Herkunft angab, sie sei in Äthiopien geboren und aufgewachsen, ihre Eltern seien jedoch eritreischer Abstammung, weshalb sie eine Staatsangehörige von Eritrea sei, dass ihre Eltern im Jahre 1999 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea ausgewiesen worden seien, worauf sie alleine an ihrem bisherigen Heimatort _______ verblieben sei, dass sie dort noch während zwei Jahren eine christliche Internatsschule besucht habe und noch während einiger Zeit von der Schule aus nach Hause gegangen sei, bis das Haus ihrer Eltern versiegelt worden sei, dass sie dann bei ihrem Halbbruder _______ und dessen Familie in der Stadt _______ gewohnt habe, dass sie im Jahre 2003 zu ihrem Freund _______ nach _______ gezogen sei, wo ihr Freund einen kleinen Laden betrieben habe, dass ihr Freund – welcher viel älter sei als sie – ein Mitglied der Kinijit sei, diese unterstützt und an Versammlungen teilgenommen habe, wogegen sie selbst damit nichts zu tun gehabt habe, dass sie und ihr Freund am 5. November 2005 anlässlich einer Demonstration vor ihrem Laden verhaftet und bis zum 19. Juli 2006 im _______ Gefängnis in Haft behalten worden seien, dass man sie persönlich während der Haft nicht verhört habe, mithin sie die Gründe für die 8-monatige Haft nicht gekannt habe, dass sie einfach nur eingesperrt gewesen und in der Haft auch nicht geschlagen worden sei, es im Gefängnis aber fast keine Nahrung ge- D-2071/2007 geben habe und sie deswegen im Verlauf der Haft in ein Spital überwiesen worden sei, dass sie schwanger gewesen sei, man sie wegen Mangelernährung habe behandeln müssen und sie das Kind verloren habe, dass sie und ihr Freund gegen eine Kaution, welche ein Freund von _______ aufgebracht habe, aus der Haft entlassen worden seien, dass sie und ihr Freund sich vor einer erneuten Verhaftung gefürchtet hätten, es ferner Probleme mit ihrem Halbbruder _______ gegeben habe, da ihr Freund _______ ein Christ sei, und ausserdem ihr provisorischer Ausweis abgelaufen sei, dass sie und ihr Freund deshalb ein paar Monate später in den Sudan gereist seien, wo in _______ ihr Onkel wohnhaft sei, dass sie persönlich eigentlich zu ihren Eltern nach Eritrea habe reisen wollen, ihr Onkel aber davon abgeraten habe, da es schwierig wäre, dorthin zu gelangen, sie in Eritrea nach _______ ins Militär müsste und die Regierung die Bevölkerung unter Druck setze, dass sie und ihr Freund nach Libyen gereist seien, wo beide an der Grenze verhaftet worden seien, dass man die Beschwerdeführerin nach fünf Tagen wieder freigelassen habe, wogegen ihr Freund in Haft behalten worden sei, dass sie in der Folge – nach über einem Monat Warten auf ihren Freund – alleine weitergereist sei, auf dem Seeweg Italien erreicht habe und von dort in die Schweiz gelangt sei, dass sie in der Vergangenheit den Kontakt zu ihren Eltern verloren und erst im Sudan von ihrem Onkel erfahren habe, dass sich ihre Eltern in _______ aufhalten würden, beziehungsweise ihr erst in der Schweiz durch einen Zufall bekannt geworden sei, dass ihre Eltern in _______ wohnhaft seien, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuches beim BFM eine auf sie lautende äthiopische Residenzkarte für eritreische Staatsangehörige sowie zwei auf ihre Eltern lautende eritreische Identitätskarten abgab, D-2071/2007 dass sie dazu ausführte, einen Pass oder eine Identitätskarte habe sie nie besessen, sondern einzig die Residenzkarte, welche ihr vom äthiopischen Migrationsbüro in _______ ausgestellt worden sei, und die Identitätskarten habe sie nach der Ausweisung ihrer Eltern zuhause behändigt und ihren Eltern mitbringen wollen, dass das BFM die vorgelegten Papiere einer amtsinternen Dokumentenprüfung unterzog, in deren Folge die vorgelegten eritreischen Identitätskarten der Eltern und die Residenzkarte der Beschwerdeführerin als gefälscht respektive verfälscht erkannt wurden, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Februar 2007 Frist zur Stellungnahme einräumte, das Schreiben jedoch mit dem Post-Vermerk „nicht abgeholt“ ans BFM zurückging, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges (vgl. für die Begründung nachfolgende Erwägungen), dass auch diese Sendung von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ ans BFM retourniert wurde, dass die Beschwerdeführerin am 20. März 2007 gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten und unentgeltliche Verbeiständung) sowie um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte (vgl. für die Begründung nachfolgende Erwägungen), dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet, für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde, D-2071/2007 dass das BFM gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass die mit der Betreuung und Unterbringung der Beschwerdeführerin beauftragte Organisation am 27. März 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, auf gewisse Unstimmigkeiten bei der Zustellung des angefochtenen Entscheides verwies und um eine nochmalige Zustellung des Entscheides sowie der editionspflichtigen Akten ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 das BFM angewiesen wurde, der Beschwerdeführerin nochmals Akteneinsicht zu gewähren, dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wurde, innert Frist eine allfällige Beschwerdeergänzung nachzureichen, dass das BFM am 4. April 2007 weisungsgemäss nochmals Akteneinsicht gewährte, dass die Beschwerdeführerin am 5. April 2007 eine kurze Beschwerdeergänzung nachreichte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 – unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen – die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-2071/2007 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG (in Kraft seit dem 1. Januar 2007), auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte (vgl. dazu unten), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf D-2071/2007 Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM im angefochtenen Entscheid ausführt, die Beschwerdeführerin habe gefälschte respektive verfälschte Papiere eingereicht und vor diesem Hintergrund lägen keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Reise- oder Identitätspapieren vor, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungen des BFM zum Ergebnis der amtsinternen Dokumentenprüfung nichts Konkretes entgegen setzt, mithin sie im Rahmen der Beschwerdeergänzung einzig ausführt, sie habe mit ihren Eltern Kontakt aufgenommen und benötige noch etwas Zeit, damit sie ihre Geburtsurkunde beschaffen könne, das aufgrund der Akten mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Beschwerdeführerin keine hinreichenden, sondern bloss gefälschte respektive verfälschte Papiere eingereicht hat, dass damit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass daran auch das sinngemässe in Aussicht Stellen der Nachreichung anderer respektive echter Papiere nichts zu ändern vermag (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass die Vorlage gefälschter oder verfälschter Papiere – wie vom BFM zu Recht festgestellt – gegen das Vorliegen entschuldbarer Gründe für das Fehlen von Reise- oder Identitätspapieren spricht, womit der Ausschlussgrund nach Art. 33 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht erfüllt ist, dass das BFM im angefochtenen Entscheid weiter ausführt, aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin (Einreichen gefälschter Papiere), ihrer realitätsfremden Angaben (angeblich kein Kontakt zu den Eltern während Jahren) sowie ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse (die Beschwerdeführerin spreche nur Amharisch und verstehe Tigrinya kaum) entbehre die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit jeder Grundlage, D-2071/2007 dass betreffend die Frage der tatsächlichen Herkunft der Beschwerdeführerin – und damit betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges – jedoch keine weiteren Abklärungen notwendig seien, da die Beschwerdeführerin dazu offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechende Angaben mache, womit weitere Abklärungen verunmöglicht würden und zugleich die Untersuchungspflicht des BFM ihre Grenze finde, dass die Beschwerdeführerin schliesslich die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, da ihr Verhalten (Einreichen gefälschter Papiere) nicht jenem einer tatsächlich Verfolgten entspreche und ihre Angaben zu den angeblich in Äthiopien erlittenen Verfolgungsmassnahmen (8-monatige Haft) unsubstanziiert und widersprüchlich seien, dass die Beschwerdeführerin auch diesen Erwägungen nichts Konkretes entgegen setzt, mithin es sich bei ihrer Beschwerdeeingabe um eine bekannte Formularbeschwerde handelt, in welcher – ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall – am geltend gemachten Sachverhalt festgehalten und das Vorliegen einer relevanten Gefährdung behauptet, zudem die Rechtmässigkeit der fünftägigen