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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2010 D-2038/2010

7 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,797 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2038/2010 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin), Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2038/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 24. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2009 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Juli 2009 angegeben, ihm seien in Italien seine Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe ein Papier erhalten, welches ihn zum Verlassen Italiens aufgefordert habe, zudem liege ein Eurodac-Treffer vom 6. November 2008 in Z._______, Italien, vor, dass somit Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien bis am 10. November 2009 keine Antwort erteilt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei, D-2038/2010 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin- II-VO) – bis spätestens zum 10. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass er dabei zu Protokoll gegeben habe, es gebe keine Gründe gegen eine Wegweisung nach Italien, er habe dort nichts Illegales gemacht, dass der Beschwerdeführer somit keine relevanten Gründe anführe, die einer Rückführung nach Italien entgegenstünden, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen, ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass von einer entsprechenden Zustimmung auszugehen sei, da Italien bis zum 10. November 2009 keine Antwort auf das Ersuchen erteilt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszu- D-2038/2010 üben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. März 2010 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), D-2038/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass eine durch das BFM durchgeführte Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass dieser Sachumstand vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass das BFM am 9. September 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO Italien darum ersuchte, den Beschwerdeführer aufzunehmen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass Italien dem BFM innerhalb der Frist von zwei Monaten keine Antwort erteilte (Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO), weshalb davon auszugehen ist, Italien entspreche dem Aufnahmegesuch des BFM vom 9. September 2009 (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), D-2038/2010 dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als zuständig zu erachten ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Wegweisung nach Italien mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine Auslieferung nach Libyen und folglich eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips sowie von Art. 3 EMRK, dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, Italien habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine sich aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ergebenden Verpflichtungen gehalten oder gedenke, diese ihm gegenüber künftig nicht einzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angab, es gebe keine Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden (vgl. act. A1/11 S. 7), dass insofern kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass besteht, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 D-2038/2010 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Berichte über die Beziehung zwischen Italien und Libyen von Human Rights Watch vom 9. Juni 2009 und vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 20. Mai 2009 einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2038/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 8

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