Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2042/2011 Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), Serbien, alias B._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N _______.
D-2042/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 1993 in der Schweiz einen Antrag auf vorläufige Aufnahme stellte, die ihr am 17. September 1993 gewährt wurde, dass sie im Jahr (…) aufgrund einer Heirat mit einem Schweizer Bürger eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, dass diese Ehe am (…) geschieden wurde (vgl. B1, S. 2 oder C5, S. 2) und die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 freiwillig nach Serbien zurückkehrte, dass sie am 21. Mai 2009 wiederum in die Schweiz einreiste (vgl. B1, S. 6) und am 19. August 2009 im (…) ein erstes Asylgesuch einreichte (vgl. B1, S. 7), dass sie damals zur Begründung vorbrachte, sie sei im Jahr 2005 nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz nach Serbien zurückgekehrt, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen, dass sich wirtschaftlich jedoch weder das Land noch ihr persönliches Leben nach ihren Vorstellungen entwickelt habe, dass sie vor dem finanziellen Nichts gestanden sei und sich deshalb entschieden habe, erneut in die Schweiz einzureisen, dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2009 gemäss Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmittelverzicht vom 22. September 2009 (vgl. B15) auf ihr Beschwerderecht unwiderruflich verzichtete – weil sie die Schweiz definitiv und selbstständig verlassen wolle – und deshalb oben erwähnter Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2009 kontrolliert in den Heimatstaat zurückkehrte und dabei Rückkehrhilfe in Anspruch nahm,
D-2042/2011 dass sie gemäss eigenen Angaben am 19. Dezember 2010 erneut in die Schweiz einreiste, dass sie – nachdem sie für einige Zeit bei ihrer Mutter und bei anderen Bekannten gelebt habe – am 2. März 2011 im (…) ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung vom 14. März 2011 und der Anhörung vom 21. März 2011 im (…) vorbrachte, sie habe seit ihrer Ausreise aus der Schweiz am 29. September 2009 teilweise in C._______ (Bosnien und Herzegowina) und teilweise bei ihrer Mutter in der Schweiz gelebt, dass sie am 18. Dezember 2010 Bosnien und Herzegowina endgültig verlassen habe und sich seit dem 19. Dezember 2010 in der Schweiz aufhalte, dass sie eigentlich nicht vorgehabt habe, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, dass sie zu ihrer Mutter gekommen sei und hier eine Stelle hätte suchen wollen, dies jedoch nicht funktioniert habe, dass sie ausserdem Streit mit ihrer Mutter bekommen habe, weshalb diese sie aus ihrer Wohnung gewiesen und bei den Schweizer Behörden angezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar 2011 deshalb bei verschiedenen Bekannten in der Schweiz gelebt habe, dass sie nach Serbien – wo sie von 2005 bis August 2009 gelebt habe – nicht mehr zurückkehren könne, da sie dort keine Wohnung, kein familiäres und soziales Netzwerk und keine Möglichkeit habe, eine Arbeit zu finden, dies umso mehr, da sie psychisch angeschlagen sei, dass dasselbe auch für Bosnien und Herzegowina gelte, dass sie dorthin nicht zurückkehren könne, da sie dort den Krieg miterlebt habe und deswegen traumatisiert sei, sie sich in dieser Umgebung nicht wohl fühle sowie Schlafstörungen, Angstzustände und Panikattacken bekomme, dass sie auch schon Suizidgedanken gehabt habe,
D-2042/2011 dass sie sich in Bosnien und Herzegowina zudem nicht sicher fühle und sie ein paar Mal "blöd angemacht" und angeschrien worden sei, dass sie im November 2009 überfallen und einmal auch von einem Mann angegriffen worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2011 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. April 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter um Information in einer separaten Verfügung, falls eine Datenweitergabe bereits erfolgt sei, ersuchte, dass sie ihrer Eingabe verschiedene Aktenstücke des (…) betreffend ein laufendes Gerichtsverfahren in einer familiären Angelegenheit im Zusammenhang mit oben erwähntem Streit mit ihrer in der Schweiz lebenden Mutter beilegte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
D-2042/2011 entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass kein solche Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides durch das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegend unangefochten blieb – beziehungsweise der Nichteintretenspunkt in der handschriftlichen Begründung der Beschwerdeeingabe vom 5. April 2011 nicht thematisiert, nicht bestritten respektive nicht explizit angefochten wird – und somit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwuchs, dass die Verfügung des BFM vom 30. März 2011, soweit sie die Eintretensfrage betrifft (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass sich die Beschwerdebegründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
