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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2010 D-2043/2010

8 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,095 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2043/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], E._______, geboren [...], F._______, geboren [...], G._______, geboren [...], Russland, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 19. März 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2043/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Tschetschenien im November 2005 verliessen und nach einem Aufenthalt in Dagestan im Mai 2007 in die Slowakei gelangten, wo sie Asylgesuche stellten, dass sie am 10. Juni 2007 nach Österreich weiterreisten, wo sie mit Unterbrüchen (Abschiebungen in die Slowakei) insgesamt zweieinhalb Jahre lebten und bis zu viermal Asyl beantragten, dass sie nach der letzten Abschiebung in die Slowakei am 27. September 2009 sowie der umgehenden Wiedereinreise und einem weiteren dreimonatigen Aufenthalt in Österreich am 31. Dezember 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie am selben Tag Asylgesuche stellten, dass sie zu deren Begründung anlässlich der Summarbefragung vom 7. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ im Wesentlichen geltend machten, sie hätten im Jahr 2005 bei sich zu Hause verletzte Tschetschenen, darunter einen Bruder der Beschwerdeführerin, beherbergt, dass der Bruder "von Behörden, von Russen und Tschetschenen, den Kadyrovleuten" (act. A2 S. 3) mitgenommen und am nächsten Tag getötet worden sei und die Beschwerdeführenden zweimal auf den Polizeiposten mitgenommen worden seien, wobei der Beschwerdeführer spitalreif geschlagen und die Beschwerdeführerin von Polizisten beziehungsweise von Kadyrov-Anhängern vergewaltigt worden sei, dass der ehemalige tschetschenische Präsident Mashkadov sich bei den Eltern der Beschwerdeführerin versteckt habe, weshalb ein weiterer Bruder im Jahre 2009 von Kadyrov-Anhängern umgebracht worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden gleichentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich und in die Slowakei gewährte, D-2043/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2010 – eröffnet am 26. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung in die Slowakei sowie den Vollzug anordnete, dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung der Verfügung anführte, eine Abfrage der Eurodac-Datenbank habe eine Registrierung der Beschwerdeführenden in der Slowakischen Republik am 6. Mai 2007 ergeben, dass sie dort Asylgesuche gestellt hätten und nach einem einmonatigen Aufenthalt in einem Asylzentrum im Juni 2007 nach Österreich und am 31. Dezember 2009 weiter in die Schweiz gereist seien, dass die Slowakei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Slowakische Republik am 26. Februar 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 7. Januar 2010 zu einer allfälligen Zuständigkeit der Slowakischen Republik für das Asylverfahren und zu einer eventuellen Wegweisung dorthin geltend gemacht habe, Angst vor einer Ausschaffung nach Russland zu haben, D-2043/2010 dass die Beschwerdeführerin hingegen angegeben habe, sie seien in der Slowakei von einem Tschetschenen, einem Anhänger von Kadyrovs Leuten beobachtet worden, weshalb sie das Asylzentrum sofort verlassen hätten, dass die Slowakische Republik ihren aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nachkomme und die Beschwerdeführenden nicht mit einer Rückschaffung aus diesem Staat in einen möglichen Verfolgerstaat rechnen müssten, wenn sie eine entsprechende Gefährdung geltend machten, dass die Beschwerdeführenden zudem bei allfälligen Problemen in der Slowakei die Behörden um Hilfe ersuchen könnten, dass auf ihre Asylgesuche daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, D-2043/2010 dass mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 der Vollzug der Wegweisung in die Slowakei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 19. März 2010 den Beschwerdeführenden am 26. März 2010 eröffnet wurde und somit mit der Beschwerdeeingabe vom 30. März 2010 die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt ist, dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-2043/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Slowakei sowie das dortige Stellen von Asylgesuchen unbestritten sind (act. A1 S. 7 f., act A2 S. 8 f.), dass somit die Slowakische Republik für die Prüfung der am 31. Dezember 2009 in der Schweiz eingereichten Asylgesuche zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA und die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-VO] zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist sowie die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die slowakischen Behörden dem Ersuchen der schweizerischen Behörden vom 12. Februar 2010 (act. A17, A18 und A19) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 26. Februar 2010 entsprachen (act. A20), womit die Zuständigkeit der Slowakischen Republik gemäss der Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist, dass die Slowakei unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise darauf bestehen, D-2043/2010 die slowakischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, wie namentlich das Refoulement-Verbot, dass der anlässlich der Gehörsgewährung am 7. Januar 2010 sowie auf Beschwerdeebene geltend gemachte Einwand der Beschwerdeführenden, es drohe ihnen eine Kettenabschiebung von der Schweiz über die Slowakische Republik nach Russland, wo ihr Leben und das ihrer Kinder in Gefahr sei, somit nicht begründet ist, dass die Beschwerdeführenden sich anlässlich der Summarbefragung im schweizerischen Asylverfahren darüber beklagten, es habe in der Slowakei keine Anhörung im Rahmen der am 6. Mai 2007 gestellten Asylgesuche stattgefunden (act. A1 S. 8, act. A2 S. 9; vgl. A18 S. 4), dass sie sich dies selbst zuzuschreiben haben, da sie das Land nach eigenen Angaben am 10. Juni 2007 bereits wieder in Richtung Öster reich verlassen hatten, bevor eine Anhörung zu den Asylgründen stattfand (act. A1 S. 8, act. A2 S. 9), dass die auch auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführenden, sie fürchteten auch deshalb um ihr Leben, weil sie in der Slowakei von einem tschetschenischen Anhänger Kadyrovs beobachtet worden seien und der slowakische Staat ihnen nicht helfen könne, etwas gegen diese "Mafia" zu tun, ebenfalls ins Leere geht, da die Slowakische Republik ein funktionierender Rechtsstaat ist, an den sie sich bei Bedarf wenden können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des D-2043/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Slowakische Republik zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Vorbringen in der Beschwerde an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2043/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde ad [...] (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 9

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