Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2059/2023
Urteil v o m 2 3 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), und deren Kinder 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), Pakistan, alle vertreten durch MLaw Christian Jungen, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 6. April 2023 / N (…).
D-2059/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Februar 2021 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1128/2021 vom 16. August 2021 ab. B. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 25. April 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das SEM. Dieses wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 11. November 2022 ab und erklärte seine Verfügung vom 12. Februar 2022 (recte: 2021) für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die gegen die Verfügung vom 11. November 2022 erhobene Beschwerde mit Urteil D-5904/2022 vom 28. Dezember 2022 wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein. C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM und ersuchten um vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs). Sie machten geltend, der Beschwerdeführer 4 leide seit seiner Geburt an einer Erbkrankheit, dem (…), mithin an einer schweren Behinderung. Er benötige ein interdisziplinäres medizinisches Betreuungssetting. Eine Rückkehr nach Pakistan sei mit dem Kindeswohl der Beschwerdeführenden 2 bis 5 nicht vereinbar. Als Beweismittel wurden der Eingabe beigelegt: Schreiben des [Spital], (…), vom 30. Januar 2023 betreffend Voruntersuchung vom 1. März 2023 und Spitaleintritt vom 6. März 2023; Bericht von Dr. med. F._______, (…), vom 13. Februar 2023; Bericht der Spitex (…) vom 13. Februar 2023; Bericht von PD Dr. med. G._______, [Spital], (…), vom 14. Februar 2023 (allesamt den Beschwerdeführer 4 betreffend) sowie ein Schreiben der zuständigen Schulleitung zum Laufbahnentscheid betreffend den Beschwerdeführer 3 vom 24. Januar 2023. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. April 2023 – eröffnet am 11. April
D-2059/2023 2023 – auf das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Februar 2023 gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 21. Februar 2021 (recte: 12. Februar 2021) für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit (elektronischer) Eingabe vom 17. April 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 6. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Angelegenheit an das SEM zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Februar 2023 einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen und sie seien zufolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2022 beigelegt. F. Am 18. April 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-2059/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 21a, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 4 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Demzufolge ist auf den Eventualantrag, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz zufolge
D-2059/2023 Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 5.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal gemäss BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 5.3 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids aus, dass das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des neu vorgebrachten Sachverhalts wiederholt gleich begründet sei. Die aktuell geltend gemachten medizinischen Sachverhalte des Beschwerdeführers 4 ([Erb-
D-2059/2023 krankheit] und damit zusammenhängende Diagnosen inkl. therapeutische Massnahmen) in den Arztberichten vom 13. und 14. Februar 2023 seien identisch abgebildet wie in den Berichten des ersten Wiedererwägungsverfahrens. Die medizinischen Sachverhalte seien folglich bereits Gegenstand des Asylverfahrens beziehungsweise kürzlich abgeschlossenen Wiedererwägungsverfahrens gewesen. Aus den neu eingereichten Berichten ergebe sich sogar deutlich eine Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 4. In Bezug auf das Kindeswohl sei zu betonen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 die Volljährigkeit bereits erlangt hätten und sich somit nicht mehr darauf berufen könnten. Grundsätzlich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz aufhalten würden und zuvor durchgehend in Pakistan gelebt hätten. Der eingehenden Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Kindeswohl in seinem Urteil D-1128/2021 vom 16. August 2021 sei nach wie vor zu folgen. Zudem sei der Beschwerdeführer 4 aufgrund seiner Behinderung stark an seine Mutter gebunden. Eine aktuell starke Nähe zur Mutter gelte altershalber auch für den Beschwerdeführer 5. Somit könne vollumfänglich auf das erwähnte Urteil sowie auf die Verfügung des SEM vom 11. November 2022 verwiesen werden. Im Übrigen sei die zeitliche Nähe des Nichteintretensentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2022 zur Einreichung des vorliegenden Gesuchs vom 20. Februar 2023 augenscheinlich. Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs dürfe nicht zur Heilung einer verpassten Beschwerdemöglichkeit dienen. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt. Der angefochtene Entscheid verletze diverse Normen aus dem Asylrecht sowie die Kinderrechtskonvention. Das Kindeswohl sei ungenügend geprüft worden. Im aktuellen Wiedererwägungsgesuch werde ausdrücklich und erstmals dargelegt, dass es bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers 4 nach Pakistan rasch zu einer potenziell lebensbedrohlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation kommen würde. Nach Auskunft der behandelnden Ärzte benötige er eine enge interdisziplinäre Betreuung. Sollte diese nicht gewährleistet werden, könne sich die Situation rasch stark verschlechtern. So könnten eine (…) wie auch ein (…) zum Tode führen. Im zweiten Wiedererwägungsentscheid habe sich die Vorinstanz damit begnügt zu erwähnen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 habe sich stark verbessert. Dies sei jedoch irrelevant, vielmehr sei zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Pakistan stark verschlechtern würde. Von dieser Prüfung habe die Vorinstanz gänzlich abgesehen.
