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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2012 D-2035/2012

12 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,617 mots·~28 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2035/2012

Urteil v o m 1 2 . Juli 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N (…).

D-2035/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 22. März 2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 26. März 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 1. April 2009 sowie am 17. April 2009 am selben Ort angehört (Anhörungen). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______. Von 2003 bis März 2007 habe er – ohne Mitglied zu sein – die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt, indem er für sie mit seinem Dreiradtaxi Leute und Pakete transportiert habe. Am 12. Dezember 2006 sei er in der Nähe seines Hauses von der sri-lankischen Armee festgenommen und zu einem Camp gebracht worden, wo er verhört, bedroht und misshandelt worden sei. Dabei sei er beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben. Am 15. Dezember 2006 sei er mit der Unterstützung eines "Member of Parliament" und der Bezahlung einer Geldsumme ohne Auflagen freigelassen worden. Ab Ende Januar 2007 habe er zwei bis dreimal anonyme Drohanrufe erhalten. Nachdem im März 2007 der Bruder seines Schwagers von Unbekannten erschossen worden sei, habe er (Beschwerdeführer) sich zu seiner Tante nach D._______ ("Vanni-Gebiet") begeben. Zu dieser Zeit sei er zu Hause in C._______ von EPDP[Eelam People's Democratic Party]-Leuten ein paar Mal gesucht worden, weshalb er nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei. Da die sri-lankische Armee D._______ im März 2008 beschossen habe, sei er nach E._______ zu einem Bruder seines Schwagers gereist. Dort habe ihn die LTTE im Oktober 2008 zwangsrekrutieren wollen, weswegen er am 13. Oktober 2008 nach C._______ zurückgekehrt sei, wo er keinen Kontakt mehr mit den LTTE gehabt habe. Am 15. Februar 2009 habe er einen Brief der TELO (Tamil Eelam Liberation Organization) erhalten, worin er aufgefordert worden sei, sich bei ihnen im Camp vor dem 25. Februar 2009 zu melden. Den genauen Grund dafür kenne er nicht. Da er sich insbesondere vor der sri-lankischen Armee, der EPDP und den LTTE gefürchtet habe, sei er am 19. März 2009 von Colombo via Doha nach Mailand geflogen, von wo er mit einem Auto in die Schweiz gelangt sei. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.

D-2035/2012 Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Dokumente ein: Eine sri-lankische Identitätskarte, ein fremdsprachiges Schreiben der TELO vom 15. Februar 2009, ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der "Auto Owners Society Ltd." vom 20. März 2009, ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben von F._______ (Member of Parliament) vom 22. März 2009 sowie mehrere fremdsprachige Zeitungsberichte (in Kopie). C. Mit Verfügung vom 13. März 2012 – eröffnet am 16. März 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer behaupte, zwischen 2003 und 2007 für die LTTE Pakete und Personen transportiert zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen seien jedoch unsubstanziiert und wiesen Ungereimtheiten auf, so dass ihm nicht geglaubt werden könne, dass er Verbindungen zur LTTE gehabt habe. So habe er keine konkreten Angaben darüber machen können, was für Leute er transportiert habe, ob es sich um LTTE-Mitglieder oder lediglich Anhänger gehandelt habe. Als Erklärung für seine Unwissenheit habe er angegeben, nicht viel mit diesen Leuten gesprochen zu haben. Zudem habe er an der ersten Anhörung angegeben, auch als Informant für die LTTE tätig gewesen zu sein. Diesen Sachverhalt habe er an der zweiten Anhörung jedoch nicht mehr geltend gemacht, obwohl ihm genügend Raum geboten worden sei, ausführlich über seine LTTE-Aktivitäten zu berichten. Auch habe er an der zweiten Anhörung nicht mehr erwähnt, dass er ausgewählte junge Männer zum LTTE-Camp habe bringen müssen. An der Kurzbefragung und der ersten Anhörung habe er im Zusammenhang mit seinen Aufträgen von einem LTTE-Büro in C._______ gesprochen. Anlässlich der zweiten Anhörung hingegen habe er kein LTTE-Büro in C._______ erwähnt, sondern einen LTTE-Kontrollposten in G._______, der sich weit nördlicher von C._______ im "Vanni-Gebiet" befinde. Aufgrund dieser Ungereimtheiten bestünden bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Im Weiteren habe er an der Kurzbefragung nicht geltend gemacht, dass er Drohanrufe erhalten habe. Ebenso wenig habe er damals den Bruder seines Schwagers H._______ erwähnt, welcher im März 2007 von Unbekannten erschossen worden sei. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei aber zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht

D-2035/2012 würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten. In diesem Sinne habe der Beschwerdeführer an der Kurzbefragung lediglich von Problemen im Zusammenhang mit seinen LTTE-Aktivitäten als Dreiradtaxifahrer gesprochen. Die Frage, ob er noch andere Asylgründe habe, habe er hingegen verneint. Ihm sei es somit nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend darzulegen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die sri-lankische Armee hätte den Beschwerdeführer im Dezember 2003 (recte: 2006) nicht nach drei Tagen aus der Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine damalige Freilassung spreche dafür, dass die sri-lankischen Behörden ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt hätten. Die vorübergehende Festnahme sei zudem bereits mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich, zumal diese für den Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen habe. So habe er nach der Haftentlassung im Dezember 2006 bis zur Ausreise im März 2009 über zwei Jahre unbescholten im Heimatland gelebt. Darüber hinaus hätten solche Personenkontrollen einzig darauf abgezielt, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, während seiner Haft malträtiert worden zu sein. In der Vergangenheit erlebte physische und psychische Beeinträchtigungen seien jedoch nur dann asylrelevant, wenn konkrete Hinweise auf zukünftige Verfolgung bestünden. Aus den vorliegenden Akten ergäben sich jedoch keine konkreten Hinweise darauf. Soweit der Beschwerdeführer die Befürchtung geltend mache, von den LTTE rekrutiert zu werden, sei festzuhalten, dass seit dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet oder inhaftiert beziehungsweise ausser Landes geflüchtet sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Zwangsrekrutierung unwahrscheinlich. Aus der Vorladung der TELO vom 15. Februar 2009 seien ebenfalls keine konkreten Hinweise auf Verfolgung ersichtlich. Die TELO sei Teil der Tamil National Alliance, eine Koalition tamilischer Parteien, welche wie die LTTE für die tamilische Unabhängigkeit stehe und auch im nationalen Parlament vertreten sei. Aus den Akten fänden sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer von Seiten dieser politischen Koalition Verfolgungsmassnahmen drohten. Einer-

D-2035/2012 seits sei der Grund für die Vorladung dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Andererseits seien den Akten Hinweise zu entnehmen, dass er eine für sich vorteilhafte Beziehung zu dieser politischen Koalition gehabt habe, zumal er dank des Einsatzes eines "Member of Parliament" der Tamil National Alliance im Dezember 2006 aus der Haft entlassen worden sei. Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise zu erkennen, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Brief der TELO und das Bestätigungsschreiben eines "Member of Parliament" seien wegen ihres unverbindlichen Inhalts als einschlägige Beweismittel ungeeignet. Ausserdem bezögen sie sich auf Sachverhalte, die asylrechtlich ohnehin nicht beachtlich seien. In den eingereichten Zeitungsartikeln gehe es zwar um Personen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen erwähnt habe. Eine konkrete Verfolgungssituation könne daraus jedoch weder abgeleitet werden noch habe er eine solche glaubhaft machen können. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 16. April 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die Verfügung vom 13. März 2012 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die (eingereichten) Beweismittel zukommen zu lassen. Überdies sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden zwei Farbfotos eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2012 wurde

