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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2010 D-2068/2008

10 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,797 mots·~19 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2068/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Ruanda, alias B._______ geboren (...), Burundi, und Kind C._______, geboren (...), Ruanda beziehungsweise Burundi, beide vertreten durch Kathrin Stutz, c/o Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2068/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 29. Dezember 2003 am Flughafen E._______-Kloten unter der Identität C._______, geboren (...), Burundi, ein erstes Asylgesuch, zu dem sie dort – aufgrund ihrer angeblichen Minderjährigkeit in Anwesenheit einer Vertrauensperson – am 31. Dezember 2003 befragt wurde. Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 bewilligte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. In der Folge wurde sie der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ zugewiesen, wo sie am 16. Januar 2004 zu ihren Personalien befragt wurde. Gleichentags wurde sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 19. Februar 2004 eingehend zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres ersten Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stamme aus der burundischen Hauptstadt Bujumbura, gehöre der Ethnie der Tutsi an und habe seit dem Jahre 2000 das F._______ in Bujumbura besucht. In der Nacht des 9. August 2003 hätten uniformierte Unbekannte ihr Elternhaus in der Zone G._______ in Bujumbura überfallen und sie sowie ihre Mutter vergewaltigt; anschliessend seien beide Elternteile sowie ein Diener ermordet worden. Ihr selber sei die Flucht gelungen. Sie habe vorübergehend bei einem Freund der Familie Unterschlupf gefunden und Burundi dann im November 2003 in Richtung Südafrika verlassen. Nach rund einmonatigem Aufenthalt in Johannesburg sei sie mit einem ihr nicht zustehenden malawischen, auf die Identität G._______, geboren (...), lautenden Reisepass auf dem Luftweg nach E._______ gelangt. A.b Die Beschwerdeführerin brachte am 12. April 2004 in H._______ die Tochter I._______ zur Welt. Vater der Tochter solle einer der Männer sein, der sie am 9. August 2003 in ihrem Elternhaus in Bujumbura vergewaltigt habe. A.c Durch die Schweizer Botschaft in Nairobi (Kenia) getätigte Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihrer Familie an der von ihr angegebenen Adresse in der Zone G._______ in D-2068/2008 Bujumbura wohnhaft gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht die von ihr angegebene Schule besucht habe und die geschilderten Ereignisse weder in G._______ noch in den umliegenden Quartie-ren bekannt seien. Eine am 10. Dezember 2004 durch die Fachstelle LINGUA telefonisch durchgeführte Herkunftsanalyse ergab aber, dass die Beschwerdeführerin wohl tatsächlich in Burundi sozialisiert worden ist. Die Beschwerdeführerin, welcher am 21. Januar 2005 zu den Ergebnissen der Abklärungen das rechtliche Gehör gewährt worden war, nahm am 31. Januar 2005 durch die beigeordnete Vertrauensperson Stellung und hielt dabei am Wahrheitsgehalt ihrer anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen fest. A.d Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach Burundi sei zulässig, zumutbar und möglich. A.e Auf die am 23. März 2005 dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 5. April 2005 erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 28. April 2005 nicht ein. A.f Die Staatsanwaltschaft I._______ verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 6. September 2006 wegen Gehilfenschaft zu Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer bedingt aufgeschobenen dreimonatigen Gefängnisstrafe. B. B.a Mit an das BFM gerichtetem Brief vom 8. Oktober 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin um wiedererwägungsweise Aufhebung der BFM-Verfügung vom 25. Februar 2005 und um Entgegennahme des Schreibens als zweites Asylgesuch. D-2068/2008 Zur Begründung ihres zweiten Gesuches machte die Beschwerdeführerin Folgendes geltend: Sie sei in Wirklichkeit ruandische Staatsangehörige von der Ethnie der Tutsi und heisse J._______. Im Alter von neun Jahren sei sie Augenzeugin des Genozids an den Tutsi in Ruanda geworden; dabei habe sie ihre Eltern, ihre Schwester und ihren Bruder verloren. In der Folge habe sie beim Witwer ihrer Schwester gewohnt, der wie ein Onkel für sie gesorgt habe. Vor ihrer Ausreise sei sie aus einer Beziehung zu einem Hutu schwanger geworden. Da ihre Verwandten diese Schwangerschaft abgelehnt und der Kindsvater sie bedroht habe, habe sie sich entschlossen, Ruanda zu