Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2069/2016
Urteil v o m 2 3 . M a i 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), und C.________, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführende, alle vertreten durch MLaw Alexander Graber, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N_______
D-2069/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben gelangten die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne am 24. Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Italien ein vom 22. Dezember 2015 bis am 18. Januar 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem älteren Sohn B._______ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt. Sie wiesen unter anderem auf die enge Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Schwestern beziehungsweise Tanten und die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin hin (nach onkologisch bedingter operativer Entfernung der Gebärmutter seien Nachkontrollen nötig). B. Am 19. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). . C. Dem Ersuchen des SEM wurde von den italienischen Behörden am 21. März 2016 entsprochen. D. Mit – am 1. April 2016 eröffneter – Verfügung vom 22. März 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien sowie deren sofortigen Vollzug an, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D-2069/2016 E. Mit auf den 5. April 2016 datierter, am 6. April 2016 vorab per Telefax eingereichter Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. F. Am 7. April 2016 wurde eine Beschwerdeergänzung samt Referenzschreiben der D.________ nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 21. April 2016 erhoben. H. Mit Eingaben der E.________ vom 13. April 2016 und des F._______ vom 14. April 2016 wurde unter Beilage von Unterschriftensammlungen auf die erfolgte Integration der Beschwerdeführenden an ihrem Wohnsitz hingewiesen. I. Mit per Telefax eingetroffener Eingabe vom 15. April 2016 wies die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich ihre Mandantin wegen Verdachts auf schweren Rückfall seit 12. April 2016 erneut in medizinischer Abklärung befinde und weitere onkologische Therapien notwendig würden. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 wurde aufgrund der dargelegten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (insbesondere auch unter dem Aspekt von Art. 16 Dublin-III-VO) wegen der gegenüber der Zwischenverfügung vom 11. April 2016 eingetretenen ver-
D-2069/2016 änderten Sachlage der Beschwerde wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung zuerkannt und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. K. In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Eingabe vom 17. Mai 2016 ersuchte der - mit Vollmacht vom 21. April 2016 mandatierte - Rechtsvertreter unter Beilage eines ärztlichen Berichts der behandelnden Ärztin vom 17. Mai 2016 und eines weiteren ärztlichen Berichts der G.________ vom 9. Mai 2016 den Sohn B._______ betreffend (psychische Schwierigkeiten) mit Hinweis auf die noch nicht abgeschlossenen fachspezifischen Untersuchungen um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Replik. M. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 wurde die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 6. Juli 2016 erstreckt. N. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin vom 20. Juni 2016 ein. Darin berichtete sie, die medizinischen Abklärungen hätten vorerst keinen Zusammenhang der derzeitigen Beschwerden mit dem 2011 behandelten Karzinom ergeben, vermutlich liege ein Nierenleiden vor, das nun näher abgeklärt werden müsse; der jüngere Sohn C.________ leide an einer seltenen Krankheit (Fieberschübe, Mandeloperation nötig). O. Mit Replik vom 6. Juli 2016 wies der Rechtsvertreter unter Einreichung eines psychiatrischen Berichts vom 4. Juli 2016 auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten (körperliche und psychische) der alleinerziehenden Beschwerdeführerin und ihrer Söhne und auf die notwendige Unterstützung durch die in der Schweiz lebenden Schwestern der Beschwerdeführerin (u.a. Betreuung) hin. P. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO,
D-2069/2016 worauf er sich berufe, unter anderem eine entsprechende Willenskundgebung der betroffenen Personen, die abhängige Person zu unterstützen, voraussetze, was bisher nicht erfolgt sei. Zur Einreichung einer solchen und näheren Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sowie zur Notwendigkeit, Art und Umfang der bisher erfolgten Unterstützung der Beschwerdeführerin und deren Kinder wurde eine Frist bis am 30. März 2017 gewährt. Q. Mit Eingabe vom 30. März 2017 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass insbesondere die ältere Schwester H._______ der Beschwerdeführerin, welche seit April 2015 mit ihrem Ehemann, einem schweizerischen Staatsangehörigen, in Basel wohne und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, die Beschwerdeführenden unterstütze, und reichte eine entsprechende unterschriftliche Erklärung von H.________ samt Fotografien und im Weiteren Schreiben der zuständigen Sozialarbeiterin der Beschwerdeführenden und der behandelnden Ärztin ein. R. Mit Eingabe vom 6. April 2017 wurde ein aktueller psychiatrischer Bericht vom 5. April 2017 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
D-2069/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
