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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2017 D-2035/2017

13 avril 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,048 mots·~20 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2035/2017

Urteil v o m 1 3 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (…).

D-2035/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) November 2016 und gelangten über die Türkei nach Italien, wo sie am 25. November 2016 daktyloskopiert wurden. Am 30. November 2016 reisten die Beschwerdeführenden mit einem Bus in die Schweiz ein und reichten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche ein, nachdem sie im grenznahen Raum vom Grenzwachtkorps angehalten wurden. Am 7. Dezember 2016 wurden die Beschwerdeführenden zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Bei dieser Gelegenheit wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Am 20. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Am 23. Februar 2017 stimmten die zuständigen italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Weiter wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügt.

D-2035/2017 Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 5. April 2017 eröffnet, nachdem ein erster Zustellungsversuch aufgrund der veralteten Adresse scheiterte. E. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. April 2017 (vorab per Telefax) durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei beantragten sie, die Verfügung vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für die vorliegenden Asylgesuche als zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden die Fürsorgebestätigungen der Eltern und eine Sendungsverfolgung beigelegt. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein

D-2035/2017 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III

D-2035/2017 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachweise, dass die Beschwerdeführenden am 24. November 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernameersuchen des SEM keine Stellung genommen, so dass die Zuständigkeit am 21. Februar 2017 an Italien übergegangen sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, in Italien seien die Fingerabdrücke bloss für polizeiliche Zwecke abgenommen worden. Sie hätten dort keine Asylgesuche eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe sich auf den Standpunkt gestellt, keine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Gemäss der Dublin-III-VO sei aufgrund der illegalen Einreise der Beschwerdeführenden Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden dort keine Asylgesuche eingereicht hätten, vermöge daran nichts zu ändern.

D-2035/2017 Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) habe bei einer Rücküberstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien eine Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 (BVGE 2015/4) erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien bilde. Entsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des „Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Website „www.sprar.it“ sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Unterstützung zu finden. Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie dafür darstelle, dass Italien eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 und am 12. Oktober 2016 habe das italienische „Dublin Office“ den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Im Übernahmegesuch vom 20. Dezember 2016 habe das SEM die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie handle. Italien habe dem Ersuchen um Aufnahme am 23. Februar 2017 nachträglich zugestimmt und festgehalten, dass die Überstellung nach F._______ erfolgen solle. Zudem hätten die

D-2035/2017 Behörden die Beschwerdeführenden eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Nach der Ankunft in Italien würden die Beschwerdeführenden gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht werden. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführenden als Familie untergebracht würden. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien lägen dem SEM keine konkreten Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Die Beschwerdeführenden hätten vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide an (…) und (…), ein Kind an (…) und das andere Kind habe (…). Den Akten seien keine Indikation für einen akuten medizinischen Eingriff zu entnehmen. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM werde dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand gebe es keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Beschwerdeführenden hätten zudem erklärt, dass es in Italien die Mafia gebe und die Situation dort unsicher sei. Sie würden nicht die Zukunft der Kinder riskieren und auf der Strasse landen wollen. Italien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Bei allfälligen Übergriffen könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen

D-2035/2017 staatlichen Stellen wenden. Es gebe somit keine Gründe, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnet, dass es fraglich sei, ob der EGMR mit einer „individuellen Garantie zur Sicherstellung der adäquaten Unterbringung“ ein derart schwammig formuliertes Antwortschreiben gemeint habe. Aufgrund der Aktenlage und der Recherchen sei unklar, wie viele SPRAR-Projekte es heute in der Umgebung von F._______ gebe. Das SEM berufe sich in der angefochtenen Verfügung insbesondere auf die SPRAR-Listen vom 15. Februar 2016 und 12. Oktober 2016. Diese Listen seien nicht editiert worden. Insbesondere die Liste vom 12. Oktober 2016 liege dem Rechtsvertreter nicht vor. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E- 6261/2015 E. 4.5.2 hätte dem SEM klar sein müssen, dass man sich auf diese Liste nicht berufen dürfe, weil sie bereits fünf Monate alt sei. Das SEM bezeichne diese Listen als „aktualisiert“, obwohl sie schon monatealt seien. Möchte das SEM mit dieser Liste die individuelle Garantie zur Sicherstellung der adäquaten Unterbringung der Beschwerdeführenden belegen, sei dies nicht sehr überzeugend. Ganz abgesehen davon habe es in G._______ (F._______ liege dort) gemäss Liste vom 15. Februar 2016 in vier verschiedenen Projekten insgesamt gerade einmal 15 freie Plätze für Familien. Man könne sich nicht ernsthaft auf den Standpunkt stellen, die Beschwerdeführenden könnten heute an einem dieser Plätze untergebracht werden, ohne dies vorher abgeklärt zu haben. Gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich einen SPRAR-Platz in Italien erhalten würden, als äusserst klein einzustufen. Vermutlich aus diesem Grund hätten weder die italienischen noch die schweizerischen Asylbehörden bis heute angeben können, wo konkret und wie die Beschwerdeführenden untergebracht würden. Die Anforderungen, welche der EGMR mit dem Tarakhel-Urteil formuliert habe, seien nicht eingehalten. Alleine die Tatsache, dass Italien mit Verspätung das Ersuchen um Rückübernahme unter Angabe aller Namen beantwortet habe, ohne aber irgendwelche konkreten Informationen betreffend die Unterbringung der Familien anzugeben, dürfe nicht ausreichen. Zudem sei die Prüfung des Selbsteintrittes aus humanitären Gründen gänzlich unterlassen worden. Das SEM habe die am 23. Februar 2017 verfasste Verfügung erst am 3. April 2017 der Post zum Versand aufgegeben. Die Garantie, auf welche sich das SEM abstütze, hätte im Zeitpunkt des Versands bereits als veraltet erachtet werden müssen. Überdies habe das SEM gegenüber Italien am 27. Februar 2017

D-2035/2017 fälschlicherweise geltend gemacht, man habe die Antwort auf das Übernahmegesuch nie erhalten. Dies deute darauf hin, dass das SEM für die Entscheidfindung nur dem Dokument selber, nicht aber seinem Inhalt grosse Wichtigkeit einräume. 6. 6.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.2 Die Beschwerdeführenden wurden am 24. November 2016 in H._______ (Italien) von den italienischen Behörden aufgegriffen und tags darauf daktyloskopiert (vgl. act. A9/1 und A12/1). In der Rechtsmitteleingabe wurde dies auch nicht bestritten, weshalb vorliegend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens auszugehen ist. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR i.S. Tarakhel eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellten, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen,

D-2035/2017 mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd., E. 4.3). 7.2 Im Rahmen eines weiteren publizierten Urteils hat das Bundesverwaltungsgericht ausserdem überprüft, ob die soeben genannten Kriterien in der seither entstandenen Praxis des Zusammenwirkens zwischen den zuständigen italienischen Behörden und dem SEM umgesetzt werden (zum Folgenden BVGE 2016/2 E. 5.2). Dabei wurde im konkreten Fall entschieden, dass eine Zustimmungserklärung der italienischen Behörden zur Rückübernahme, mit welcher die betreffenden Personen unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft betrachtet werden, den von der einschlägigen Rechtsprechung (Entscheid des EGMR i.S. Tarakhel sowie BVGE 2015/4) verlangten Anforderungen an eine Garantieerklärung genügt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich die betreffende Mitteilung der italienischen Behörden weder zur konkreten Unterbringung äussere (sondern lediglich anfüge, dass die Überstellung an einen bestimmten Ort zu erfolgen habe), noch ausdrücklich festhalte, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die individuelle Zusicherung müsse nämlich im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das in der Mitteilung angeführte Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit einem weiteren Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien zudem eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen in die individuelle Zusicherung einen ausdrücklichen Passus aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde (“This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015.”). Der Feststellung, dass mit der konkreten Anerkennung als Familieneinheit und mit dem Hinweis auf die allgemeinen Rundschreiben hinreichende Garantien vorliegen, stehe ausserdem auch das Argument nicht entgegen, aufgrund einer Monate vor der eigentlichen Überstellung erstellten Liste sei nicht gewährleistet, dass entsprechende Plätze auch zum Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs noch vorhanden seien. Vielmehr bestehe die wesentliche Zusicherung darin,

