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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2008 D-2043/2008

17 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,807 mots·~14 min·1

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2043/2008 sch/bah/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Oktober 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2043/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Dohuk), suchte am 10. März 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung vom 13. März 2003 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. April 2003 machte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, er habe mehrfach Obst zum Verkauf nach Bagdad gebracht. Als er am 4. Oktober 2002 von einer solchen Reise zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass ihm 30 Schafe gefehlt hätten. Sein Vater habe ihm gesagt, die PKK habe die Schafe mitgenommen. Am 12. Oktober 2002 habe er eine Vorladung der KDP erhalten; diese habe ihm vorgeworfen, er habe die Schafe an die PKK verkauft. Er sei in ein Gefängnis nach Dohuk gebracht worden, wo er drei Monate festgehalten worden sei. Man habe ihn befragt und misshandelt. Die KDP habe ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er ihr Informationen über die PKK liefere. Nachdem er am 1. Januar 2003 aus der Haft entlassen worden sei, hätten sich am 7. Januar 2003 PKK-Leute bei ihm gemeldet, die verlangt hätten, dass er für sie Waffen besorge und ein Attentat auf ein Fahrzeug des türkischen Geheimdienstes verübe. Sie hätten gesagt, man werde ihn umbringen, falls er dies nicht tue. Am 4. Februar 2003 habe er den Irak verlassen. Von seinem Vater habe er erfahren, dass er zu Hause von der PKK und der KDP gesucht werde. A.b Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 3. Januar 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das BFM zog seine Verfügung vom 27. Dezember 2004 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- D-2043/2008 zugs an. Die ARK schrieb die Beschwerde vom 3. Januar 2005 mit Beschluss vom 1. November 2005 als gegenstandslos geworden ab. C. C.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 mit, es erwäge, die mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist angesetzt. C.b Der Beschwerdeführer reichte am 22. Februar 2008 eine Stellungnahme ein, worin er darlegte, weshalb er aus seiner Sicht nicht in der Irak zurückkehren könne. D. Mit Verfügung vom 3. März 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt. E. Mit Eingabe vom 28. März 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme (weiterhin) zu gewähren. F. F.a Mit Verfügung vom 3. April 2008 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf (Frist: 18. April 2008). F.b Der Kostenvorschuss wurde am 4. April 2008 eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, D-2043/2008 SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stabil sei. Eine nachhaltige Verschlechterung sei nicht zu erwarten. Rückkehrende müssten nicht durch den Zentralirak reisen, da Flugverbindungen in den Nordirak bestünden. Der Befürchtung des Beschwerdeführers, die Reisewege seien für Rückkehrer nicht sicher, sei zu widersprechen. Die Einschätzung des BFM, wo- D-2043/2008 nach der Wegweisungsvollzug in die genannten Provinzen zumutbar sei, werde von anderen europäischen Staaten geteilt. Auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in diese Provinzen. Im Entscheid des BFM vom 27. Dezember 2004 habe das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der KDP und der PKK verfolgt worden, als unglaubhaft eingestuft. Seine Ausführungen seien widersprüchlich und realitätsfremd gewesen. An dieser Einschätzung könne die Stellungnahme vom 22. Februar 2008 nichts ändern. Anzufügen sei, dass der Grad der Integration und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kein Kriterium darstelle, da einzig die Situation im Heimatland massgebend sei. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 26 Jahren in die Schweiz gereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens im Irak verbracht. Es sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Er verfüge über ein tragfähiges soziales Netz und habe angegeben, seiner Familie gehe es gut. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe in einem Update vom Mai 2007 ausgeführt, dass die Sicherheitslage im Nordirak unvorhersehbar bleibe, obwohl es in den drei Provinzen keine systematische Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen gebe. Es habe immer wieder Opfer von Anschlägen gegeben. Seit Februar 2007 sei eine Verlagerung der Gewalt vom Norden in den Süden des Iraks festzustellen. Die türkische Armee habe die Zahl ihrer Soldaten in den Kurdengebieten nahe der Grenze zum Irak erhöht. Seit Mitte Dezember 2007 greife die türkische Luftwaffe die mutmasslichen Stellungen der PKK im Nordirak an. Die vergleichsweise ruhige Lage in den kurdischen Provinzen könne sich rasch ändern. Die Aufnahmekapazitäten seien dort beschränkt und die angespannte soziale Situation könne durch Rückkehrer belastet werden. Die kurdische Regionalregierung habe bisher zwangsweise Rückschaffungen abgelehnt. Er habe in Dohuk keine engen Angehörigen, bei denen er ein Obdach finden könnte. Sein Vater lebe in B._______. Da sein Heimatdorf einmal von der türkischen Armee bombardiert worden sei, lebten seine Geschwister teilweise auch in B._______. Falls er in den Nordirak zurückgeschickt würde, wäre dies für die Regierung die Gelegenheit, ihn wegen seiner Vergangenheit zu belästigen. Sein Leben sei dort immer noch in Gefahr. Es sei ihm unmöglich, sich dort eine Existenz aufzubauen. Er sei in der Schweiz integriert und geniesse eine guten Leumund. Er D-2043/2008 lebe seit drei Jahren unabhängig von der Fürsorge und erfülle die Voraussetzungen für den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung B. 5. 5.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr D-2043/2008 ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen nicht gelungen ist. In der Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2004 wurde überzeugend dargelegt, aufgrund welcher Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers die von ihm genannten Fluchtgründe als nicht glaubhaft gewertet wurden. Da der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Substanziiertes und Konkretes entgegenhält, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vorzunehmen. Damit ist gesagt, dass die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, die kurdische Regionalregierung werde ihn wegen seiner Vergangenheit belästigen, als unbegründet erscheint. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Eintragungen in seinem Reisepass vom 16. November bis zum 14. Dezember 2006 im Nordirak aufhielt. Er überquerte den Grenzposten (Türkei-Irak) von Ibrahim Khalil zweimal und nahm eigenen Aussagen gemäss an der Beerdigung seiner Mutter teil (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2007). Müsste er tatsächlich um sein Leben fürchten, hätte er wohl weder die Grenze zum Nordirak zweimal legal überquert noch sich fast einen Monat lang dort aufgehalten. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). D-2043/2008 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an der türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten um die Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak ins durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierte Gebiet. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zitierte Bericht der SFH zur allgemeinen Lage im Irak vermag an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lageeinschätzung nichts zu ändern. Trotz der Bombardierungen durch die türkische Armee, welche sich gegen Stellungen der PKK und nicht gegen die irakische Zivilbevölkerung richten, hält das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor an seinen im genannten Urteil zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs aufgestellten Kriterien fest. 5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte. Gemäss eigenen Angaben schloss er die Primarschule ab und arbeitete anschliessend als Landwirt und Tierzüchter. In der Schweiz konnte er weitere Berufserfahrungen als Verkäufer sammeln (vgl. Bestätigung des Arbeitgebers vom 20. Februar 2008). Er machte geltend, seine Familie habe das Heimatdorf wegen einer Bombardierung durch die türkische Armee verlassen müssen und sei nach B._______ gezogen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Seine Chancen, ausserhalb des Landwirtschaftsbetriebes ein Auskommen zu finden, dürften in einer Stadt ohnehin grösser sein, als im Heimatdorf, so dass auch eine D-2043/2008 Wohnsitznahme in B._______ in Frage käme. Bei der Reintegration werden ihm auch seine Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Somit sind keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen. 5.3.3 Insofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er sich seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte und für sich selbst aufkomme, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AuG kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Asylgesetz zugewiesenen Person unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Kanton bislang ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen bzw. seinen abgelaufenen Reisepass verlängern zu lassen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 festgelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt D-2043/2008 Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2043/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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