D-2069/2016 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführern von Italien ein vom 22. Dezember 2015 bis am 18. Januar 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war. Am 19. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 21. März 2016 entsprochen. Bei dieser Sachlage ist das SEM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausgegangen. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
D-2069/2016 5. 5.1 Anlässlich der BzP vom 11. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem älteren Sohn Ki. das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt. Sie wiesen unter anderem auf die enge Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Schwestern beziehungsweise Tanten und die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin hin (nach onkologisch bedingter operativer Entfernung der Gebärmutter Nachkontrollen nötig). 5.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführenden über Verwandte in der Schweiz verfügten, ändere nichts an der Zuständigkeit von Italien, würden doch Schwestern beziehungsweise Tanten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden und den in der Schweiz lebenden Schwestern beziehungsweise Tanten. Was die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin betreffe, sei davon auszugehen, dass Italien in der Lage sein werde, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Schliesslich gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK. 5.3 In der Beschwerdeschrift vom 5. April 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Schweiz als Zielland ausgewählt, weil hier die Menschenrechte respektiert würden und sie hier in Sicherheit sei. Ihre Kinder von 5 und 15 Jahren könnten hier Kontakt zu Familienangehörigen haben, was bei einem Aufenthalt in Italien nicht möglich sei. Ihre Zukunftsperspektive sei hier am besten, da sie bei ihrer Sorge um die Kinder von ihrer hier lebenden Schwester unterstützt werden könne. Durch diese Unterstützung würde sie auch rascher eine Arbeit finden und sich so um das Wohl ihrer Kinder kümmern und eine sichere Existenz aufbauen können. Ihre Kinder seien in der Schule und im Kindergarten gut integriert und sprächen bereits deutsch. In der Beschwerdeergänzung vom 7. April 2016 wies die Beschwerdeführerin zudem auf ihre Krebserkrankung (Operation der Gebärmutter) hin
D-2069/2016 (dazu wurde die in Bst. I. hiervor erwähnte Bestätigung der behandelnden Ärztin nachgereicht). Sie befürchte auch, von Italien in den Iran ausgeschafft zu werden, wo ihr als konvertierter Christin der Tod drohe. 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2016 äusserte sich das SEM vor allem zum ärztlichen Bericht der behandelnden Ärztin vom 15. April 2016, wonach sich die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf schweren Rückfall seit 12. April 2016 erneut in medizinischer Abklärung befinde und weitere onkologische Therapien notwendig würden. Das SEM hielt dazu fest, es liege keine Anamnese und Diagnose eines Facharztes vor, und die bisherige Behandlung und eine allfällige künftige Behandlungsbedürftigkeit seien daher unklar. Ohnehin sei von der Behandelbarkeit der Beschwerden in Italien auszugehen. Zwar befinde sich die Beschwerdeführerin zurzeit in medizinischer Behandlung und werde sich voraussichtlich onkologischen Therapien unterziehen müssen, indessen seien die im ärztlichen Bericht vom 15. April 2016 geschilderten gynäkologischen Beschwerden nicht als derart gravierend zu bezeichnen, dass eine auf unbestimmte Zeit erforderliche und durchgehende Betreuung sowie Pflege von Seiten ihrer Familienangehörigen notwendig erscheine. Das fehlende Beziehungsnetz in Italien sei kein Kriterium der Anwendung der Dublin-VO. Auch von der Anwesenheit Verwandter in der Schweiz könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Schwestern nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. 5.5 In seiner Replik vom 17. Mai 2016 und den nachfolgenden ergänzenden Eingaben vom 22. Juni und 6. Juli 2016 machte der Rechtsvertreter mit Hinweis auf die einreichten ärztlichen Berichte vom 9. Mai 2016, 17. Mai 2016 und 20. Juni 2016 und unter Einreichung eines psychiatrischen Berichts vom 4. Juli 2016 geltend, fachspezifische Untersuchungen hätten noch keine klare Erklärung des Krankheitsbildes erbracht, vermutlich liege ein Nierenleiden vor; die psychische Situation der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der weiterhin labilen gesundheitlichen Situation verschlechtert und in der Zwischenzeit sei ihr älterer Sohn B._______ suizidal geworden. Die Beschwerdeführerin, deren Ehemann sich zurzeit im Iran bei seiner sterbenden Mutter befinde, sei mit dieser Situation überfordert und auf die Unterstützung ihrer Schwestern angewiesen. 5.6 In seiner Stellungnahme vom 30. März 2017 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass insbesondere die ältere Schwester H._______ der Beschwerdeführerin, welche seit April 2015 mit ihrem Ehemann, einem