D-2035/2017 dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten nämlich am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich dabei um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot an den bestehenden Bedürfnissen auszurichten versuche. Auch bestünden derzeit keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden handle es sich bei Italien im Übrigen um einen funktionierenden Rechtsstaat, weshalb an die Zusicherung keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde. 7.3 Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall mit der Mitteilung der zuständigen italienische Behörde an das SEM vom 23. Februar 2017 eine Garantieerklärung vorliegt, die sämtliche der gemäss BVGE 2015/4 und BVGE 2016/2 verlangten Kriterien erfüllt: Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder werden in dieser Mitteilung unter zutreffender Angabe ihrer Namen und ihres jeweiligen Alters als Familie bezeichnet, die gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, wobei sie sich unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien bei der zuständigen Behörde am Flughafen von F._______ zu melden hätten (vgl. act. A27/1). Zwar wird durch die Formulierung in der angefochtenen Verfügung impliziert, dass es für eine gültige Zusicherung auf den Inhalt des Schreibens vom 12. Oktober 2016 ankomme. Daraus ist jedoch bloss abzuleiten, dass es sich um ein bewirtschaftetes System handelt. Nach geltender Rechtsprechung ist alleine von Bedeutung, dass die individuelle Zusicherung den Hinweis enthält, dass die Familie gemäss dem oben genannten Rundschreiben untergebracht werden wird, und nicht dass eine Unterkunft genau benannt wird (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2). Dies ist vorliegend als gegeben zu erachten. Ferner können sich die Beschwerdeführenden weder aus dem verspäteten Versand noch aus der Tatsache, dass das SEM am 27. Februar 2017 sich an die italienischen Behörden gewandt hatte, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die angefochtene Verfügung erst 5. April 2017 zugestellt werden konnte, weil die Beschwerdeführenden just am Tag des ersten Zustellversuchs in eine andere Unterkunft transferiert worden sind. Aus diesem Umstand kann entgegen den Ausführungen

D-2035/2017 der Beschwerdeführenden nicht auf eine veraltete Zusicherung Italiens geschlossen werden, da die Garantieerklärung – wie vorstehend ausgeführt – alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Ausserdem wird im E-Mail vom 27. Februar 2017 lediglich festgehalten, dass innert der Frist keine Antwort auf das Übernahmeersuchen eingegangen sei und dass davon ausgegangen werde, dass Italien am 21.01.2017 (recte: 21.02.2017) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig geworden sei. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die vorliegende Mitteilung der italienischen Behörden den gemäss der Tarakhel-Praxis des EGMR gestellten Anforderungen an die Zusicherung betreffend die Übernahme von Familien mit Kindern im Dublin-Verfahren durch Italien genügt. Seitens der Beschwerdeführenden werden ferner ausschliesslich Argumente vorgebracht, die durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2016/2 ‒ wenn im Einzelnen nicht wortwörtlich, so doch zumindest sinngemäss ‒ bereits berücksichtigt worden sind und folglich nichts an der soeben getroffenen Einschätzung zu ändern vermögen. 7.4 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden wurde in Selbsteintritt aufgrund humanitärer Gründe geprüft (vgl. S. 7 f. der angefochtenen Verfügung). Der Vollständigkeit halber ist zudem anzuführen, dass die medizinischen Beschwerden vorliegend nicht dergestalt sind, als dass sie einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Auch wenn den Akten keine Indikation für einen bevorstehenden medizinischen Eingriff zu entnehmen ist, sind die mit dem Vollzug betrauten Behörden anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden gebührend Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Bedürfnisse zu informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das SEM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

D-2035/2017 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2035/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vollzugsbehörden werden aufgefordert, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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