verlassen; der Witwer ihrer Schwester sei ihr bei der Ausreise behilf lich gewesen. Aus Angst habe sie den Schweizer Behörden bis anhin ihre wirkliche Herkunft verheimlicht, und auch der Schlepper habe ihr gesagt, es sei besser, wenn sie sich als aus Burundi stammend ausgebe. Seit anfangs Januar 2007 sei sie in psychiatrischer Behandlung; es sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin – jeweils in Kopie – eine Bescheinigung, wonach sie am (...) als J._______ in K._______ (Distrikt L._______, (...), Ruanda) geboren sei, zwei ihre Eltern betreffende Todesurkunden, einen Schülerausweis der M._______ sowie einen am 12. April 2007 von der N._______ erstellten Abklärungsbericht zu den Akten. B.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Nairobi erneut um Vornahme von Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Abklärungsergebnisse gingen am 10. Dezember 2007 beim BFM ein. Danach seien die eingereichten Unterlagen authentisch, und die Beschwerdeführerin habe tatsächlich im Schuljahr 2002/2003 die M._______ besucht. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 – eröffnet am 29. Februar 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und D-2068/2008 möglich. Insbesondere sei in Ruanda eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden grundsätzlich gewährleistet. Schliesslich wurde gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- erhoben und das in der Eingabe vom 8. Oktober 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. D. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 31. März 2008 (Datum Telefax; Datum Poststempel: 1. April 2008) die Aufhebung des vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge – für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurde ein zum Anlass des 13. Jahrestages des Genozids an den Tutsi in Ruanda von M.G. von der Organisation "Ibuka" verfasster Artikel in Kopie eingereicht. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Vertreterin mit, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, wobei die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreterin gehalten seien, dem Bundesverwaltungsgericht als Beleg für die angeblich bestehende Bedürftigkeit eine entsprechende Bestätigung einzureichen. Überdies wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie nach wie vor in psychiatrischer Behandlung stehe, und – sollte dies der Fall sein – innert Frist entsprechende Zeugnisse oder Berichte einzureichen. E.b Am 18. April 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 15. April 2008 von der N._______ ausgestellte Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 11. Januar 2007 an der O._______ D-2068/2008 in Behandlung sei, und am 25. April 2008 ein von derselben Institution verfasster ärztlicher Bericht vom 21. April 2008, wonach die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F43.1) leide und medikamentös mit "Sertraline" behandelt werde, ein. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreterin am 14. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-2068/2008 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Bundesamtes vom 27. Februar 2008. Die Ziffern 1 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Verweigerung des Asyls) und 3 (Wegweisung an sich) wurden nicht angefochten, so dass im Folgenden nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des D-2068/2008 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 27. Februar 2008 fest, die Beschwerdeführerin habe ihr erstes Asylgesuch nachweislich unter einer falschen Identität, einer falschen Nationalität und unter Verwendung von falschen Asylgründen gestellt und sich fälschlicherweise als unbegleitete Minderjährige ausgegeben, wodurch ihre Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert sei. Durch die Schweizerische Vertretung in Nairobi getätigte Abklärungen hätten zwar nun ergeben, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus Ruanda stamme. Der geltend gemachte Tod mehrerer Familienangehöriger im Jahre 1994 läge indessen ausschliesslich in der damaligen Bürgerkriegssituation in Ruanda begründet, woraus die Beschwerdeführerin – trotz grosser persönlicher Tragik – für sich keine Asylrelevanz ableiten könne. Auch das weitere Vorbringen, ihre Familie habe ihre aus einer Beziehung mit einem Hutu entstandene Schwangerschaft abgelehnt und sie sei vom Kindsvater bedroht worden, sei asylrechtlich nicht relevant, zumal der ruandische Staat grundsätzlich willens sei, Personen, die von Drittpersonen bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. In der Beschwerdeschrift wird lediglich bemerkt, die Beschwerdeführerin habe mit dem zweiten Asylgesuch ihre richtige Identität offengelegt. Damit lassen sich die von der Vorinstanz – angesichts der Aktenlage berechtigterweise – angebrachten Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht beseitigen. 