Beschwerdefrist im Falle von Nichteintretensentscheiden nach Art. 108a AsylG bestritten und ferner das Nachreichen einer Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellt wird, dass insoweit, als in der Beschwerde die Rechtsstaatlichkeit der fünftägigen Beschwerdefrist von Art. 108a AsylG bestritten wird, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden Erwägungen in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten (wegen unklarer Zustellmodalitäten) Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung – über das sinngemässe in Aussicht Stellen einer Geburtsurkunde hinaus – keine zusätzlichen Begründungselemente einbringt, dass die Beschwerdeführerin damit die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass aufgrund der Akten die Feststellungen des BFM betreffend die offenkundige Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen zu bestätigen sind, D-2071/2007 dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten durchaus zu detaillierten Angaben in der Lage ist, hat sie doch beispielsweise ihren Reiseweg von Äthiopien via den Sudan nach Libyen sowie die Umstände der Verhaftung an der libyschen Grenze übereinstimmend und hinreichend nachvollziehbar schildern können (vgl. act. A1, Ziff. 16, und A11, S. 14 und 15), dass demgegenüber ihre Schilderungen zu den zentralen Elementen ihres Gesuches – insbesondere zur angeblich 8-monatigen Haft von Ende 2005 bis Mitte 2006 – praktisch durchwegs an der Oberfläche bleiben und nicht auf einen realen Hintergrund schliessen lassen, dass auch ihre Schilderungen zu ihren persönlichen Umständen in der Zeit nach der angeblichen Ausweisung ihrer Eltern im Jahre 1999 sowie zu ihren persönlichen Umständen nach ihrem angeblichen Umzug zu ihrem Freund _______ sehr lückenhaft sind, dass die Schilderungen zur angeblichen Haft einzig hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung konkrete Elemente erkennen lassen (Hospitalisation aufgrund von Mangelernährung und Verlust der Schwangerschaft), im Übrigen aber sehr dürftig sind, obwohl die angebliche Haft erst kurz zurück liegen soll, von erheblicher Dauer gewesen sei und mit Sicherheit sehr einschneidend gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin schliesslich – trotz angeblich erlittener Haft – keine eigene Auseinandersetzung mit den politischen Verhältnissen in Äthiopien erkennen lässt, sondern diesbezüglich vollumfänglich auf ihren angeblich viel älteren Freund verweist, dass vor diesem Hintergrund die angeblich ausreiserelevante Furcht vor einer erneuten Verhaftung insgesamt nicht nachvollziehbar wird, womit sich nicht auf das Vorliegen einer relevanten Gefährdungslage im Zeitpunkt der Ausreise schliessen lässt, dass das BFM daher zu Recht erkannt hat, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) dass auch im Übrigen aufgrund der Akten – wie nachfolgend aufgezeigt – keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines D-2071/2007 Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass insbesondere die Prüfung von Identitätspapieren auf ihre Echtheit keine weitere Abklärung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG darstellt (vgl. BVGE D-688/2007) dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21), dass die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass angesichts der unbekannten Herkunft der Beschwerdeführerin die entsprechende Prüfung nur beschränkt möglich ist, dass keine Hinweise auf Verfolgung oder Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]) glaubhaft gemacht wurden, dass im Falle der Beschwerdeführerin – gemäss den Akten eine junge und gesunde Frau, welche über eine angemessene Schulbildung verfügt – kein besonderes Risikoprofil und damit keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es vorab Sache der Beschwerdeführerin ist, sich die von ihr benötigten Reisepapiere bei der für sie zuständigen Auslandvertretung ihres Heimatstaates zu beschaffen, D-2071/2007 dass unter diesen Umständen der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdeführerin – entgegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 26. März 2007 – keinen Beleg für die von ihr geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachgereicht hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2071/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.- Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 12

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