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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2007 D-203/2007

19 avril 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,832 mots·~19 min·1

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Verfügung vom 3. Januar 2007 i.S. vorsorgliche Weg...

Texte intégral

Abtei lung IV D-203/2007 gar/mam {T 0/2} Urteil vom 19. April 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Bovier, Lang Gerichtsschreiber Maeder A._______, Montenegro, alias B._______, alias C._______, Serbien, vertreten durch D._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 3. Januar 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 1998 als minderjähriges Kind gemeinsam mit seinen Eltern und vier seiner Geschwister in der Schweiz um Asyl nach. a) Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005: BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2001 ab, ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an und ersetzte den als unzumutbar erachteten Vollzug der Wegweisung durch eine vorläufige Aufnahme. b) Diese vorläufige Aufnahme hob das BFF mit drei separaten Verfügungen vom 20. Februar 2004 wieder auf, mit der wesentlichen Begründung, im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme seien deutsche Asylakten beigezogen worden, denen zufolge der Beschwerdeführer und dessen Familie ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise nicht wie angegeben im Kosovo, sondern in E._______ (heutiges F._______, Montenegro) gehabt hätten. Eine Rückkehr in das übrige Serbien und nach Montenegro sei – so die Argumentation des BFF – im Gegensatz zu einer solchen nach Kosovo für Angehörige der Ethnie der G._______, als welche sich die Familie des Beschwerdeführers bezeichne, grundsätzlich als zumutbar zu erachten. c) Die gegen die drei Verfügungen des BFF vom 20. Februar 2004 erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Oktober 2005 ab. d) Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden in der Folge durch die zuständige kantonale Behörde als seit dem 1. Dezember 2005 verschwunden gemeldet. e) Am 6. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zusammen mit seinen Eltern und zwei seiner Geschwister ein Revisionsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 6. Oktober 2005 ein. Die ARK trat auf dieses Revisionsgesuch mit Urteil vom 25. Januar 2006 nicht ein, nachdem innert Frist kein Kostenvorschuss einbezahlt worden war. B. Am 11. Dezember 2006 erschien der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Vallorbe und stellte zum zweiten Mal in der Schweiz ein Asylgesuch. a) Bei der Erhebung seiner Personalien anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten am 28. Dezember 2006 gab er zu Protokoll, er sei ethnischer G._______, verwende das Deutsche als seine Muttersprache, spreche daneben G._______ und Albanisch und stamme ursprünglich aus einer Ortschaft in der Nähe von H._______ im Kosovo. In seiner Kindheit sei er zusammen mit der Familie nach F._______ gezogen und dort bis ins Jahr 1991 wohnhaft geblieben. Im Zeitraum von 1991 bis zur Einreichung des ersten Asylgesuches in der Schweiz hätten sie sich alle zusammen als Asylantragsteller in Deutschland aufgehalten. Während sechs Jahren habe er dort die Schule besucht. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz seien sie via Deutschland nach Dänemark