D-2059/2023 Weitere Untersuchungen zum Thema Kindeswohl seien nicht vorgenommen worden. Die Lage von Behinderten in Pakistan sei insbesondere auch bei Verdacht auf (…), der beim Beschwerdeführer 4 gemäss den medizinischen Dokumenten bestehe, längst nicht so gut wie die Vorinstanz glauben möchte. Sie habe sich auf die Bemerkung beschränkt, dass den Beschwerdeführenden medizinische Rückkehrhilfe zur Verfügung stehe. Dies möge zwar zutreffen, der Beschwerdeführer 4 benötige aber zum Erhalt seines Gesundheitszustands eine enge interdisziplinäre Betreuung, welche mit der Rückkehrhilfe alleine nicht finanzierbar sei. 7. 7.1 Nach Überprüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu entkräften. 7.2 7.2.1 Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 4 war im Wesentlichen bereits im Asylverfahren bekannt. So hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1128/2021 vom 16. August 2021 E. 8.2.3 fest, der Beschwerdeführer 4 leide an (…). Der damalige Verdacht auf [Erbkrankheit] wurde im ersten Wiedererwägungsverfahren bestätigt. Die Beschwerdeführenden beschrieben die damalige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 4 mit Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2022 (vgl. dort Seite 3 f. mit Verweis auf den Arztbericht von Dr. med. F._______, […], vom 29. März 2022 und den Austrittsbericht von PD Dr. med. H._______, [Spital], […], vom 3. Dezember 2021) wie folgt: Der Beschwerdeführer 4 sei (…) und seine entsprechende Muskulatur sei (…), was mit einschneidenden Einschränkungen der Beweglichkeit verbunden sei. Er sei deshalb gänzlich auf (…) und bereits bei elementarsten Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Aufgrund der Krankheit leide er auch an einer (…), was sich insbesondere an massiv eingeschränkten Kommunikationsfähigkeiten zeige. Der Beschwerdeführer 4 spreche sehr selten und sein Vokabular beschränke sich auf einzelne, eher missverständliche Worte. Deshalb habe er grosse Mühe, sich in irgendeiner Form mitzuteilen. Bis zur Ankunft in der Schweiz habe er deswegen keinen Kontakt zu Personen ausserhalb seiner Familie gehabt. Eine angemessene Institution zu seiner Förderung habe er nie besuchen können. Neben der intensiven
D-2059/2023 Betreuung im Alltag benötige er Physiotherapie und periodische Untersuchungen. Er leide auch an einer (…), die eine weitere typische Ausprägung des [Erbkrankheit] darstelle sowie an fieberassoziierten (…), welche medikamentös behandelt würden. Hinzukämen (…). Ausserdem seien beide Knie (…). Die Beschwerdeführenden brachten im (ersten) Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2022 (vgl. dort Ziff. 3. Seite 5) im Sinne einer gegenüber dem Urteil D-1128/2021 veränderten Sachlage ausschliesslich einen zum damaligen Zeitpunkt dringend indizierten und fortwährend bestehenden orthopädisch bedingten Operationsbedarf vor. 7.2.2 In seinem in Rechtskraft erwachsenen Wiedererwägungsentscheid vom 11. November 2022 (vgl. vorstehend Bst. B.) verwies das SEM auf das Urteil D-1128/2021 des Bundesverwaltungsgerichts, welches sich bereits eingehend mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 4 auseinandergesetzt hatte (vgl. dort E. 8.2.3). Das SEM anerkannte den durch eine Behinderung geprägten Zustand des Beschwerdeführers 4 und die Schwierigkeiten und Belastungen, welche sich diesbezüglich für die Familie ergeben ebenso wie den Wunsch nach einer Verbesserung der Lebensqualität und dadurch abgeleitete Massnahmen. Es kam indes zum Schluss, dass die dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in Pakistan in der Herkunftsstadt der Beschwerdeführenden behandelt werden könnten und daher kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Die gesundheitliche Situation sei nicht als medizinische Notlage einzustufen. 7.3 Die Beschwerdeführenden machen im Rahmen des vorliegenden (zweiten) Wiedererwägungsverfahrens insofern eine wesentlich veränderte Sachlage geltend, als mit den hier eingereichten Berichten (insbesondere von Dr. med. F._______, […], vom 13. Februar 2023, PD Dr. med. G._______, [Spital], […], vom 14. Februar 2023 und der Spitex […] vom 13. Februar 2023) erstmals klar erstellt sei, dass eine Wegweisung aus der Schweiz für den Beschwerdeführer 4 lebensgefährliche Folgen haben könnte. Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Weder im Wiedererwägungsgesuch vom 20. Februar 2023 noch in der Beschwerdeschrift wird hinreichend begründet, inwiefern im Vergleich zum Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 11. November 2022 – welcher mit Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2022 in Rechtkraft erwachsen ist – eine im heutigen Zeitpunkt veränderte Sachlage vorliegen sollte. Vielmehr haben die
D-2059/2023 Beschwerdeführenden – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat – ihr Wiedererwägungsgesuch vom 20. Februar 2023 wiederholt gleich begründet. Der in den neu eingereichten ärztlichen Berichten beschriebene medizinische Sachverhalt betreffend die Krankheit [Erbkrankheit] und die damit zusammenhängenden Diagnosen inklusive therapeutische Massnahmen wurden nahezu identisch bereits im Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 29. März 2022 festgehalten. Im Übrigen dürfte die im Arztbericht vom 13. Februar 2023 erwähnte Entfernung des bei den [Operationen] verwendeten Materials inzwischen stattgefunden haben (vgl. Schreiben des [Spital], […], vom 30. Januar 2023 betreffend Voruntersuchung vom 1. März 2023 und Spitaleintritt vom 6. März 2023). Sollte der Beschwerdeführer 4 weitere Operationen benötigen, geht das Gericht davon aus, dass solche auch in Pakistan durchführbar sind. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als unzureichend begründet eingestuft hat und infolgedessen gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf eingetreten ist.
Vor diesem Hintergrund ist auf die Kritik in der Rechtsmittelschrift (vgl. Ziff. 4. Seite 6), das SEM hätte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle einer Rückkehr nach Pakistan prüfen müssen, nicht mehr einzugehen. Mit den weiteren Ausführungen (Seite 6 f. der Beschwerde) vermögen die Beschwerdeführenden ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund darzulegen, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag, es sei den Beschwerdeführenden zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten beziehungsweise das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 18. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10. 10.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
D-2059/2023 Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2022 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2059/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Versand: