Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2041/2017
Urteil v o m 1 6 . April 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-233/2017 vom 9. März 2017.
D-2041/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 19. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er stamme aus B._______ und sei als Bruder eines Polizisten, der im April 2014 in B._______ zwei Terroristen erschossen habe, ins Visier der verwandten Stammesangehörigen der getöteten Terroristen geraten; gleichzeitig habe er zu befürchten, von der Terrormiliz IS ("Islamischer Staat") behelligt zu werden. Er sowie weitere nahe Verwandte seines Bruders hätten zunächst ihr Quartier verlassen und sich in anderen Quartieren B._______ verstecken müssen. Im Dezember 2014 sei er schliesslich zu seiner Schwester in die Autonome Region Kurdistan (KRG-Gebiet) geflohen. Er habe sich dort aber nicht länger aufhalten können, da sie und ihre Familie zu wenig Platz und finanzielle Probleme hätten, weshalb er im Februar 2015 seinen Heimatstaat verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-233/2017 vom 9. März 2017 ab. Es führte zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung im Wesentlichen an, die Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers (und letztlich auch seine Herkunft aus B._______) könne offen bleiben. Selbst bei Wahrunterstellung einer drohenden Reflexverfolgung seien seine Vorbringen nicht asylrelevant, da für ihn – unter Hinweis auf die Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative im KRG-Gebiet bestehe. Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen online-Aktivitäten seien sodann zu niederschwellig; eine diesbezügliche Verfolgung (durch die kurdische Regionalregierung) erscheine unwahrscheinlich. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit unter anderem anführte, es gehe davon aus, dass der Gesuchsteller für einen wesentlich längeren Zeitraum im KRG-Gebiet (Provinz C._______) gelebt habe, als von ihm angegeben worden sei, und er dort über ein soziales Netz verfüge. Auch seine gesundheitlichen Probleme (namentlich die posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) würden nicht auf eine konkrete
D-2041/2017 Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lassen, zumal die medizinisch psychiatrische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung in der Provinz C._______ grundsätzlich gegeben sei. B. B.a Mit als "zweites Asylgesuch" bezeichneter und an das SEM gerichteter Eingabe vom 24. März 2017 liess der Gesuchsteller beantragen, es sei festzustellen, dass seit der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, welche einen Anspruch auf erneute Überprüfung seiner Flüchtlingseigenschaft begründe, es sei eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG (SR 142.31) durchzuführen und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei er im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Ferner werde die Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, sollte das SEM zum Schluss gelangen, dass es sich vorliegend um Revisionsgründe handle. B.b Mit Schreiben vom 6. April 2017 überwies das SEM diese Eingabe (inkl. beiliegendem Arztbericht der […] vom 20. März 2017) gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. C. Am 7. April 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Vollzug der Wegweisung bleibe einstweilen ausgesetzt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Gesuchstellers) gutgeheissen und der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 28. April 2017 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu überweisen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Eingabe vom 24. März 2017 nicht eingetreten.
D-2041/2017 E. Mit Eingabe vom 21. April 2017 wurde eine "Bestätigung der Unterbringung (in einer Notunterkunft)" vom 19. April 2017 (vorab per Telefax) zu den Akten gereicht. F. Am 22. Juni 2017 (Datum Eingang) übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zu einer am 8. Juni 2017 sichergestellten Identitätskarte des Gesuchstellers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
