Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-203/2015
Urteil v o m 3 0 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Togo, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (…).
D-203/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine togoische Staatsangehörige aus Lomé – am 5. Oktober 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass sie zu dessen Begründung zusammengefasst geltend machte, ihr Bruder B._______, Mitglied der ANC (Alliance Nationale pour le Changement), habe in ihrem Haus ohne ihr Wissen Waffen versteckt, dass am 28. August 2011 Polizisten zu ihrem Haus gekommen seien und B._______ erschossen hätten, als dieser versucht habe, zu fliehen, dass sie selbst inhaftiert und während der Haft vergewaltigt und geschlagen worden sei, dass eine ihrer Freundinnen Ende September 2011 einen Polizisten bestochen habe, welcher sie auf freien Fuss gesetzt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2013 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1220/2013 vom 10. April 2013 geschützt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2013 ein Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung einreichte, ihr Gesundheitszustand habe sich unerwartet verschlechtert, dass das Wiedererwägungsgesuch vom BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2013 abgewiesen wurde und das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-4684/2013 vom 9. Oktober 2013 nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht leistete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2013 – durch ihren Rechtsvertreter – ein zweites Asylgesuch beim BFM einreichte und dabei im Wesentlichen geltend machte, am 12. Juli 2013 sei ihr Bruder C._______ in Lomé mit Macheten getötet worden,
D-203/2015 dass zu ihren Kernvorbringen (Tod von B._______ und ihre Inhaftierung) zwischenzeitlich diverse Beweismittel vorliegen würden, die zum Teil in den bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, dass in einer Gesamtwürdigung der aktenkundigen Beweismittel nur der Schluss zulässig sei, dass C._______ im Zusammenhang mit der Erschiessung von B._______ im August 2011 beziehungsweise dessen politischen Aktivitäten ermordet worden sei, dass mit der Ermordung auf offener Strasse ein Exempel habe statuiert werden sollen, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, C._______ sei Opfer einer unpolitischen kriminellen Handlung geworden, dass sie im Falle ihrer Rückschaffung nach Togo genau wie ihre beiden Brüder getötet würde, dass die Wegweisung aufgrund des Schockes, den sie wegen C._______s Ermordung erlitten habe und angesichts ihres bereits angeschlagenen Gesundheitszustandes als insulinpflichtige Diabetikerin unzumutbar sei, dass mit dem schriftlichen Asylgesuch und mit Eingabe vom 25. November 2013 diverse Beweismittel betreffend die Ermordung von C._______ (Fotografien seines entstellten Körpers, ein "Acte de Décès" vom 15. Juli 2013, ein Bestätigungsschreiben des "Chef Canton" vom 11. November 2013) sowie zum Tod von B._______ (eine Todesanzeige, Fotografien der Beisetzung) eingereicht wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 – eröffnet am 5. Januar 2015 – in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheids zusammengefasst ausführte, das am 5. Oktober 2011 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 10. April 2013 rechtskräftig abgeschlossen, dass die neu eingereichten Beweismittel zur Beisetzung von B._______ keine Hinweise auf Ereignisse enthalten würden, die sich in der Zwischenzeit ereignet hätten,
D-203/2015 dass die Beschwerdeführerin damit ein Vorbringen zu beweisen versuche, das bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht und insgesamt als unglaubhaft erachtet worden sei, dass diese Beweismittel zudem keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung enthalten würden, zumal die Beschwerdeführerin damit bloss zu belegen versuche, dass ihr Bruder beerdigt worden sei, dass im Übrigen festzuhalten sei, dass die Fotografien nicht klar erkennen liessen, wer beerdigt worden sei, und das Programm (respektive die Todesanzeige) kein fälschungssicheres Beweismittel darstelle, dass das auf Beschwerdestufe im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Bestätigungsschreiben eines Priesters ("Lettre de Recommandation" vom 30. Juli 2013), welches lediglich als leicht fälschbare Kopie vorliege, sich nur auf ein im ersten Asylverfahren geltend gemachtes Vorbringen beziehe, dass sich aus dieser Bestätigung schliesslich keine Relevanz ableiten lasse, zumal der Priester nur von einem der Verhaftung der Beschwerdeführerin vorangehenden Waffendiebstahl, aber überhaupt nicht von asylrelevanten Hinweisen spreche, dass die geltend gemachte Tötung von C._______ das einzige Vorbringen im zweiten Asylgesuch sei, das chronologisch nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens einzuordnen sei, dass im Asylgesuch die (behauptete) Präsenz in Togo von C._______, der in Ouagadougou (Burkina Faso) wohne, mit Ferien begründet werde, womit nichts auf ein etwaiges politisches Engagement von C._______ hinweise, dass es zu kurz greife, diesem Vorbringen und dem "Acte de Décès" Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, bloss weil eine Tötung auf eine entsetzliche Art geschehen sei, dass gemäss dem wiederum nicht fälschungssicheren Schreiben ("Attestation") vom 11. November 2013 die Gewalttäter unbekannt sein sollen und die nationale Polizei bereits Ermittlungen aufgenommen haben soll – ein Hinweis auf die Fähigkeit, Strafrecht anzuwenden,