4.1.3 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung sodann zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mangels Anfechtung ist die Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, in Rechtskraft erwachsen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- D-2068/2008 Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ruanda ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung nach Ruanda dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen als Ausreisegrund viele Jahre zurückliegende Ereignisse (Tod zahlreicher Familienangehöriger während des Genozids im Jahre 1994) beziehungsweise Probleme mit Drittpersonen, betreffend welche sie die ruandischen Behörden um Schutz ersuchen könnte (vgl. vorstehend E.4.1.2), anführte. Schliesslich lassen sich auch aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Tutsi und aus dem – durch nichts belegten – Umstand, dass der Vater der Tochter I._______ ethnischer Hutu sein soll, keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnehmen. 4.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 Dem Genozid von 1994 in Ruanda fielen gegen eine Million Ruander und Ruanderinnen, vorwiegend Tutsi und moderate Hutu, D-2068/2008 zum Opfer. Mehr als zwei Millionen Menschen flohen ins umliegende Ausland, vor allem ins damalige Zaïre (heute Kongo [Kinshasa]) und nach Tansania; weitere zweieinhalb Millionen Ruanderinnen und Ruander galten als Binnenflüchtlinge. In den folgenden Jahren beruhigte sich die Lage in Ruanda zunehmend und der grösste Teil der ins Ausland Geflüchteten kehrte wieder in ihre Heimat zurück. Im August 1998 brach im Osten von Kongo (Kinshasa) eine sich rasch ausbreitende Rebellion gegen die Regierung von Laurent-Désiré Kabila aus. Ruanda beteiligte sich ebenfalls an den kriegerischen Auseinandersetzungen, offiziell, um dorthin geflohene Reste der Hutuextremistischen Interahamwe-Milizen zu verfolgen. Unter südafrikanischer Vermittlung schlossen der Nachfolger von Laurent-Désiré Kabila, sein Sohn Joseph Kabila, und der anfangs 2000 gewählte ruandische Präsident Paul Kagame im Juli 2002 einen Friedensvertrag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller Truppen von kongolesischem Boden, und Kongo (Kinshasa) zum Einstellen der Unterstützung der Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaffnung und Demobilisierung in Zusammenarbeit mit der UNO verpflichtete. Der ruandische Truppenabzug aus Kongo (Kinshasa) war im Oktober 2002 offiziell abgeschlossen und die Situation im ruandisch-kongolesischen Grenzgebiet hat sich in den letzten Jahren – trotz vereinzelter Zusammenstösse zwischen Angehörigen von Truppen der kongolesischen Regierung und dem Tutsi-General Laurent Nkunda – weiter normalisiert. Im Vorfeld der auf den 9. August 2010 angesetzten Präsidentschaftswahlen sind die innenpolitischen Spannungen wieder angestiegen. Im Grossraum Kigali wurden in den vergangenen Monaten – zuletzt am 15. Mai 2010 – mehrere Anschläge mit Handgranaten verübt, welche auch Todesopfer forderten. Dennoch kann unter den heute bestehenden Verhältnissen bezüglich Ruanda - und insbesondere auch bezüglich dem Distrikt L._______ (...), wo die Beschwerdeführerin herkommt und bis zu ihrer Ausreise gelebt hat - keinesfalls von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen, welche für die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würden, gesprochen werden. 4.2.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechen könnten. D-2068/2008 In ihrem zweiten, mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 gestellten Asyl gesuch machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, unter psychischen Problemen zu leiden. Gemäss dem bereits am 12. April 2007 erstellten Bericht der N._______ leide die Beschwerdeführerin unter "intensiven Angstgefühlen" und "Flashbacks"; sie fühle sich "ratlos, herabgestimmt, wiederholt ängstlich" und sei "bei Schilderung der Nachhallerinnerungen auch affektinkontinent". Aufgrund dieser Symptome werde nach mehreren Abklärungsgesprächen und unter Berücksichtigung der biographischen Umstände (Erleben des Genozids im Alter von neun Jahren) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Die "ungeklärte Situation, insbesondere der Aufenthaltsstatus" trage zur psychischen Belastung der Beschwerdeführerin bei. Im zweiten, auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eingereichten, am 21. April 2008 ausgestellten ärztlichen Bericht der N._______ wird erneut festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie werde weiterhin an der O._______ medikamentös mit "Sertraline 50mg/d" behandelt. Das erste Asylverfahren sei "mit einem negativen Entscheid der Behörden beendet" worden und die Beschwerdeführerin sei "derzeit mit einem Arbeitsverbot belegt", was zu einer "Verschlechterung des psychischen Befindens" geführt habe. Es bestünden bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf "Wahn, Befürchtungen oder Zwänge", es seien "keine Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen beobachtbar", und es bestehe auch "keine akute Suizidalität oder Fremdgefährdung". Doch bleibe die Beschwerdeführerin "im Affekt deprimiert und ängstlich betreffend der Zukunft", und sie klage über "Schlafstörungen mit unpräzisen Albträumen". Nebst den 30 regionalen Spitälern Ruandas bestehen in den Städten Kigali, Butare und Ruhengeri zentrale Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf die medizinische Grundversorgung, während die Infrastruktur zur Behandlung psychischer Erkrankungen sehr wenig entwickelt ist. Nebst einigen privaten (weitgehend mit ausländischer Hilfe errichteten und betriebenen) Zentren zur Behandlung traumatisierter Menschen existiert in Ruanda nur eine einzige psychiatrische Klinik (in Ndera/Kigali). Hingegen sind Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen in den allgemeinen Krankenhäusern und in den Apotheken Ruandas in der Regel ausreichend vorhanden. D-2068/2008 Die Beschwerdeführerin hat – trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht – seit April 2008 kein weiteres ärztliches Zeugnis zu den Akten gegeben. Überdies ist sie seit dem 1. November 2008 in einem Gastronomie-Betrieb in O._______ angestellt. Es ist daher anzunehmen, dass sich ihr psychischer Zustand zumindest nicht verschlechtert hat und sie weiterhin keiner stationären psychiatrischen Behandlung bedarf. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – sofern die offenbar erst in der Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens aufgetretenen psychischen Probleme in der Heimat überhaupt noch vorhanden wären (und nicht hauptsächlich mit der unsicheren Situation als Asylbewerberin in der Schweiz zusammenhängen [vgl. dazu auch angefochtene Verfügung S. 5 Mitte]) – auch in Ruanda die erforderliche ambulante Behandlung erhalten würde, zumal das ihr verschriebene Antidepressivum "Sertraline" oder ein in der Zusammensetzung identisches Medikament auch dort erhältlich ist. Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rückkehrhilfe die notwendigen Medikamente nach Ruanda für die erste Zeit mitzugeben. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden erscheint daher unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. 4.2.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Ruanda in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Die Beschwerdeführerin ist noch jung, verfügt über eine gute Schulbildung, hat in der Schweiz einen Pflegekurs abgeschlossen (vgl. Bericht der N._______ vom 21. April 2008 S. 2) und ist seit dem 1. November 2008 erwerbstätig. Zudem ist angesichts der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Ruanda nebst ihrem verwitweten Schwager weitere Angehörige und Bekannte hat, welche ihr und ihrer Tochter bei der Reintegration behilflich sein können. 4.2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ruanda auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. An dieser Feststellung vermag auch der auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte, zum Anlass des 13. Jahrestages des Genozids in Ruanda verfasste Artikel der Organisation "Ibuka" nichts zu ändern. 4.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be- D-2068/2008 zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Ruanda entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für sich und ihre Tochter bei den heimatlichen Behörden die allenfalls erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 4.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das vorliegende, zweite Beschwerdeverfahren konnte zwar aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden, doch ist aufgrund der Aktenlage (die Beschwerdeführerin ist seit eineinhalb Jahren in einem Gastronomie-Betrieb angestellt) nicht von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das bis anhin noch nicht entschiedene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mithin abzuweisen, und die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2068/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente und Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 14

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