D-2041/2017 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in der Eingabe vom 24. März 2017 hauptsächlich darauf, dass er im ordentlichen Verfahren Verfolgungsvorbringen (Festnahme, Folter und sexueller Missbrauch durch IS-Leute im Jahr 2014) aus psychischen Gründen verschwiegen habe. Sein Rechtsvertreter habe von diesen Erlebnissen erst durch den Arztbericht vom 20. März 2017 Kenntnis erhalten. Damit ruft er sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte (sinngemässe) Revisionsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2.3 2.3.1 Sofern der Gesuchsteller in der Eingabe vom 24. März 2017 geltend macht, seine Wegweisung in die Region Nordiraks sei unzumutbar, ist Folgendes festzuhalten: 2.3.2 Diesbezüglich wiederholt er zum einen seine Vorbringen in der Beschwerde vom 12. Januar 2017 und verweist auf seine – ebenfalls bereits aktenkundigen, zuvor indes noch als "mittelmässig" bezeichneten (vgl. etwa Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2017 S. 12 und 15) – kaum vorhandenen kurdischen Sprachkenntnisse, aufgrund derer es sich sehr schwierig gestalten würde, eine wirksame psychotherapeutische Behandlung in C._______ durchzuführen. Der damit implizit geäusserte Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass für ihn eine zumutbare Schutzalternative in der KRG-Region bestehe respektive der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar sei, stellt eine bloss appellatorische Kritik am Urteil D-233/2017 dar und ist daher kein gültiger Revisionsgrund. Das Gleiche gilt für den Einwand, seine psychische Erkrankung könne bei einer Wegweisung in das Land, mit dem er seine traumatischen Erlebnisse verbinde "wohl" kaum effizient behandelt werden, zumal er die posttraumatische Belastungsstörung bereits im ordentlichen Verfahren auf Erlebnisse im Irak zurückführte (vgl. Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2017 S. 4). In diesen Punkten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
D-2041/2017 2.3.3 2.3.3.1 Der Gesuchsteller beruft sich sodann auf eine Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung seit dem "Negativentscheid". Dieser Umstand ist offenbar nach dem Urteil D-233/2017 eingetreten, ansonsten er bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden wäre, und stellt damit keinen Revisionsgrund dar. In diesem Punkt ist daher auf das Revisionsgesuch ebenfalls nicht einzutreten. 2.3.3.2 Sofern sich aus dem Arztbericht vom 20. März 2017 und der am 8. Juni 2017 sichergestellten Identitätskarte des Gesuchstellers Hinweise auf mögliche Wegweisungshindernisse ergeben, sind diese im vorliegenden Verfahren mangels Berufung darauf nicht zu behandeln. 2.3.3.3 Die Eingabe vom 24. März 2017 (resp. eine Kopie davon; inkl. Beilage) wird diesbezüglich (insb. bezüglich der behaupteten "Verschlimmerung" der psychischen Erkrankung) – unter Hinweis auf die in den vorinstanzlichen Akten liegende Identitätskarte des Gesuchstellers, die am 8. Juni 2017 sichergestellt wurde – an das SEM zurück überwiesen, um zu prüfen, ob ein Wiedererwägungs- beziehungsweise ein zweites Asylverfahren zu eröffnen ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, sind somit ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann angezeigt, wenn es dem Gesuchsteller zum damaligen Zeitpunkt subjektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen. Ein verspätetes Vorbringen kann insbesondere dann als entschuldigt betrachtet werden, wenn über ein traumatisches Erlebnis erst verspätet berichtet wird. Denn schwer traumatisierte Menschen haben in der Regel grosse Schwierigkeiten, spontan, umfassend und widerspruchsfrei über die erlittenen Übergriffe zu berichten. Der Grund dafür liegt im oft vorkommenden Vermeidungsverhalten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen
D-2041/2017 und Gesprächen mit Bezug auf die traumatischen Erlebnisse (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47; BVGE 2009/51 E. 4.2.3; je m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/17, E. 4a-c). 3.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b). 4. 4.1 In der Eingabe vom 24. März 2017 werden erstmals Erlebnisse des Gesuchstellers (Festnahme, Folter und sexueller Missbrauch durch IS- Leute im Jahr 2014) vorgebracht, die er im ordentlichen Verfahren noch nicht erzählte und die – so die Ansicht seines Rechtsvertreters – geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.2 Wie in der nachfolgenden Erwägung 4.3 ausgeführt wird, erweist sich für das vorliegende Verfahren als entscheidend, dass im Beschwerdeverfahren D-233/2017 das Bestehen einer zumutbaren Schutzalternative für den Gesuchsteller im KRG-Gebiet festgestellt wurde. Die nachfolgenden Ausführungen zur Entschuldbarkeit der verspäteten Geltendmachung und zur Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen sind deshalb nicht als abschliessende Beurteilung zu verstehen, sondern erfolgen der Vollständigkeit halber. 4.2.1 Die erstmals geltend gemachten Erlebnisse haben sich – sofern überhaupt glaubhaft – vor der Ausreise des Gesuchstellers aus seinem Heimatstaat zugetragen und hätten grundsätzlich bereits im ordentlichen Verfahren eingebracht werden können. Betreffend die sexuellen Misshandlungen ist aber nachvollziehbar, dass es dem Gesuchsteller im früheren Verfahren aus Scham subjektiv nicht möglich war beziehungsweise hätte sein können, davon zu berichten. Dazu wird im vorgelegten Arztbericht angeführt, das Verschweigen des sexuellen Missbrauchs im Asylinterview sei aus medizinischer Sicht mit den beobachteten klinischen Symptomen und berichteten Erfahrungen plausibel. Das Verschweigen der Verhaftung und
