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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2010 D-2054/2010

10 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,178 mots·~11 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2054/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . M a i 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2054/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus (...) – suchte mit Schreiben vom 22. April 2009 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: (...)) sinngemäss um Asyl nach. Dieses Asylgesuch ergänzte er auf schriftliche Zusatzfragen der Schweizer Botschaft vom (...) und (...) hin mit (...) (Eingangsstempel: (...)), (...) (Eingangsstempel: (...)) und (...) (Eingangsstempel: (...)). Auf schriftliche Einladung der Schweizer Botschaft vom (...) hin wurde der Beschwerdeführer am (...) durch eine Mitarbeiterin zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe seit (...) keinen festen Wohnsitz mehr und halte sich seither bei diversen Freunden im Distrikt (...) auf. Im Jahr (...) sei er von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) rekrutiert worden und in der Folge während (...) in deren Propagandaabteilung tätig gewesen. Er habe unter anderem an Anlässen Sportmaterial verteilt und neue Anhänger für die EPDP rekrutiert. Im Jahr (...) habe er für die EPDP erfolglos an Lokalwahlen teilgenommen. Im (...) sei er aus der EPDP ausgetreten. Kurze Zeit nach dem Austritt sei er vom Road Development Department (RDD) als Maschinenführer eingestellt und nach (...) beordert worden. Dort sei er von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wegen seiner ehemaligen Beziehung zur EPDP festgenommen und während (...) körperlich misshandelt worden. Nach seiner Freilassung sei er von den LTTE gezwungen worden, beim Bau neuer Strassen für die Rebellen zu helfen. Im (...) sei ihm die Flucht zurück nach Vavuniya gelungen. Seit seiner Ausreise aus (...) werde er von der Armee verdächtigt, mit den LTTE in Kontakt zu stehen. Am (...) habe die Armee bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Dabei hätten die Soldaten seiner Mutter mitgeteilt, dass sie ihn zu töten beabsichtigten. Aus diesem Grund fürchte er sich vor einem weiteren Aufenthalt in Sri Lanka und ersuche die Schweiz um Schutz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (...) und (...) diverse Dokumente in Kopie zu den Akten. B. Mit am (...) über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 23. Februar 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D-2054/2010 C. Mit am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe vom 20. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Gleichzeitig wurden diverse Dokumente in Kopie beziehungsweise Übersetzungen von früher eingereichten Unterlagen sowie mehrere Zeitungsausschnitte im Original als Beweismittel eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde wurde nicht unterzeichnet (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen und unpräjudiziell wird indes auf eine Rückweisung der in deutscher Sprache gehaltenen Rechtsmitteleingabe zur Nachreichung einer Unterschrift verzichtet, zumal die (sinngemäss) gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die – abgesehen vom unter D-2054/2010 E. 1.2 festgestellten Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff., 2004 Nr. 20, welche dort akzentuierte Praxis angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). D-2054/2010 5. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei – obwohl auch er während der letzten Jahre von zahlreichen Gewaltereignissen betroffen gewesen sei – bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet. Namentlich habe er seit (...) weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen irgendwelche Probleme gehabt. Demnach liege die letzte gegen ihn gerichtete Drohung über ein Jahr zurück, weshalb keine Hinweise auf eine akute Gefährdung seiner Person hindeuten würden. Auch fehle der erforderliche genügend enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der beantragten Erteilung der Einreisebewilligung und der konkreten Verfolgung. Sodann sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden längst D-2054/2010 festgenommen worden wäre, wenn tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens des Staates bestehen würde. Zudem habe er sich im (...) problemlos per Bahn von (...) nach (...) zur Befragung durch die Schweizer Botschaft begeben können. Schliesslich müssten seine Vorbringen vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stelle sich die Situation in Sri Lanka indes anders dar: Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit dem Jahr 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Obwohl der Staat vieles daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisation suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Daran vermöchten auch die zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern, welche lediglich die geltend gemachten Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit indes nicht in Frage gestellt würde. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich auf eine zusammenfassende Wiederholung der bisherigen Vorbringen, wobei er nochmals bedroht worden sei und sich seit (...) an verschiedenen Orten im Distrikt (...) versteckt halte. 6.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Schilderungen einzelner Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf E. 6.1 verwiesen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr nach (...) keine konkreten Behelligungen seiner Person – auch nicht durch die LTTE – darlegte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Armee ihn erst im (...) gesucht hätte, wenn sie ihn bereits vorher der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt hätte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass – sofern dieses Vorbringen überhaupt als glaubhaft zu erachten ist – die Polizei ihn im (...) in einem anderen D-2054/2010 Zusammenhang, beispielsweise wegen des (...) verschwundenen Freundes, suchte. Mithin bestehen keine Hinweise, dass er vor (...) im Visier des Staates stand, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er nach (...) von dieser Seite etwas zu befürchten gehabt hätte, auch wenn er sich nicht versteckt hätte. Die am (...) ausgesprochenen Todesdrohungen erscheinen in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft. Nach dem Gesagten ist das Verfolgungsinteresse des Staates (Armee, Criminal Investigation Department [CID]) am Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie sich wie gesagt auf eine zusammenfassende Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken. Was die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen anbelangt, wurden diese – mit Ausnahme (...) und (...) – bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. In der Beschwerde fehlen Ausführungen zum (...). Dieser betrifft (...). Sollte es sich dabei um (...) handeln, so vermöchte dieser daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom (...) zu Protokoll gab, (...) habe im erwähnten Jahr nach einer Landstreitigkeit (...). Schliesslich betreffen die eingereichten Zeitungsausschnitte, soweit aus den darauf handschriftlich vermerkten Datierungen ersichtlich, den Zeitraum (...). Da sie trotz des in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung enthaltenen Hinweises, wonach die Beschwerde in einer der Amtssprachen einzureichen ist, kommentarlos in einer Fremdsprache eingereicht wurden, kann sich das Bundesverwaltungsgericht zum Inhalt dieser Beweismittel nicht äussern. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass insofern kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer erkennbar ist, als dieser während der Anhörung vom 29. September 2009 für den genannten Zeitraum keine spezifischen Verfolgungsvorbringen erwähnte. 6.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und deren Beilagen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu D-2054/2010 Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2054/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - (...) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 9

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