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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2010 D-2070/2007

31 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,602 mots·~33 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2070/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2007 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2070/2007 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus (...), Ostprovinz - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 14. Januar 2005 per Flugzeug und gelangte über Warschau am 24. Januar 2005 auf den Flughafen Zürich-Kloten, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 28. Januar 2005 befragte ihn die Flughafenpolizei Zürich. Am 8. Februar 2005 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs. Am 14. Februar 2005 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) (...) die Personalien des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der protokollarischen Erfassung des Reisewegs und der Ausreisegründe des Beschwerdeführers verwies das BFM dabei im Wesentlichen auf das Protokoll der Befragung vom 28. Januar 2005 durch die Flughafenpolizei Zürich. Am 18. Februar 2005 befragte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen. Dabei machte dieser namentlich geltend, er sei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (...) freiwillig beigetreten. Nach seiner militärischen Ausbildung sei er unter anderem für (...) verantwortlich gewesen. Er selbst habe eine Kommandofunktion innegehabt und sei etwa 60 Leuten vorgestanden. Darüber hinaus sei er auch Anführer einer Kampftruppe und dabei direkt LTTE-Oberst Pathuman unterstellt gewesen, welcher mit dem abtrünnigen LTTE-Oberst Karuna zusammengearbeitet habe. Am (...) sei er wegen seiner LTTE- Mitgliedschaft zu Hause von Angehörigen der srilankischen Armee gesucht worden. Da ihn die Armeeleute dort nicht angetroffen hätten, hätten sie an seiner Statt seine Mutter sowie seinen älteren Bruder erschossen. Im (...) sei Oberst Pathuman - der damalige militärische Kommandant der LTTE für die Region Trincomalee - von der LTTE verhaftet worden. In der Folge seien sämtliche LTTE-Mitglieder, welche unter Pathuman gearbeitet hätten, von der LTTE zu persönlichen Befragungen aufgeboten worden. Diejenigen Leute, welche dieser D-2070/2007 Aufforderung Folge geleistet hätten, seien seither verschwunden. Ferner habe er von einem Kollegen erfahren, dass die LTTE sämtliche Leute, welche als Untergebene Oberst Pathumans gearbeitet hätten, zu verhaften trachte. Aus diesem Grunde sei er nach (...) geflüchtet. Auch seine Familienangehörigen hätten eine an ihn gerichtete Aufforderung der LTTE, zu einer Befragung zu erscheinen, erhalten. (...) hätten Leute der LTTE seine in (...) wohnhaften Familienangehörigen bedroht, nachdem er der Vorladung der LTTE keine Folge geleistet habe. In (...) selbst sei er bei Razzien wiederholt von Leuten der srilankischen Armee befragt worden. Darüber hinaus sei er im (...) auch wiederholt von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) verhört und anschliessend wieder freigelassen worden. Als ehemaliges Mitglied der LTTE fühle er sich nicht nur seitens der LTTE, der srilankischen Armee und des CID, sondern auch seitens der EPDP (Eelam People’s Democratic Party) und der PLOTE (People’s Liberation Organisation of Tamil Eelam) an Leib und Leben bedroht. Ende (...) habe er erfahren, dass sein Dorf durch die Flutwelle Tsunami zerstört worden sei. Daraufhin sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort erfahren, dass sein Vater und seine Geschwister seit der Naturkatastrophe vermisst würden. Aus Angst um sein Leben habe er Sri Lanka Mitte Januar 2005 mit seinem echten Reisepass per Flugzeug verlassen und sei schliesslich am 24. Januar 2005 auf dem Flughafen Zürich-Kloten gelandet, um anderntags ein Asylgesuch zu stellen. Zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Faxkopien von Fotos zu den Akten. Dabei ist er eigenen Angaben zufolge auf dem einen Fax-Foto in LTTE-Uniform zusammen mit dem obersten Führer der LTTE - Velupillai Prabhakaran - zu sehen. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns respektive seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder zu wenig konkret, detailliert und differenziert und hielten deshalb D-2070/2007 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 24. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Dabei reichte er neun Originalfotos zu den Akten, die ihn teilweise zusammen mit Oberst Pathuman, Oberst Banu und einmal mit dem Führer der LTTE, Velupillai Prabhakaran, zeigen (vgl. act. (...)). D. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2005 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, die vom Beschwerdeführer nachträglich beigebrachten Fotos - auf einer dieser Fotos sei er mit dem höchsten LTTE-Führer Prabhakaran abgebildet - würden in keiner Weise die geltend gemachten Fluchtgründe belegen. Zudem sei anzumerken, dass Fotos problemlos manipuliert werden könnten. E. In seiner Replik vom 17. Mai 2005 hielt der Rechtsvertreter fest, es erscheine etwas befremdlich, wenn das BFM bezüglich der von seinem Mandanten eingereichten Beweismittel, insbesondere der Fotos, den Standpunkt vertrete, diese seien nicht geeignet, die geltend gemachten Fluchtgründe zu belegen. Namentlich die von ihm eingereichten Fotos müssten geradezu zwingend zur Annahme führen, dass es sich bei ihm um ein desertiertes LTTE-Mitglied handle. Demgegenüber habe das Bundesamt es gerade unterlassen, die notwendigen Untersuchungen zur geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft seines Mandanten mit der gebührenden Sorgfalt durchzuführen. Im Weiteren habe das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zur zentralen Frage des Gefährdungsprofils für desertierte Kaderangehörige der LTTE keine Stellung genommen. F. In seiner Eingabe vom 27. Juni 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in der Schweiz zwei ehemalige Mitkämpfer der LTTE (N (...) und N (...)) getroffen habe. Dabei sei er in den Jahren 1991 und 1992 direkter Vorgesetzter von N (...) gewesen, während er mit N (...) im Januar 1993 in der Nähe von (...) dienstlich zu tun gehabt habe. D-2070/2007 Deserteure der LTTE seien unabhängig von ihrer Fraktionszugehörigkeit einem stark erhöhten Verfolgungsrisiko von mehreren Seiten ausgesetzt. G. Mit Eingabe vom 9. August 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass LTTE-Oberstleutnant (...) (mit bürgerlichem Namen (...)) am 11. Juli 2005 in der Nähe von Tricomalee ermordet worden sei. Oberstleutnant (...) sei ein langjähriger Freund von ihm gewesen, mit dem er bei der LTTE in den vergangenen zehn Jahren immer wieder zusammengearbeitet habe. Als Beweis für diese Beziehung reichte er zwei Fotos ein, auf denen er zusammen mit (...) abgebildet ist. Im Weiteren reichte er einen Artikel aus der Tageszeitung „Thinakkural” vom 11. Juli 2005 sowie zwei Auszüge aus dem Internet ein, in denen über das besagte Attentat mit Fotos berichtet wird (vgl. act. (...)). H. Mit Urteil vom 1. Februar 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 22. Februar 2005 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte die ARK namentlich aus, das BFM habe es unterlassen, weitere Abklärungen zur geschilderten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE unter Pathuman und im Umfeld von Karuna zu tätigen, obwohl aufgrund dessen Schilderungen sowie der eingereichten Beweismittel Anlass dazu bestanden hätte. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Funktion bei der LTTE und der daraus resultierenden Verfolgung durch die LTTE nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. II. I. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 schloss das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 1 F Bst. a-c des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft aus, wies sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzulässig und schob ihn zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, sie erachte die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers zufolge der von ihm auf Beschwerdeebene nach- D-2070/2007 gereichten Beweismittel als glaubhaft, weshalb dieser aufgrund der Aktenlage eine begründete Furcht, asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, habe und deshalb grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Infolge Vorliegens der Ausschlussgründe von Art. 1 F Bst. a-c FK sei er jedoch von der Flüchtlings eigenschaft auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei offenbar mit äusserst sensiblen und streng vertraulichen Aufgaben wie der (...) für die LTTE-Kampfeinheiten betraut worden. Seine logistische Mitwirkung und seine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen in qualifizierter Stellung sei als ein Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK zu werten. Beim erwähnten Angriff auf einen Polizeiposten in (...) vom (...) habe er zusammen mit weiteren LTTE-Kämpfern zwei Polizisten getötet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei anderen Kampfeinsätzen für weitere Tötungen von srilankischen Sicherheitskräften und allenfalls auch Zivilpersonen verantwortlich gewesen sei. Laut Art. 1 F FK seien deren Bestimmungen auch nicht anwendbar auf Personen, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht bestünden, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben (Art. 1 F Bst. b FK). Gemäss ständiger Praxis der Schweizerischen Asylbehörden fielen darunter nicht nur eigenhändig begangene Taten. Vielmehr sei dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn eine Person aufgrund einer spezifischen Aufgabenverteilung als Mittäter zu erachten sei, wenn sie aufgrund ihrer vorgesetzten Funktion für derartige Taten als direkt und persönlich mit verantwortlich zu erachten sei oder wenn sie angesichts ihrer hohen hierarchischen Position innerhalb einer Organisation aufgrund ihres mitbestimmenden Einflusses insgesamt für deren Taten mitverantwortlich zu machen sei, weil sie in der Lage gewesen sei, die Ziel setzungen der Organisation mitzuprägen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18, 2002 Nr. 9 E. 6b sowie 1999 Nr. 11). Unter die Bestimmung von Art. 1 F Bst. b FK fielen gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes und der Schweizerischen Asylbehörden nicht nur im engeren Sinne rein gemeinrechtliche Straftaten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem politischen Kontext verübte Straftaten, bei denen der gemeinstrafrechtliche Gehalt einer Tat ein allfälliges politisches Moment klarerweise überwiege. Eine Straftat sei demgegenüber als relativ politisches (und damit die D-2070/2007 Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK grundsätzlich verbietendes) Delikt zu qualifizieren, wenn die Handlung nicht aus persönlichen Gründen oder zum persönlichen Vorteil erfolge, sondern nach den Umständen, namentlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter habe. Ein vorwiegend politischer Charakter sei anzunehmen, wenn die strafbare Handlung im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staate erfolge oder wenn sie verübt worden sei, um jemanden dem Zwang eines jede Opposition ausschliessenden Staates zu entziehen. Zwischen solchen Taten und den angestrebten Zielen müsse eine enge, direkte und klare Beziehung bestehen (vgl. u.a. BGE 106 Ib 309 und BGE 110 Ib 285 sowie EMARK 1993 Nr. 8). Indessen müsse das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch seine Tat verletzten fremden Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen; die Tat müsse angesichts der damit verfolgten Ziele „mindestens einigermassen verständlich erscheinen”. Gravierende, direkt gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten könnten demgemäss nur dann als relativ politische Delikte betrachtet werden, „wenn die Handlungen das einzige Mittel sind, um die im Spiele stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen”, was u.a. im Rahmen eines offenen bewaffneten Konfliktes der Fall sein könne (vgl. u.a. BGE 106 Ib 309). Eine gesamthafte Würdigung der vom Beschwerdeführer seit (...) ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen als Kadermitglied innerhalb der LTTE ergebe klarerweise eine direkte Mitverantwortung des Beschwerdeführers für die durch die LTTE im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten, die im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete und nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien. Die hohe Kaderstellung des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE werde insbesondere durch die eingereichten Fotos, auf denen er mit Oberst Pathuman, Oberst Banu sowie LTTE- Chef Prabhakaran, alles höchste Kaderleute, abgebildet sei, untermauert. J. Mit Eingabe vom 20. März 2007 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des BFM vom 22. Februar 2007 mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM vom 22. Februar 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft D-2070/2007 zuzuerkennen. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter anderem aus, das BFM habe in seinem ersten Asylentscheid die Vorbringen seines Mandanten als unglaubhaft, realitätsfremd und unsubstanziiert bezeichnet und dessen Asylgesuch abgelehnt. Genau zwei Jahre später gelange das BFM zu einer diametral anderen Beurteilung, indem es den Beschwerdeführer nunmehr als leitendes Mitglied einer terroristischen Organisation einstufe, weswegen ihm weder Asyl erteilt noch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könne. Das BFM begründe seine radikal veränderte Beurteilung mit den auf Beschwerdeebene und späteren Eingaben eingereichten Beweismitteln und vorgebrachten Argumenten. Dies erstaune sehr, könne doch kaum behauptet werden, dass die wichtigen Hinweise für dessen Flüchtlingseigenschaft nicht bereits aus den Befragungsprotokollen als solchen ersichtlich gewesen wären beziehungsweise die später eingereichten Beweismittel zu grundlegend neuen Erkenntnissen geführt hätten. Vor diesem Hintergrund bleibe unplausibel, wie die Vorinstanz zu einer gänzlich anderen Einschätzung der Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE habe gelangen können, ohne diesen erneut zu seinen Tätigkeiten und zu seiner Funktion bei der LTTE zu befragen. Von den Ausschlusstatbeständen der Artikel 1 F FK solle nicht leichtfertig Gebrauch gemacht werden, und es dürfe deshalb eine ausreichend dichte Begründung erwartet werden, wenn einer Person die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen werde. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM zur Auffassung gelangt sei, dass die Beteiligung an einer Kampfhandlung innerhalb eines Bürgerkriegs mit Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK gleichgesetzt werden müsse. Dies entspreche weder dem ursprünglichen Sinn der Flüchtlingskonvention noch dem geltenden Standard des Internationalen Strafgerichtshofs. Der Beschwerdeführer habe sich an keinen Kriegsverbrechen beteiligt, keine verbrecherische Handlungen gegen die Menschlichkeit (vgl. Art. 7 des Römischen Statuts) begangen und trage aufgrund seiner nicht führenden Funktion in der Organisation auch keine Verantwortung für andere schwere Verstösse, die möglicherweise der LTTE angelastet würden. Das BFM werfe dem Beschwerdeführer sodann vor, dass er den Ausschlusstatbestand von Art. 1 F Bst. b FK erfülle, weil ein ernsthafter Verdacht dafür bestünde, dass er in seinem Heimatland ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts begangen habe. Darunter würden D-2070/2007 gemäss Praxis des Bundesgerichts und der Schweizerischen Asylbehörden auch Straftaten fallen, „bei denen der gemeinstrafrechtliche Gehalt einer Tat ein allfälliges politisches Moment klarerweise überwiege”. Bei der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Angriff auf einen Polizeiposten im (...), bei dem unter anderem zwei Polizisten ums Leben gekommen seien, handle es sich klarerweise nicht um ein Verbrechen des gemeinen Rechts, sondern um eine einzelne Kampfhandlung im Rahmen eines mehrjährigen Bürgerkrieges. Dementsprechend bestehe auch eine enge Beziehung zwischen dem fraglichen Ereignis und der politischen Zielsetzung der LTTE. Im Weiteren sei festzuhalten, dass ein Befreiungskampf, wie ihn die LTTE mit grosser Unterstützung der tamilischen Gemeinschaft führe, nicht gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstosse, weshalb vorliegend auch der Ausschlusstabestand von Art. 1 F Bst. c FK nicht erfüllt sei. Schliesslich dränge sich auch aus Gründen der Rechtsgleichheit auf, dass die Kombattanten von Befreiungsorganisationen nach einem einheitlichen Muster beurteilt würden. So sei nicht nachvollziehbar, warum das BFM einem Kampfgefährten des Beschwerdeführers (N (...)) Asyl erteilt, ihm selbst aber die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Bestimmungen von Art. 1 F Bst. a-c FK aberkannt habe. K. Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts zufolge des Bestehens eines auf den Beschwerdeführer lautenden Sicherheitskontos mit hinreichender Deckung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. Dabei ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz namentlich, für das vorliegende Verfahren das Dossier N (...) beizuziehen und dieses unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit zu kommentieren. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das BFM unter anderem fest, beim Flüchtling N (...) handle es sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer bloss um ein einfaches LTTE-Mitglied, das keiner Elite-Einheit angehört und nicht zum LTTE-Kader gezählt habe. Die D-2070/2007 Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit könne deshalb nicht gehört werden. M. Mit Schreiben vom 6. August 2007 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Darin hielt er namentlich fest, aus der Vernehmlassung des BFM vom 28. Juni 2007 gehe nicht hervor, warum die Vorinstanz in ihrer zweiten Verfügung zu einer vollständig anderen Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers gelangt sei, ohne diesen zusätzlich zu befragen, zumal die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zumindest teilweise bereits vorher in Form von Fotokopien vorgelegen hätten. Die Befragungsprotokolle des ersten Verfahrens würden aber nur sehr unzureichend Auskunft über die Funktion und den Rang des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE und dessen Rolle beim Angriff auf den Polizeiposten in (...) geben, weshalb die entsprechenden Argumente der Vorinstanz im Ergebnis lediglich Behauptungen darstellen würden. N. Am 16. Juni 2010 stimmte das BFM der dem Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde in Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG erteilten Aufenthaltsbewilligung zu. Gleichzeitig hielt das BFM in seinem Schreiben vom 16. Juni 2010 fest, dass mit der Erteilung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung die vorläufige Aufnahme erloschen und die bereits angeordnete Wegweisung damit ebenfalls als dahingefallen zu erachten sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich D-2070/2007 des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 22. Februar 2007 festgehalten, es erachte die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel als glaubhaft. D-2070/2007 Damit habe er aufgrund der Aktenlage begründete Furcht, asyl relevanten Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfülle. An der Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich zuzuerkennen ist, kann auch im heutigen Zeitpunkt aufgrund der derzeitigen politischen Situation in Sri Lanka weiterhin festgehalten werden. Zwar ist durch den militärischen Sieg der srilankischen Regierung über die LTTE im Mai 2009 unter Liquidierung ihrer gesamten Führungselite die Gefahr gebannt, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Offizier wegen seiner Parteinahme für den abtrünnigen Oberst Karuna heute noch einer Bedrohungslage seitens der LTTE ausgesetzt sein könnte. Demgegenüber darf auch im heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlich gelten, dass die srilankische Regierung nach wie vor alles daran setzt, ehemalige Offiziere der LTTE aufzuspüren, um sie einerseits für all fällig begangene Kriegsverbrechen zur Verantwortung zu ziehen und andererseits mit ihrer Hilfe weiterer untergetauchter LTTE-Kämpfer habhaft zu werden beziehungsweise die letzten Rudimente des Netzwerkes der LTTE zu zerschlagen. Demnach bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM zu Recht von den Ausschlussgründen von Art. 1 F Bst. a-c FK ausgegangen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 1 F Bst. a-c FK sind die Bestimmungen des Flüchtlingsabkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten (Bst. a), dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (Bst. b) oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c). 5.2 Bei der Prüfung von Art. 1 F FK ist ein herabgesetzter Beweismassstab anzusetzen. Entsprechend dem Konventionstext müssen zumindest "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es zumindest substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, D-2070/2007 wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.; 2005 Nr. 18 E. 6.1 f. S. 167; 2002 Nr. 9 E. 6 b) S. 78; 1999 Nr. 12 E. 5b S. 90; 1999 Nr. 11). 6. 6.1 Das BFM vertritt in seiner Verfügung vom 22. Februar 2007 den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei der Kommandoebene der LTTE zuzurechnen. Er sei offenbar mit äusserst sensiblen und streng vertraulichen Aufgaben wie der (...) und (...) für die LTTE-Kampfeinheiten betraut gewesen. Seine logistische Mitwirkung und seine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen in qualifizierter Stellung (als Führer einer Kampfgruppe im Range eines Offiziers habe er direkt Oberst Pathuman unterstanden) sei als Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK zu werten. 6.2 Wie der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde und in seiner Replik zu Recht moniert hat, bleibt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2007 letztlich eine plausible Erklärung dafür schuldig, wieso sie nunmehr von einer qualifizierten Beteiligung des Beschwerdeführers an Kriegsverbrechen der LTTE ausgeht, während sie in ihrer ersten Verfügung vom 22. Februar 2005 noch den Standpunkt vertreten hat, dessen Gesamtvorbringen erschienen zufolge erfahrungswidriger, unsubstanziierter und widersprüchlicher Aussagen als unglaubhaft. Dies umso mehr, als sich die Vorinstanz auch nach der am 1. Februar 2006 erfolgten Kassation ihrer Verfügung vom 22. Februar 2005 nicht veranlasst fühlte, den Beschwerdeführer