D-2069/2016 schweizerischen Staatsangehörigen, in Basel wohne und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, die Beschwerdeführenden unterstütze, und reichte eine entsprechende unterschriftliche Erklärung von H._______ samt Fotografien und im Weiteren Schreiben der zuständigen Sozialarbeiterin der Beschwerdeführenden und der behandelnden Ärztin ein. H._______ gab in ihrer Erklärung an, eine sehr enge Beziehung zur Beschwerdeführerin und deren Kinder zu haben. Sie unterstütze sie bei der Organisation von Terminen und der Erziehung der Kinder. Besonders mit dem älteren Sohn B.______, zu welchem die Beschwerdeführerin ein sehr schwieriges Verhältnis habe, habe sie eine gute Beziehung (Vertrauensverhältnis, gemeinsamer Kirchenbesuch). Sie zeige ihm auch Grenzen auf, was insbesondere angesichts seiner psychischen Schwierigkeiten wichtig sei. Den jüngeren Sohn C._______ begleite sie regelmässig zu Arztterminen und übernehme die Kommunikation mit den Ärzten. Sie sei für die psychisch labile Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson und verfüge, da sie nicht erwerbstätig sei, über genügend Kapazitäten, um sich um ihre Schwester und deren Kinder kümmern zu können. Diese Angaben wurden von der für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialarbeiterin in ihrem Schreiben vom 24. März 2017 gestützt. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Italien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. 6.2 Genauer zu prüfen ist hingegen, ob sich aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens ergibt. Diese Bestimmung lautet (unter der Marginalie: Abhängige Personen): Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so
D-2069/2016 entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Es werden somit in dieser Bestimmung die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist). 6.4 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen, welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1).
D-2069/2016 6.5 Bei der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester H.________ handelt es sich um Geschwister, welche ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst sind. Diese familiäre Bindung hat zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden. Ferner haben die Beschwerdeführerin und ihre Schwester H._______ den Wunsch, dass das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, schriftlich kundgetan. 6.6 Das SEM verneint die Anwendbarkeit dieser Bestimmung mit dem Argument, zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Diese Ansicht ist unzutreffend. 6.7 Auch wenn sich das Ausmass der Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit bestimmen lässt, so ist den eingereichten ärztlichen Zeugnissen doch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach onkologisch bedingter operativer Entfernung der Gebärmutter unter weiteren Beschwerden leidet, deren Ursache noch nicht abschliessend geklärt werden konnte (mögliches Nierenleiden). Jedenfalls steht zweifelsfrei fest, dass sich aufgrund der weiterhin labilen gesundheitlichen Situation die bereits schwierige psychische Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert hat. Nach dem psychiatrischen Bericht vom 4. Juli 2016 leidet die Beschwerdeführerin, ausgelöst durch die multiplen psycho-physischen Belastungsfaktoren – den Verlust der Arbeit und der guten stabilen finanziellen und sozialen Situation im Heimatstaat, der Trennung von ihrem Ehemann, der Furcht vor einer weiteren Krebserkrankung, den Depressionen und der Suizidalität des älteren Sohnes B.________ und der drohenden Wegweisung nach Italien – an einer schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Den eingereichten ärztlichen Berichten vom 9. Mai 2016, 17. Mai 2016 und 5. April 2017 ist zu entnehmen, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund bestehender Suizidalität in einer Krisenintervention psychologisch behandelt werden musste und sich in der Folge in engmaschiger Betreuung im kinderpsychologischen Dienst befand und sich weiter befindet. Aufgrund einer gesamthaften Betrachtung der geschilderten Situation gelangt das Gericht zum Schluss, dass ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder insbesondere zur in der Schweiz lebenden Schwester H.________ besteht. Diese hat nach eigenen Angaben – welche durch die eingereichten, authentisch wirkenden Fotografien und das Schreiben der für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialarbeiterin
D-2069/2016 vom 24. März 2017 bestätigt werden – offensichtlich eine sehr enge Beziehung zur gesundheitlich angeschlagenen und psychisch labilen Beschwerdeführerin und ihren Kindern und trägt mit ihrer Unterstützung entscheidend zur Stabilisierung der überfordernden Situation bei. Dabei scheint sie aufgrund der von ihr geschilderten günstigen Lebensumstände (keine Erwerbstätigkeit) auch in der Lage zu sein, diese Unterstützung dauerhaft leisten zu können. Die geschilderte Gesamtsituation lässt die Zusammenführung der Beschwerdeführenden mit ihren Verwandten in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen (vgl. (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 16 Dublin-III-VO). 6.8 Somit sind alle Voraussetzungen für die Zuständigkeitserklärung gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Das SEM hat daher zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2016 aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und danach das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführenden zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2069/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2016 wird aufgehoben. 3. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden für zuständig zu erklären und die Asylgesuche zu behandeln. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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