D-2042/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung diesbezüglich in voller Kognition prüft, zumal diese Punkte von der Vorinstanz materiell geprüft worden sind, dass mithin auf die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D-2042/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geltend zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch diejenige in Serbien oder individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche beziehungsweise psychische Probleme geltend macht, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen und sexuellen Übergriffen in den frühen Neunzigerjahren in ihrer Heimat stehen würden, dass sie gemäss eigenen Angaben in der Schweiz im Jahr 2000 deswegen in Behandlung war, diese jedoch aus eigenem Antrieb – der Behandlungsort sei zu weit weg von ihrem Arbeitsort gewesen (vgl. C9, S. 7) – abbrach (vgl. C9, S. 4),
D-2042/2011 dass dieses Verhalten und der Umstand, dass sie sich wegen ihrer psychischen Probleme weder in ihrer Heimat Bosnien und Herzegowina noch in Serbien (weiter) behandeln liess (vgl. C9, S. 7), nicht unbedingt für eine akzentuierte Beeinträchtigung ihrer Gesundheit sprechen, dass sie diesbezüglich auch keinerlei Beweismittel wie beispielsweise Arztberichte oder Medikationslisten zu den Akten reichte, dass ihre Angaben zur Krankheit beziehungsweise zur Traumatisierung ohnehin widersprüchlich sind, gab sie doch noch anlässlich der Befragung vom 14. März 2011 explizit zu Protokoll, sie sehe sich – im Gegensatz zur Meinung ihrer Mutter – nicht als krank (vgl. C5, S. 7), dass Gründe medizinischer Natur einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt ebenfalls nicht entgegenstehen, ist doch die Versorgung respektive Behandlung ihrer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne Weiteres auch in Serbien oder Bosnien und Herzegowina gewährleistet, dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass die Asylbehörden aufgrund der das Verfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime gehalten sind, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, die behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art.
D-2042/2011 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), dass es in diesem Zusammenhang Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, ihre gesundheitlichen Beschwerden, aufgrund derer es für sie unzumutbar erscheint, nach Serbien oder Bosnien und Herzegowina zurückzukehren, unaufgefordert mit entsprechenden Beweismitteln zu dokumentieren (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2), zumal sie eigenen Angaben zufolge in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen sei (vgl. C9, S. 4), dass davon ausgegangen werden kann, dass die notwendige medizinische Betreuung auch in ihrer Heimat oder in Serbien erbracht werden kann, dass ergänzend auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, bei allfälligem Bedarf beim BFM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen, dass überdies zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, insbesondere auf diejenigen betreffend die suizidalen Tendenzen (vgl. C14 Ziffer II S. 4 f.), dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in der Schweiz intensiv um eine Arbeitsstelle bemühte (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. April 2011 S. 7), dass sie auch in ihrer Heimat und zwar sowohl in Bosnien und Herzegowina als auch in Serbien entsprechende Anstrengungen betreffend Arbeitssuche unternehmen kann, zumal die dortige Landessprache ihre Muttersprache ist, und sie über eine höhere Ausbildung als Ingenieurin mit Universitätsabschluss und mehrjährige Berufserfahrung verfügt (vgl. B1, S. 3 und B9, S. 3), dass sie zudem sowohl in Bosnien und Herzegowina als auch in Serbien Verwandte hat (vgl. C5, S. 3), dass sie schliesslich auch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten in der Schweiz (vgl. C5, S.3) oder eventuell ihres Ex- Ehemannes (vgl. C5, S. 2) zählen kann, weshalb nicht davon
D-2042/2011 auszugehen ist, sie könnte in einen finanziell existenzbedrohende Situation geraten, dass es ihr unbenommen ist, sich entweder in Bosnien und Herzegowina oder in Serbien niederzulassen, dass sie nicht zwingend an den Ort zurückkehren muss, wo sie kriegerische Ereignisse erlebt habe und dadurch traumatisiert worden sei, dass in Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats gegenstandslos geworden sind, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, es seien bereits Daten weitergegeben worden, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag auf Information nicht weiter einzugehen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-2042/2011 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:
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