in einer weiteren Anhörung ausführlicher zu seiner Stellung innerhalb der LTTE sowie zu seinen dortigen Funktionen und Aufgaben zu befragen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten, zur Kassation führenden Beschwerdeverfahrens diverse Beweismittel eingereicht hat, welche seine Zugehörigkeit zur LTTE nahelegen (vgl. Sachverhalt Bst. C und G). Diese beinhalten im Wesentlichen Fotos, auf denen der Beschwerdeführer in Zivil an der Seite mehrerer prominenter Führungspersönlichkeiten der LTTE (Veluppilai Prabhakaran, Oberst Pathuman, Oberst Banu und Oberstleutnant (...)) abgebildet ist. Abgesehen davon, dass die vorgenannten Beweismittel die Vorinstanz im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens trotz durchgeführtem Schriftenwechsel nicht dazu verhalten haben, aus D-2070/2007 eigenem Willen auf ihre Verfügung vom 22. Februar 2005 zurückzukommen beziehungsweise diese wiedererwägungsweise aufzuheben, vermag die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer auf diversen Fotos neben Kaderleuten der LTTE erkennbar ist, in keiner Weise rechtsgenüglich zu belegen, dass er selbst derselben Führungsebene wie die mit ihm Porträtierten zuzuordnen ist. 6.3 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der im Asylverfahren durchgeführten Anhörungen und in den Beschwerdeschriften vom 24. März 2005 und vom 20. März 2007 ergibt sich, dass er der LTTE seit (...) angehört und zuletzt in (...) direkt Oberst Pathuman, dem militärischen Kommandanten der LTTE für die Region (...), unterstellt war. Er bekleidete den Rang eines Offiziers, wobei ihm (...) Unteroffiziere mit total etwa (...) Soldaten unterstanden. Die Hauptaufgabe des Beschwerdeführers bestand in (...) sowie in (...). Daneben stand er als Offizier einer Kampfeinheit vor. Während seines letzten Kampfeinsatzes im (...) überfiel der Beschwerdeführer mit weiteren Kampfgefährten eine Polizeistation in (...), wobei zwei Polizisten getötet und mehrere verletzt wurden. Im Anschluss an diese Kampfhandlung erbeuteten sie die im Depot befindlichen (...) der Polizeistation. 6.4 Weder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der (...) vorstand und insbesondere für die (...) zuständig war, noch der Umstand, dass er sich im (...) an einem Waffengang gegen eine Polizeistation in (...) nahe (...) beteiligte, vermag - wie nachstehend dargelegt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den Vorwurf hinreichend zu begründen, er habe aufgrund seiner Stellung als solcher beziehungsweise seiner Tätigkeiten Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Art. 6 der Charta des Internationalen Militärtribunals vom 8. August 1945 (abgedruckt in UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, S. 104) nennt dabei als Beispiele von Kriegsver brechen gegenüber der Zivilbevölkerung begangene Morde, Misshandlungen und Deportationen zur Zwangsarbeit, die Tötung und Misshandlung von Kriegsgefangenen, die Tötung von Geiseln, Plünderungen sowie mutwillige oder militärisch nicht gerecht fertigte Zerstörungen. Als Beispiele von Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden in der vorgenannten Charta die Ausrottung, Versklavung und Deportation von Teilen der Zivilbevölkerung sowie die Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen genannt. D-2070/2007 So bleibt zunächst unklar, seit wann der Beschwerdeführer überhaupt für (...) zuständig war. Darüber hinaus müssten im vorliegenden Fall auch nähere Hinweise dafür vorliegen, dass die Kampftruppen mit den vom Beschwerdeführer bereitgestellten Waffen tatsächlich auch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, was in casu aufgrund der Aktenlage in keiner Art und Weise erstellt ist. Auch den Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Überfall auf die Polizeistation (...) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dabei Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen worden wären: So richtete sich der damalige Angriff nicht gegen Zivilpersonen, sondern gegen Polizisten, mithin Angehörige der gegnerischen Kriegspartei. Dass das Ziel jenes Überfalls möglicherweise die Beschaffung von Waffen war, spricht im Ergebnis auch gegen die Annahme einer eigentlichen Plünderungsaktion, scheint es sich bei der besagten Aktion doch um eine planmässige, gleichsam der Requisition des (...) dienliche Aktion gehandelt zu haben. Letztlich beinhalten die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers aber zu wenig Informationen, um hinsichtlich des effektiven Ziels des damaligen