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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2015 D-2051/2015

8 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,823 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2051/2015

Urteil v o m 8 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (…).

D-2051/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihr das SEM anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Februar 2015 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass sie in diesem Zusammenhang geltend machte, es gebe in Italien keine Arbeit, niemand habe sich dort um sie gekümmert und sie müsse für ihren Sohn und ihre Familie sorgen, dass das SEM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin die italienischen Behörden am 13. Februar 2015 um deren Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. März 2015 – eröffnet am 27. März 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbesondere ausführte, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei am 14. März 2015 auf Italien übergegangen, da

D-2051/2015 die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vom 5. Februar 2015 geltend gemacht habe, ihr Asylgesuch in Italien sei abgelehnt worden, dass diesbezüglich festzuhalten sei, Italien bleibe gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO trotzdem weiterhin für ihr Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn ihr Asylverfahren bereits rechtskräftig abgewiesen sei, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass ihre Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 14. September 2015 zu erfolgen habe, dass auf ihr Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement- Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Italien gegeben seien, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung geltend gemacht habe, sie habe in Italien betteln müssen, um die Miete bezahlen zu können, darüber hinaus keine Arbeit gehabt, um ihre Familie sowie ihren Sohn in Nigeria unterhalten zu können,

D-2051/2015 dass sie schliesslich unter Migräne und Bauch- sowie Brustschmerzen leide, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden inklusive medizinische Grundversorgung beinhalte, umgesetzt habe, weshalb die Beschwerdeführerin sich an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten oder falls sie Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen möchte, dass jedoch darauf hinzuweisen sei, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin zudem bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen könne, dass vorliegend auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte, dass zudem festzuhalten sei, die Beschwerdeführerin könne sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution wenden, dass somit nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin spreche, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Schweiz für das Asylgesuch zuständig zu erklären. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits verfügter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,

D-2051/2015 dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das Staatssekretariat ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu

D-2051/2015 überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet,

D-2051/2015 dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2015 datiert und das Übernahmeersuchen des SEM an Italien am 13. Februar 2015 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2011 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten einreiste, in Italien ein Asylgesuch stellte und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 13. Februar 2015 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe in Italien weder Zukunft noch Unterkunft, darüber hinaus Magenprobleme sowie weitere gesundheitliche Beschwerden, die in Italien nicht behandelt würden, dass ihre Tanten, welche in Italien lebten, ihr mitgeteilt hätten, es gebe für sie in Italien nur die Möglichkeit, als Prostituierte zu arbeiten, falls sie dort überleben wolle, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handle, welche besonderen Schutz benötige,

D-2051/2015 dass das SEM nach dem Gesagten die Zuständigkeit der Schweiz im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht bejahen solle, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen indessen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zu begründen vermögen, dass es sich bei den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend illegale Einreise in Italien via Seeweg von einem Drittstaat mit anschliessendem dortigen Aufenthalt von mehreren Jahren, Asylgesuch [vom 25. August 2011] in Italien, Ablehnung des Gesuchs und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um solche Indizien handelt, dass keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, dass die Beschwerdeführerin den italienischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich gebührend um sie zu kümmern, dass Italien an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie [Neufassung]), gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

D-2051/2015 dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass sie sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden trotz mehrjährigem Aufenthalt in Italien nicht als Prostituierte durchs Leben schlagen musste, weshalb sie auch keinen Anlass hat, die Verlautbarungen ihrer Tanten für bare Münze zu nehmen, dies umso weniger, als sie Berufserfahrung als (…) und (…) hat, dass sich in den Akten eine "Tessera Sanitaria" der Beschwerdeführerin mit Verfalldatum 28. Mai 2019 befindet, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Migräne und sonstige Gebresten ohne Weiteres in Italien behandeln lassen kann, dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die italienischen Behörden vorliegend innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, weshalb das SEM gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zu Recht davon ausging, Italien sei mit der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einverstanden, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

D-2051/2015 dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der sinngemässe Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen, dass der verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass der diesbezügliche Antrag im Übrigen ohnehin unsinnig erscheint, da vorliegend einzig die Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Italien Gegenstand des Verfahrens bildet, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-

D-2051/2015 samt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2051/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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