D-2041/2017 der Folter durch die IS-Leute im ordentlichen Verfahren wird in der Eingabe vom 24. März 2017 damit erklärt, dass der Gesuchsteller diese Ereignisse eng mit dem sexuellen Missbrauch verbinde und sehr belastende intrusive Erinnerungen daran habe; nach Angaben des Gesuchstellers zittere er heftig und bekomme Herzrasen, wenn er sich daran erinnere. Dem Arztbericht sind dagegen keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass und weshalb es für den Gesuchsteller zu einem früheren Zeitpunkt unmöglich gewesen sein soll, (gegenüber den Asylbehörden) insbesondere die behauptete Festnahme zu erwähnen. Zwar wird darin festgehalten, dass lückenhafte, gegebenenfalls unschlüssige anamnestische Angaben des Patienten mit kognitiven Beeinträchtigungen im Rahmen der PTBS gut erklärbar seien. Das komplette Ausbleiben von Schilderungen zur Festnahme kann aber kaum noch als "lückenhaft" bezeichnet werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller das Verschweigen des sexuellen Missbrauchs im ordentlichen Verfahren "nur" mit seinen starken Schamgefühlen begründete (vgl. Arztbericht vom 20. März 2017 S. 1 und 3). Dass ihm diese sogar das Sprechen über die Festnahme an sich verunmöglicht haben sollen, erscheint nicht plausibel. 4.2.2 Sodann ist festzuhalten, dass die behaupteten Erlebnisse in der Eingabe vom 24. März 2017 äusserst oberflächlich angeführt wurden, mit der Begründung, der Gesuchsteller habe dem Rechtsvertreter auch nach Kenntnis des Arztberichts nichts Genaueres darüber erzählt. Der Rechtsvertreter führt dies darauf zurück, dass er und der Gesuchsteller aus derselben Kultur stammen und die gleiche Sprache sprechen würden, weshalb es dem Gesuchsteller offenbar schwer gefallen sei, ihm diese sehr beschämenden Erlebnisse zu schildern. Diese Erklärung überzeugt zumindest hinsichtlich der behaupteten Festnahme nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller aus den angeführten Gründen nicht möglich gewesen sein soll, seinem Rechtsvertreter nach dessen Kenntnisnahme des genannten Arztberichts genauere Angaben zur Festnahme zu machen. Im Übrigen hätte beispielsweise auch die Möglichkeit der schriftlichen Schilderung durch den Gesuchsteller oder die des Gesprächs mit einer anderen Person in der Anwaltskanzlei des Rechtsvertreters (allenfalls unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin) bestanden. Die Unsubstanziiertheit des Vorbringens spricht daher für dessen Unglaubhaftigkeit und damit auch für die Unglaubhaftigkeit der im Rahmen der Festnahme angeblich erlittenen Folter sowie des sexuellen Missbrauchs. 4.2.3 Letztlich kann – wie vorstehend (E. 4.2) bereits erwähnt – die Frage der Entschuldbarkeit der verspäteten Geltendmachung der behaupteten
D-2041/2017 Festnahme durch IS-Leute im Jahr 2014 respektive die Glaubhaftigkeit des neuen Verfolgungsvorbringens offengelassen werden, da es aus dem nachfolgend angeführten Grund ohnehin nicht als erheblich zu bezeichnen ist. 4.3 Das Gericht kam im Urteil D-233/2017 zum Schluss, dass unabhängig der Frage der Glaubhaftigkeit die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers nicht asylrelevant seien, da eine zumutbare Schutzalternative im KRG- Gebiet, namentlich in C._______, bestehe (vgl. ebenda E. 7.2 in fine, E. 10.7). In der Eingabe vom 24. März 2017 wird nicht dargelegt, inwiefern das neue Verfolgungsvorbringen geeignet sein soll, etwas an der Einschätzung der vorhandenen zumutbaren Schutzalternative in C._______ zu ändern. Diese Schlussfolgerung hat deshalb auch für das vorliegende Verfahren Bestand, sie ist materiell nicht zu überprüfen. Da die angebliche Festnahme (inkl. Folter und sexueller Missbrauch) im Jahr 2014 in B._______ erfolgt sein soll (vgl. Arztbericht S. 3), besteht offensichtlich auch hinsichtlich dieses Verfolgungsvorbringens eine zumutbare Schutzalternative in C._______. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Anhörung des Gesuchstellers, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, die eine Revision des Urteils D-233/2017 vom 9. März 2017 rechtfertigen würden. Das sinngemässe Revisionsgesuch vom 24. März 2017 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Der am 7. April 2017 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, der Gesuchsteller
D-2041/2017 mit Bestätigung vom 19. April 2017 seine Bedürftigkeit belegte und aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2041/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Eine Kopie der Eingabe vom 24. März 2017 geht zur weiteren Behandlung im Sinne von Erwägung 2.3.3.3 an das SEM. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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