Überfalls auf die Polizeistation schlüssige Folgerungen ziehen zu können. Jedenfalls lässt die Aktenlage nicht darauf schliessen, dass die Kampfeinheit auf der Polizeistation eigentliche Plünderungen vorgenommen hätte. Soweit das BFM in seiner Verfügung zusätzlich festhält, es müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei anderen Kampfeinsätzen für weitere Tötungen von srilankischen Sicherheitskräften und allenfalls auch Zivilpersonen verantwortlich gewesen sei (vgl. a.a.O., (...)), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat zwar durch seinen Hinweis, Führer einer Kampftruppe gewesen und verschiedentlich an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein (vgl. act. (...)), eingeräumt, nicht nur an besagtem Überfall auf die Polizeistation in (...) teilgenommen zu haben. Das BFM hat es indessen versäumt, den Beschwerdeführer im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens nochmals anzuhören. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich aber, ihm einfach pauschal zu unterstellen, er habe anlässlich weiterer Kampfhandlungen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. D-2070/2007 Im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage den Flüchtlingsauschlussgrund von Art. 1 F Bst. a FK nicht erfüllt. 6.5 Wie soeben angetönt, muten die Vorgänge rund um den Überfall auf die Polizeistation (...) entgegen der Annahme der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2007 auch nicht als schwere Verbrechen des gemeinen Rechts an, zielte der Überfall auf den Polizeiposten doch augenscheinlich darauf ab, den Kriegsgegner zu schwächen, was im Ergebnis eher auf eine politische Natur des Überfalls hinzudeuten scheint, welche die Anwendbarkeit der Norm von Art. 1 F Bst. b FK grundsätzlich ausschliesst (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 181 e contrario). Einzig unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit liesse sich allenfalls die Frage stellen, ob die Tötung von Menschen zwecks Erlangung von (...) als adäquat erscheint. Da die Polizeistation jedoch allem Anschein nach durch Stacheldraht gesichert und zusätzlich bewacht war (vgl. act. (...)), ist vorliegend ohne Gewaltanwendung welche die potentielle Verletzung oder Tötung von Menschen zumindest in Kauf nimmt - auch kein gangbarer alternativer Weg er kennbar, um ein (...) zu erobern. Die Aktenlage lässt nach dem Gesagten auch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer den Ausschlussgrund von Art. 1 F Bst. b FK verwirklicht hat. 6.6 Schliesslich fällt unter die Bestimmung von Art. 1 F Bst. c FK grundsätzlich nur, wer als Regierungsmitglied eine persönliche (Mit-)Verantwortung für eine Regierungspolitik hatte, die in direktem Zusammenhang mit klaren Verstössen gegen fundamentale Prinzipien der Vereinten Nationen steht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.25 u.H.a. EMARK 1999 Nr. 11). Als Angehöriger des mittleren Kaders der LTTE fällt die Anwendung dieser Norm auf den Beschwerdeführer somit a priori gar nicht in Betracht. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführer zu Unrecht gestützt auf Art. 1 F Bst. a-c FK von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen hat. D-2070/2007 7. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, den Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. Gemäss Art. 53 wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 7.1 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens D-2070/2007 gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, die darauf schliessen lassen, die betreffende Person sei für solche verpönte Taten individuell verantwortlich (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.) Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a oder b FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. 7.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 22. Februar 2007 zutreffend erwogen hat, genügt eine einfache Mitgliedschaft bei der LTTE für die Bejahung der Asylunwürdigkeit nicht. In der Tat ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Recht fertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asyl unwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen). 