3 gereist, um dort ebenfalls um Asyl nachzusuchen. Er habe bis am 10. Dezember 2006 in Dänemark gelebt und sei von einem Unbekannten gegen Bezahlung von 1000 Euro mit einem Personenwagen via Flensburg, Hamburg und Stuttgart bis nach Vallorbe gefahren worden. Seine Eltern und drei seiner Geschwister seien in Dänemark zurückgeblieben. b) Als Grund für sein erneutes Asylgesuch gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Dezember 2006 an, er sei als G._______ im Kosovo wegen angeblicher Kollaboration mit den Serben zur Zeit des Krieges bei der albanischstämmigen Bevölkerung verhasst, währenddem er in Serbien und in Montenegro in den Augen der Einheimischen als Albaner gelte und gleichermassen gefährdet sei. Sein Wunsch sei es, in der Schweiz endlich ein normales Leben führen zu können. Eine Rückkehr nach Serbien oder Montenegro sei für ihn auch deshalb undenkbar, weil sein älterer Bruder I._______ in Deutschland im Rahmen einer vollzogenenen Blutrache ein Tötungsdelikt an einem anderen G._______-Angehörigen begangen habe und nun die Familie und insbesondere ein unter den G._______ einflussreicher Onkel des Opfers, welche alle in Montenegro lebten, ihrerseits nach Vergeltung sinnten. Gegen eine Rückkehr nach Deutschland spreche, dass dort Brüder des Getöteten lebten, welche bestimmt nach ihm beziehungsweise anderen Mitgliedern seiner Familie suchten und dabei auf Hinweise vonseiten der zahlreichen in Deutschland lebenden und nicht für ihre Diskretion bekannten G._______ zählen könnten. C. Am 28. Dezember 2006 ersuchte das BFM die deutsche Bundespolizei (Bundespolizeiinspektion Konstanz) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. In ihrer Antwort vom 29. Dezember 2006 gaben die deutschen Behörden ihr schriftliches Einverständnis zu einer Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 – eröffnet am 9. Januar 2007 – wies das BFM den Beschwerdeführer vorsorglich nach Deutschland weg, indem es ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen und nach Deutschland zurückzukehren. Gleichzeitig erklärte es die vorsorgliche Wegweisung für sofort vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 10. Januar 2007 (Datum der Telefax-Übermittlung und der Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs "bis zum Entscheid über die Verwaltungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Januar 2007" einreichen. F. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2007 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.

4 G. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2007 (Datum der Telefaxübermittlung; Postaufgabe des Originals am 20. Januar 2007) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Zwischenverfügung des BFM vom 3. Januar 2007 sowie im Weiteren beantragen, es sei das BFM anzuweisen, ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Daneben ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Vereinigung des Verfahrens "mit demjenigen vom 10. Januar 2007", um Beizug des beim BFM geführten Dossiers betreffend seinen Bruder I._______, Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten respektive eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung zu Lasten des BFM im Falle des Obsiegens. H. In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM mit Zwischenverfügung vom 21. März 2007 zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Unter die selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Zwischenverfügungen fallen gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG vorsorgliche Massnahmen des BFM, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach Praxis handelt es sich bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG, die grundsätzlich in jedem Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Ent-

5 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 12 E. 1b S. 97 ff.). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG). Demzufolge ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3 – auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Im Zusammenhang mit der Fristwahrung ist zu präzisieren, dass das BFM in der Rechtsmittelbelehrung unter dem Dispositiv der angefochtenen Zwischenverfügung vom 3. Januar 2007 die Beschwerdefrist fälschlicherweise mit 10 statt mit 30 Tagen bezifferte. Der Beschwerdeführer machte jedoch keine Beanstandungen oder auch nur Andeutungen in dem Sinne, dass er als Folge der Mitteilung einer zu kurzen Rechmittelfrist in irgend einer Weise in der Ausübung seines Beschwerderechts eingeschränkt gewesen wäre. Mangels Hinweisen auf einen erlittenen Rechtsnachteil konnte deshalb davon abgesehen werden, ihm nach der Einreichung der Beschwerde am 19. Januar 2007 eine zusätzliche Frist zu deren Ergänzung einzuräumen (Art. 35 Abs. 2 und Art. 38 VwVG). Zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung konnte der Beschwerdeführer sodann innert einer selbständigen Frist von 15 Tagen Stellung nehmen. 3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig über die Frage zu befinden, ob das BFM zu Recht den Beschwerdeführer vorsorglich, d.h. während des laufenden Asylverfahrens nach Deutschland weggeweisen hat. Die Anordnung einer vorläufi- Aufnahme fällt dagegen immer erst bei einer Wegweisung aus der Schweiz als Folge einer Ablehnung des Asylgesuchs oder eines Nichteintretens darauf in Betracht (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei das BFM zu verpflichten, ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, darf sich gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Abs. 2 dieser Bestimmung hält jedoch fest, dass das Bundesamt Asylsuchende vorsorglich aus der Schweiz wegweisen kann, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn der Drittstaat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 42 Abs. 2 Bst. a AsylG), wenn die Asylsuchenden sich vor der Einreichung einige Zeit im Drittstaat aufgehalten