D-2035/2012 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Beweismittel, übersetzt in einer Amtssprache, bis zum 7. Mai 2012 einzureichen habe. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Beweismittel im Beweismitteldossier (in Kopie) zugestellt und ihm Gelegenheit gewährt, bis zum 7. Mai 2012 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Sodann wurde er aufgefordert, bis zum 7. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. F. Der Kostenvorschuss ging am 7. Mai 2012 bei der Gerichtskasse ein. G. Am 21. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer innert verlängerter Frist eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Auf den Inhalt dieser Beschwerdeergänzung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeergänzung wurden eine fremdsprachige Vorladung der Sri Lanka Police vom 1. Oktober 2011, ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben von F._______ (Ex Member of Parliament) vom 10. April 2012, zwei Farbfotos (bereits früher eingereicht), je eine Kopie der eingereichten Fotos, jeweils versehen mit einer schriftlichen Bestätigung von I._______ (Justic of Peace) sowie diverse medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben. H. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ein: Eine deutsche sowie englische Übersetzung der Vorladung der Sri Lanka Police vom 1. Oktober 2011, ein englischsprachiges "Affidavit" des Vaters des Beschwerdeführers, ein englischsprachiges Schreiben der älteren Schwester des Beschwerdeführers, ein englischsprachiges Medical Certificate vom 16. Mai 2012 sowie je eine Kopie von Fotos (bereits früher eingereicht), jeweils versehen mit einer schriftlichen Bestätigung von I._______ (Justic of Peace).

D-2035/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-2035/2012 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am

D-2035/2012 Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen anlässlich der Befragung/Anhörungen gut verstanden haben will (BFM-Akten A 1/10 S. 2, A 9/9 S. 2, A 10/21 S. 20). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. die Ziffer I, Bst. C. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie den übrigen Eingaben sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal diesen keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Verhaftung beziehungsweise Inhaftierung rechnen,

D-2035/2012 zumal er bei den Behörden als LTTE-Sympathisant registriert sei, ist darauf hinzuweisen, dass nicht davon auszugehen ist, dass er im Dezember 2006 bereits nach nur drei Tagen von der sri-lankischen Armee ohne Auflagen freigelassen worden wäre, hätte sie ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, da dies dem üblichen Vorgehen der sri-lankischen Behörden widersprechen würde. Wäre der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitsbehörden tatsächlich als LTTE-Unterstützer bekannt gewesen und hätten diese deswegen ein Interesse an seiner Person gehabt, wären sie mit Sicherheit anders vorgegangen und hätten ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. Das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, wonach davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden 2009 diverse Unterlagen der TELO und der LTTE in die Hände bekommen hätten, aufgrund derer sie hätten feststellen können, welche Tamilen bei den beiden Organisationen Mitglieder gewesen seien respektive diese unterstützt hätten, weshalb anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer den sri-lankischen Behörden als Mitglied der TELO sowie wenigstens als Sympathisant der LTTE bekannt sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal es durch nichts belegt wird. An der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den Behörden nichts zu befürchten hat, vermag auch die eingereichte Vorladung der Sri Lanka Police vom 1. Oktober 2011, in der der Beschwerdeführer aufgefordert wird, sich am 5. Oktober 2011 bei der Abteilung betreffend terroristische Aktivitäten zu melden, um seine während seiner Inhaftierung vom 12. bis 15. Dezember 2006 gemachten Aussagen zu ergänzen, nichts zu ändern, da erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments bestehen. Einerseits erscheint es unplausibel, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer erst knapp fünf Jahre nach seiner dreitägigen Inhaftierung im Dezember 2006 ergänzend befragen wollen. Andererseits ist es gerichtsnotorisch, dass zahlreiche Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Aus diesem Grund ist auch das zu den Akten gegebene Bestätigungsschreiben von F._______ (Ex Member of Parliament) vom 10. April 2012 nicht geeignet, die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag das eingereichte "Affidavit" des Vaters des Beschwerdeführers eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung des Beschwerdeführers nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater eine erhebliche Wahr-

D-2035/2012 scheinlichkeit dafür besteht, dass es sich bei diesem Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift sowie der Eingabe vom 31. Mai 2012 gehört der Beschwerdeführer somit keiner der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppe an, weshalb er in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.

5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Die Rügen in der Rechtsmittelschrift respektive in der Beschwerdeergänzung, wonach der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend festgestellt worden sei beziehungsweise diese ihren Entscheid aktenwidrig begründet und zudem Beweismittel bei der Begründung des Entscheides nicht rechtskonform gewürdigt habe, wodurch sie das rechtliche Gehör verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Somit besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 13. März 2012 aufzuheben, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

D-2035/2012 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

D-2035/2012 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

D-2035/2012 7.3.2 Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte C._______ und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, C._______, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte C._______ und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009

D-2035/2012 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 7.3.3 Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus der Stadt C._______, wo er von Geburt bis im März 2007 und von Oktober 2008 bis März 2009 lebte. Anlässlich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, dass seine Eltern sowie eine seiner Schwestern in der Stadt C._______ leben (A 1/10 S. 3). In der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung sowie der Eingabe vom 31. Mai 2012 macht er demgegenüber geltend, seine Eltern und seine Schwester seien am Ende des Bürgerkrieges von C._______ ins "Vanni-Gebiet" geflohen, wo sie mittellos unter ärmlichen Bedingungen leben müssten, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung nach Sri Lanka nicht zumutbar sei. Dazu ist festzustellen, dass den Eingaben des Beschwerdeführers diesbezüglich widersprüchliche Aussagen zu entnehmen sind. So wird in der Rechtsmittelschrift vorgebracht, die Eltern des Beschwerdeführers lebten seit dem Ende des Bürgerkrieges in J._______ (Beschwerde S. 6), während in der Beschwerdeergänzung ausgeführt wird, seine Eltern wohnten seit 2009 in K._______ (Beschwerdeergänzung S. 2). Zudem wird in der Beschwerde geltend gemacht, die ältere Schwester des Beschwerdeführers lebe zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer jüngeren Schwester sowie ihren beiden Kindern in K._______ (Beschwerde S. 7), wohingegen sich dem eingereichten Schreiben der älteren Schwester des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass diese schon lange keinen Kontakt mehr mit ihrem Ehemann habe, zumal dieser sie verlassen habe. Aufgrund dieser Widersprüche

D-2035/2012 kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass seine Eltern sowie seine Schwester heute im "Vanni-Gebiet" leben, weshalb davon auszugehen ist, dass diese sich nach wie vor in der Stadt C._______ aufhalten. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Dokumente (Fotos, Kopie der eingereichten Fotos, jeweils versehen mit einer schriftlichen Bestätigung von I._______ [Justic of Peace], "Affidavit" des Vaters des Beschwerdeführers, Schreiben der älteren Schwester des Beschwerdeführers) nichts zu ändern, da keine Gewähr für die Echtheit beziehungsweise (inhaltliche) Richtigkeit dieser Dokumente besteht. Aufgrund der unglaubhaften beziehungsweise widersprüchlichen Vorbringen bezüglich des Aufenthaltsortes kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass seine Eltern und seine Schwester heute in grosser Armut leben. Dies insbesondere auch deshalb, da er anlässlich der zweiten Anhörung vorbrachte, seine Familie habe genug Geld, zumal seine drei im Ausland lebenden Brüder regelmässig Geld schickten (A 10/21 S. 7). In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka mehrere Jahre als Fahrer eines Dreiradtaxis arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrung in der (…) erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Familie zählen können und in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.

D-2035/2012 7.5 Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

9.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2035/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand:

D-2035/2012 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2012 D-2035/2012 — Swissrulings