7.3 7.3.1 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG sind seine Aktivitäten für die LTTE massgeblich. Er betätigte sich eigenen Aussagen gemäss einerseits als Führer einer Kampftruppe, andererseits im logistischen Bereich für (...) der LTTE. Seine Beförderung zum Offizier und die Tatsache, dass er zumindest D-2070/2007 in den Jahren (...) bis zu seinem Weggang von der LTTE im (...) unmittelbar Oberst Pathuman unterstellt war, legt nahe, dass er sich in überdurchschnittlichem Mass und linientreu für die Anliegen der LTTE eingesetzt hat, ansonsten er nicht mit der Organisation der (...) betraut worden wäre. Darüber hinaus nahm er nach eigenem Bekunden an Kampfhandlungen teil - zuletzt beim Überfall auf eine Polizeistation in (...), wobei zwei Polizisten getötet wurden. All diese Fakten legen die Annahme nahe, dass der seit dem Jahre (...) in den Reihen der LTTE wirkende Beschwerdeführer die gewaltbereite Organisation der LTTE über einen vergleichsweise langen Zeitraum in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützt hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der LTTE bis im Jahr (...) verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. 7.3.2 Soweit der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rügt, indem einem anderen Kombattanten der LTTE (N (...)) vom BFM Asyl gewährt worden sei, hat das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 zutreffend auf die fehlende Analogie zwischen den beiden Fällen hingewiesen und dabei namentlich festgehalten, die unter N (...) registrierte Person sei nur ein einfaches LTTE-Mitglied ohne Zugehörigkeit zu einer Elite- Einheit gewesen, bereits als Kind rekrutiert worden und von einem einmaligen Fronteinsatz abgesehen nur im rückwärtigen Dienst eingesetzt gewesen, während der Beschwerdeführer als LTTE-Offizier direkt Oberst Pathuman unterstellt gewesen sei, bei der Planung und Durchführung eines Angriffs auf eine (...) beteiligt und im Übrigen mit der Bereitstellung von (...) für die LTTE-Kampfeinheiten auch mit äusserst sensiblen Aufgaben betraut gewesen sei. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots kann vorliegend somit nicht gehört werden. 7.3.3 Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie für sich in Anspruch genommen hat, sich der LTTE ideologisch entfremdet zu haben. Vielmehr lag der unmittelbare Grund für das Verlassen der LTTE seinen Schilderungen nach darin, dass er nach der Verhaftung von Oberst Pathuman durch die LTTE im (...) wegen dessen Parteiname für die Karuna-Fraktion ebenfalls befürchten musste, von der LTTE (unter der damaligen Leitung von Veluppilai Prabhakaran) D-2070/2007 festgenommen zu werden, und dass ihm dabei „etwas passieren könnte” (vgl. act. (...)). 7.3.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asyl ausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Wiewohl er in der Schweiz selbst nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, hat er die LTTE durch seine jahrelange Hilfestellung (im logistischen Bereich, aber auch im Rahmen von Kampfhandlungen) doch massgeblich unterstützt. Darüber hinaus hat er sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanziert. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. 7.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich von der zuständigen kantonalen Behörde in Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten, die vom BFM am 16. Juni 2010 zustimmungsweise bewilligt worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. N). Damit ist die vom BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen erloschen (vgl. Art. 84 Abs. 4 AuG), womit auch die vom BFM angeordnete Wegweisung als gegenstandslos geworden zu erachten ist. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Flücht lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen beziehungsweise die Anwendbarkeit der Ausschlussgründe von Art. 1 F Bst. a-c zu verneinen; im Übrigen ist sie, soweit die Zuerkennung von Asyl beantragt wird, abzuweisen. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 22. Februar 2007 ist demnach aufzuheben und D-2070/2007 das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ist lediglich mit seinem auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lautenden Begehren und somit nur teilweise, nämlich praxisgemäss zu zwei Dritteln, durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens sind ihm deshalb in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten verlässlich einschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um ein Drittel zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2070/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Februar 2007 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 4. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 22

D-2070/2007 — Bundesverwaltungsgericht 31.08.2010 D-2070/2007 — Swissrulings