6 haben (Bst. b), oder wenn in diesem Land nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen die Asylsuchenden enge Beziehungen haben (Bst. c). Bei den drei erwähnten Fallkonstellationen handelt es sich nicht um Anwendungsfälle der Zulässigkeit, sondern um solche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Sie sind nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen (vgl. den Terminus „namentlich“; EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f., 1998 Nr. 24, E. 5a S. 210 f., m.w.H.). 4.1 Die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42 Abs. 2 AsylG setzt analog zu Art. 52 Abs. 1 AsylG (vgl. EMARK 1997 Nr. 24) in der Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende Garantien verfügt, dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann (sog. "séjour durable"). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, in welchem der Betroffene ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, sofern dieser Staat einer Rückübernahme zustimmt und dessen Asylverfahren grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen Normen bietet. Ein solches Abweichen von der Regel verbietet sich, wenn im Einzelfall substanzielle Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement durch diesen Drittstaat vorliegen (vgl. EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.2. S.276 f., 1998 Nr. 24 E. 5d.bb und 5d.cc S. 216 ff.). 4.2 Der Begriff "einige Zeit" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) muss, getreu dem Prinzip der Hierarchie der Normen, entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes (Art. 42 Abs. 2 AsylG) verstanden werden, auf das er sich stützt. Es ist der gleiche Begriff wie derjenige von Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG, der in Art. 40 AsylV 1 als "in der Regel 20 Tage" definiert wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 14 S. 9 ff.). Zusätzlich zu den in Art. 42 Abs. 2 Bst. a-c AsylG bezeichneten Fällen kann eine vorsorgliche Wegweisung insbesondere auch aus den in Art. 40 Bst. a AsylV 1 genannten Gründen als zumutbar erachtet werden. Dabei muss indessen das zweite dort genannte Kriterium so verstanden werden, dass die Einreichung eines Asylgesuches in einem Drittstaat vom Asylsuchenden vernünftigerweise nur erwartet werden kann, wenn zwischen ihm und dem Drittstaat eine Beziehung von einer gewissen Qualität besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f.). 4.3 Gemäss Praxis ist der Vollzug der Wegweisung nur dann als unmöglich zu erachten, wenn im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides die freiwillige Rückkehr oder der zwangsweise Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich ist und dies auf unabsehbare Zeit so bleiben dürfte oder wenn absehbar ist, dass die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs mindestens ein Jahr dauern wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8c-e S. 137 ff). 5. 5.1 In der Begründung seiner Zwischenverfügung vom 3. Januar 2007 führt das BFM zusammengefasst aus, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden vom 29. Dezember 2006 seien die Voraussetzungen einer vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42

