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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2011 D-2036/2011

28 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,384 mots·~17 min·1

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 31. März 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2036/2011 Urteil vom 28. April 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (…).

D-2036/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2011 am Flughafen B._______ kontrolliert wurde, wobei sich herausstellte, dass er einen dänischen Reisepass missbräuchlich verwendete, weswegen er angehalten wurde, dass er am folgenden Tag bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen B._______ ein Asylgesuch stellte, dass die Flughafenpolizei B._______ am 20. März 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den vom Beschwerdeführer verwendeten dänischen Reisepass sowie seine Identitätskarte zuhanden des BFM sicherstellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2011 summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt und am 31. März 2011 zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Dorf C._______ (Distrikt D._______) und stamme aus einer die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützenden Familie, dass sein verstorbener Bruder und seine verschollene Schwester bei der LTTE gewesen seien, dass auch er manchmal die LTTE unterstützt habe, indem er sie mit seinem Fischerboot transportiert und ihnen Essen gegeben habe, dass er und seine Familie deswegen immer wieder Schwierigkeiten gehabt hätten, weshalb sie im Jahre 1990 in den Distrikt E._______ gezogen seien, dass er auch dort Schwierigkeiten mit der Polizei und der Armee gehabt habe, dass er im Mai 2009 – nachdem die sri-lankische Armee die Gebiete im Distrikt E._______ von den LTTE zurückerobert gehabt habe –

D-2036/2011 zusammen mit vielen tausend Personen festgenommen und in ein Camp in F._______ gebracht worden sei, wo man ihn bezüglich der LTTE befragt, ihn misshandelt und ihm vorgeworfen habe, für diese Organisation tätig gewesen zu sein, dass es ihm nach drei oder vier Monaten mit der Hilfe seiner Mutter gelungen sei, zwei Soldaten im Camp zu bestechen, die ihm daraufhin zur Flucht verholfen hätten, worauf er zu seiner Mutter nach C._______ zurückgekehrt sei, wo er versteckt gelebt habe, dass er jedoch Angst gehabt habe, von der sri-lankischen Armee gefasst zu werden, weswegen er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen habe, dass er deshalb im Januar 2011 – nachdem er sein Grundstück und den Schmuck seiner Frau verkauft habe – mit einem Van nach Colombo gefahren sei, wo er sich zirka zwei Monate bei seiner Tante aufgehalten habe, dass er am 26. Februar 2011 zusammen mit seinem Schlepper auf legalem Weg unter Verwendung seines echten Reisepasses von Colombo nach G._______ (H._______) geflogen sei, von wo er nach einem kurzen Aufenthalt mit einem dänischen Passes nach I._______ weiter gereist sei, wo er sich zirka zwanzig Tage aufgehalten habe, dass er anschliessend mit dem Zug nach B._______ gefahren sei, wo er seine Reise nach Kanada habe fortsetzen wollen, um dort ein Asylgesuch zu stellen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz unter anderem eine Kopie seines Geburtsscheins sowie die Kopie eines Fotos seines Bruders zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2011 – eröffnet am gleichen Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte,

D-2036/2011 dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus, dass staatliche Massnahmen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit einer Person dann asylrelevant seien, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen könne, dass die geltend gemachten Vorfälle nicht asylrelevant seien, da offensichtlich kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise bestehe, dass nämlich sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Nachteile auf Mitte 2009 zurückgingen, weshalb sie nicht der ausschlaggebende Grund für die im Februar 2011 erfolgte Ausreise sein könnten, dass ausserdem aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er nach seinem Verlassen des Internierungscamps keine weiteren nachteiligen Folgen habe erleiden müssen, dass ferner festzuhalten sei, dass die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Eroberung der durch die LTTE kontrollierten Gebiete tausende von Tamilen in Camps gebracht hätten, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM der überwiegende Teil der festgenommenen Tamilen, nachdem überprüft worden sei, ob sie eine führende Rolle innerhalb der LTTE innegehabt hätten, wieder auf freien Fuss gesetzt worden seien, dass in diesem Kontext zu berücksichtigen sei, dass solche Internierungen und körperlichen Übergriffe – wie sei vom Beschwerdeführer geschildert würden – letztlich als zu wenig intensiv zu werten seien, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukäme, dass schliesslich erwähnt werden müsse, dass die problemlose Ausreise des Beschwerdeführers über den streng bewachten Flughafen von

D-2036/2011 Colombo ein weiterer Hinweis dafür sei, dass er in seinem Heimatland von den Behörden nicht gesucht werde, dass auch das abgegebene Foto des Bruders des Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weswegen das Asylgesuch abzulehnen sei, dass ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 5. April 2011 eine fremdsprachige Formularbeschwerde einreichte, welche er in seiner Sprache handschriftlich ergänzte, dass dieser Beschwerde eine Kopie des Geburtsscheins des Beschwerdeführers und die Kopie eines Fotos seines Bruders beilagen (beide Dokumente wurden bereits vorher eingereicht), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. April 2011 – eröffnet am folgenden Tag – vom Beschwerdeführer eine Übersetzung der Beschwerde in eine der Amtssprachen verlangte und dafür eine Frist von 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung ansetzte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der Zwischenverfügung der Flughafenpolizei B._______ ein fremdsprachiges Schreiben (inklusive englischer Übersetzung) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts übergab, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2011 (Telefaxeingang; Eingang Original: 13. April 2011) beim Bundesverwaltungsgericht eine deutschsprachige Übersetzung der Beschwerde einreichen liess, dass er darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,

D-2036/2011 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

D-2036/2011 dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Befragungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass eine Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anlässlich der Ausreise aus dem Heimatstaat grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein muss, und es dem Asylsuchenden nicht möglich sein darf, in einem anderen Teil seines Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden,

D-2036/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des BFM in Bezug auf die mangelnde Kausalität zwischen der geltend gemachten Inhaftierung im Camp in F._______ im Jahre 2009 und der effektiven Ausreise im Februar 2011 teilt, dass die behauptete mehrmonatige, mit Misshandlungen verbundene Inhaftierung im Jahre 2009 den Beschwerdeführer offenbar nicht davon abgehalten hat, sich nach seiner Entlassung noch bis im Januar 2011 bei seiner Mutter im Dorf C._______ aufzuhalten, dass die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Flucht aus dem Camp in F._______ und nach seiner Rückkehr ins Dorf C._______ von Soldaten und Milizen mehrmals mitgenommen und gefoltert worden sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint, zumal er Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, sondern vorbrachte, seit seiner Entlassung aus dem Camp bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A 8/31 S. 11, A 11/14 S. 6), dass im Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Januar 2011 vom Distrikt D._______ auf dem Landweg nach Colombo reisen, dort problemlos einen auf seinen Namen ausgestellten, gültigen Reisepass organisieren und mit diesem in der Folge unbehelligt das Land über den streng bewachten Flughafen Colombo verlassen konnte, was ein zusätzliches Indiz dafür darstellt, dass ihm seitens der heimatlichen Behörden keine Gefahr droht, dass gegen eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka überdies die Tatsache spricht, dass er gemäss eigenen Aussagen bis zu seiner Anhaltung am Flughafen B._______ erst in Kanada ein Asylgesuch einzureichen beabsichtigte (A 8/31 S. 16 f.), zumal erfahrungsgemäss tatsächlich verfolgte Personen bestrebt sind, unverzüglich nach dem Verlassen des Heimatstaates um Schutz nachzusuchen, dass ausserdem festzuhalten ist, dass in den Akten keine (glaubhaften) Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer landesweit verfolgt worden wäre, dass es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob die angestrebte Sicherheit an jedem Ort in Sri Lanka gewährleistet werden

D-2036/2011 kann, zumal der Beschwerdeführer sich im Grossraum Colombo, wo er sich währen zirka zwei Monaten bei seiner Tante aufgehalten hat, wieder niederlassen kann, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse auch das unbedeutende politische Engagement des Beschwerdeführers in Bezug auf die LTTE darauf schliessen lässt, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine relevanten Nachteile zu erleiden hätte, zumal die LTTE im heutigen Zeitpunkt zerschlagen ist und die problemlose Ausreise gezeigt hat, dass er vonseiten der heimatlichen Behörden als unbescholtener Bürger gilt, dass somit die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als unbegründet zu bezeichnen ist und die eingereichten Beweismittel keine andere Einschätzung zulassen, dass bei dieser Sachlage – trotz erheblicher Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers – die Glaubhaftigkeit der anlässlich der Befragungen geltend gemachten Vorbringen nicht zu prüfen ist, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere Einzelheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zur Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und deshalb vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-2036/2011 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]), oder in dem sie eine nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 01.101) verbotene Behandlung zu gewärtigen hat, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt D._______ in der Nordprovinz von Sri Lanka stammt, eine Rückkehr dorthin nach geltender Praxis als nicht zumutbar zu erachten ist, dass vorliegend offenbleiben kann, ob diese Beurteilung auch nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009

D-2036/2011 nach wie vor Geltung beanspruchen kann, zumal dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend ausgeführt wird, ohnehin eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Colombo zur Verfügung steht, dass gemäss Praxis (vgl. BVGE 2008/2) die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nordoder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation voraussetzt (a.a.O. E. 7.6.2), dass für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist und die Anforderungen an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes im Grossraum Colombo geringer sind bei einem längeren und zeitlich nicht weit zurückliegenden Aufenthalt in Colombo (a.a.O. E.7.6.1), dass eine Tante des Beschwerdeführers in Colombo wohnt, bei der er sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Februar 2011 während zirka zwei Monaten aufgehalten hat (A 8/31 S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer demnach in Colombo über ein familiäres und auch soziales Beziehungsnetz und eine längerfristig gesicherte Unterkunft im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügt, dass der Beschwerdeführer zudem zahlreiche weitere nahe Verwandte (Mutter, Ehefrau, Kinder, Geschwister) in Sri Lanka und in Kanada hat, welche ihn bei einer Rückkehr allenfalls (finanziell) unterstützen könnten, dass im Weiteren zu berücksichtigen ist, dass der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine fünfjährige Schulbildung, eine langjährige berufliche Erfahrung sowie über gewisse Englischkenntnisse verfügt (A 8/31 S. 4 f.),

D-2036/2011 dass es in Anbetracht dieser Umstände dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in den Grossraum Colombo zurückzukehren, dass davon auszugehen ist, dass es ihm dort möglich sein wird, eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass nach dem Gesagten sich der Vollzug der Wegweisung zusammenfassend auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

D-2036/2011 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist, zumal er bei der Einreise in die Schweiz im Besitz von 600 USD war, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2036/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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