D-203/2015 dass sich zusammengefasst aus den im zweiten Asylverfahren eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Vorbringen keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben würden, dass das BFM sodann zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem ausführte, die Beschwerdeführerin habe im zweiten Asylgesuch keine konkreten medizinischen Probleme geltend gemacht, die über die bereits in den vorherigen Verfahren bekannten hinausgehen würden, dass es nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin ob den entsetzlichen Bildern geschockt gewesen sei, indes sie gemäss Aktenlage keine weiteren Behandlungen in der Schweiz in Anspruch genommen habe, so dass auf die Erwägungen im Entscheid der Wiedererwägung vom 12. Juli 2013 (recte: 23. Juli 2013) sowie auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 10. April 2013 verwiesen werden könne, worin festgehalten worden sei, dass namentlich Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, Schwerhörigkeit und Depressionen auch in Togo behandelt werden könnten, dass bezüglich der weiteren Begründung der Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, zudem sei das BFM anzuweisen, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen und sie gehörig dazu zu befragen, eventualiter sei sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, das kantonale Migrationsamt sei mit verfahrensleitender Massnahme "superdringlich" und "superprovisorisch" anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, dass ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen sei, dass der Beschwerde ein von Dr. med. D._______ ausgefülltes Formular "Arztbericht: Berufliche Integration/Rente" vom 16. Dezember 2014, ein ärztlicher Bericht der Orthopädischen Klinik des Kantonsspitals E._______ vom 19. November 2014 sowie ein Attest des Instituts für Medizinische Radiologie desselben Kantonsspitals vom 23. Oktober 2014 beilagen,
D-203/2015 dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf das Begehren, das kantonale Migrationsamt sei "superdringlich" und "superprovisorisch" mit verfahrensleitender Massnahme anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG [SR 142.20]), zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
D-203/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Art. 32-35a AsylG, in welchen bis anhin die Nichteintretenstatbestände geregelt wurden, per 1. Februar 2014 aufgehoben wurden, dass aber gemäss den Übergangsbestimmungen bei Wiedererwägungsund Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und somit auch im vorliegenden Fall – bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass hinsichtlich des materiellen Erfordernisses von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG festzuhalten ist, dass einzig die geltend gemachte Ermordung von C._______ nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden hat,
D-203/2015 dass in Bezug auf die nach dem rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens zum Tod von B._______ sowie zur Inhaftierung der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel zunächst festzuhalten ist, dass an keiner Stelle entschuldbare Gründe vorgebracht wurden, weshalb die Beschwerdeführerin diese nicht schon früher erhältlich machen und einreichen konnte (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass zudem die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Beweismittel zum Tod von B._______ (Todesanzeige, Fotografien der Beisetzung) sowie das auf Beschwerdeebene im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Bestätigungsschreiben eines Priesters vom 30. Juli 2013 ohnehin nicht geeignet sind, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu belegen und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche nicht zu beanstanden und schon gar nicht – wie in der Beschwerde geltend gemacht – willkürlich sind, dass sodann der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass sich zwar tatsächlich bisher weder die Vorinstanz noch das Gericht zum Schreiben des togoischen Anwaltes der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2013, welches ihre im ersten Asylverfahren geltend gemachte Verfolgungssituation bestätigen soll, (explizit) geäussert haben, dass allerdings darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin dieses Schreiben dem Gericht erst mit Schreiben vom 15. April 2013 und somit nach ergangenem Urteil zu ihrem ersten Asylgesuch zustellte, dass sie im Wiedererwägungsverfahren mit Eingabe vom 8. Juni 2013 eine Kopie dieses Schreibens dem BFM einreichte, allerdings ohne zu erklären, was sie daraus ableite und insbesondere ohne einen entsprechenden Antrag zu stellen, dass daher weder für die Vorinstanz noch für das Gericht einen Grund bestand, sich mit diesem Schreiben eingehend auseinanderzusetzen, dass im Übrigen mit Nachdruck festzuhalten ist, dass – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht gesichert ist und demzufolge auch nicht mit Sicherheit feststeht, ob sich die eingereichten Dokumente – was auch für die nachfolgend erwähnten Beweismittel gilt – tatsächlich auf sie beziehungsweise ihre Brüder beziehen,