7 Abs. 2 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich von 1991 bis im Dezember 1998 in Deutschland aufgehalten. Weil der in Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG verwendete Begriff "einige Zeit" mit "in der Regel 20 Tagen" gleichgesetzt werde, sei die Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung klarerweise gegeben. Der Beschwerdeführer könne nach Deutschland zurückkehren, wo er nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sei. Da Deutschland seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) nachkomme, müsse er auch nicht damit rechnen, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, falls er eine entsprechende Gefährdung geltend mache. 5.2 Diesen Argumenten hält der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 10. und 19. Januar 2007 im Kern entgegen, eine Rücküberweisung nach Deutschland sei in seinem Fall nicht zumutbar, weil er sich auf der Reise von Dänemark in die Schweiz bloss einen und nicht mehr als 20 Tage in Deutschland aufgehalten habe. So sei er am 10. Dezember 2006 in Dänemark abgereist und am 11. Dezember 2006 in der Schweiz eingetroffen. Zu seinem Aufenthalt in Deutschland in der Zeit von 1991 bis 1998 bestehe "kein zeitlicher Zusammenhang". Sodann sei er zwar am 11. November 2005 und wiederum am 11. Juli 2006 nach Deutschland eingereist, dort jedoch beide Male nicht 20 Tage geblieben. Zu bedenken seien ferner die Erwägungen der ARK im Urteil vom 6. Oktober 2005, in denen festgestellt worden sei, dass die von den Hinterbliebenen des Getöteten ausgesprochene Blutrache insbesondere für seinen Bruder I._______ gelte. Aus diesem Grund seien die Akten des Asylverfahrens von I._______ beizuziehen. Wie allgemein bekannt sei, dürfe im Rahmen einer Blutrache die Familie des Opfers als Ersatz für einen nicht auffindbaren Täter gegen alle männlichen Verwandten vorgehen. Für ihn persönlich bedeute dies, dass er im Falle einer Ausweisung in den Kosovo oder nach Montenegro durch die Familie des Opfers umgebracht würde. Nicht zulässig sei seine Wegweisung nach Montenegro auch deshalb, weil er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemals ein Reisedokument von Montenegro erhalten werde. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 weist das BFM darauf hin, dass die "20-Tage-Regel" nicht starr anzuwenden sei und Abweichungen sowohl nach unten als auch nach oben möglich sein sollen. Entscheidend für die Zumutbarkeit einer vorsorglichen Wegweisung sei, dass nicht nur eine sehr lose Verbindung, sondern eine solche "von gewisser Qualität" zum betreffenden Drittstaat entstanden sei. Eine Verbindung "von gewisser Qualität" zu einem Drittstaat ergebe sich unter anderem aus früheren Aufenthalten oder dort eingereichten Asylgesuchen, sei doch die in Art. 42 Abs. 2 AsylG enthaltene Aufzählung der Zumutbarkeitsgründe als nicht abschliessend zu verstehen. Im Falle des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass dieser sich von 1991 bis Dezember 1998 als Asylantragsteller in Deutschland aufgehalten und daselbst während sechs Jahren die Schule besucht habe.

8 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland gegeben sind. 6.1 Mit Bezug auf die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung fällt ins Gewicht, dass mit Deutschland ein Drittstaat zur Diskussion steht, in dem der Beschwerdeführer ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. So geht aus dem Antwortschreiben der deutschen Behörden vom 29. Dezember 2006 hervor, dass der Beschwerdeführer am 23. September 1991 als Asylbewerber nach Deutschland einreiste, sein Asylantrag am 6. August 1997 abgelehnt wurde und am 1. Dezember 1998 die Meldung über seinen Fortzug nach unbekannt erfolgte. Das Asylverfahren in Deutschland bietet grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen Normen. Eine verbindliche Zusicherung der deutschen Behörden für eine Rückübernahme des Beschwerdeführers liegt vor. Bei dieser Sachlage ist es für die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt über hinreichende Garantien verfügt, sich für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal in Deutschland aufzuhalten (sog. "séjour durable", vgl. EMARK 1998 Nr. 24 E. 5d.bb und 5d.cc S. 216 ff.). Der Beschwerdeführer vermag nämlich keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte namhaft zu machen, die den Schluss nahe legen könnten, in seinem Fall seien trotz der grundsätzlichen Vertrauenswürdigkeit des deutschen Asylverfahrens aus Gründen, die sich vor der rechtskräftigen Ablehnung seines Antrags durch die deutschen Behörden verwirklicht haben, die Voraussetzungen der Flüchtlingeigenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt (vgl. EMARK 1998 Nr. 24 E. 5d.cc S. 221). Was die in der Beschwerde geltend gemachte Gefahr einer Blutrache als Folge eines am 16. November 1998 verübten Tötungsdelikts betrifft, so kann auch in Berücksichtigung dessen eine Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement durch die deutschen Behörden hinlänglich ausgeschlossen werden, nachdem im ersten Asylverfahren in der Schweiz das am 7. Dezember 1998 eingereichte Asylgesuch mit Verfügung des BFF vom 23. Mai 2001 rechtskräftig abgelehnt worden ist und die ARK in ihrem Urteil vom 6. Oktober 2005 die am 20. Februar 2004 vom BFF verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Abweisung der Beschwerde bestätigt hat. Angesichts der in Deutschland und in der Schweiz vom Beschwerdeführer erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ist es offensichtlich, dass es an den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft fehlt. Gleichzeitig ist von vornherein gewiss, dass sich aus den Akten im gegenwärtig in der Schweiz hängigen Asylverfahren des Bruders I._______ keine wesentlichen Erkenntnisse für die Frage nach der Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland gewinnen liessen. Der dahingehende Verfahrensantrag ist folgerichtig abzuweisen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). Die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 6.2 Die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland ist sodann auch als zumutbar zu erachten. Dabei fällt letztlich nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich auf der Herreise in die Schweiz vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs am 11. Dezember 2006 weniger als 20 Tage in Deutsch-

9 land aufgehalten haben dürfte. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung richtig ausführt, ist die Mindestaufenthaltsdauer im Drittstaat von 20 Tagen gemäss Art. 40 AsylV 1 als Bedeutung für den Begriff "einige Zeit" gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht absolut zu verstehen und darüber hinaus zu beachten, dass die Aufzählung der Zumutbarkeitsgründe in Art. 42 Abs. 2 AsylG nicht abschliessend ist und auch andere – freilich gleichwertige – Gründe in Frage kommen. Generell soll mit dem Prüfungskriterium der Zumutbarkeit im Ergebnis sichergestellt werden, dass eine vorsorglich weggewiesene Person zum Drittstaat eine nicht nur sehr lose Verbindung aufweist, sondern eine solche von gewisser Qualität. Beispielsweise kann ein früherer Aufenthalt von einer gewissen Dauer der Grund dafür sein, dass die betroffene Person zum Drittstaat zumindest eine nicht bloss zufällige Beziehung geknüpft hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 12 E. 3c S. 107 f.). Im Falle des Beschwerdeführers ist durch die Aktenlage gewährleistet, dass seinerseits im heutigen Zeitpunkt eine weit stärkere als nur minimale Beziehung zu Deutschland besteht. So hat er zwischen dem 6. und 13. Altersjahr als Asylantragsteller in Deutschland gelebt und dort während sechs Jahren auch die Schule besucht. Entgegen dem Einwand in der Eingabe vom 10. Januar 2007 vermag der damalige Aufenthalt auch heute noch seine Wirkung zu entfalten, in dem Sinne nämlich, dass der Beschwerdeführer zwangsläufig mit den grundlegenden Gepflogenheiten in Deutschland nach wie vor vertraut ist. Dies lässt sich etwa daran erkennen, dass er bei der Einreichung des Asylgesuchs am 11. Dezember 2006 das Deutsche als seine Muttersprache bezeichnet hat. Seine Ergreifung am 11. November 2005 durch die deutschen Behörden im Raum Flensburg erlaubt zudem den Schluss, dass er zuvor aus freien Stücken von Dänemark her nach Deutschland gelangt war. 6.3 Die deutschen Grenzbehörden haben am 29. Dezember 2006 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die vorsorgliche Wegweisung ist damit rechtlich möglich. 6.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwendungen und Kritikpunkte in der Beschwerde und in der Replik näher einzugehen, da diese nicht gegeeignet sind, zu einem anderen Entscheid zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich ist. Deren Anordnung durch das BFM ist mithin zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwer-

10 deführer zwar nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 275 E. 4b). Indes wird seine prozessuale Bedürftigkeit nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet. Zudem kann in seinem Fall die fehlende Möglichkeit, für die Verfahrenskosten mit eigenen Mitteln aufzukommen, nicht ohne weiteres vermutet werden, hält er sich doch seit dem Jahre 1991 in Deutschland, der Schweiz und Dänemark auf. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. 8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Als Folge der Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten stellt sich die Frage einer Bevorschussung nicht mehr, so dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist. (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten - das J._______ des Kantons K._______ Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand am:

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