D-203/2015 dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ermordung von C._______ allesamt – sowohl im schriftlichen Asylgesuch als auch in der Beschwerde – äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind und sich in Mutmassungen erschöpfen, dass beispielsweise keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die darauf schliessen lassen würden, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – der Ermordung von C._______ eine politische Motivation zugrunde liegt, dass jedenfalls allein der auf den eingereichten Fotografien ersichtliche Entstellungsgrad des (angeblichen) Körpers von C._______ nicht auf eine Ermordung aus politischen Gründen schliessen lässt, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zwischen der Tötung von C._______ und derjenigen von B._______ einen Zusammenhang gibt, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Gefährdung allein aus ihrer Verwandtschaft zu C._______ (und B._______) abzuleiten scheint, sie aber an keiner Stelle vorbrachte, dass ihre übrigen Verwandten in Togo (namentlich ihre Mutter oder ihre vier Kinder) jemals irgendwelche entsprechenden Probleme gehabt hätten, dass nach dem Gesagten dem zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführerin klarerweise keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und demzufolge auch der entsprechende Beweisschluss der Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin – offensichtlich nicht willkürlich ist, dass daher bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, zum Tod von C._______ seien ergänzende Abklärungen (Befragung der Beschwerdeführerin, Botschaftsabklärung) erforderlich, wozu ein ordentliches Verfahren eröffnet werden müsse, nicht gefolgt werden kann, dass es im Übrigen Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, alle ihr wesentlich erscheinenden Elemente im Zusammenhang mit dem Tod von C._______, die sie scheinbar im Rahmen einer Befragung hätte schildern wollen, bereits im schriftlichen Asylgesuch (oder spätestens auf Beschwerdeebene) zu erläutern (vgl. dazu Art. 111c Abs. 1 AsylG),
D-203/2015 dass es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auch auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin – wie vorstehend aufgezeigt – keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und – unter Berücksichtigung sämtlicher bisher eingereichter Beweismittel – auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in Togo droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Togo noch – sofern aus den Akten ersichtlich – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass diesbezüglich – zur Vermeidung von Wiederholungen – zunächst auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in den auch darin erwähnten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts D-1220/2013 vom 10. April 2013 und des BFM vom 23. Juli 2013 zu verweisen ist,
D-203/2015 dass bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin unmissverständlich darauf hinzuweisen ist, dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2), dass diese Voraussetzungen bezüglich der "Gehbeschwerden" der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht erfüllt sind, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bis zum heutigen Zeitpunkt den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bericht zu ihren angeblichen Herzbeschwerden nicht einreichte, so dass mangels konkreter Anhaltspunkte – jedenfalls reicht der Hinweis auf ein grenzwertig grosses, nach links ausladendes Herz dazu nicht aus – davon auszugehen ist, dass auch diesbezüglich keine problematische, in Togo nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin vorliegt, dass sodann erneut darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass es sich beim Beschwerdevorbringen, durch die invalidisierenden Geh- und Herzbeschwerden stehe jetzt fest, dass die Beschwerdeführerin in Togo nicht mehr erwerblich tätig sein könne, um eine reine Behauptung handelt, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der zu den Gehbeschwerden respektive Knieschmerzen eingereichte "Arztbericht: Berufliche Integration/Rente" vom 16. Dezember 2014 geeignet ist, eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Togo zu belegen, dass erstaunt, dass in diesem Bericht die in der Beschwerdeschrift angekündigte Knieoperation vom 3. Februar 2015 (respektive generell die Möglichkeit einer Knieoperation und eine entsprechende Prognose bezüglich der Gehbeschwerden der Beschwerdeführerin) mit keinem Wort erwähnt wurde,
D-203/2015 dass die Beschwerdeführerin sodann ohnehin über ein familiäres Beziehungsnetz in Togo verfügt (vgl. Akten SEM A 7/10 S. 5), wobei davon auszugehen ist, dass dieses weitaus grösser ist, als von ihr anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Oktober 2011 angegeben wurde (vgl. Eingabe vom 15. April 2013, in welcher erstmals ein Neffe erwähnt wird), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, für welches vorliegend Art. 65 Abs. 2 VwVG gilt (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-203/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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